Kanzlei und Berufsausübung
Die Kanzleipflicht des § 27 BRAO und ein Urteil, das die Anwaltschaft spaltet
Was eine Kanzlei ist, was der Anwaltssenat im Berliner Business-Center-Fall entschieden hat und was nicht, die Kritik aus der Anwaltschaft, der Vorschlag des Anwaltvereins, die Verfassungsbeschwerde, die Zweigstelle, die Befreiung, die weitere Kanzlei und die Folgen für Homeoffice, Bürogemeinschaft und Syndikus.

Die Akten sind digital, Mandanten sprechen per Video, für persönliche Termine steht ein gebuchter Besprechungsraum bereit. Der Bundesgerichtshof lässt sich davon bislang nicht überzeugen: Eine rein virtuelle Kanzlei genügt ihm nicht. Sein Urteil vom Dezember 2025 betrifft damit eine Arbeitsweise, die spezialisierte Anwälte längst praktizieren. Wer seine Kanzlei so organisiert, muss sich mit den Anforderungen des Urteils auseinandersetzen. Überzeugender werden sie dadurch nicht.
Die Norm und ihr Zweck
Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Die Pflicht entsteht mit der Zulassung, ihre Verletzung kann nach § 14 Abs. 3 BRAO den Widerruf nach sich ziehen, und § 5 BORA verlangt ergänzend, dass der Anwalt die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhält. Der Zweck ist die Erreichbarkeit. Rechtsuchende, Gerichte, Behörden und die Kammer sollen den Anwalt an einem bestimmten Ort erreichen, Zustellungen sollen dort ankommen, und die Kammer soll ihre Aufsicht ausüben können. Was aus diesem Zweck folgt, ist der eigentliche Streit. Die eine Lesart verlangt ein Mindestmaß an Infrastruktur, die andere nur einen Ort, an dem der Anwalt tatsächlich zu erreichen ist.
Der Berliner Fall und das Urteil
Dem Verfahren lag ein Berliner Modell zugrunde. Der Kläger, zugleich Syndikusrechtsanwalt, hatte als Kanzleisitz die Adresse eines Business-Centers angegeben, mit Kanzleischild, Klingel und Briefkasten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern für die Post, einem externen Telefonservice und stundenweise gemieteten Konferenzräumen für die seltenen persönlichen Gespräche. Die Kammer erteilte eine missbilligende Belehrung, der Anwaltsgerichtshof Berlin hob sie auf, und der Anwaltssenat änderte das Urteil ab und wies die Klage ab (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2025 – AnwZ (Brfg) 50/24). Gegenstand war eine Belehrung, die mildeste förmliche Reaktion, die das Berufsrecht kennt, kein Widerruf der Zulassung. Der Leitsatz gilt trotzdem für jede ähnlich organisierte Kanzlei.
Der Senat versteht unter Kanzlei bestimmte Räume, die dem Anwalt dauerhaft zur Verfügung stehen, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu angemessenen Zeiten für Rechtsuchende erreichbar ist. Räume, die nur für einzelne Termine gebucht werden, genügen nicht, mag die Buchung bisher auch jedes Mal geklappt haben. Ebenso wichtig ist, was das Urteil nicht sagt. Es verlangt keine ständige Anwesenheit, kein Eigentum und keinen eigenen Mietvertrag. Es erkennt an, dass angestellte Anwälte ihren beruflichen Mittelpunkt in den Räumen des Arbeitgebers haben, und es verbietet weder das Homeoffice noch die Bürogemeinschaft. Auch geteilte Räume genügen, wenn sie dem Anwalt tatsächlich dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Grenze verläuft zwischen Räumen, über die der Anwalt verfügt, und Räumen, die er erst beschaffen muss, wenn er sie braucht. § 5 BORA kann die gesetzliche Pflicht konkretisieren, nicht lockern, und die wirtschaftliche Belastung eines Geschäftsmodells rechtfertigt keine Befreiung nach § 29 BRAO, die einen echten Härtefall voraussetzt. Der Senat begründet das mit dem Schutz der Rechtsuchenden, die nicht alle digital kommunizieren wollen, mit dem geschützten Raum für vertrauliche Gespräche und mit der sicheren Verwahrung von Originalen und Asservaten. Eine Spezialisierung befreie den Anwalt nicht davon, bei einer Beiordnung auch Mandanten außerhalb seines Profils zu betreuen.
