Die Berufspflichten
Verschwiegenheit, § 203 StGB und die Drittgeheimnisse
Was die Verschwiegenheit umfasst, wem sie gilt, wann sie endet und wer von ihr entbinden kann. Der Tatbestand des § 203 StGB, die Befugnisse zur Offenbarung, die mitwirkenden Personen, der prozessuale Schutz und der Streit um die Geheimnisse Dritter, der über den Einsatz künstlicher Intelligenz entscheidet.

Die Verschwiegenheit ist neben der Unabhängigkeit die Säule, auf der das Mandat ruht. Ohne die Gewissheit, dass der Anwalt schweigt, würde kein Mandant ihm die Tatsachen anvertrauen, die er für die Beratung braucht, und ohne diese Tatsachen gäbe es keine wirksame Vertretung. Das Berufsrecht, das Strafrecht und das Verfahrensrecht schützen die Verschwiegenheit deshalb mit einem dreifachen Netz, dessen Maschen verschieden weit sind. Wer die Pflicht kennt, muss auch ihre Grenzen kennen. Der Anwalt, der schweigt, wo er reden dürfte, schadet seinem Mandanten ebenso wie der, der redet, wo er schweigen müsste.
Umfang, Dauer und Adressaten
Nach § 43a Abs. 2 BRAO bezieht sich die Verschwiegenheit auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ausgenommen offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie erfasst nicht nur das, was der Mandant mitteilt, sondern alles, was der Anwalt aus Anlass des Mandats erfährt, aus Akten, von Gegnern, von Zeugen, von Behörden, und sie erfasst auch die Tatsache des Mandats selbst. Sie endet nicht mit dem Mandat, sie gilt über den Tod des Mandanten hinaus, sie gilt gegenüber jedermann, gegenüber Gerichten, Behörden, Angehörigen des Mandanten, anderen Mandanten und Kollegen außerhalb der Kanzlei, und sie verpflichtet den Anwalt, seine Beschäftigten und die Personen, die an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen zu belehren. Für Referendare und berufsvorbereitend tätige Personen entfällt die Verpflichtung, weil sie kraft Gesetzes gelten.
§ 2 BORA konkretisiert die Pflicht in drei Richtungen. Der Anwalt hat die zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die risikoadäquat und für den Beruf zumutbar sind. Die Nutzung eines Kommunikationswegs, der Risiken für die Vertraulichkeit birgt, ist erlaubt, wenn der Mandant ihm zustimmt oder ihn selbst beginnt und nach pauschalem Hinweis fortsetzt, was für die unverschlüsselte E-Mail den Alltag legalisiert hat. Und die Verschwiegenheit gilt nicht, soweit Gesetz oder Berufsordnung eine Ausnahme zulassen, der Mandant einwilligt oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandat oder die Verteidigung des Anwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Der Geheimnisbegriff
Geheimnis ist eine Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein sachlich begründetes Interesse hat und die er geheim halten will oder bei verständiger Würdigung geheim halten würde. Werturteile sind keine Geheimnisse, wohl aber die Tatsache, dass ein bestimmtes Werturteil gefällt wurde. Was Gegenstand einer öffentlichen Hauptverhandlung war, ist regelmäßig nicht mehr geheim, was in einer nichtöffentlichen Sitzung oder in der Akte steht, bleibt es. Offenkundig ist, was jedermann kennt oder ohne besondere Mühe erfahren kann, etwa der Inhalt des Handelsregisters oder eine Pressemitteilung. Der Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen Belanglosigkeiten, die niemandem schaden, und die Kammern legen diese Ausnahme eng aus. Auch das Bestehen eines Mandats gehört grundsätzlich zum Geheimnis. Hat der Mandant es selbst offenkundig gemacht, fehlt insoweit die Geheimniseigenschaft. Wer auf seiner Website Referenzmandate nennt, braucht dafür die Einwilligung jedes genannten Mandanten.
Der Tatbestand des § 203 StGB
Strafrechtlich flankiert § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Pflicht. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist ein Vergehen, der Versuch ist nicht strafbar, nur vorsätzliches Handeln ist erfasst, und die Verfolgung setzt nach § 205 StGB einen Strafantrag voraus, den der Verletzte binnen drei Monaten stellen muss. Die Verjährung beträgt drei Jahre. Offenbart ist ein Geheimnis nach überwiegender Auffassung schon dann, wenn einem Nichteingeweihten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird, etwa durch Absendung eines Briefs an einen Dritten, durch Ablage in einem für Dritte zugänglichen Speicher oder durch ein Gespräch in Hörweite. Auf tatsächliches Lesen kommt es nicht an. Anvertraut ist, was der Mandant dem Anwalt im Vertrauen auf seine Verschwiegenheit mitteilt, sonst bekannt geworden ist alles, was der Anwalt im inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung erfährt, und diese zweite Alternative ist der Angelpunkt des Streits um die Drittgeheimnisse.
