Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf
Haftung, Sorgfalt und die Umkehr der Erklärungslast
Wer für die Fehler des Modells haftet, was die Prüfpflicht verlangt, wie Fundstellen zu verifizieren sind, was Gerichte zu erfundenen Zitaten sagen, ob der Anwalt dem Mandanten den Einsatz offenlegen und ob er KI-Texte als eigene Leistung abrechnen darf, warum sich die Erklärungslast umkehren wird und was das für die Kanzleiorganisation heute bedeutet.

Wer für die Fehler des Modells verantwortlich ist, ist die einfachste Frage dieser Rubrik. Der Anwalt, und zwar für alles, was er verwendet, unterschreibt und einreicht, unabhängig davon, wer oder was es erzeugt hat. Ob aus der Verantwortung eine Haftung wird, entscheidet das allgemeine Haftungsrecht. Die schwierigeren Fragen liegen dahinter. Was verlangt die Prüfpflicht, wie weit reicht sie, muss der Anwalt dem Mandanten sagen, dass er ein Modell benutzt hat, darf er die Arbeit des Modells abrechnen, und wird die Sorgfalt eines Tages verlangen, dass er das Modell benutzt, statt es zu meiden.
Wer haftet
Die anwaltliche Leistung ist höchstpersönlich, und die Verantwortung für sie ist unteilbar. Der Anwalt, der einen Schriftsatz einreicht, den ein Modell geschrieben hat, verletzt seine Pflichten aus dem Mandat und § 43 BRAO, wenn er ihn nicht geprüft hat. Zur Haftung nach § 280 BGB wird das, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, eine Pflichtverletzung, ein Verschulden, ein Schaden und dessen Zurechnung. Ein Fehler des Modells verschwindet nicht dadurch, dass ihn zunächst ein Programm formuliert hat, denn der Mandant hat anwaltliche Beratung beauftragt, keinen unbeaufsichtigten Textgenerator. Er wird aber auch nicht automatisch zum Regressfall, nur weil eine Maschine beteiligt war. Vertragspartner des Mandanten ist häufig eine Berufsausübungsgesellschaft, und neben dem eigenen Bearbeitungsfehler kommen Organisationsfehler und die Zurechnung fremden Verhaltens in Betracht. Der Anbieter des Modells haftet dem Anwalt in aller Regel nicht, weil die Nutzungsbedingungen die Haftung weitgehend ausschließen und weil die Produkthaftung reine Vermögensschäden nicht erfasst. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Fehler, die durch den Einsatz von KI entstehen, grundsätzlich wie jeden anderen Berufsfehler, wissentliche Pflichtverletzungen ausgenommen. Wer Fragen des Versicherers zum KI-Einsatz falsch beantwortet, riskiert seinen Schutz. Innerhalb der Kanzlei verantwortet der Anwalt das Ergebnis, nicht der Mitarbeiter, der es erzeugt hat. Die Verantwortung folgt der Unterschrift, nicht der Tastatur.
Die Prüfpflicht
Die Prüfpflicht verlangt, dass der Anwalt jede Ausgabe eines Modells auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Vertretbarkeit prüft, bevor er sie verwendet. Sie verlangt bei Fundstellen, dass der Anwalt sie im Original nachschlägt, denn Sprachmodelle erfinden Aktenzeichen, Fundstellen und Zitate mit einer Sicherheit, die echte Fundstellen nicht haben, und die Fälle, in denen Anwälte erfundene Präjudizien eingereicht haben, sind seit 2023 in den Vereinigten Staaten zu Dutzenden dokumentiert, mit Geldbußen, Kostenauferlegungen und Meldungen an die Anwaltskammern. In Deutschland hat das Kammergericht in einem Bußgeldverfahren eine Rechtsbeschwerdebegründung beanstandet, die erkennbar aus Textbausteinen oder maschinell erzeugten Passagen ohne Bezug zum Fall bestand (KG, Beschluss vom 25. August 2025 – 3 ORbs 164/25). Einen Rechtssatz, wonach mit KI erstellte Schriftsätze unbeachtlich wären, enthält der Beschluss nicht. Er zeigt nur, wie ein Gericht reagiert, wenn eine Begründung nicht zum Fall passt, und ein Anwalt, der so auffällt, hat neben dem Verfahren eine Beschwerde bei der Kammer. Die Prüfpflicht verlangt bei Tatsachen, dass der Anwalt sie mit der Akte abgleicht, weil Modelle Sachverhalte glätten, Daten verwechseln und Aussagen zusammenfassen, die es so nicht gab. Sie verlangt bei Rechtsausführungen, dass der Anwalt sie versteht und vertreten kann, weil ein Argument, das er nicht versteht, in der Verhandlung nicht trägt. Und sie verlangt bei Übersetzungen, dass der Anwalt sie stichprobenartig prüft oder prüfen lässt, weil eine falsch übersetzte Vernehmung eine falsche Verteidigung erzeugt. Ob eine Plausibilitätskontrolle genügt oder ob in Strafverfahren strengere Standards gelten, ist nicht entschieden, aber die Antwort ergibt sich aus dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab. Je größer das Risiko des Fehlers für den Mandanten, desto gründlicher die Prüfung, und in der Strafverteidigung ist das Risiko die Freiheit.