Die Kritik
Die Anwaltschaft hat das Urteil scharf kritisiert, aber nicht mit einer Stimme. Raoul Beth hält dem Senat in seinem Beitrag Realitätsverweigerung in Karlsruhe? (AnwBl Online 2026, 102 ff.) entgegen, der Gesetzgeber habe die Kanzleipflicht 1994 allein mit der Erreichbarkeit begründet, und diesen Zweck erfüllten Kanzleischild, Briefkasten, Telefon, beA und buchbare Räume. Die seit 2017 zulässige weitere Kanzlei des § 27 Abs. 2 BRAO beweise, dass regelmäßige Anwesenheit kein Merkmal der Kanzlei sein könne, weil niemand an zwei Orten zugleich regelmäßig anwesend sei. Den Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO sieht er nicht berührt, weil die Norm an den Gewahrsam anknüpft und nicht an Räume. Nicht § 27 BRAO verletze Art. 12 GG, sondern die Auslegung des Senats. Das ist eine Literaturposition, keine geltende Auslegung, und wer sich heute auf sie verlässt, riskiert die nächste Belehrung. Zurückhaltender argumentieren Thomas Röth und Markus Hartung unter dem Titel Hard cases make bad law (Berliner Anwaltsblatt 5/2026). Sie kritisieren die Orientierung am traditionellen Publikumsverkehr, halten die Pflicht zu einem realen Anlaufpunkt nach geltendem Recht aber für weniger angreifbar und warnen davor, aus einem besonders gelagerten Einzelfall allgemeine Regeln zu machen. Die Wohnzimmerkanzlei bleibt nach ihrer Lesart zulässig, die rein virtuelle Kanzlei nicht.
Die Schutzanliegen des Senats sind berechtigt. Wer sein Kanzleimodell auf die Hoffnung baut, dass schon niemand vorbeikommen wird, darf sich angesprochen fühlen. Weniger überzeugt die Verknüpfung dieser Anliegen mit einem bestimmten räumlichen Modell. Der Senat schließt vom Zweck auf das Mittel, als gäbe es nur eines. Wer verteidigt, weiß zudem, dass die vertraulichsten Gespräche ohnehin nicht in Kanzleiräumen stattfinden, sondern in der Besuchszelle einer Justizvollzugsanstalt, und dass § 97 StPO den Gewahrsam des Verteidigers schützt, nicht seine Türschwelle. Das Argument mit den Asservaten trägt nur, wenn man annimmt, ein Verteidiger könne Beweisstücke nirgends sicher verwahren als im eigenen Büro. Und das Argument mit der Beiordnung außerhalb des Profils übersieht, dass § 142 Abs. 6 StPO Pflichtverteidigungen bevorzugt an Fachanwälte für Strafrecht und an Anwälte vergibt, die ihr Interesse daran bei der Kammer angezeigt haben.
Der DAV-Vorschlag, die Bundesregierung und Karlsruhe
Am 19. August 2026 hat der Deutsche Anwaltverein mit seiner Stellungnahme 54/2026 eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO vorgeschlagen. Kanzlei wäre danach der Ort, an dem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Anwalt in einer seiner Berufsausübung angemessenen Weise erreichbar ist. Ein realer Ort im Kammerbezirk bliebe erforderlich, eine dauerhaft vorgehaltene Büro- und Personalinfrastruktur wäre nicht mehr für jedes Tätigkeitsmodell verlangt. Der DAV verweist auf mehr als 20.000 Syndikusrechtsanwälte mit Doppelzulassung, denen eine Lockerung spürbar helfen würde. Das Papier ist ein Verbandsvorschlag an den Gesetzgeber, kein Referentenentwurf und kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hatte schon im April 2026 auf eine parlamentarische Frage geantwortet, sie prüfe im Austausch mit der Anwaltschaft, ob Anpassungsbedarf bestehe (BT-Drs. 21/5159, S. 46). Mehr als eine Prüfung ist das nicht, eine Reform hat niemand zugesagt. Gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde eingegangen, die das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 475/26 in seiner Liste der ausgewählten Neueingänge des März 2026 führt. Mehr als den Eingang belegt die Liste nicht, weder eine Annahme noch eine Entscheidung. Der DAV-Vorschlag trifft das Richtige, Erreichbarkeit als Maßstab, der Raum als eines von mehreren Mitteln. Der unbestimmte Begriff der angemessenen Erreichbarkeit wird den Kammern allerdings Spielraum geben und den Streit vom Grundsatz in den Einzelfall verlagern. Solange Karlsruhe nicht entschieden hat und der Gesetzgeber nicht handelt, bleibt das Urteil des Anwaltssenats die maßgebliche Auslegung des geltenden Rechts. Wer mit flexibel angemieteten Räumen arbeitet, sollte deren Verfügbarkeit vertraglich absichern. Den Fall, die Kritik und den Reformvorschlag stellt der Beitrag Wie viel Kanzlei braucht der Anwaltsberuf? unter Aktuelles ausführlich dar.
