Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger wider Willen, rechtsschutzlos?
Darf ein Anwalt, den der Beschuldigte weder benannt hat noch kennt, ohne Anhörung, ohne Klärung seiner Verfügbarkeit und ohne Eilbedürftigkeit zum Pflichtverteidiger bestellt werden, und bleibt ihm dagegen der Rechtsschutz versagt? Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2026, die Fallgruppen, die er vermischt, sein Zirkelschluss, der übergangene Hinweis aus Karlsruhe und was Gerichte und Anwälte jetzt tun sollten.

Darf ein Rechtsanwalt, den der Beschuldigte weder benannt hat noch kennt, ohne vorherige Anhörung, ohne Klärung seiner Verfügbarkeit, ohne Begründung und ohne jede Eile zu einer Indienstnahme für öffentliche Zwecke herangezogen werden? Und bleibt ihm gegen diesen belastenden Hoheitsakt der Rechtsschutz versagt, obwohl § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausdrücklich für anfechtbar erklärt? Thomas Fischer hat vor Jahren gefragt, warum aus dem öffentlichen Zweck der Pflichtverteidigung folgen soll, dass der Pflichtverteidiger keine eigenen, nicht vom Beschuldigten abgeleiteten Verfahrens- und Grundrechte im Strafprozess hat (Fischer, StV 2020, 818). Die Frage ist bis heute unbeantwortet. Die Gerichte, die den Rechtsschutz verneinen, stellen sie nicht.
Der Beschluss aus Nürnberg-Fürth
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat beide Eingangsfragen mit Ja beantwortet (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Juli 2026 – 12 Qs 27/26, BeckRS 2026, 17832). Der in diesem Verfahren bestellte Anwalt und Beschwerdeführer gehört der Kanzlei an. Der Leser darf die folgende Kritik also als Kritik eines Betroffenen lesen und an den Argumenten messen. Der Beitrag Pflichtverteidiger wider Willen. Rechtsschutzlos? unter Aktuelles bespricht die Entscheidung im Einzelnen, die Begründung der Gegenposition steht in Rudolph, Pflichtverteidiger wider Willen, in Festschrift für Detlef Burhoff, 2020, S. 75 ff., den das Landgericht als Gegenauffassung zitiert, ohne ihr zu folgen.
Der Ermittlungsrichter hatte einem im Ausland lebenden Beschuldigten Gelegenheit gegeben, einen Verteidiger zu bezeichnen. Der Beschuldigte benannte niemanden und wünschte sich einen Anwalt mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht. Noch am selben Tag bestellte der Richter einen ortsansässigen Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, ohne ihn zu fragen. Der Bestellte legte drei Tage später im eigenen Namen sofortige Beschwerde ein, rügte die unterbliebene Anhörung, verwies auf seine Arbeitsbelastung und benannte eine übernahmebereite Kollegin seiner Kanzlei. Die Kammer ließ das Verfahren liegen. Dem Bestellten blieb nichts übrig, als in Erfüllung seiner Berufspflicht die Verteidigung zu führen. Nach 107 Tagen verwarf die Kammer die Beschwerde als unzulässig. Sie bejaht ausdrücklich einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG, hält ihn durch § 49 Abs. 1 BRAO für gerechtfertigt, verneint deshalb die Beschwer, meint, Art. 19 Abs. 4 GG verlange kein unmittelbar gegen die Bestellung gerichtetes Rechtsmittel, und verweist den Verteidiger auf den zweiten Schritt des Entpflichtungsantrags. Ob die Auswahl ermessensfehlerfrei war, hat sie nicht geprüft. Auf das kostenneutrale Angebot ist sie nicht eingegangen.