Berufsrecht und Strafrecht sind getrennt zu prüfen. Nicht jede Berufspflichtverletzung ist strafbar, weil das Berufsrecht auch die fahrlässige Preisgabe und die Verletzung organisatorischer Pflichten erfasst, und nicht jedes strafrechtlich unauffällige Verhalten ist berufsrechtlich zulässig. Umgekehrt löst eine Verurteilung nach § 203 StGB regelmäßig ein anwaltsgerichtliches Verfahren aus, und die Schweigepflichtverletzung gehört zu den Delikten, die die Unwürdigkeit begründen können.
Wer befugt ist und wer entbinden kann
Die Offenbarung ist nicht unbefugt, wenn der Geheimnisherr einwilligt, wenn ein Gesetz sie erlaubt oder gebietet oder wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Über die eigenen Geheimnisse verfügt der Mandant. Bei Geheimnissen Dritter fallen Mandant und Geheimnisherr nach einer verbreiteten strafrechtlichen Auffassung dagegen auseinander. Daran entzündet sich der nachfolgend behandelte Streit. Bei mehreren Mandanten müssen alle entbinden, bei einer Gesellschaft entbinden die vertretungsberechtigten Organe, bei einer insolventen Gesellschaft der Insolvenzverwalter, wie der Bundesgerichtshof für die Entbindung eines Wirtschaftsprüfers entschieden hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 44/20). Die Entscheidung betrifft die geschützte Mandatsbeziehung zur juristischen Person. Über Geheimnisse Dritter, die in der Akte stehen, sagt sie nichts. Nach dem Tod des Mandanten kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen an, die Erben können nicht entbinden, weil das Geheimnis kein vererbliches Recht ist, und der Anwalt muss selbst entscheiden, ob der Verstorbene die Offenbarung gewollt hätte. Für die Verteidigung ist die Frage praktisch, wenn ein Anwalt als Zeuge über ein früheres Mandat vernommen werden soll. Ohne Entbindung darf er nach § 53 StPO das Zeugnis verweigern und muss es berufsrechtlich verweigern, mit Entbindung muss er aussagen, und eine Entbindung, die der Mandant unter Druck erklärt hat, bleibt wirksam.
Gesetzliche Offenbarungspflichten können sich aus dem Geldwäschegesetz und aus § 138 StGB ergeben. Dabei sind das Beratungsprivileg des § 43 Abs. 2 GwG und die besonderen Ausnahmen des § 139 Abs. 3 StGB zu beachten.
§ 34 StGB ist demgegenüber eine Rechtfertigungsnorm, keine eigene Anzeigepflicht. Er kann die erforderliche Offenbarung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigen, wenn das geschützte Interesse wesentlich überwiegt.
Gegenüber der Kammer setzt § 56 BRAO der Auskunftspflicht Grenzen. Die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen ist in § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA geregelt; dazu gehören die notwendige Durchsetzung von Honoraransprüchen und die Abwehr von Regressforderungen. Der Anwalt, der seine Gebühren einklagt, darf deshalb den Gegenstand des Mandats vortragen, soweit die Klage es erfordert, und der Anwalt, der auf Schadensersatz verklagt wird, darf sich mit allem verteidigen, was er aus dem Mandat weiß, wobei die Erforderlichkeit die Grenze bleibt und nicht jede Einzelheit, die den Mandanten in ein schlechtes Licht rückt, in den Schriftsatz gehört.
Bewertungsportale und soziale Medien
Die praktische Falle liegt selten im spektakulären Verrat, sondern im Alltag. Wer sich auf einem Bewertungsportal gegen einen unzufriedenen Mandanten verteidigt und dabei Mandatsdetails preisgibt, hat das Berufsgeheimnis verletzt, auch wenn ihn § 2 Abs. 3 BORA zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zur Offenbarung ermächtigt, denn die Ermächtigung reicht nur so weit, wie die Offenbarung erforderlich ist, und die Verteidigung gegen eine Sternebewertung erfordert regelmäßig keine Angaben zum Mandat. Zulässig ist die Antwort, dass man sich aus Gründen der Verschwiegenheit nicht äußern könne und die Darstellung nicht teile. Zulässig ist auch, gegen den Portalbetreiber auf Löschung vorzugehen, wenn die Bewertung unwahre Tatsachen enthält, wobei der Anwalt im Löschungsverfahren dieselbe Zurückhaltung wahren muss. Unzulässig ist die Mitteilung, der Bewerter habe das Honorar nicht bezahlt, die Sache verloren oder gelogen. Dasselbe gilt für soziale Medien, in denen Anwälte über Fälle berichten. Die Anonymisierung muss so weit gehen, dass der Mandant auch für Personen aus seinem Umfeld nicht erkennbar ist, und ein Fall, der in der Presse war, ist nicht dadurch frei, dass die Presse berichtet hat.
