Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
Kontakt zur Kanzlei

KI im Anwaltsberuf

Vertraute Übersetzung, verdächtiges Sprachmodell

Maschinelle Übersetzung gehört zum juristischen Arbeitsalltag. Sprachmodelle lösen deutlich grundsätzlichere Debatten aus. Ein sachlicher Unterschied muss sich allerdings an der Verarbeitung und den Daten zeigen. Die Vertrautheit mit einer Benutzeroberfläche ist noch keine Rechtsgrundlage.

Die tolerierte Technik

Das Bundesjustizministerium dokumentiert ein Bund-Länder-Vorhaben für eine maschinelle Übersetzungsplattform der Justiz. Auch veröffentlichte Entscheidungen zeigen, dass Gerichte maschinelle Übersetzungen nutzen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwertete in seinem Urteil vom 13. Februar 2026 (21a K 498/24.A) die maschinelle Übersetzung eines öffentlich zugänglichen Länderberichts. Vertrauliche Verfahrensakten waren damit nicht Gegenstand dieses Verarbeitungsvorgangs. Schon diese Unterscheidung verhindert, aus der Entscheidung eine allgemeine Erlaubnis zur Übermittlung von Mandatsdaten abzuleiten.

Dogmatisch ist die Übersetzung kein Sonderfall. Die Stellungnahme 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins behandelt öffentliche Übersetzungsdienste und Sprachmodelle unter denselben Geheimnisschutzfragen. Wer Mandatsdaten in ein frei zugängliches Übersetzungstool eingibt, stellt sich dieselbe Zugangsfrage wie beim Sprachmodell. Die andere Produktbezeichnung löst das Problem nicht.

Die Schieflage und ihre Grenze

Berufsrechtlich entsteht eine weitere Spannung, wenn der Mandant Informationen selbst verarbeiten lassen dürfte, sein Anwalt aber an der Verschwiegenheitspflicht scheitern soll. Henssler kritisiert ein solches Ergebnis und untersucht die Bedeutung der mandatsbezogenen Verfügungsbefugnis (Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn. 84–86). Anschaulich wird die Frage bei einem Unternehmen, das eigene Unterlagen technisch auswerten lassen darf und diese Aufgabe seinem Anwalt überträgt. Weshalb soll derselbe Datenvorgang durch die Einschaltung des beruflichen Beraters unzulässig werden? Die Frage verlangt eine Antwort auf den Zweck und die Reichweite des Berufsgeheimnisses. Besondere Vertrauensstellungen gegenüber Dritten und deren eigene Rechte lassen sich dabei nicht mit der Einwilligung des Auftraggebers erledigen.

Ob ein Übersetzungsdienst und ein Sprachmodell gleich zu behandeln sind, hängt deshalb von ihren tatsächlichen Betriebsbedingungen ab. Ein abgeschottetes Justizsystem unterscheidet sich von einem öffentlichen Dienst mit weitreichenden Zugriffsrechten. Ein öffentlicher Länderbericht unterscheidet sich von einer Zeugenvernehmung. Wo dagegen dieselben vertraulichen Inhalte unter vergleichbaren Bedingungen verarbeitet werden, braucht eine unterschiedliche rechtliche Bewertung mehr als die Gewohnheit, das eine Werkzeug seit Jahren zu benutzen.

Die Gegenstimme

Brodowski behandelt die besonderen Risiken des KI-Einsatzes in Strafverfahren und die Anforderungen an staatliche Systeme (StV Spezial 2026, 85–88). Ermittlungsbehörden, Gerichte und Verteidigung handeln in unterschiedlichen Rollen. Für staatliche Verarbeitung bedarf es einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage. Aus einer technischen Praxis der Justiz folgt deshalb weder eine allgemeine anwaltliche Erlaubnis noch die Berechtigung des Staates zu einem entsprechenden Eingriff.

Der Vergleich bleibt dennoch aufschlussreich. Er zwingt dazu, Risiken konkret zu benennen und gleichartige Verarbeitungsvorgänge nach gleichen Maßstäben zu beurteilen. Ein Werkzeug wird nicht dadurch gefährlicher, dass es neben der Übersetzung auch eine brauchbare Zusammenfassung liefern kann. Zusätzliche Datenwege, Verwendungszwecke oder Zugriffsmöglichkeiten können die Bewertung dagegen sehr wohl verändern.

Kontakt zur Kanzlei über kanzlei@rudolph-recht.de.