Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

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Anwaltliches Berufsrecht

Die Berufspflichten

Das vollständige Pflichtenprogramm des Rechtsanwalts, von der Generalklausel des § 43 BRAO über die Grundpflichten des § 43a BRAO bis zu Geldwäschegesetz und Hinweisgeberschutz, mit den Streitfragen, die vor Kammern und Anwaltsgerichten tatsächlich entschieden werden.

Das anwaltliche Pflichtenprogramm ruht auf zwei Normen. § 43 BRAO verlangt, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft ausübt und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig erweist, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert. § 43a BRAO zählt die Grundpflichten auf, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Sachlichkeit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Umgang mit Fremdgeld und Fortbildung. Um diese beiden Normen gruppieren sich die Sondervorschriften der BRAO, die Berufsordnung, das Vergütungsrecht und eine Reihe von Gesetzen außerhalb des Berufsrechts, die über die Generalklausel in das Berufsrecht hineinwirken.

Die zwölf Kapitel dieser Rubrik folgen dieser Ordnung. Am Anfang steht das System mit der Generalklausel, dem Berufsbezug, der Schuld und der Lehrveranstaltungspflicht des § 43f BRAO. Es folgen die Grundpflichten in der Reihenfolge des Gesetzes, die Unabhängigkeit mit ihren Tätigkeitsverboten und dem Provisionsverbot, die Verschwiegenheit mit § 203 StGB und dem Streit um die Drittgeheimnisse, die Sachlichkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kampf ums Recht, die Werbung, der Interessenkonflikt mit dem Parteiverrat als dem Kapitel, in dem Berufsrecht, Strafprozessrecht und Strafrecht am häufigsten durcheinandergeraten, und das Fremdgeld mit seiner Nähe zur Untreue. Danach die Vergütung als Berufspflicht mit der Gebührenüberhebung, die Pflichten der Mandatsführung von der Unterrichtung über das Umgehungsverbot bis zu Handakten und Fortbildung, das Geldwäschegesetz, die Ombudsperson mit den Fragen des Hinweisgeberschutzes und zum Schluss das außerberufliche Verhalten, das § 113 Abs. 2 BRAO nur in engen Grenzen der Berufsaufsicht unterwirft.

Wer einen konkreten Vorwurf erhalten hat, findet in jedem Kapitel die Norm, die Rechtsprechung dazu und die Argumente, mit denen sich eine Beanstandung angreifen lässt. Wer sich auf die Lehrveranstaltung nach § 43f BRAO vorbereitet, findet den Stoff in der Reihenfolge, in der er dort behandelt wird.

Die Kapitel dieser Rubrik

  1. Das System, Generalklausel und Grundpflichten

    § 43 BRAO als Transportnorm, die Pflichten aus der gesamten Rechtsordnung in das Berufsrecht importiert, der Berufsbezug nach § 113 BRAO, Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Irrtum über die eigene Berufspflicht und die Lehrveranstaltung nach § 43f BRAO.

  2. Unabhängigkeit

    § 43a Abs. 1 BRAO sichert die freie Advokatur nach innen. Unvereinbare Zweitberufe, die Tätigkeitsverbote der §§ 45 bis 47 BRAO, die Bindung an Dritte, das Provisionsverbot, der Syndikusrechtsanwalt und die Frage, wann wirtschaftliche Abhängigkeit zur Berufspflichtverletzung wird.

  3. Verschwiegenheit, § 203 StGB und die Drittgeheimnisse

    Was die Verschwiegenheit umfasst, wem sie gilt, wann sie endet und wer von ihr entbinden kann. Der Tatbestand des § 203 StGB, die Befugnisse zur Offenbarung, die mitwirkenden Personen, der prozessuale Schutz und der Streit um die Geheimnisse Dritter, der über den Einsatz künstlicher Intelligenz entscheidet.

