Anwaltsgericht und Verteidigung
Verteidigungsstrategie vor dem Anwaltsgericht
Zwei Werkzeugkoffer, der Erziehungsgedanke und die frühe Kooperation, Schweigerecht und Wahrheitspflicht, der Trugschluss der hohen Strafe, der Deal nach § 153a StPO und warum er das Berufsrecht lähmt, das Spiel auf Zeit, der freiwillige Verzicht auf die Zulassung, die Wahl des Verteidigers und die Frage, ob man dem Anwaltsgericht sagen muss, dass man KI benutzt hat.

Wer vor dem Anwaltsgericht verteidigt, braucht zwei Werkzeugkoffer. Im Verwaltungsverfahren argumentiert man gegen eine Behörde auf dem Boden der Verwaltungsgerichtsordnung. Sobald die Anschuldigungsschrift auf dem Tisch liegt, beginnt ein Kampf nach quasi-strafprozessualen Regeln, bei dem jede taktische Nuance zählt. Was folgt, sind Fragen, die in Vortragsskripten selten stehen, weil sie unbequem sind, und Antworten aus der Verteidigungspraxis der Kanzlei, einer Praxis, deren Erfahrungen meist nicht erfreulich waren.
Die beiden Werkzeugkoffer
Im Aufsichtsverfahren der Kammer, im Rügeverfahren, im Widerrufsverfahren und in der Klage gegen eine Belehrung geht es um Verwaltungsakte, Ermessen, Anhörung, Begründung und Verhältnismäßigkeit. Die Verteidigung weist der Behörde nach, dass ihre Entscheidung diesen Anforderungen nicht genügt. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren geht es um Tat, Schuld, Beweis und Maßnahme, und die Verteidigung weist dem Gericht nach, dass die Anschuldigung nicht trägt oder dass die Maßnahme unverhältnismäßig ist. Beide Koffer müssen von Anfang an bereitstehen, weil das eine Verfahren in das andere übergeht und weil die Öffentlichkeit, die seit 2022 zugelassen ist, den Einsatz jedes Werkzeugs beobachtet. Die Öffentlichkeit gehört in jede Strategie. Ein Anwalt, der in seiner Stadt bekannt ist, hat ein Interesse daran, dass das Verfahren ohne Hauptverhandlung endet, und das verschiebt die Abwägung zwischen Kampf und Kompromiss.
Der Erziehungsgedanke und die frühe Kooperation
Weil das Verfahren den Anwalt zur künftigen Pflichterfüllung anhalten soll, verschiebt sich der Blick. Das Gericht fragt weniger, was geschehen ist, als was geschehen wird. Wer Organisationsmängel seiner Kanzlei sichtbar behoben hat, bevor die Hauptverhandlung beginnt, hat den Erziehungszweck erfüllt, bevor das Gericht ihn verfolgen kann. Frühe Kooperation ist deshalb in der Regel die richtige Strategie, aber sie darf nicht in Geständnisse münden, die im parallelen Strafverfahren verwendet werden. Was der Kammer mitgeteilt wird, kann den Weg in die Ermittlungsakte finden, und was der Generalstaatsanwaltschaft im Berufsverfahren erklärt wird, liest die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Kooperation heißt deshalb, die Abhilfe zu belegen, nicht die Tat einzuräumen. Wer der Kammer mitteilt, er habe eine Fristenkontrolle eingeführt, räumt nicht ein, dass er zuvor keine hatte, und wer mitteilt, er habe das Fremdgeld weitergeleitet, räumt nicht ein, dass er es verspätet getan hat. Die Grenze zwischen Kooperation und Geständnis ist schmal, und sie ist der Grund, weshalb der Anwalt in eigener Sache einen Verteidiger braucht, der sie kennt.
Gilt vor dem Anwaltsgericht eine Wahrheitspflicht?
Im Strafverfahren darf der Beschuldigte schweigen und, solange er niemanden falsch beschuldigt, auch lügen. Gilt das vor dem Anwaltsgericht? Für das Schweigerecht spricht § 116 BRAO mit seinem Verweis auf die Strafprozessordnung, und nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen wären systemwidrig. Gegen ein Lügerecht spricht § 43 BRAO, denn wer als Organ der Rechtspflege sein eigenes Gericht belügt, verletzt womöglich eine weitere Berufspflicht, die dann Gegenstand einer Nachtragsanschuldigung werden kann. Entschieden ist die Frage nicht. Die Empfehlung lautet, das Schweigerecht ohne Bedenken zu nutzen und das Lügerecht nicht zu testen. Das Schweigen hat vor dem Anwaltsgericht allerdings einen Preis, den es im Strafverfahren nicht hat. Aus dem Schweigen darf das Gericht keine Schlüsse auf die Tat ziehen, aus dem Fehlen jeder Einsicht aber sehr wohl auf die Erforderlichkeit einer Maßnahme. Die Lösung ist eine Erklärung des Verteidigers, die zur Tat schweigt und zur Zukunft spricht.
