Anwaltsgericht und Verteidigung
Strafverfahren und Berufsverfahren, Vorrang, Bindung und Überhang
Das Doppelbestrafungsverbot gilt nicht, aber die BRAO ordnet das Verhältnis. Aussetzung nach § 118 Abs. 1 BRAO, die Sperre nach Freispruch, die Bindung an die Feststellungen des Strafurteils und ihre Lösung, der Strafbefehl, der berufsrechtliche Überhang nach § 115b BRAO in seiner Neufassung, die Einstellung nach § 153a StPO und die Strafzumessungsgründe als Verteidigungsmaterial.

Das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG steht dem Nebeneinander von Strafe und anwaltsgerichtlicher Maßnahme nicht entgegen. Es verbietet, wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden, und die berufsrechtliche Maßnahme ist keine solche Strafe, sie knüpft an den Berufsstatus an. Das Gesetz setzt das Nebeneinander beider Verfahren denn auch voraus und ordnet es. § 118 BRAO regelt, wann das Berufsverfahren dem Strafverfahren den Vortritt lässt und was es von ihm übernimmt, § 115b BRAO regelt, wann es nach einer Strafe auf eine eigene Ahndung verzichtet, und § 118a BRAO ordnet das Verhältnis zu anderen Berufsordnungen. Derselbe Vorgang kann also vor dem Strafgericht und vor dem Anwaltsgericht verhandelt werden, und der Verteidiger muss das von der ersten Stunde an bedenken, weil jede Entscheidung im einen Verfahren das andere verändert.
Zwei Verfahren, ein Sachverhalt
Die Kammer erfährt vom Strafverfahren durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Nr. 23 MiStra, die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls. Die Mitteilung informiert über ein laufendes Verfahren, sie belegt keine Pflichtverletzung, und beide Empfänger können abwarten oder handeln. In der Praxis warten sie meist ab, weil die Feststellungen des Strafurteils das Berufsverfahren erleichtern, und das Berufsverfahren beginnt oft erst Jahre nach der Tat mit der Rechtskraft des Strafurteils, wobei die Verjährung während des Strafverfahrens ruht. Der Anwalt führt damit zwei Verteidigungen, von denen die zweite auf dem Ergebnis der ersten aufbaut, und die Strategie im Strafverfahren muss die berufsrechtlichen Folgen einbeziehen. Ein Freispruch ist die Königslösung, ein Schuldspruch wegen eines Kernpflichtdelikts das Ende, und dazwischen liegen Einstellungen und Strafbefehle, deren berufsrechtliche Wirkung sich unterscheidet. Ist der Anwalt zugleich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, bestimmt § 118a BRAO, nach welcher Berufsordnung das Verfahren geführt wird. Maßgeblich sind der Schwerpunkt der Pflichtverletzung und die hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit, und kommt ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Die Vorschrift ist eine Zuständigkeitsregel, keine Aussetzungsregel nach Ermessen. Weil der Schwerpunkt eine Wertungsfrage ist, lohnt es sich, ihn früh zu bestimmen und vorzutragen, bevor die Generalstaatsanwaltschaft ihn bestimmt.
Vorrang und Sperre
Ist wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage erhoben, kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber nach § 118 Abs. 1 BRAO bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden, es sei denn, die Sachaufklärung ist so gesichert, dass widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind. Ein bloßes Ermittlungsverfahren löst die Aussetzungspflicht nicht aus, wohl aber das Ruhen der Verjährung, und die Generalstaatsanwaltschaft setzt in der Praxis auch ihr Ermittlungsverfahren aus, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Nach einem Freispruch darf das Berufsverfahren wegen derselben Tatsachen nach § 118 Abs. 2 BRAO nur fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne einen Straftatbestand zu erfüllen, eine Berufspflichtverletzung enthalten. Wer vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wird, weil die Vermögensbetreuungspflicht fehlte, kann wegen der verspäteten Weiterleitung des Fremdgelds noch berufsrechtlich belangt werden, denn die Fremdgeldpflicht setzt keine Untreue voraus. Wer freigesprochen wird, weil er die Tat nicht begangen hat, ist auch berufsrechtlich frei. Die Sperre gilt nur nach einem Freispruch, nicht nach einer Einstellung, und sie greift nicht, wo die festgestellten Tatsachen auch ohne Straftatbestand eine Pflichtverletzung enthalten, also typischerweise beim Freispruch aus Rechtsgründen.
