Zulassung und Berufsstatus
Vermögensverfall als berufsrechtliches Problem
Ungeordnete finanzielle Verhältnisse können die Zulassung gefährden, auch wenn der Anwalt sie nicht verschuldet hat. Beim Vermögensverfall geht es um den Schutz der Rechtsuchenden. Entscheidend sind die finanzielle Gesamtlage und die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufs.
Die gesetzliche Vermutung
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Anwalt in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen worden ist. Unabhängig von der Vermutung liegt Vermögensverfall vor, wenn der Anwalt sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Indizien sind bestehende Schuldtitel und laufende Vollstreckungsmaßnahmen.
Derselbe Tatbestand wirkt bereits vor dem Berufseintritt. § 7 Satz 1 Nr. 9 BRAO macht den Vermögensverfall zu einem Versagungsgrund. Ein Registereintrag begründet die Vermutung. Er ersetzt nicht die Prüfung, ob die Vermutung widerlegt oder die Ausnahme erfüllt ist. Aus einem Eintrag allein folgt noch kein bestimmter Verfahrensausgang.
Kein Sanktionsinstrument
Der Widerruf wegen Vermögensverfalls setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Persönliche Belastungen können die finanzielle Entwicklung erklären, beseitigen aber nicht von selbst die Gefährdung der Rechtsuchenden. Hat der Anwalt zugleich Mandantengelder zweckwidrig verwendet, ist diese Handlung gesondert berufsrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu bewerten. Aus der finanziellen Not allein folgt weder eine Untreue noch ein anderer Straftatbestand.
Die Ausnahme
Für die fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden verlangt die Rechtsprechung belastbare besondere Umstände. Ein selbst auferlegtes Verbot, Fremdgeld entgegenzunehmen, reicht regelmäßig nicht, wenn der Anwalt es jederzeit aufheben kann. Eine rechtlich abgesicherte Einbindung in eine andere Kanzlei mit wirksamen Kontrollen kann Bedeutung gewinnen. Ob die konkrete Gestaltung ausreicht, muss anhand ihrer tatsächlichen Durchführung geprüft werden. Die bloße Anstellung unter einem neuen Briefkopf ordnet die Vermögensverhältnisse nicht und sichert auch noch keine Kontrolle.
Was die Verteidigung leisten muss
Zur Widerlegung der Vermutung braucht es eine vollständige und belegte Übersicht über Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Erfüllte Forderungen und verbindliche Regelungen mit Gläubigern sind nachzuweisen. Einzelne Zahlungen genügen nicht, wenn offenbleibt, ob weitere fällige Schulden bestehen. Vermögen ist auch daraufhin zu prüfen, ob es tatsächlich verfügbar ist. Ein geschätzter Immobilienwert sagt wenig über die Fähigkeit aus, eine morgen fällige Forderung zu begleichen.
Maßgeblich ist die Lage bei Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens. Im Prozess können Belege dafür vorgelegt werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits geordnete Verhältnisse bestanden. Eine erst später eingetretene Verbesserung gehört dagegen in ein neues Zulassungsverfahren. Diese Trennung verhindert, dass eine aktuelle gute Entwicklung mit dem Nachweis verwechselt wird, der frühere Widerruf sei rechtswidrig gewesen.
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