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Die Kanzleipflicht des § 27 BRAO

Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt im Bezirk seiner Kammer eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür dauerhaft verfügbare Räume. Sein Urteil vom 1. Dezember 2025 hat eine Debatte darüber ausgelöst, welche räumliche Infrastruktur der Schutz der Mandanten tatsächlich erfordert.

Der Ausgangsfall war eine Belehrung

Dem Verfahren lag ein konkretes Organisationsmodell zugrunde. Der betroffene Rechtsanwalt, zugleich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, hatte als Kanzleisitz eine Adresse in einem Berliner Business-Center angegeben. Dort waren ein Kanzleischild und ein Briefkasten vorhanden. Mitarbeiter des Centers nahmen Post entgegen und verwahrten sie in einem abschließbaren Fach. Ein externer Dienstleister betreute eingehende Anrufe. Die eingesetzten Personen waren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für persönliche Besprechungen mietete der Anwalt stundenweise einen Konferenzraum. Seine Akten führte er digital.

Die Rechtsanwaltskammer erteilte eine missbilligende Belehrung. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hob diese mit Urteil vom 12. Juni 2024 (I AGH 5/22) zunächst auf. Auf die Berufung der Kammer änderte der Bundesgerichtshof das Urteil und wies die Klage ab. Gegenstand war damit eine berufsrechtliche Beanstandung durch Belehrung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt, nicht der Widerruf der Zulassung. Wer über das Urteil spricht, sollte diese Einordnung nicht verwischen.

Was der Senat verlangt und was er nicht verlangt

Der Bundesgerichtshof versteht die Kanzlei als bestimmte Räume, die dem Anwalt dauerhaft zur Verfügung stehen, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu angemessenen Zeiten für Rechtsuchende erreichbar ist. Ein Büro auf Abruf, verfügbar nur soweit gerade ein Raum frei ist, genügt dieser Anforderung nach der Entscheidung nicht, selbst wenn die bisherige Erfahrung zeigt, dass stets ein Raum gebucht werden konnte. Schild, Briefkasten und Telefonanschluss machen Räume kenntlich. Sie ersetzen die Räume nicht.

Zugleich enthält das Urteil Entlastungen, die in der Debatte gelegentlich untergehen. Eine ständige persönliche Anwesenheit in der Kanzlei verlangt der Senat nicht. Gerichtstermine, auswärtige Besprechungen und mobile Arbeit bleiben möglich. Niemand muss Eigentümer seiner Büroräume sein oder persönlich einen Mietvertrag abschließen. Von einem Verbot der Arbeit zu Hause kann nach dem Urteil keine Rede sein. Entscheidend ist die Trennlinie zwischen dauerhaft verfügbaren Räumen und Räumen, die lediglich für einzelne Termine angemietet werden.

Satzungsrecht kann die gesetzliche Kanzleipflicht konkretisieren, sie aber nicht abändern. Auch eine Befreiung nach § 29 BRAO half im entschiedenen Fall nicht weiter. Der Senat ließ die wirtschaftlichen Vorteile des gewählten Geschäftsmodells dafür nicht genügen. Eine Befreiung verlangt einen besonderen Einzelfall und muss beantragt werden.

Begründung und Kritik

Der Senat stellt den Schutz der Rechtsuchenden in den Mittelpunkt. Eine Kanzlei soll einen verlässlichen Zugang zum Anwalt gewährleisten, vertrauliche Gespräche ermöglichen und die sichere Verwahrung übergebener Originalunterlagen sicherstellen. Nicht jeder Mandant kann oder will ausschließlich digital kommunizieren. Eine Spezialisierung befreit den Anwalt nicht von der Betreuung von Mandanten außerhalb seines üblichen Profils, etwa im Rahmen einer Beiordnung.

Die Kritik setzt bei der Verbindung von Mandantenschutz und dauerhafter Raumverfügbarkeit an. Beth hält eine offenere Auslegung für geboten und bezweifelt, dass die räumlichen Anforderungen des Senats den heutigen Arbeitsbedingungen gerecht werden (AnwBl Online 2026, 102–109). Röth und Hartung betonen dagegen auch die Spielräume, die das Urteil lässt, insbesondere für die Kanzlei in der eigenen Wohnung und die Arbeit ohne ständige Anwesenheit (Berliner Anwaltsblatt 2026, 172–174). Der Streit betrifft damit sowohl die Reichweite des Urteils als auch die Berechtigung seines Ausgangspunkts.

Reformdebatte

Der Deutsche Anwaltverein hat mit der Stellungnahme Nr. 54/2026 eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO vorgeschlagen, die die Kanzlei funktional bestimmen will, als Ort, an dem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Anwalt in angemessener Weise erreichbar ist. Das ist ein Verbandsvorschlag. Es ist kein Regierungsentwurf und kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat Anpassungsbedarf geprüft. Ein Gesetzentwurf liegt damit noch nicht vor.

Einordnung

Die Schutzanliegen des Senats sind nachvollziehbar. Mandanten müssen wissen, wen sie erreichen, wo ein vertrauliches Gespräch möglich ist und wie ihre Unterlagen geschützt werden. Ob dieser Schutz an ein bestimmtes räumliches Modell gebunden bleiben muss oder an überprüfbare Funktionen geknüpft werden kann, ist die Reformfrage. Sie verdrängt nicht, was der Bundesgerichtshof dem geltenden Recht entnommen hat. Wer mit flexibel angemieteten Räumen arbeitet, sollte die tatsächliche und vertraglich abgesicherte Verfügbarkeit prüfen. Die Folgen für konkrete Arbeitsmodelle behandelt der Beitrag Büroorganisation und Arbeitsmodelle.

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