Eine möglichst hohe Strafe, um den Überhang zu vermeiden?
Der oft gehörte Rat, im Strafverfahren auf ein hohes Strafmaß hinzuwirken, damit das Anwaltsgericht keinen Überhang mehr sieht, ist ein strategischer Trugschluss. Ein hohes Strafmaß gilt nicht als Erledigung, sondern als Beleg für die Schwere der Tat, der eine zusätzliche berufsrechtliche Reaktion erst recht nahelegt, und § 115b Satz 3 BRAO nimmt Vertretungsverbot und Ausschließung ohnehin von der Sperre aus. Der bessere Weg führt über die Strafzumessungsgründe. Wer erreicht, dass das Strafgericht die Anwaltseigenschaft ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, hat für § 115b BRAO mehr gewonnen als mit einem Jahr mehr auf Bewährung. Wer erreicht, dass das Strafgericht die Wiedergutmachung, die Einsicht und die beanstandungsfreie Berufsausübung seit der Tat feststellt, hat Feststellungen, an die das Anwaltsgericht nach § 118 Abs. 3 BRAO gebunden ist, soweit das Urteil auf ihnen beruht.
Der Deal nach § 153a StPO und warum er das Berufsrecht lähmt
Ein Freispruch ist die Königslösung, weil er nach § 118 Abs. 2 BRAO in vielen Fällen eine Ahndung sperrt. Ist er nicht erreichbar, sind die Risiken eines Schuldspruchs mit Bindungswirkung, Ausschließung und Sperrfrist so hoch, dass praktisch wenig anderes übrig bleibt, als eine Einstellung nach § 153a StPO ernsthaft zu erwägen, selbst wenn der Betroffene von seiner Unschuld überzeugt ist. Die Einstellung vermeidet die Bindung, und sie eröffnet die Prüfung nach § 115b BRAO, ob eine Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Erledigt ist der berufsrechtliche Vorwurf damit nicht, aber es bleibt Raum dafür, dass das Anwaltsgericht ganz von einer Maßnahme absieht oder es bei Warnung oder Verweis belässt, solange kein Fall des Satzes 3 vorliegt. Die Zahlung der Auflage ist kein Schuldeingeständnis, aber ein Indiz dafür, dass der Betroffene das Verfahren an sich heranlässt. Umgekehrt können Anwaltsgerichte selbst entsprechend § 153a StPO gegen Auflagen einstellen, und sie tun es.
Das ist oft eine pragmatische Lösung, und es hat eine systemische Tücke. Besonders unglücklich ist die Lage bei umstrittenen Rechtsfragen, von denen es im Bereich des Parteiverrats und der Interessenkollision viele gibt. Die wenigsten Kollegen haben die finanzielle und nervliche Kraft, man muss es so deutlich sagen, die Eier, einen Grundsatzstreit durch alle Instanzen zu fechten. Die unteren Instanzen der Anwaltsgerichte scheuen davor zurück, in hochumstrittenen Feldern mutige, präjudizielle Entscheidungen zu fällen, und bieten stattdessen den pragmatischen, aber faulen Kompromiss der Einstellung gegen Geldauflage an. Angesichts des existenziellen Risikos eines Berufsverbots nehmen die meisten das Angebot zähneknirschend an. Im Ergebnis bleiben zentrale Fragen des Berufsrechts ungeklärt, und die Anwaltsgerichte fungieren, bei allem Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit, weniger als Instrumente der Rechtsfortbildung denn als Instrumente einer rechtsstaatlich unbefriedigenden Konfliktlösung. Wer den sicheren Vergleich dem riskanten Präjudiz vorzieht, trägt ungewollt dazu bei, dass die Rechtsfortbildung im eigenen Berufsrecht stagniert. Die Frage, ob ein Mandant, der kein Kronzeuge sein will, seinen Verteidiger zum Parteiverräter macht, wartet seit Jahren auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, und sie wartet, weil jeder Fall, der sie hätte bringen können, gegen Auflage eingestellt wurde.
Auf Zeit spielen
Nach einem Geständnis im Strafverfahren müsste das anwaltsgerichtliche Verfahren eigentlich zügig weitergehen, weil die Sachaufklärung gesichert ist. Praktisch geschieht oft das Gegenteil, die Kammern warten ab, Verfahren liegen, und zwischen strafrechtlichem Abschluss und berufsrechtlicher Entscheidung vergehen Jahre. Aus Verteidigersicht eröffnet das eine nicht besonders edle, aber faktisch genutzte Option. Wer die berufsrechtliche Entscheidung hinauszögert, verschafft dem Mandanten Zeit, eine Existenz außerhalb der Anwaltschaft aufzubauen, die Kanzlei geordnet abzuwickeln, Schulden zu regulieren und die Wohlverhaltensbilanz für eine spätere Wiederzulassung zu verbessern. Dogmatisch ist das ambivalent. Art. 12 GG verlangt, dass existenzielle Entscheidungen auf einer aktuellen Prognose beruhen, und dafür kann zeitlicher Abstand sogar helfen, weil die Rechtsprechung für schwere Maßnahmen eine im Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefährdung verlangt. Rechtswidrig ist die Strategie nicht, solange keine Beweismittel vernichtet und keine Behörden getäuscht werden, und die Verfahrensdauer, die die Justiz zu verantworten hat, muss das Gericht bei der Maßnahme berücksichtigen.
