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Anwaltliches Berufsrecht

Zulassung und Berufsstatus

Erwerb, Verlust und Rückgewinn der Zulassung. Der Versagungskatalog des § 7 BRAO mit der Unwürdigkeit als Prognose, Widerruf und Verzicht, der Vermögensverfall, die Wiederzulassung, die Infektionswirkung auf Referendare und Mitarbeiter, der Syndikusrechtsanwalt und die Fachanwaltschaft.

Die Zulassung ist der Status, an dem alles hängt. Ohne sie gibt es keine Berufsausübung, keine Kammermitgliedschaft und keine Anwaltsgerichtsbarkeit, und ihr Verlust ist die schwerste Folge, die das Berufsrecht kennt, gleich ob er durch Ausschließung, Widerruf oder Verzicht eintritt. Die sieben Kapitel dieser Rubrik behandeln den Status von der ersten Zulassung bis zur Rückkehr nach einem Verlust, und sie behandeln die Sonderformen, die der Status angenommen hat.

Am Anfang steht die Zulassung mit dem abschließenden Versagungskatalog des § 7 BRAO und der Unwürdigkeit als der Generalklausel, auf die sich fast jede Auseinandersetzung verlagert. Es folgen Widerruf und Verzicht nach § 14 BRAO mit der prozessualen Grundregel, dass es auf den Zeitpunkt der Kammerentscheidung ankommt, und der Vermögensverfall als der häufigste Widerrufsgrund mit seiner Vermutung und ihrer Widerlegung. Die Wiederzulassung mit der Prognose, die keine Frist kennt, schließt sich an, dann die Infektionswirkung, die Tätigkeitsverbote auf Referendare und Mitarbeiter überträgt, der Syndikusrechtsanwalt mit seiner Zulassung nach § 46 BRAO und die Fachanwaltschaft mit Erwerb, Fortbildung und Widerruf der Bezeichnung.

Alle Verfahren dieser Rubrik sind verwaltungsrechtliche Anwaltssachen. Über sie entscheidet der Anwaltsgerichtshof auf Klage und der Bundesgerichtshof auf Berufung nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung, und wer sie führt, muss die Fristen, die Beweislast und den maßgeblichen Zeitpunkt kennen, die in jedem Kapitel benannt sind.

Die Kapitel dieser Rubrik

  1. Zulassung, Versagung und die Unwürdigkeit als Prognose

    Der Weg zur Zulassung nach den §§ 4 bis 12 BRAO, der abschließende Versagungskatalog des § 7 BRAO, die Unwürdigkeit als Prognoseentscheidung, die Fallgruppen und Zeitgrößen der Rechtsprechung, die Sperrfrist nach Ausschließung, die unvereinbare Tätigkeit, der Vermögensverfall bei der Erstzulassung und das Verfahren vor Kammer und Anwaltsgerichtshof.

  2. Widerruf, Rücknahme und Verzicht

    § 14 BRAO unterscheidet die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Zulassung und den Widerruf wegen nachträglicher Umstände. Die Widerrufsgründe im Einzelnen, die prozessuale Grundregel des maßgeblichen Zeitpunkts, die sofortige Vollziehung, das Verfahren, die Folgen für Mandate und Kanzlei und der Verzicht als Weichenstellung mit Langzeitwirkung.

  3. Der Vermögensverfall

    Der häufigste Widerrufsgrund. Die gesetzliche Vermutung bei Insolvenz und Schuldnerverzeichnis, der Begriff der ungeordneten Vermögensverhältnisse, die Widerlegung durch vollständige Offenlegung und Tilgungsplan, der Ausnahmetatbestand der fehlenden Gefährdung, die Rechtsprechung des Anwaltssenats bis 2026, die Insolvenz des Anwalts und das Verhältnis zu Fremdgeld und Untreue.

  4. Wiederzulassung, Prognose statt Frist

    Die Rückkehr nach Verzicht, Widerruf oder Ausschließung. Die achtjährige Mindestfrist des § 7 Nr. 3 BRAO, die Gesamtwürdigung nach § 7 Nr. 5 BRAO, der Fall des Bewerbers, dem nach siebzehn Jahren die Wiederzulassung versagt blieb, die Bedeutung von Wiedergutmachung, Alter und Führung seit dem Fehlverhalten und die Vorbereitung eines Antrags, die lange vor dem Antragsdatum beginnt.

  5. Infektionswirkung, Referendare und wissenschaftliche Mitarbeiter

    Die Übertragung persönlicher Tätigkeitsverbote auf die Kanzlei. Die Sonderregel des § 43a Abs. 5 BRAO für Referendare, die Vorbefassung in Justiz, Staatsanwaltschaft und Verwaltung, die Verschwiegenheit kraft Gesetzes, die Lücke bei wissenschaftlichen Mitarbeitern und die Kollisionsprüfung für jede Person, die an Mandaten mitwirkt.

  6. Der Syndikusrechtsanwalt

    Die Zulassung nach § 46 BRAO seit 2016, die Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen, die Tätigkeitsbeschreibung, die Prüfung durch die Kammer und die Rentenversicherung, die Befreiung nach § 6 SGB VI, das Vertretungsverbot des § 46c BRAO, die Doppelzulassung, die Berufspflichten im Anstellungsverhältnis und die Kanzleipflicht des Doppelberuflers.

  7. Die Fachanwaltschaft

    Erwerb, Führung und Verlust der Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO und der Fachanwaltsordnung. Die 24 Fachgebiete, die besonderen theoretischen Kenntnisse, die praktischen Erfahrungen mit Fallliste und Quoren, das Fachgespräch, der Vorprüfungsausschuss, die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO, der Widerruf und die Rechtsprechung zu den Fallzahlen.

Zusammenhängend und mit allen Nachweisen steht dieser Teil im Skript zum anwaltlichen Berufsrecht, Teil 2 ab Seite 51.