Zulassung und Berufsstatus
Widerruf und Rücknahme
Rücknahme und Widerruf der Zulassung sind Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer. Sie folgen anderen Voraussetzungen als die Ausschließung durch ein anwaltsgerichtliches Urteil. Wer gegen einen Bescheid vorgeht, muss außerdem beachten, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Prüfung abstellt.
Zwei verschiedene Zugriffe
§ 14 Abs. 1 BRAO betrifft Tatsachen, die erst nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung aber hätte versagt werden müssen. Die Rücknahme wirkt für die Zukunft. Sind die ursprünglichen Versagungsgründe inzwischen entfallen, kann von ihr abgesehen werden. Der Widerruf nach den folgenden Absätzen knüpft dagegen an die dort aufgeführten Umstände an, die nach der Zulassung ihren Fortbestand betreffen.
Vom Widerruf zu trennen ist die anwaltsgerichtliche Maßnahme. Derselbe Sachverhalt kann beides auslösen, aber in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Maßstäben. Die anwaltsgerichtliche Maßnahme ahndet eine schuldhafte Pflichtverletzung. Der Widerruf sichert die Rechtspflege gegen eine gegenwärtige Gefahr, ohne dass es auf Verschulden ankäme. Ein Anwalt kann ohne jedes berufsrechtliche Fehlverhalten in Vermögensverfall geraten. Er kann eine Pflichtverletzung begangen haben, ohne dass seine Zulassung in Frage steht.
Die praktisch wichtigsten Gründe
Ein praktisch bedeutsamer Widerrufsgrund ist der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Das Gesetz vermutet ihn bei eröffnetem Insolvenzverfahren oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Ein Widerruf unterbleibt, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind hoch. Der Beitrag Vermögensverfall behandelt die Unterscheidung zwischen finanzieller Lage und Mandantengefährdung.
Weitere Widerrufsgründe sind die fehlende vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und eine unvereinbare Tätigkeit nach Nr. 8. Bei Letzterer sieht das Gesetz eine Ausnahme für unzumutbare Härten vor. Eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Unfähigkeit fällt unter Nr. 3. Hier unterbleibt der Widerruf, wenn der Verbleib in der Anwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Der jeweilige Ausnahmetatbestand gehört zur Prüfung und darf nicht hinter dem Schlagwort des Widerrufsgrundes verschwinden.
§ 14 Abs. 3 BRAO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einen Widerruf wegen nicht erfüllter Kanzlei- und Zustellungsanforderungen. Für die erstmalige Einrichtung der Kanzlei nennt das Gesetz eine Dreimonatsfrist. Auch die Aufgabe der Kanzlei ohne Befreiung kann den Tatbestand erfüllen. Anders als bei den zwingenden Widerrufsgründen hat die Kammer hier Ermessen auszuüben. Dabei sind Verhältnismäßigkeit und mögliche mildere Reaktionen zu berücksichtigen.
Der maßgebliche Zeitpunkt
Für den Widerruf wegen Vermögensverfalls stellt der Bundesgerichtshof auf den Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens ab. Das ist der Erlass des Widerspruchsbescheids oder, wenn kein Vorverfahren erforderlich ist, die Widerrufsverfügung. Eine erst danach eingetretene Konsolidierung macht den Bescheid nicht rückwirkend rechtswidrig. Sie ist im Wiederzulassungsverfahren geltend zu machen. Davon zu unterscheiden sind erst später vorgelegte Beweismittel dafür, dass die Verhältnisse schon zum maßgeblichen Zeitpunkt geordnet waren.
Wer einen Widerruf abwenden will, muss die maßgeblichen Verhältnisse vor der Entscheidung der Kammer ordnen und belegen. Die behördliche Phase ist kein Vorspiel.
Sofortige Vollziehung und Rechtsschutz
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die weitere Berufsausübung bereits während des Rechtsstreits verhindern. Beim Fehlen der vorgeschriebenen Versicherung ist sie nach § 14 Abs. 4 BRAO in der Regel zu treffen. Das ist von einem rechtskräftigen Abschluss des Zulassungsverfahrens zu unterscheiden. Neben der Klage zum Anwaltsgerichtshof kommt dann vorläufiger Rechtsschutz nach den verwaltungsprozessualen Regeln in Betracht. Nur gegen den Bescheid zu klagen, beantwortet die Frage der zwischenzeitlichen Berufsausübung nicht.
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