Freiwilliger Verzicht auf die Zulassung
Einen automatischen Verlust der Zulassung wegen einer zu erwartenden Bewährungsstrafe gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob nach der Strafe noch ein berufsrechtliches Ahndungsbedürfnis besteht und ob der Sachverhalt die Unwürdigkeit trägt. Ein pauschaler Rückzug, nur weil zwei Jahre auf Bewährung im Raum stehen, ist weder geboten noch klug. Taktisch sinnvoll kann der Verzicht sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Ausschließung zu erwarten ist, weil der Vorwurf das Kernvertrauen unmittelbar trifft, etwa bei Veruntreuung von Fremdgeld, Parteiverrat oder planmäßigem Betrug im Mandat. Er beendet das Berufsverfahren, vermeidet die öffentliche Hauptverhandlung und das Stigma eines Ausschlussurteils, und der Verlust der beruflichen Stellung kann im Strafverfahren strafmildernd wirken. Er nimmt den Betroffenen aus der starren Achtjahreslogik der Ausschließung heraus, ohne die Würdigkeitsprüfung zu neutralisieren, und die Beweissicherung nach § 148 BRAO kann ihm folgen. Wer mit vertretbarer Aussicht auf eine nicht ausschließende Maßnahme rechnen darf, verschenkt durch den Verzicht seine beste Verteidigungsplattform. Der Zeitpunkt will bedacht sein. Ein Verzicht vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens beendet nur das Berufsverfahren, ein Verzicht nach Rechtskraft und vor Einleitung des Berufsverfahrens erreicht die Disziplinarsphäre gar nicht mehr. Ein Verzicht ersetzt keine Verteidigung, er ist eine bewusste Weichenstellung mit Langzeitwirkung, und der Wirecard-Skandal, in dessen Folge Wirtschaftsprüfer ihre Zulassung niederlegten, um einem förmlichen Ausschluss zuvorzukommen, zeigt die Schärfe des Instruments. Die Einzelheiten des Verzichts behandelt die Rubrik zur Zulassung.
Wer verteidigt
Der Anwalt, der sich selbst verteidigt, hat einen Mandanten, der ihm zu nahe steht. Er kennt das Berufsrecht, er kennt die Kammer, und er kennt seine eigene Geschichte so gut, dass er sie nicht mehr aus der Distanz sehen kann, aus der ein Gericht sie sieht. Die Stellungnahmen, die Anwälte in eigener Sache schreiben, erkennt man an ihrer Länge, an ihrer Empörung und an den Details, die dem Gericht nicht helfen, aber den Anwalt entlasten sollen. Ein Verteidiger, der die Anwaltsgerichtsbarkeit kennt, weiß, welche Argumente dort verfangen und welche nicht, er kennt die Zusammensetzung der Kammer und die Praxis der Generalstaatsanwaltschaft, und er kann dem Mandanten sagen, was dieser nicht hören will. Die Verteidigung im Berufsverfahren ist Strafverteidigung mit einem Publikum aus Kollegen. Wer sie führt, sollte beides können, die Strafprozessordnung und das Berufsrecht, und die Psychologie eines Gerichts kennen, das über seinesgleichen richtet.
Muss man dem Anwaltsgericht sagen, dass man KI benutzt hat?
Die neueste Frage ist die am wenigsten geklärte. Wer wegen eines fehlerhaften Schriftsatzes vor dem Anwaltsgericht steht, wird gefragt werden, wie der Fehler entstanden ist, und die Antwort, ein Sprachmodell habe ihn erzeugt, entlastet berufsrechtlich nicht, weil die Prüfpflicht beim Anwalt bleibt. Sie kann aber ein Organisationsverschulden statt eines individuellen Versagens belegen, was für die Maßnahme erheblich ist, und sie kann belegen, dass der Anwalt die Ursache erkannt und abgestellt hat, was den Erziehungszweck erfüllt. Eine Pflicht, den KI-Einsatz ungefragt offenzulegen, gibt es nicht, eine Pflicht, ihn auf Nachfrage zu verschweigen, erst recht nicht, und die Grenzen des Schweigerechts gelten auch hier. Welche Fragen sich darüber hinaus stellen, beschreibt das Kapitel zu Haftung und Sorgfalt in der Rubrik zur künstlichen Intelligenz.