Fallgruppen, die nicht vermischt werden dürfen
Wer über den Rechtsschutz des Verteidigers spricht, muss zuerst sagen, welche Lage gemeint ist. Für die Ablehnung einer vom Verteidiger beantragten Entpflichtung hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdebefugnis bejaht. Die Bestellung sei ein den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerender Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit, der fortdauert, solange die Beiordnung nicht aufgehoben ist (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20). Für die Entpflichtung gegen den Willen des Verteidigers hat er sie verneint, weil dieser Akt die Belastung beendet, und die Willkürkonstellation ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106). Dem Anwalt, dessen begehrte Bestellung abgelehnt wurde, hat er die Beschwerdeberechtigung abgesprochen, denn ihm wird nichts auferlegt, ihm entgeht allenfalls ein Geschäft (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24). Ohne Belastung keine Beschwer. Daraus folgt nicht, dass eine Belastung keine Beschwer begründet.
Die vierte Fallgruppe ist die unfreiwillige Erstbestellung eines Anwalts, der mit dem Beschuldigten nichts zu tun hatte. Zu ihr gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung. Die Nachweise, auf die sich das Landgericht stützt, betreffen bei näherem Hinsehen andere Konstellationen, und davor hatte der Bundesgerichtshof in StB 6/20 ausdrücklich gewarnt. Rechtssätze aus einer Fallgruppe lassen sich nicht ohne eigene Begründung auf eine andere übertragen. Die Kammer hat diese Begründung nicht geliefert. Sie hat gezählt, nicht gewogen.
Die Kölner Linie und ihre Grenzen
Die Kölner Entscheidungen, die das Landgericht Zweibrücken übernommen hat, betreffen Anwälte, die bereits als Wahlverteidiger tätig waren (OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2007 – 2 Ws 79/07 und 2 Ws 108/07, OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 2 Ws 55-58/10, LG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2023 – 1 Qs 27/23). Das Oberlandesgericht Köln sieht in der zusätzlichen Beiordnung keine ins Gewicht fallende neue Belastung, weil die Verteidigung ohnehin übernommen worden sei. Dieser Gedanke unterschlägt den Inhalt der ursprünglichen Zusage. Ein Wahlverteidiger sagt nicht zu, unter beliebigen Bedingungen auf unbestimmte Zeit für jeden Auftraggeber tätig zu werden. Er übernimmt ein bestimmtes Mandat zu Bedingungen, die er selbst ausgehandelt hat, und zu dieser Entscheidung gehören die Vergütung und die Möglichkeit, sich unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen wieder aus dem Mandat zu lösen. Die Pflichtbestellung macht aus dieser privatautonomen Entscheidung eine zusätzliche staatliche Bindung. Sie besteht auch dann fort, wenn der Anwalt das Wahlmandat beendet, und über ihre Aufhebung entscheidet das Gericht. Wer beides gleichsetzt, behandelt die Zustimmung zu einem Vertrag als Zustimmung dazu, dass der Staat dessen wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen einseitig verändert. Eine solche Zustimmung hat der Wahlverteidiger nicht erteilt.
Auch die fortbestehende Honorarvereinbarung rettet das Argument nicht. Die Mandanten, die die Beiordnung ihres bisherigen Wahlverteidigers beantragen, sind nach langjähriger Erfahrung der Kanzlei in aller Regel zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig. Die Forderung mag fortbestehen. Bezahlt ist sie deshalb noch lange nicht. Der Anwalt bleibt tätig, obwohl sich gerade das Risiko verwirklicht hat, dessentwegen er das Wahlmandat beenden will. Ihm zum Ausgleich einen Honoraranspruch entgegenzuhalten, den er wirtschaftlich nicht durchsetzen kann, ist eine bemerkenswert papierene Vorstellung anwaltlicher Berufsausübung. Was an Vertrauen bleibt, kann das Recht nur noch fingieren.