Eine juristische Antwort wird nicht dadurch richtig, dass sie flüssig formuliert ist. Das galt schon für Schriftsätze, die ohne Modell entstanden. Neu sind die Geschwindigkeit, mit der sich Fehler vervielfältigen lassen, und die Überzeugungskraft einer Darstellung, die ihre eigenen Lücken nicht kennt. Bei Rechtsprechungsnachweisen reicht es nicht, dass die angegebene Entscheidung existiert. Sie muss die behauptete Aussage tragen. Ein zutreffendes Aktenzeichen neben einer unzutreffenden Zusammenfassung ist keine halb richtige Begründung, und ein zweiter Dienst, der dieselbe Zusammenfassung bestätigt, ersetzt nicht die Lektüre der tragenden Gründe, denn die Übereinstimmung zweier Programme kann auf derselben falschen Ausgangsinformation beruhen. Eine Unterschrift macht aus einer Fundstelle noch keine Entscheidung. Eine vernünftige Arbeitsorganisation nutzt die Geschwindigkeit der Systeme dort, wo sie hilft, und setzt die Kontrolle dort an, wo ein Fehler Folgen hätte. Das Zusammenstellen einer Chronologie, der Vergleich zweier Vertragsfassungen und die Vorbereitung von Suchfragen lassen sich anders behandeln als die Berechnung einer Rechtsmittelfrist oder die Behauptung, eine Rechtsfrage sei höchstrichterlich geklärt. Nicht jede Ausgabe braucht denselben Prüfaufwand. Der Prüfaufwand muss zur Verwendung passen.
Muss der Anwalt dem Mandanten den Einsatz offenlegen?
Eine Pflicht, den Mandanten unaufgefordert darüber zu informieren, dass wesentliche Teile der Leistung mit KI erstellt wurden, besteht nach geltendem Recht nicht, so wenig wie eine Pflicht, ihn über die Beteiligung von Mitarbeitern, Referendaren oder Datenbanken zu informieren. Der Mandant beauftragt ein Ergebnis, nicht ein Verfahren, und er hat Anspruch darauf, dass das Ergebnis richtig ist und vom Anwalt verantwortet wird. Eine Offenlegungspflicht kann sich aus dem Mandat ergeben, wenn der Mandant den Einsatz ausgeschlossen hat, aus der Verschwiegenheit, wenn der Einsatz die Übermittlung an Dritte bedeutet und der Mandant darüber entscheiden soll, und aus Treu und Glauben, wenn der Mandant erkennbar davon ausgeht, dass der Anwalt selbst gearbeitet hat, und die Vergütung darauf beruht. Ob die unterlassene Offenlegung den Vergütungsanspruch berühren kann, ist offen, und sie kann es nur, wenn die Leistung dadurch mangelhaft wird oder wenn eine Vergütungsvereinbarung eine Leistung voraussetzt, die nicht erbracht wurde. Die Information ist gleichwohl zu empfehlen, und die Mandatsbedingungen sind der Ort dafür.
Darf der Anwalt KI-Texte als eigene Leistung abrechnen?
