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Anwaltliches Berufsrecht

Fremdgeld und Anderkonten

Vergleichsbeträge, Kostenerstattungen oder treuhänderisch entgegengenommene Zahlungen können auf einem Kanzleikonto eingehen, ohne dem Anwalt zu gehören. Die Pflicht zur Weiterleitung und Sicherung schützt die Empfangsberechtigten. Fremdes Geld wird nicht dadurch zu Kanzleivermögen, dass die Buchhaltung seine Zuordnung noch nicht erledigt hat.

Die Grundpflicht

§ 43a Abs. 7 BRAO verlangt einen sorgfältigen Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten. Fremde Gelder sind unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. § 4 BORA konkretisiert die Verwaltung. Eingänge müssen zugeordnet und die Voraussetzungen einer Auszahlung geklärt werden. Auf dem Geschäftskonto sind sie nicht als verfügbare Einnahmen zu behandeln.

Unverzüglichkeit bedeutet Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Ob eine Verzögerung vermeidbar war, hängt etwa davon ab, ob der Empfangsberechtigte feststeht oder berechtigte Unklarheiten über die Auszahlung bestehen. Daraus lässt sich keine allgemeine Schonfrist von mehreren Wochen ableiten. Wer das Geld für eigene fällige Rechnungen verwendet, kann dies nicht mit einer späteren Rückzahlung rechtfertigen.

Fremdgeld erfasst Beträge, die einem anderen zustehen. Der angemessene Vergütungsvorschuss nach § 9 RVG ist das nicht. Er ist ein eigener Anspruch des Anwalts auf Abschlagszahlung für voraussichtlich entstehende Gebühren. Wer einen Vorschuss dauerhaft ohne Abrechnung behält, obwohl die Forderung nicht in dieser Höhe entstanden ist, kann gleichwohl abrechnungs- und berufsrechtlich in Erklärungsnot geraten. Das macht aus dem Vorschuss kein Fremdgeld.

Das Anderkonto wird auf den Namen des Anwalts oder der Berufsausübungsgesellschaft geführt und dient ausschließlich fremden Geldern. Seine Einrichtung ändert nichts an der Pflicht zur zeitnahen Weiterleitung. Jede Bewegung muss sich einem Mandat und einem Empfangsberechtigten zuordnen lassen.

Sammelanderkonto

Bei der Verwaltung für mehrere Empfangsberechtigte muss die buchhalterische Zuordnung auch auf einem Sammelanderkonto eindeutig bleiben. Das gemeinsame Konto hebt die Trennung der Berechtigungen nicht auf. Ob die konkrete Kontenform angeboten und unter welchen bank- und steuerrechtlichen Bedingungen sie geführt wird, ist zusätzlich zu klären. Aus einer aufsichtsrechtlichen Erleichterung für Banken folgt keine Befreiung des Anwalts von der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung.

Die Nähe zur Untreue

Ein zweckwidriger Zugriff kann Untreue nach § 266 StGB sein. Der Straftatbestand verlangt unter anderem eine Vermögensbetreuungspflicht, deren tatbestandsmäßige Verletzung, einen Vermögensnachteil und Vorsatz. Nicht jede Verzögerung einer Weiterleitung erfüllt diese Voraussetzungen. Im Beschluss vom 11. April 2025, AnwSt (R) 8/24, ließ der Bundesgerichtshof die strafrechtliche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einem Rechtsschutzversicherer offen. Die berufsrechtliche Bewertung des dortigen Umgangs mit Geldern beantwortet diese zusätzliche strafrechtliche Frage nicht.

Drei Verfahren, ein Vorgang

An denselben Vorgang können die anwaltsgerichtliche Ahndung, das Strafverfahren wegen Untreue und der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO anknüpfen. Der Widerruf setzt keine Pflichtverletzung voraus, sondern eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Vermögenslage. Wer sich in einem dieser Verfahren erklärt, sollte die Wirkung jeder Äußerung auf die anderen bedenken. Eine Einstellung in einem Verfahren entbindet nicht von der Auseinandersetzung in den übrigen.

Kontenklarheit, zeitnahe Weiterleitung und lückenlose Belegung entscheiden spätere Vorwürfe. Wer in eines der drei Verfahren gerät, sollte die Verteidigung von Anfang an auf alle drei Ebenen ausrichten.