Besonders unbefriedigend ist der Umgang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verteidigerhonorar (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01, BVerfGE 110, 226). Das Oberlandesgericht Köln kennt die Entscheidung und zitiert sie. Mit der dort herausgearbeiteten Differenz zwischen Wahlverteidigung und staatlicher Indienstnahme setzt es sich nicht auseinander. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des Pflichtverteidigers und die gegenüber einer frei vereinbarten Vergütung begrenzten gesetzlichen Gebühren als Besonderheiten seiner Stellung. Der Verweis darauf, dass der Anwalt vorher schon verteidigt habe, beantwortet diese verfassungsrechtliche Frage nicht. Er überspringt sie. Der Beschluss des Landgerichts Zweibrücken betrifft ebenfalls ein fortgeführtes Wahlmandat und übernimmt den Kölner Gedanken. Aus der Wiederholung wird kein Beleg für den erstmals gegen seinen Willen herangezogenen Anwalt. Die Zahl der Fundstellen wächst, die Reichweite des Arguments nicht.
Der Brandenburger Fall liegt nochmals anders (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – 1 Ws 100/25). Dort hatte der Angeklagte den Anwalt selbst benannt, und der Anwalt erhielt vor der Bestellung Gelegenheit zur Stellungnahme, auf die er nicht reagierte. Das Oberlandesgericht verneinte zwar allgemein eine eigene Beschwer des Bestellten. Sein Ergebnis mag in dieser Konstellation überzeugen. Dogmatisch ist damit aber nicht erklärt, weshalb auch der ohne vorherige Anhörung und ohne Wahl durch den Beschuldigten verpflichtete Anwalt rechtsschutzlos bleiben soll. Die unterbliebene Reaktion auf eine eröffnete Gelegenheit und die vollständige Vorenthaltung dieser Gelegenheit sind nicht dasselbe. Wer beides unter einem abstrakten Satz verschwinden lässt, hat den entscheidenden Unterschied nicht widerlegt, sondern weggelassen. Und nebenbei belegt die Entscheidung, dass die vorherige Anhörung des in Aussicht genommenen Verteidigers andernorts als selbstverständlich praktiziert wird.
Die Gegenposition findet sich auch in der Kommentarliteratur. Kämpfer und Travers verneinen ein eigenes Beschwerderecht gegen die Bestellung und verweisen dafür auf den Kölner Beschluss von 2010 (Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 142 Rn. 40). Damit ist die Gegenmeinung dokumentiert. Eine Begründung für ihre Erweiterung auf die anhörungslose Erstbestellung liefert der Verweis nicht. Das berufsrechtliche Schrifttum hält den Weg aus dem aufgezwungenen Mandat dagegen für gerichtlich durchsetzbar und vergleicht die Lage mit der des Insolvenzverwalters, dem ein Beschwerderecht zusteht.
Der Zirkelschluss
Der Beschluss vermengt Statthaftigkeit, Beschwer, Grundrechtseingriff und Rechtfertigung. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO erklärt Bestellungsentscheidungen vorbehaltlos für anfechtbar. Die einzige normierte Ausnahme betrifft den Beschuldigten. Wer darüber hinaus anfechten kann, bestimmt § 304 Abs. 2 StPO nach der Betroffenheit in eigenen Rechten. Ein Anwalt, der gegen seinen Willen bestellt wird, ist in seinen Rechten aus Art. 12 GG betroffen. Das sagt die Kammer selbst. Ist die Bestellung der beschwerende Eingriff, kann man nicht denselben Eingriff bejahen und die Beschwer verneinen. Ob ein Eingriff gerechtfertigt ist, entscheidet über die Begründetheit, nicht über die Zulässigkeit. Wer einem womöglich gerechtfertigten Eingriff ausgesetzt ist, ist beschwert, seine Beschwerde ist dann allenfalls unbegründet. Die Kammer unterstellt die Rechtmäßigkeit der Bestellung, um deren Überprüfung abzulehnen.
