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Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Die Berufspflichten

Fremdgeld, Anderkonto und die Nähe zur Untreue

§ 43a Abs. 7 BRAO und § 4 BORA verlangen die unverzügliche Weiterleitung fremder Gelder oder ihre Einzahlung auf ein Anderkonto. Was Fremdgeld ist, was unverzüglich heißt, wann aufgerechnet werden darf, wie Anderkonten geführt werden, was der Nichtbeanstandungserlass zu Sammelanderkonten bedeutet und warum aus einer Buchungsfrage drei Verfahren werden können.

Nach § 43a Abs. 7 BRAO hat der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Vermögenswerte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, und fremde Gelder muss er unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterleiten oder auf ein Anderkonto einzahlen. § 4 BORA regelt die Einzelheiten. Kaum ein anderer Bereich des Berufsrechts führt so häufig zur Ausschließung, und keiner ist so eng mit dem Strafrecht verzahnt, weil derselbe Vorgang, der berufsrechtlich eine verspätete Weiterleitung ist, strafrechtlich eine Untreue sein kann. Wer Fremdgeld verwaltet, verwaltet ein Risiko, und die Regeln sind einfacher als die Versuchungen.

Was Fremdgeld ist

Fremdgeld ist jeder Geldbetrag, der dem Anwalt nicht gehört und den er im Zusammenhang mit einem Mandat erhält, gleich von wem. Dazu zählen Zahlungen des Gegners auf einen titulierten oder außergerichtlich anerkannten Anspruch des Mandanten, Kostenerstattungen der Staatskasse, Erlöse aus der Zwangsvollstreckung, Kautionen, die der Mandant hinterlegt, und Beträge, die der Mandant zur Weiterleitung an Dritte übergibt. Der Begriff ist weit und erfasst auch Vorschüsse auf eine noch nicht abgerechnete Vergütung, denn bis zur Abrechnung gehört der Vorschuss dem Mandanten. Kein Fremdgeld sind Zahlungen auf fällige, abgerechnete Gebühren, denn sie gehören dem Anwalt. Die Kostenerstattung, die der Gegner auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss zahlt, steht dem Mandanten zu und ist deshalb Fremdgeld, der Anwalt darf sie aber mit seiner abgerechneten Vergütung verrechnen, soweit der Mandant diese noch schuldet. Auch Gelder, die dem Anwalt als Treuhänder außerhalb eines Mandats anvertraut werden, etwa bei einem Unternehmenskauf, sind Fremdgeld, und die Treuhandtätigkeit ist Berufsausübung, wenn sie mit einer Rechtsberatung zusammenhängt.

Was unverzüglich heißt

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Frist von einer, zwei oder drei Wochen kennt das Gesetz nicht, und die in der Literatur kursierenden Fristen haben keine gesetzliche Grundlage. Der Anwalt muss das Geld weiterleiten, sobald er den Eingang festgestellt hat und feststeht, wer empfangsberechtigt ist. Die Zeit, die er für die Prüfung braucht, ob Gebühren zu verrechnen sind, ob ein Dritter Ansprüche hat und ob der Mandant eine andere Verwendung wünscht, darf er sich nehmen. Bei einem klaren Eingang auf einen titulierten Anspruch sind das wenige Tage. Bei einer Zahlung, deren Zuordnung unklar ist, darf er nachfragen, und bei einem Betrag, an dem Dritte Rechte geltend machen, darf er bis zur Klärung auf dem Anderkonto verwahren, nie auf dem Geschäftskonto. Wer eingehende Fremdgelder auf dem Geschäftskonto belässt, um eigene Engpässe zu überbrücken, verletzt die Pflicht unabhängig davon, ob er zur Rückzahlung in der Lage wäre, und der Anwaltssenat sieht in der Verwendung von Fremdgeld für eigene Zwecke regelmäßig eine Pflichtverletzung, die die Ausschließung rechtfertigt, auch wenn der Mandant am Ende sein Geld bekommen hat. Wer das Geld nicht sofort weiterleiten kann, muss es auf das Anderkonto nehmen, und § 4 Abs. 1 Satz 2 BORA verlangt das, solange die Weiterleitung nicht möglich ist.

