Grundlagen
Die freie Advokatur als Organ der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt gehört zur Rechtspflege, ohne dem Gericht untergeordnet zu sein. Seine Unabhängigkeit schützt eine Interessenvertretung, die auch unbequem werden darf. Über ihre Grenzen entscheidet das Recht.
Unabhängigkeit mit einem Auftrag
Die ersten drei Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung beschreiben einen anspruchsvollen Beruf. Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege, übt einen freien Beruf aus und berät und vertritt in Rechtsangelegenheiten. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Daraus folgt weder wirtschaftliche Unabhängigkeit von jedem Auftrag noch ein staatliches Amt. Der Anwalt verdient seinen Lebensunterhalt mit der Vertretung fremder Interessen und muss dabei eine eigene rechtliche Beurteilung bewahren.
Diese Unabhängigkeit wirkt in beide Richtungen. Das Gericht kann keine Gefolgschaft verlangen. Der Mandant kann keine rechtswidrige Interessenvertretung bestellen. Wer einen aussichtslosen Prozess führen will, hat Anspruch auf eine klare Beratung über die Risiken, nicht auf eine günstige Prognose gegen Honorar. Wer sich gegen einen staatlichen Vorwurf verteidigt, darf umgekehrt erwarten, dass sein Anwalt die vorhandenen Rechte ausschöpft, auch wenn der Sitzungstag dadurch länger wird.
Kein Anspruch auf eine bequeme Verteidigung
Aus dem Begriff des Organs der Rechtspflege wird bisweilen eine besondere Pflicht zu institutioneller Rücksichtnahme herausgelesen. Das überzeugt dort nicht, wo bereits die entschiedene Wahrnehmung zulässiger Verfahrensrechte zum Berufsrechtsproblem erklärt wird. Ein Beweisantrag ist nicht deshalb pflichtwidrig, weil das Gericht die Beweisaufnahme lieber beenden würde. Auch eine deutliche Kritik an einer Entscheidung verliert ihren rechtlichen Schutz nicht schon dadurch, dass sie den Adressaten wenig erfreut.
Das Berufsrecht verlangt gewissenhafte Berufsausübung und setzt der Interessenvertretung verbindliche Grenzen. Bewusste Unwahrheiten, Geheimnisverletzungen oder unzulässige Interessenkollisionen lassen sich mit anwaltlicher Unabhängigkeit nicht rechtfertigen. Die Prüfung muss jedoch bei dem beanstandeten Verhalten und der einschlägigen Pflicht ansetzen. Die Organstellung ersetzt keine Begründung. Ein angenehmer Verfahrensverlauf ist kein eigener Schutzgegenstand des Berufsrechts.
Berufsfreiheit und gesetzliche Pflichten
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die anwaltliche Berufsausübung. Eingriffe benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein. Das betrifft die Ausgestaltung des Berufs ebenso wie die Anwendung einer Pflicht im einzelnen Verfahren. Die Tradition eines Standes oder die Gepflogenheiten eines Gerichts genügen für sich genommen nicht, um eine Grundrechtsbeschränkung zu rechtfertigen.
Zur geltenden Ordnung gehören allerdings auch Pflichten, die der Anwalt nicht durch die freie Auswahl seiner Mandate vermeiden kann. Nach einer wirksamen Bestellung zum Pflichtverteidiger greift § 49 BRAO. Wer die Bestellung für fehlerhaft hält, muss die vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten nutzen und darf die Verteidigung nicht einfach einstellen. Besonders deutlich wird hier die Spannung zwischen öffentlicher Inanspruchnahme und eigenständiger Berufsausübung. Die Rubrik Pflichtverteidigung untersucht, welche Rechte dem betroffenen Anwalt dabei zustehen.
Die konkrete Pflicht entscheidet
Für eine berufsrechtliche Auseinandersetzung reicht es nicht, anwaltliches Verhalten als unkollegial oder dem Ansehen des Berufs abträglich zu bezeichnen. Festzustellen ist, welche Verpflichtung besteht, wodurch sie verletzt wurde und ob dem Anwalt ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Die Anforderungen der jeweiligen Norm dürfen dabei nicht durch einen allgemeinen Verweis auf das Berufsbild übersprungen werden.
Die Berufspflichten schützen das Vertrauen in unabhängige Beratung. Die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen schützen den Anwalt davor, dass aus diesem Vertrauen eine unbestimmte Erwartung an sein Wohlverhalten wird. Beides gehört zur freien Advokatur.
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