Mitarbeiter, Belehrung und Organisation
§ 43a Abs. 2 Satz 4 bis 8 BRAO verlangt, dass der Anwalt seine Beschäftigten und alle Personen, die an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet, sie über die strafrechtlichen Folgen belehrt und ihre Einhaltung überwacht. Die Verpflichtung ist bei jedem Mitarbeiter zu dokumentieren, auch bei Aushilfen, Praktikanten und Reinigungskräften, die Zugang zu Akten haben, und ihr Fehlen ist eine Berufspflichtverletzung, die die Kammern bei Beschwerden regelmäßig abfragen. Für externe Dienstleister gilt § 43e BRAO mit dem Vertragsprogramm, das das Kapitel zu Dienstleistern und Cloud in der Rubrik Kanzlei behandelt. Organisatorisch verlangt § 2 Abs. 2 BORA risikoadäquate Maßnahmen, also Zugangskontrolle, Verschlüsselung mobiler Geräte, Trennung von Mandaten bei Kollisionen, sichere Vernichtung von Akten und eine Regelung dafür, wer in der Kanzlei welche Akte sehen darf. Der Anwalt haftet berufsrechtlich für Organisationsmängel, nicht für jeden Fehler eines Mitarbeiters, und die Dokumentation der Organisation ist im Aufsichtsverfahren das beste Entlastungsmittel.
Das Anwaltsgeheimnis im Hundezuchtverein
Ob § 203 StGB auch Geheimnisse Dritter schützt, die der Anwalt nicht vom Mandanten, sondern aus der Akte erfährt, ist die wichtigste Streitfrage dieses Kapitels und zugleich die Achse der Debatte um künstliche Intelligenz. Manchmal führt der Weg zu einer Grundsatzfrage über einen Hundezuchtverein. Ein Rechtsanwalt hatte einen Züchter wegen eines vereinsrechtlichen Zuchtverbots vertreten. In den Unterlagen fanden sich vier Abstammungsgutachten, die für die Zuchtpraxis eines anderen Vereinsmitglieds wenig schmeichelhaft waren. Der Anwalt ließ daraus eine vierzehnseitige Darstellung entstehen und verbreitete sie im Umfeld der Delegiertenversammlung an rund vierzig Empfänger. Vier Gutachten hatten den Sprung aus der Mandatsakte in die Vereinspolitik geschafft.
Das Oberlandesgericht Köln behandelte den Vorgang als Frage des § 203 StGB (OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 – Ss 254/00, NJW 2000, 3656). Geschützt sei nicht nur, was der eigene Mandant dem Anwalt im Vertrauen erzählt. Auch das Geheimnis eines Dritten könne dem Anwalt in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt werden, und der Weg in die Mandatsakte nehme ihm den Schutz nicht. Für eine Offenbarung genüge deshalb nicht der Hinweis, der Betroffene sei kein Mandant gewesen. Der Senat hob das Urteil auf, verwies zurück und verlangte eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Offenlegung und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Rüpke berichtet, dass das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde (NJW 2002, 2835). Eine abschließende Klärung der Streitfrage brachte es damit nicht.
Die herrschende Meinung im strafrechtlichen Schrifttum bejaht einen eigenständigen Schutz der Drittgeheimnisse. Träger des Rechtsguts sei der Dritte, nur er könne in die Offenbarung einwilligen, und der Wortlaut mit dem Merkmal der sonst bekannt gewordenen Geheimnisse trage diese Lesart. Die Gegenauffassung, die Rüpke früh formuliert hat (NJW 2002, 2835), bindet den Schutz an das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und Mandant. Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient ist nicht gegnerorientiert, die zwischen Anwalt und Mandant ist es. Für den Vertreter der Interessen seines Mandanten ist deren Verfechtung gesetzliche Aufgabe, nicht die Durchführung quasirichterlicher Abwägungen gegenüber den Interessen anderer. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Informationsfreiheitsrecht mandatsbezogene Drittgeheimnisse anerkannt, die Verfügung darüber aber dem Mandanten zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 23.18). Über § 203 StGB und über künstliche Intelligenz hat es damit nicht entschieden. Wer die Entscheidung dafür heranzieht, argumentiert systematisch, und das muss er offenlegen.