Anderkonten

Das Anderkonto ist ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut, geführt nach den Sonderbedingungen der Banken für Anderkonten von Rechtsanwälten. Es lautet auf den Namen des Anwalts, das Guthaben gehört wirtschaftlich dem Treugeber, es ist vor dem Zugriff der Gläubiger des Anwalts geschützt, und die Bank darf es nicht mit Forderungen gegen den Anwalt verrechnen. Das Einzelanderkonto wird für einen Mandanten oder eine Angelegenheit geführt, das Sammelanderkonto für mehrere. § 4 Abs. 1 Satz 2 BORA macht das Einzelanderkonto zum Regelfall. Die frühere Grenze, nach der Beträge über 15.000 Euro oder mit mehr als einem Monat Verwahrdauer auf ein Einzelanderkonto gehörten, steht nicht mehr in der Berufsordnung. An ihre Stelle sind Ausschlüsse getreten, die dem Geldwäscherecht folgen. Über ein Sammelanderkonto dürfen keine Zahlungen laufen, bei denen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen, und drei Gruppen von Geldern sind ihm nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BORA ganz entzogen. Gelder aus Mandaten, deren Gegenstand zumindest auch ein Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist, etwa die Mitwirkung an einem Immobilienkauf, wobei die bloße Verwaltung von Geld ausgenommen bleibt. Bargeld, das dem Anwalt übergeben wurde und insgesamt 1.000 Euro übersteigt, auch wenn es in Teilbeträgen kam. Und Überweisungen von einem Bankkonto aus einem Drittstaat mit hohem Risiko. Wer solche Gelder verwahrt, braucht ein Einzelanderkonto, und wer die Herkunft nicht kennt, klärt sie, bevor er bucht.

Das Sammelanderkonto hat noch ein zweites Problem, und das hat mit dem Geldwäschegesetz nichts zu tun. Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, das den Common Reporting Standard umsetzt, müssten Banken anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtige Konten behandeln. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt sie davon durch einen Nichtbeanstandungserlass aus, dessen Verlängerung bis zum 31. Dezember 2026 die Bundesrechtsanwaltskammer am 26. November 2025 gemeldet hat. Der Erlass ist eine Verwaltungsentscheidung mit Verfallsdatum, keine gesetzliche Freigabe, er sagt nichts über die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und nichts über die Berufsordnung, und wer Sammelanderkonten führt, sollte den Kalender im Blick behalten. Unabhängig davon verpflichtet das Geldwäschegesetz die Banken, die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, und manche Institute haben Sammelanderkonten deshalb gekündigt. Zinsen auf Anderkonten stehen dem Treugeber zu, Negativzinsen belasten ihn, und der Anwalt muss über jedes Anderkonto so Buch führen, dass er jederzeit sagen kann, wem welcher Betrag zusteht.

Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 4 Abs. 2 BORA widmet der Aufrechnung einen einzigen Satz. Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. Alles Weitere folgt aus dem allgemeinen Recht. Der Anwalt darf mit seiner Vergütung gegen Fremdgeld aufrechnen, das dem Mandanten zusteht, gleich aus welchem Mandat mit diesem Mandanten die Vergütung stammt. Einfordern und damit aufrechnen kann er sie aber erst, wenn der Mandant eine Berechnung nach § 10 RVG erhalten hat, und die Aufrechnung muss erklärt werden. Sie ist der einzige Weg, Fremdgeld für eigene Zwecke zu verwenden. Wer Fremdgeld einfach behält, weil er Gebühren zu bekommen glaubt, ohne abzurechnen und aufzurechnen, verletzt die Pflicht. Unzulässig ist die Aufrechnung gegen Fremdgeld, das Dritten zusteht, und gegen Beträge, die der Mandant für einen bestimmten Zweck übergeben hat, etwa eine Kaution. Ein Zurückbehaltungsrecht an Fremdgeld wegen streitiger Gebühren gibt es nicht, der Anwalt muss das Geld herausgeben und seine Gebühren einklagen. Die eigenmächtige Verrechnung ohne Abrechnung kann als Untreue verfolgt werden, wenn dem Anwalt kein fälliger Anspruch zustand.