§ 49 Abs. 1 BRAO taugt für diese Konstruktion ohnehin nicht. Die Norm knüpft die Übernahmepflicht an eine Bestellung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Sie setzt die strafprozessuale Rechtmäßigkeitskontrolle voraus, statt sie zu ersetzen, und sie beantwortet eine andere Frage. Sie begründet die Pflicht des bestellten Anwalts zur Tätigkeit. Ob er die Rechtmäßigkeit seiner Auswahl und die Missachtung eigener Verfahrensrechte überprüfen lassen kann, folgt daraus nicht. Aus einer gesetzlichen Pflicht zur Befolgung einer staatlichen Entscheidung deren Unanfechtbarkeit abzuleiten, wäre eine erstaunlich kurze Lösung für weite Teile des Verwaltungsrechts.
Das Ergebnis ist ein Grundrechtseingriff ohne Betroffenen und ein Rechtsbehelf ohne Berechtigte. Der Beschuldigte ist durch die Bestellung regelmäßig nicht beschwert. Nimmt man auch dem verpflichteten Anwalt die Beschwer, bleibt zur Anfechtung praktisch allein die Staatsanwaltschaft, eine Behörde, zu deren Aufgaben es nicht unbedingt gehört, die Interessen von Rechtsanwälten wahrzunehmen. Eine Handhabung, die den gesetzlich eröffneten Rechtsbehelf gegen einen anerkannten Grundrechtseingriff funktionslos macht, lässt ihn leerlaufen und erschwert den Zugang zum Rechtsweg in einer Weise, die sich sachlich nicht mehr rechtfertigen lässt.
Gehör ist keine Verzierung
Dass Verfahrensfehler ein eigenes Beschwerderecht berühren können, zeigt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2025 (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 BvR 1552/24). Dort war eine Pflichtverteidigerin ohne Anhörung entpflichtet worden, und das Landgericht hatte die gegen seine eigene Entscheidung gerichtete Beschwerde selbst verworfen. Der Tenor beruht deshalb auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In Randnummer 28 hält das Gericht aber fest, es hätte dem Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich offen gestanden, der Verteidigerin wegen ihrer unterbliebenen Anhörung jedenfalls unter dem Aspekt der fehlerhaften Verfahrensgestaltung ein eigenes Beschwerderecht zuzuerkennen. Ein allgemeines Beschwerderecht gegen jede Bestellung hat Karlsruhe damit nicht geschaffen. Der pauschalen Behauptung, eigene Verfahrensrechte des Anwalts könnten in diesem Zusammenhang von vornherein nichts bewirken, steht die Entscheidung jedoch entgegen. Sie war der Nürnberger Kammer unterbreitet worden. Der Beschluss erwähnt sie mit keinem Wort.
Das rechtliche Gehör soll dem Gericht ermöglichen, vor einer Entscheidung zu erfahren, was gegen sie spricht. Bei einer zwangsweisen Verpflichtung betrifft das anderweitige Bindungen, Interessenkonflikte und die tatsächliche Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung. Ob der in Aussicht genommene Anwalt vor der Bestellung anzuhören ist, ist die umstrittene Vorfrage, und sie ist zu bejahen, weil sich ohne Nachfrage nicht beurteilen lässt, ob ein Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Wer den Anwalt erst nach seiner Bestellung zu Wort kommen lässt und ihm zugleich die Beschwer abspricht, macht aus der Anhörung eine unverbindliche Höflichkeit. Wer die unterbliebene Anhörung obendrein zum Argument gegen die Abwehrmöglichkeiten wendet, lässt den Verfahrensfehler sich selbst immunisieren. Je weniger Gehör, desto weniger Kontrolle. Eine rechtsstaatliche Auswahlentscheidung verlangt mehr.