Die herrschende Meinung überzeugt mich nicht. Der Verteidiger ist Interessenvertreter seines Mandanten und kein Sachwalter der Belastungszeugen. Wer deren Geheimhaltungsinteressen zu selbständigen Schranken der Verteidigung erhebt, muss erklären, wie eine Ermittlungsakte noch sinnvoll bearbeitet werden soll. Auch § 53 StPO erfasst beruflich bekannt gewordene Drittinformationen. Daraus folgt aber kein Vetorecht jedes Zeugen gegen die Verwendung seines Akteninhalts. Entscheidend ist, dass der Anwalt die Information im Rahmen seines Mandats erhalten hat und für dessen rechtmäßige Bearbeitung verwendet. Darauf sollte auch die Auslegung des § 203 StGB abstellen. Die Gegenauffassung zwingt den Verteidiger sonst bei jedem Arbeitsschritt zu einer zusätzlichen Abwägung mit Personen, deren Darstellung er gerade angreifen soll. Das ist kein überzeugendes Verständnis parteilicher Interessenvertretung.
Der Kölner Fall eignet sich erstaunlich gut für die heutigen Debatten über elektronische Akten und Sprachmodelle. Eine Akte enthält regelmäßig Informationen über Personen, die den Anwalt niemals beauftragt haben. Nach der herrschenden Meinung kann der Mandant über deren Geheimnisse nicht nach Belieben verfügen. Wer die Weitergabe allein mit seiner Zustimmung rechtfertigt, hat dann möglicherweise den Falschen gefragt. Die Frage stellt sich bei einer Vereinskampagne ebenso wie beim Zugriff eines technischen Dienstleisters, und die Rubrik zur künstlichen Intelligenz führt sie fort.
Was in der Praxis gilt, solange der Streit offen ist
Die Weitergabe vollständiger Akten oder ungeschwärzter Auszüge an Ehepartner, Eltern oder Freunde des Mandanten ist nach herrschender Meinung ein Offenbaren gegenüber Dritten. Familie ist keine Befugnisnorm. Zulässig bleiben die Kommunikation mit dem Mandanten selbst, die begleitete Einsichtnahme durch ihn, die grundsätzlich zulässige Weitergabe von Aktenkopien an den Mandanten unter Beachtung der Zweckbindung und Verbreitungsgrenzen des § 32f Abs. 5 StPO und die interne Nutzung in der Kanzlei. Zulässig ist die Weitergabe an Personen, die für die Verteidigung eingeschaltet werden, an einen Sachverständigen, einen Dolmetscher, einen Privatermittler oder einen Mitverteidiger, weil sie mitwirkende Personen sind, die verpflichtet werden müssen. Wer Angehörige unter dieses Regime ziehen will, muss sie tatsächlich in geordnete Arbeitsabläufe einbinden, etwa als Übersetzer für einen fremdsprachigen Mandanten. Eine informelle Aktenweitergabe aus Bequemlichkeit bleibt riskant. Wo eine Abwägung nicht eindeutig gelingt, gilt der schlichte Rat, der oft der klügste ist. Schweigen ist besser als entschuldigen.
Mitwirkende Personen, Dienstleister und die Cloud
Nach § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB liegt kein Offenbaren vor, wenn das Geheimnis berufsmäßig tätigen Gehilfen zugänglich gemacht wird, die in die Kanzleiorganisation eingegliedert sind. Für selbständige Dienstleister greift § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB. Die Offenbarung gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen ist erlaubt, soweit sie für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung der Reform von 2017 nennt ausdrücklich die Bereitstellung informationstechnischer Systeme zur externen Datenspeicherung. Berufsrechtlich verlangt § 43e BRAO die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung über die Strafbarkeit, die Beschränkung der Kenntnisnahme auf das Erforderliche und die Regelung der Unterbeauftragung, bei Dienstleistungen im Ausland zudem ein vergleichbares Schutzniveau nach § 43e Abs. 4 BRAO. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB erfasst das vorsätzliche Unterlassen der gebotenen Geheimhaltungsverpflichtung, wenn die mitwirkende Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart. Eine Vertragslücke allein erfüllt diesen Straftatbestand noch nicht. Die mitwirkende Person haftet für ihre eigene vorsätzliche und unbefugte Offenbarung nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Mitwirkung weit verstanden und auch informell vereinbarte Hilfe erfasst, zugleich aber die Erforderlichkeit der Datenweitergabe von der unternehmerischen Entscheidung getrennt, überhaupt externe Hilfe einzusetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. April 2025 – 3 ORs 32 SRs 439/23). In der Literatur wird eingewandt, die Erforderlichkeit sei missglückt formuliert, weil unklar bleibe, ob sie sich auf die Dienstleistung als solche oder auf den Umfang der Datenweitergabe beziehe, und bei externer Speicherung sei eine unverschlüsselte Ablage meist nicht erforderlich. Wer Mandatsdaten unverschlüsselt in eine Cloud legt, steht deshalb nach dieser Lesart mit einem Bein in der Strafbarkeit. Was das für Sprachmodelle bedeutet, die definitionsgemäß Klartext verarbeiten, ist Gegenstand der Rubrik zur künstlichen Intelligenz.
