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Anwaltliches Berufsrecht

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheit ist die Grundbedingung anwaltlicher Arbeit. Im Alltag stellt sich seltener, ob ein Geheimnis geschützt ist, als wer es rechtmäßig erfahren darf, welche technischen Abläufe ein Offenbaren auslösen und wo die Pflicht im Strafverfahren endet.

Umfang der berufsrechtlichen Pflicht

Nach § 43a Abs. 2 BRAO hat der Rechtsanwalt über alles zu schweigen, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Ausgenommen sind Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht endet nicht mit dem Mandat. Sie schützt nicht nur Mandatsgeheimnisse im engen Sinn, sondern auch Umstände, die der Anwalt über Gegner, Zeugen oder andere Beteiligte erfährt.

Strafrechtlich flankiert § 203 StGB die Pflicht. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar. Beide Normen sind getrennt zu prüfen. Nicht jede Berufspflichtverletzung ist strafbar. Nicht jedes strafrechtlich unauffällige Verhalten ist berufsrechtlich zulässig.

Der strafrechtliche Geheimnisbegriff

Ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB ist eine Tatsache, die nur einem begrenzten Kreis bekannt oder zugänglich ist, deren weitere Verbreitung der Betroffene nach seinem sachlich begründeten Willen nicht will und an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse besteht. Geschützt sind Tatsachen, nicht Werturteile. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Urteil gefällt wurde, kann selbst geheim sein. Was Gegenstand einer öffentlichen Hauptverhandlung war, ist grundsätzlich nicht mehr geheim.

Dass auch Informationen über Gegner geschützt sein können, zeigt ein ungewöhnlicher Züchterstreit. Ein Anwalt verteidigte die Halter eines preisgekrönten Yorkshire-Terrier-Rüden. Bei der Akteneinsicht stieß er auf Vorstrafen der Anzeigenerstatterin und verbreitete sie in einem Rundschreiben an Delegierte des Zuchtvereins. Die Akte war für die Verteidigung bestimmt. Als Vereinsnachricht erreichte sie ein deutlich größeres Publikum. Das OLG Köln bejahte den grundsätzlichen Schutz der Drittgeheimnisse, hob die Verurteilung aber auf, weil die Befugnis zur Offenbarung nicht hinreichend geprüft war (Urteil vom 4. Juli 2000, Ss 254/00 – 145, NJW 2000, 3656). Die Bedeutung für digitale Akten erläutert der Beitrag zu Offenbaren und Drittgeheimnissen.

Gehilfen und Dienstleister

§ 203 Abs. 3 Satz 1 StGB behandelt das Zugänglichmachen an berufsmäßig tätige Gehilfen und Personen in berufsvorbereitender Tätigkeit als kein Offenbaren. Für sonstige mitwirkende Personen enthält Satz 2 dagegen eine Offenbarungsbefugnis, soweit ihre Tätigkeit den Zugang erfordert. Diese Unterscheidung zwischen Tatbestandsausschluss und Befugnis sollte nicht unter einer allgemeinen Formel für Hilfspersonen verschwinden. Bei externen Diensten ist insbesondere zu prüfen, welche Daten für die konkrete Leistung zugänglich sein müssen.

Berufsrechtlich verlangt § 43e BRAO zusätzlich Auswahl, Textformvertrag und Verschwiegenheitsverpflichtung. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft den Anwalt, der nicht dafür gesorgt hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird, wenn diese Person unbefugt ein ihr bekannt gewordenes Geheimnis offenbart. Die fehlende Klausel allein begründet die Strafbarkeit nicht. Hinzutreten muss die Offenbarung durch den Mitwirkenden.

Wann ein technischer Zugriff bereits als Offenbaren gilt, ist umstritten. Nach einer verbreiteten Auffassung reicht die eröffnete Möglichkeit der Kenntnisnahme. Andere Ansätze verlangen eine tatsächliche Kenntniserlangung. Für die Gestaltung der Kanzleitechnik ist deshalb entscheidend, ob ein Zugriff ausgeschlossen oder durch eine tragfähige Befugnis gedeckt ist. Die Annahme, vermutlich werde niemand die Daten ansehen, löst keines dieser Probleme. Auch eine Verschlüsselung ist danach zu beurteilen, wer die Schlüssel besitzt und an welcher Stelle Daten lesbar werden.

Grenzen im Strafverfahren

Die Verschwiegenheit wirkt über das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO und das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO in das Strafverfahren. Diese Vorschriften greifen unterschiedlich weit. Nicht jede Mandantenkommunikation gehört zum unantastbaren Kern. Ob eine Maßnahme rechtmäßig ist, entscheidet sich am jeweiligen Schutzbereich.