Die Nähe zur Untreue

Verstöße in diesem Bereich führen überdurchschnittlich häufig zur Ausschließung, weil sie das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstören und weil sie regelmäßig zugleich den Tatbestand der Untreue erfüllen. Beide Prüfungen bleiben eigenständig. Die anwaltsgerichtliche Ahndung verlangt eine schuldhafte Pflichtverletzung, § 266 StGB eine Vermögensbetreuungspflicht und deren Missbrauch oder Verletzung mit Vermögensnachteil. Gegenüber dem Mandanten ist die Vermögensbetreuungspflicht anerkannt, denn wer Fremdgeld entgegennimmt, hat es für den Mandanten zu verwalten. Ob sie auch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer besteht, hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs in einem Fremdgeldfall ausdrücklich offengelassen, weil schon der übrige rechtskräftige Schuldspruch die Ausschließung trug (BGH, Beschluss vom 11. April 2025 – AnwSt (R) 8/24). Offengelassen heißt nicht entschieden, weder in die eine noch in die andere Richtung. Zivilrechtlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Fremdgeldvorschrift, damals § 43a Abs. 5 BRAO, heute Absatz 7, kein Schutzgesetz zugunsten des Rechtsschutzversicherers ist, sodass dieser aus einer verspäteten Weiterleitung keinen deliktischen Anspruch herleiten kann (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18). Der Vermögensnachteil bei der Untreue liegt schon in der Gefährdung, wenn der Anwalt das Geld so verwendet, dass er es nicht jederzeit zurückzahlen kann, und ein Geschäftskonto, das im Soll steht oder gepfändet werden kann, genügt der Rechtsprechung für eine schadensgleiche Vermögensgefährdung.

Drei Verfahren aus einem Vorgang

An denselben Vorgang können drei Verfahren anknüpfen, die anwaltsgerichtliche Ahndung, das Strafverfahren wegen Untreue und der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Widerruf setzt keine Pflichtverletzung voraus, sondern eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Vermögenslage, er ist Prävention, keine Sanktion, und er ist regelmäßig das schnellste der drei Verfahren, weil die Kammer ihn mit sofortiger Vollziehung anordnen kann. Wer sich in einem der drei Verfahren erklärt, sollte die Wirkung jeder Äußerung auf die anderen bedenken. Die Erklärung gegenüber der Kammer, man habe das Geld vorübergehend für die Kanzlei gebraucht, ist im Strafverfahren ein Geständnis der Untreue und im Widerrufsverfahren ein Beleg für den Vermögensverfall. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass es zur Ausschließung kommt, kann nach § 150 BRAO ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, bei veruntreutem Fremdgeld liegt diese Annahme nahe, und die Generalstaatsanwaltschaft beantragt das Verbot nach unserer Erfahrung bei keinem Vorwurf so bereitwillig wie bei diesem. Die Verteidigung muss deshalb von Anfang an alle drei Verfahren im Blick haben und die Reihenfolge der Erklärungen steuern.

Organisation und Nachweis

Fremdgeldfragen sind Buchhaltungsfragen mit berufsrechtlicher und strafrechtlicher Spitze, und sie entscheiden sich an Kontenklarheit, zeitnaher Weiterleitung und lückenloser Belegung. Die Kanzlei braucht ein Geschäftskonto, mindestens ein Anderkonto, eine Regel, wer Eingänge prüft und zuordnet, eine Frist, innerhalb derer jeder Eingang entweder weitergeleitet oder auf das Anderkonto gebucht wird, und eine Dokumentation, aus der sich für jeden Betrag Herkunft, Berechtigter und Verbleib ergeben. In der Berufsausübungsgesellschaft haftet die Gesellschaft für ihre Organisation. Ein Fremdgeldverstoß kann nach § 113 Abs. 3 BRAO auch sie treffen, bei Leitungspersonen unmittelbar, bei anderen Mitarbeitern dann, wenn angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen den Verstoß verhindert oder wesentlich erschwert hätten, und nach Absatz 5 können Anwalt und Gesellschaft nebeneinander belangt werden. Der Anwalt, den die Kammer nach dem Verbleib eines Betrags fragt, sollte die Frage innerhalb der gesetzten Frist mit Kontoauszügen beantworten können. Wer das nicht kann, hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Organisationsproblem, und die Kammer wird es als Pflichtverletzung werten.