Der prozessuale Schutz und seine Grenzen
Die Verschwiegenheit wirkt über das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO, den Schutz der Verteidigerkommunikation nach § 148 StPO und die Erhebungsverbote des § 160a StPO in das Strafverfahren hinein, und über § 383 ZPO, § 102 AO und § 98 VwGO in die anderen Verfahrensordnungen. Diese Vorschriften greifen unterschiedlich weit. Das Zeugnisverweigerungsrecht umfasst alles, was dem Anwalt in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, und es erstreckt sich nach § 53a StPO auf die Berufshelfer. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Anwalt, Aufzeichnungen des Anwalts über Mitteilungen des Beschuldigten und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, aber nur, solange sie sich im Gewahrsam des Anwalts befinden, und nur im Verhältnis zum Beschuldigten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache Jones Day die Durchsuchung einer Kanzlei und die Sicherstellung umfangreicher Datenbestände aus einer internen Untersuchung gebilligt, weil das Unternehmen, das die Kanzlei beauftragt hatte, nicht Beschuldigter war und der Schutz des § 97 StPO auf das Verhältnis zum Beschuldigten bezogen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17). Die Konsequenzen für die Kanzleiorganisation, insbesondere für Verschlüsselung und Schlüsselhoheit, sind in einem Beitrag aus der Kanzlei beschrieben (Rudolph, Verschlüsselung von Daten in der Anwaltskanzlei, StraFo 2019, 57 ff.). Mit dem Schutz anwaltlicher Kommunikation nach § 160a StPO hat sich das Gericht 2025 erneut befasst (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24). Ein allgemeines Beschlagnahmeverbot für anwaltliche Unterlagen jenseits des § 97 StPO lässt sich daraus nicht ableiten. Was die Jones-Day-Entscheidung für Ombudspersonen und interne Untersuchungen bedeutet, beschreibt der Kanzleibeitrag zur Beschlagnahme beim Compliance-Rechtsanwalt.
§ 160a Abs. 1 StPO verbietet Ermittlungsmaßnahmen gegen Verteidiger, die auf privilegierte Erkenntnisse gerichtet sind, absolut, für andere Anwälte gilt seit 2011 derselbe absolute Schutz, nachdem der Gesetzgeber die frühere Abstufung aufgegeben hat. Der Schutz entfällt nach § 160a Abs. 4 StPO, wenn der Anwalt selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, und diese Ausnahme ist das Einfallstor, durch das Ermittler in Kanzleien gelangen. Wer als Anwalt Beschuldigter wird, verliert für sich den Schutz, nicht aber für seine anderen Mandanten, und die Durchsuchung einer Kanzlei wegen eines Vorwurfs gegen den Anwalt muss die Mandate Dritter aussondern. Wie das bei elektronischen Datenbeständen geschehen soll, ist ungelöst, und die Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshofs in der Sache Černý gegen Tschechien, die das Kapitel zu den Nachbarberufen behandelt, verlangt dafür eine vorhersehbare Prozedur.
Verschwiegenheit gegenüber Kammer und Finanzverwaltung
Die Verschwiegenheit gilt schließlich auch gegenüber der Finanzverwaltung, wenn die Kanzlei selbst geprüft wird, und gegenüber der Kammer, die nach § 56 BRAO Auskunft verlangt. Beides wird in den Kapiteln zur Betriebsprüfung und zur Kammeranfrage behandelt. An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass die Kammer die Schweigepflicht des Anwalts respektieren muss, dass der Anwalt sich aber nicht hinter ihr verstecken kann, wenn der Mandant sich selbst bei der Kammer beschwert hat, und dass die Berufung auf die Verschwiegenheit ausdrücklich und begrenzt zu erklären ist. Ein pauschales Schweigen gegenüber der Kammer ist keine Ausübung der Verschwiegenheit, sondern eine Verletzung der Auskunftspflicht.
Vertiefung mit Fußnoten und Übersichten im Skript, Kapitel 3.3 ab Seite 77.