Bei gesetzlichen Gebühren stellt sich die Frage nicht, weil die Gebühr für die Tätigkeit anfällt, nicht für die Zeit. Bei einem Zeithonorar darf der Anwalt die Zeit abrechnen, die er aufgewendet hat, einschließlich der Zeit für die Steuerung und Prüfung des Modells, nicht aber die Zeit, die er ohne Modell gebraucht hätte, denn das wäre eine Abrechnung nicht erbrachter Leistung und ein Betrug. Bei einem Pauschalhonorar darf er die Pauschale verlangen, weil sie für das Ergebnis vereinbart ist, und der Mandant, der weniger zahlen will, weil der Anwalt effizienter war, hat dafür keinen Anspruch. Der Vorwurf irreführender Werbung droht, wenn der Anwalt eine persönliche Bearbeitung verspricht und faktisch nur Ausgaben durchwinkt, und er droht, wenn er mit einer Expertise wirbt, die in Wahrheit die des Modells ist. Die Frage, ob KI-generierte Texte eine anwaltliche Leistung sind, beantwortet sich nach der Prüfung. Ein Text, den der Anwalt geprüft, verstanden und verantwortet hat, ist seine Leistung, ein Text, den er ungelesen weitergegeben hat, ist keine, und für den zweiten darf er nichts verlangen.
Die Umkehr der Erklärungslast
In wenigen Jahren wird nicht mehr diskutiert, ob ein Anwalt für Fehler der KI haftet, sondern ob er haftet, wenn er seine Schriftsätze nicht durch eine KI hat gegenprüfen lassen. In der Radiologie verschiebt der Verzicht auf eine verfügbare softwaregestützte Zweitkontrolle bereits die Begründungslast des Behandlers, und die Haftungsrechtsprechung zur ärztlichen Sorgfalt knüpft an den Stand der Technik an, der sich mit den Werkzeugen verändert. Der anwaltliche Sorgfaltsmaßstab ist derselbe. Er verlangt, was ein gewissenhafter Anwalt mit den verfügbaren Mitteln tut, und wenn die verfügbaren Mittel eine Fristenkontrolle, eine Fundstellenprüfung oder eine Widerspruchssuche in der Akte leisten, die ein Mensch nicht leistet, dann wird der Verzicht auf diese Mittel eines Tages die Frage aufwerfen, warum der Anwalt den Fehler nicht gefunden hat, den das Werkzeug gefunden hätte. Wer heute noch jede Fundstelle allein manuell verifiziert, handelt nicht sorgfältiger als der Kollege, der ein zweites Modell gegenlesen lässt, er handelt nur langsamer und mit geringerer Abdeckung. Das ist eine Prognose, keine Rechtslage, eine gerichtlich festgestellte Haftung wegen bloßen Verzichts auf KI existiert nicht, und der Zeitpunkt, an dem sie entsteht, hängt davon ab, wann die Werkzeuge so verbreitet sind, dass ihr Einsatz üblich ist. Die Fristenkontrolle durch Software ist diesen Weg gegangen, und niemand würde heute einen Anwalt entlasten, der Fristen im Kopf behält.
Was das für die Kanzleiorganisation bedeutet
Die Kanzlei braucht eine Richtlinie zum KI-Einsatz, die festlegt, welche Systeme zugelassen sind, welche Daten eingegeben werden dürfen, wie anonymisiert wird, wer prüft und wie die Prüfung dokumentiert wird. Sie braucht ein Vier-Augen-Prinzip für Schriftsätze, das mit KI erzeugte Texte einschließt, und eine Regel, dass Fundstellen im Original nachgeschlagen werden, bevor sie zitiert werden. Sie braucht die Schulung, die Art. 4 der KI-Verordnung verlangt, und sie braucht eine Dokumentation des Einsatzes, die bei einem Fehler zeigt, dass die Organisation bestand. Vor dem Anwaltsgericht kann der Einsatz eines Modells ein Organisationsverschulden belegen, wenn die Richtlinie fehlte, und er kann entlasten, wenn die Richtlinie bestand und ein Mitarbeiter sie verletzt hat, wie das Kapitel zur Verteidigungsstrategie beschreibt. Und die Kanzlei braucht eine Haltung. Die Auseinandersetzung mit diesen Werkzeugen ist keine Kür, sie ist Teil der gewissenhaften Berufsausübung, und wer in dieser Phase passiv bleibt, wird nicht nur wirtschaftlich, sondern fachlich abgehängt, von Kollegen, die die Akte schneller kennen, von Mandanten, die das Werkzeug selbst benutzen, und von Gerichten, die es einsetzen, um Verfahren zu bewältigen, die die Verteidigung ohne Werkzeug nicht mehr bewältigen kann.