  4. Sachlichkeit und Meinungsfreiheit

    § 43a Abs. 3 BRAO ist kein Höflichkeitsgebot. Was unsachlich ist, wo die Schmähkritik beginnt, wie das Bundesverfassungsgericht den Kampf ums Recht schützt und was der Anwalt in Schriftsätzen, in der Verhandlung, gegenüber Kollegen und in der Öffentlichkeit sagen darf.

  5. Werbung, Außendarstellung und Bezeichnungen

    Anwaltliche Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich unterrichtet und nicht auf ein Mandat im Einzelfall zielt. Was § 43b BRAO und die §§ 6 bis 10 BORA verlangen, was mit Fachanwaltstiteln, Tätigkeitsschwerpunkten, Erfolgsquoten, Bewertungen, Kanzleinamen und Mandatsakquise im Krankenhaus ist.

  6. Interessenkonflikt und Parteiverrat

    Vier Normen, die ständig verwechselt werden. § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, § 146 StPO und § 356 StGB, dieselbe Rechtssache, das Anvertrauen und Dienen, der Streit um das subjektive Interesse, der potenzielle Konflikt beim Kronzeugen, Sozietätserstreckung und Chinese Walls, die Rechtsfolgen und ein Vorschlag für ein Clearing-Verfahren bei den Kammern.

  7. Fremdgeld, Anderkonto und die Nähe zur Untreue

    § 43a Abs. 7 BRAO und § 4 BORA verlangen die unverzügliche Weiterleitung fremder Gelder oder ihre Einzahlung auf ein Anderkonto. Was Fremdgeld ist, was unverzüglich heißt, wann aufgerechnet werden darf, wie Anderkonten geführt werden, was der Nichtbeanstandungserlass zu Sammelanderkonten bedeutet und warum aus einer Buchungsfrage drei Verfahren werden können.

  8. Vergütung als Berufspflicht

    Das Vergütungsrecht ist Berufsrecht. Gebührenunterschreitung und Gebührenüberschreitung, die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, das Erfolgshonorar, der Vorschuss, die Abtretung, das Inkasso, die Gebührenüberhebung nach § 352 StGB und die Frage, was ein Strafverteidiger kosten darf.

  9. Pflichten der Mandatsführung, Handakten, beA und Fortbildung

    Unterrichtung des Mandanten, Umgehungsverbot, Zustellungen und Empfangsbekenntnisse, Mandatsniederlegung, Handakten und ihre Herausgabe, das besondere elektronische Anwaltspostfach, Vertreterbestellung, Fortbildung und die Pflichten gegenüber Kollegen. Der Alltag, aus dem die meisten Beschwerden entstehen.

  10. Geldwäschegesetz und Compliance-Pflichten der Kanzlei

    Wann der Anwalt Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist, was Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung und Meldung verlangen, wie weit das Anwaltsprivileg des § 43 Abs. 2 GwG reicht, was die Kammer als Aufsichtsbehörde prüft, was die Geldwäscheverordnung der Union ab 2027 ändert und was das Verteidigerprivileg für das Honorar bedeutet.

  11. Ombudsperson, Hinweisgebersysteme und interne Untersuchungen

    Der Anwalt als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Wer Mandant ist, wem die Verschwiegenheit gilt, welche Verfahrenspflichten § 17 HinSchG auferlegt, welche Folgemandate ausgeschlossen sind, wie interne Untersuchungen berufsrechtlich einzuordnen sind und warum der Beschlagnahmeschutz nicht am Anwaltstitel hängt.

  12. Außerberufliches Verhalten

    § 113 Abs. 2 BRAO zieht eine Schutzmauer um die private Lebensführung. Wann private Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufsrechtlich verfolgt werden, was die besondere Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bedeutet, welche Fallgruppen die Rechtsprechung kennt und wie man sich gegen eine Doppelahndung wehrt.

Zusammenhängend und mit allen Nachweisen steht dieser Teil im Skript zum anwaltlichen Berufsrecht, Teil 3 ab Seite 67.