Die Bindung an das Strafurteil
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden das Anwaltsgericht nach § 118 Abs. 3 BRAO, und das wirkt in zwei Richtungen. Wer sich ein Schuldspruchurteil wegen eines Kernpflichtdelikts einfängt, steht im Berufsverfahren fast auf verlorenem Posten, denn der Sachverhalt steht, und gestritten wird nur noch über die Maßnahme. Wer im Strafurteil günstige Feststellungen erreicht hat, etwa zum geringen Schaden, zur Wiedergutmachung oder zu einer schwierigen Lebenssituation, hat Tatsachen festgeschrieben, die das Anwaltsgericht nicht beiseiteschieben kann, soweit das Urteil auf ihnen beruht. Die Bindung erfasst nur die tatsächlichen Feststellungen, nicht die rechtliche Bewertung und nicht die Strafzumessung, und sie erfasst nur Feststellungen, die das Strafurteil tragen. Absolut ist sie nicht. Das Gericht kann mit Stimmenmehrheit die nochmalige Prüfung von Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit es bezweifelt. Dieser Lösungsbeschluss ist in den Gründen der Entscheidung zu erwähnen und sollte vor der Entscheidung ergehen, das Revisionsgericht kann ihn nicht mehr fassen. Wer die Feststellungen eines Strafurteils für lückenhaft hält, muss die Lösung früh beantragen, nicht erst im Rechtsmittel, und er muss darlegen, weshalb die Feststellungen zweifelhaft sind, etwa weil neue Beweismittel vorliegen oder weil das Strafurteil auf einer Verständigung beruht, deren Geständnis niemand geprüft hat. Ein rechtskräftiger Strafbefehl bindet dagegen nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einen Strafbefehl tragenden Feststellungen für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind (BGH, Beschluss vom 12. April 1999 – AnwSt (R) 11/98, AnwBl 1999, 607). Strafprozessual steht der Strafbefehl dem Urteil gleich, berufsrechtlich muss das Anwaltsgericht den Sachverhalt selbst aufklären. Ein gewichtiges Indiz bleibt der Strafbefehl trotzdem, und der Anwalt muss ihm mit eigenem Vortrag entgegentreten.
Der berufsrechtliche Überhang
Ist wegen desselben Verhaltens bereits durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder eine andere Sanktion verhängt worden, ist nach § 115b BRAO von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen, wenn nicht eine Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dasselbe gilt, wenn das Verhalten nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Was nach dieser Prüfung an Ahndungsbedürfnis übrig bleibt, nennt die Praxis den berufsrechtlichen Überhang. Der Begriff stammt aus dem älteren Disziplinarrecht, das Gesetz verwendet ihn nicht, und er verführt zu einem Denken, das der heutige Wortlaut nicht mehr trägt. Die frühere Fassung fragte auch, ob das Ansehen des Berufsstandes eine zusätzliche Ahndung verlangt, und mit dem Ansehen ließ sich fast jede Zusatzahndung begründen. Heute verlangt das Gesetz eine pflichtenbezogene Einwirkung. Es fragt allein, ob der Anwalt die Maßnahme noch braucht, um seine Pflichten künftig zu erfüllen, und wer die Abhilfe belegt hat, hat darauf eine Antwort. Das Gift steckt in Satz 3. Der Erforderlichkeit eines Vertretungsverbots oder der Ausschließung steht eine anderweitige Ahndung nicht entgegen, sodass die schweren Maßnahmen von der Sperre nicht erfasst sind und ein Anwalt, der wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gleichwohl ausgeschlossen werden kann. Bei der Prüfung sind die Persönlichkeit des Anwalts und die Strafzumessungserwägungen des Strafurteils gegeneinander abzuwägen. Ein Ahndungsbedürfnis wird bejaht, wenn die Straftat einen engen Bezug zur Berufsausübung hatte, etwa Betrug zum Nachteil des Mandanten, und das Vertrauen der Öffentlichkeit besonders erschüttert wurde, und es wird verneint, wenn die Tat außerhalb des Berufs lag, die Strafe verhängt ist und keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Einstellung nach § 153a StPO steht der Strafe gleich, obwohl sie keine Verurteilung ist. Sie erledigt den berufsrechtlichen Vorwurf nicht von selbst, sie eröffnet nur dieselbe Prüfung, ob eine Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, und sie schließt Vertretungsverbot und Ausschließung so wenig aus wie eine Strafe. Für den Anwalt ist sie dennoch günstiger als ein Strafbefehl, weil sie keine Feststellungen enthält, mit denen das Anwaltsgericht arbeiten kann, und weil sie keine Strafe ist. Die Kanzleiseiten zur Einstellung gegen Geldauflage und zu den Nebenfolgen einer Verurteilung erläutern die strafprozessuale Seite.
Die Strafzumessungsgründe als Verteidigungsmaterial
Hat das Strafgericht die Anwaltseigenschaft strafschärfend gewertet, sinkt das Bedürfnis nach einer Zusatzahndung, weil der berufsrechtliche Gehalt der Tat bereits in die Strafe eingeflossen ist. Hat es strafmildernd berücksichtigt, dass ein Berufsverfahren droht, ist dieser Gehalt nicht verbraucht, und das Anwaltsgericht wird die Maßnahme verhängen, die das Strafgericht erwartet hat. Die Strafzumessung des Urteils enthält deshalb oft das entscheidende Argument für oder gegen eine weitere Ahndung, und der Verteidiger im Strafverfahren muss die Urteilsgründe im Blick haben, bevor sie geschrieben werden. Wer im Plädoyer beantragt, die Anwaltseigenschaft strafschärfend zu berücksichtigen, tut etwas Ungewöhnliches, aber er tut es für § 115b BRAO. Wer umgekehrt das drohende Berufsverfahren als Milderungsgrund anbringt, gewinnt im Strafverfahren einige Tagessätze und verliert im Berufsverfahren das Argument, die Tat sei abgegolten. Beide Verfahren sind eine Verteidigung, und die Reihenfolge der Argumente entscheidet über das Gesamtergebnis, das der Mandant erlebt, wenn beide Verfahren vorbei sind.