Warum der zweite Schritt kein gleichwertiger Rechtsschutz ist
Die Verhältnismäßigkeitserwägung der Kammer steht und fällt mit der These, der Verteidiger sei nicht rechtlos gestellt. Sie scheitert an vier Punkten. Erstens prüft der Entpflichtungsantrag die heutige Zumutbarkeit, nicht die damalige Rechtmäßigkeit. Nach vollzogener Bestellung erhalten Verfahrenskontinuität und gewachsenes Vertrauen eigenes Gewicht, das Bundesverfassungsgericht nennt den Maßstab grundlegend anders. Nach der Logik der Kammer rastet der ungeprüfte Ausgangsakt mit jedem Tag pflichtgemäßer Mandatsführung fester ein. Zweitens laufen die Gesetzesverweisungen leer. § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO regelt den Wunschverteidiger, den es hier nicht gab. § 143a Abs. 2 StPO kennt weder Auswahlfehler noch fehlende Verfügbarkeit noch unterbliebene Anhörung. Die Arbeitsbelastung ist nur dem Eilverteidiger nach § 115a StPO als Aufhebungsgrund eröffnet, sodass ausgerechnet derjenige schlechter stünde, der ohne jede Eile und ohne Anfrage bestellt wird. Drittens die Verschwiegenheitsfalle, die das Kapitel zur Entpflichtung beschreibt. Nur eine Anhörung vor der Bestellung vermeidet sie, weil der Anwalt seine Gründe dort abstrakt benennen kann, ohne Mandatsgeheimnisse preiszugeben. Viertens ist die Beschleunigung ein vorgeschobener Zweck. Die sofortige Beschwerde hemmt den Vollzug nach § 307 Abs. 1 StPO nicht, der Bestellte hat während des Beschwerdeverfahrens seine Pflichten erfüllt, und dass die Kammer 107 Tage benötigte, spricht für sich. Das mildere, gleich geeignete Modell der Sachprüfung bei fortbestehender Bestellung praktiziert das Gesetz selbst, bei der Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung nach § 143a Abs. 4 StPO ebenso wie beim Notanwalt, dem § 78c Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung ausdrücklich gewährt. Der Umweg kostet zudem doppelt Geld. Die Gebühren des ersten Verteidigers bleiben erhalten, der neu Bestellte verdient sie erneut.
Was zu tun ist
Gerichte, die einen nicht benannten Anwalt auswählen, sollten vorab formlos klären, ob er bereit und verfügbar ist, die Auswahl dokumentieren und die Entscheidung nach § 34 StPO begründen. Das Gesetz hält dafür seit 2019 mit der Bereitschaftsanzeige im Anwaltsverzeichnis und der Auswahlregel des § 142 Abs. 6 StPO Instrumente bereit, mit denen der Gesetzgeber den Bedarf an qualifizierter Pflichtverteidigung auch in der Fläche sichern wollte. Betroffene Rechtsanwälte sollten binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen und jedes Argument sofort, substantiiert und vollständig vortragen. Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Frage für sein Verfahren erledigt. Sie sollten den einvernehmlichen, kostenneutralen Verteidigerwechsel als konfliktvermeidenden Ausweg anbieten. Daneben ist der Entpflichtungsantrag zu stellen, nicht weil er der richtige Weg wäre, sondern weil die Gerichte ihn verlangen und weil seine Ablehnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschwerdefähig ist.
Die Rechtsfragen bleiben höchstrichterlich ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat sie in StB 6/20 nicht entschieden und in StB 25/20 die Willkürkonstellation offengelassen, das Bundesverfassungsgericht hat die Tür einen Spalt weit geöffnet. Es wäre zu wünschen, dass sie ganz aufgestoßen wird, im Interesse der Beschuldigten, denen mit einem verfügbaren, übernahmebereiten Verteidiger mehr gedient ist als mit einem zwangsverpflichteten, im Interesse der Staatskasse, der doppelte Gebühren erspart bleiben, und im Interesse einer Strafrechtspflege, die sich sonst fragen lassen muss, welches Selbstverständnis sie vermittelt, wenn sie die Beschwer objektiv willkürlicher Entscheidungen gegen Organe der Rechtspflege für rechtlich belanglos hält. Der Gesetzgeber könnte den Streit mit einem Satz beenden, der die Anhörung des in Aussicht genommenen Verteidigers vor der Bestellung vorschreibt und ihm gegen die Bestellung die sofortige Beschwerde ausdrücklich eröffnet. Er sollte es tun, bevor das Bundesverfassungsgericht es für ihn tun muss.