Zweigstelle und weitere Kanzlei
Seit 2007 darf der Anwalt Zweigstellen errichten. § 27 Abs. 2 BRAO verlangt dafür nur die unverzügliche Anzeige bei der eigenen Kammer und, wenn die Zweigstelle in einem anderen Bezirk liegt, auch bei der dortigen Kammer, deren Mitglied der Anwalt dadurch nicht wird. Die Zweigstelle ist ein zusätzlicher Standort neben dem Kanzleisitz, sie ersetzt ihn nicht. Die weitere Kanzlei, seit 2017 ebenfalls in § 27 Abs. 2 BRAO genannt, ist ein zweiter Kanzleisitz, der wie der erste behandelt wird. Aus ihr folgt ein Einwand gegen die Formel des Senats. Wer zwei Kanzleien führen darf, geht nicht an beiden gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nach, also kann die regelmäßige Anwesenheit kein Merkmal der Kanzlei sein. Kanzleien im Ausland sind nach § 29a Abs. 1 BRAO zulässig. Wer seine Kanzleien ausschließlich im Ausland einrichtet, wird nach § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen, und muss einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
Befreiung von der Kanzleipflicht
Nach § 29 Abs. 1 BRAO kann die Kammer den Anwalt von der Kanzleipflicht befreien, wenn das im Interesse der Rechtspflege liegt oder Härten vermeidet. Wer befreit ist, muss einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, sonst droht auch insoweit der Widerruf nach § 14 Abs. 3 BRAO. Die Härte muss über die wirtschaftliche Belastung hinausgehen, die jede Kanzlei mit sich bringt. Typische Fälle sind Krankheit, die Pflege von Angehörigen, eine vorübergehende Auslandstätigkeit und das Alter, in dem der Anwalt nur noch wenige Mandate betreut. Der Syndikusrechtsanwalt, der daneben als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss eine Kanzlei unterhalten. Das ist der Fall, der die Reformdebatte antreibt, weil der Syndikus seinen Arbeitsplatz im Unternehmen hat und die Kanzlei nur für wenige Nebenmandate braucht. Die Befreiung steht im Ermessen der Kammer, gegen die Ablehnung ist die Klage zum Anwaltsgerichtshof eröffnet, und die Kammern handhaben die Vorschrift unterschiedlich streng.
Folgen für die Praxis
Wer von seiner Kammer zur Kanzleiorganisation befragt wird, sollte § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO kennen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit die Antwort den Anwalt der Gefahr einer berufsrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, und auf dieses Recht muss man sich ausdrücklich berufen. Wer eine missbilligende Belehrung erhält, sollte sie nicht als Hinweis abheften. Sie ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Klage zum Anwaltsgerichtshof eröffnet ist, und das Berliner Verfahren zeigt, dass eine solche Klage bis zum Bundesgerichtshof führen kann. Wer nicht binnen drei Monaten eine Kanzlei einrichtet oder seine Kanzlei ohne Befreiung aufgibt, riskiert den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BRAO. Der Widerruf steht im Ermessen der Kammer und muss verhältnismäßig sein, die Aufforderung, den Zustand zu beheben, geht ihm regelmäßig voraus. Das Homeoffice bleibt zulässig, wenn die Wohnung als Kanzlei angezeigt ist, ein Schild angebracht ist, Zustellungen möglich sind und Besprechungen dort stattfinden können. Repräsentativ muss die Wohnung nicht sein. Die Bürogemeinschaft erfüllt die Kanzleipflicht, weil die Räume dauerhaft zur Verfügung stehen, und Gleiches gilt für geteilte Räume, solange der Anwalt über sie tatsächlich verfügt und nicht nur über ein Buchungssystem. Das Business-Center erfüllt sie, wenn der Anwalt dort einen Raum dauerhaft mietet, nicht nur eine Adresse.