Die Berufspflichten
Vergütung als Berufspflicht
Das Vergütungsrecht ist Berufsrecht. Gebührenunterschreitung und Gebührenüberschreitung, die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, das Erfolgshonorar, der Vorschuss, die Abtretung, das Inkasso, die Gebührenüberhebung nach § 352 StGB und die Frage, was ein Strafverteidiger kosten darf.

Das Vergütungsrecht ist Berufsrecht. Was ein Anwalt für seine Arbeit verlangen darf, steht nicht allein im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. § 49b BRAO holt die Vergütungsregeln in das Pflichtenprogramm, und wer gegen sie verstößt, begeht eine Berufspflichtverletzung, in bestimmten Fällen eine Straftat. Die Vergütung gehört zugleich zu den häufigsten Beschwerdethemen bei den Kammern, denn der Mandant, der mit dem Ergebnis unzufrieden ist, setzt an der Rechnung an. Dieses Kapitel behandelt die berufsrechtlichen Regeln der Vergütung, nicht die Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses.
Das Verbot der Unterschreitung und der Überschreitung
§ 49b Abs. 1 BRAO verbietet, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Das Verbot soll einen Preiswettbewerb verhindern, der auf Kosten der Qualität geht, und es reicht weniger weit, als es klingt. Praktisch trifft es die gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren, denn § 4 RVG erlaubt in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere Vergütung, für die Beratung gibt es ohnehin keine gesetzliche Gebühr mehr, die unterschritten werden könnte, und nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO darf der Anwalt nach Erledigung des Auftrags besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, vor allem seiner Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass Rechnung tragen. Diese Ausnahme gilt dem Einzelfall. Wer flächendeckend auf gesetzliche Gebühren verzichtet, um Mandate anzuziehen, kann sich auf sie nicht berufen. Nach oben ist die Grenze klarer. Mehr als die gesetzliche Vergütung darf der Anwalt nur fordern, wenn er es wirksam vereinbart hat.
Die Vergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarungen sind möglich und üblich. In der Strafverteidigung sind sie die Regel, weil die gesetzlichen Gebühren den Aufwand einer ernsthaften Verteidigung selten decken. § 3a RVG verlangt die Textform. Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein, sie darf nicht in der Vollmacht stehen, und sie muss den Hinweis enthalten, dass der Gegner oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind abgestuft. Fehlt die Textform, die Bezeichnung oder die Absetzung von anderen Vereinbarungen, kann der Anwalt nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Der fehlende Erstattungshinweis gehört nicht dazu, denn § 4b RVG verweist nur auf § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Ob der Mandant zurückverlangen kann, was er auf eine fehlerhafte Vereinbarung gezahlt hat, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht. § 814 BGB sperrt die Rückforderung nur, wenn er bei der Zahlung wusste, dass er nicht schuldete, und dass er freiwillig gezahlt hat, belegt dieses Wissen nicht. In gerichtlichen Verfahren darf die vereinbarte Vergütung die gesetzliche nicht unterschreiten. Eine unangemessen hohe Vergütung kann das Gericht nach § 3a Abs. 3 RVG auf den angemessenen Betrag herabsetzen. Der Bundesgerichtshof nimmt eine tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit an, wenn die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt, und der Anwalt kann sie widerlegen, indem er den Aufwand und die Umstände des Mandats darlegt. Stundenhonorare sind zulässig, wenn der Anwalt die Stunden so dokumentiert, dass der Mandant die Abrechnung nachvollziehen kann. Pauschalhonorare sind zulässig, wenn sie den Gegenstand des Mandats klar bezeichnen, und die Vereinbarung sollte regeln, was bei vorzeitigem Ende des Mandats geschieht.
Das Erfolgshonorar
Das Erfolgshonorar war lange vollständig verboten, bis das Bundesverfassungsgericht das absolute Verbot 2006 für unverhältnismäßig erklärte, weil es dem Rechtsuchenden, der das Kostenrisiko nicht tragen kann, den Zugang zum Recht versperrt. Seither erlaubt § 4a RVG das Erfolgshonorar in drei Fallgruppen, die seit 2021 nebeneinanderstehen. Der Auftrag bezieht sich auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro, der Anwalt erbringt eine Inkassodienstleistung, außergerichtlich oder in den dafür gesetzlich bestimmten Verfahren wie dem gerichtlichen Mahnverfahren, oder der Auftraggeber würde im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten. Das Mahnverfahren allein öffnet die Tür nicht, es muss Teil einer Inkassodienstleistung sein. Die Vereinbarung muss die voraussichtliche gesetzliche Vergütung, die Bedingungen des Erfolgs und die Vergütung bei Misserfolg angeben und den Hinweis enthalten, dass sie an den Gerichtskosten und den Kosten anderer Beteiligter, die der Mandant zu tragen hat, nichts ändert. Ein Erfolgshonorar, das dem Anwalt einen Anteil am erstrittenen Betrag verspricht, die quota litis, unterliegt denselben Grenzen. Vereinbarungen, durch die der Anwalt Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter übernimmt, verbietet § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Anderes bestimmt es für die Inkassofälle des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG, dort darf der Anwalt auch diese Kosten übernehmen. Ein Erfolgshonorar außerhalb der gesetzlichen Erlaubnis verstößt gegen § 49b Abs. 2 BRAO. Die vergütungsrechtliche Folge regelt § 4b RVG: Der Anwalt kann daraus keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen. Automatische Nichtigkeit ist nicht die gesetzliche Rechtsfolge.
Ob daneben eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB vorliegt, ist gesondert zu prüfen und folgt jedenfalls nicht zwingend aus einem Verstoß gegen das Vergütungsrecht alleine.
Vorschuss, Fälligkeit und Abrechnung
Der Anwalt kann nach § 9 RVG für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern, und er darf seine Tätigkeit von der Zahlung abhängig machen, solange dadurch keine Frist verloren geht. Der Vorschuss ist Zahlung auf das eigene Honorar, nicht Fremdgeld. Erst was nach der Abrechnung übrig bleibt, gehört dem Mandanten, und dafür gelten die Regeln des vorigen Kapitels. Die Vergütung wird nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, in gerichtlichen Verfahren auch mit einer Kostenentscheidung oder dem Ende des Rechtszugs. Einfordern kann der Anwalt sie nach § 10 RVG nur aufgrund einer Berechnung, die er dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt hat und die die Beträge, die Gebührentatbestände, den Gegenstandswert und die Auslagen ausweist. Eine Unterschrift verlangt das Gesetz nicht mehr. Ohne ordnungsgemäße Berechnung ist die Forderung nicht einforderbar, der Mandant darf die Zahlung verweigern, und eine Klage bleibt unbegründet, bis die Berechnung nachgeholt ist. Vor Übernahme des Auftrags muss der Anwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, wenn das der Fall ist. Wer den Hinweis unterlässt, haftet nach der Rechtsprechung auf Schadensersatz, wenn der Mandant bei ordnungsgemäßem Hinweis den Auftrag nicht oder anders erteilt hätte.
Abtretung, Inkasso und Gebührenteilung
Die Abtretung von Vergütungsforderungen und die Übertragung ihrer Einziehung sind nach § 49b Abs. 4 BRAO an Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften ohne Weiteres zulässig. An andere Dritte darf der Anwalt nur abtreten, wenn der Mandant ausdrücklich und in Textform eingewilligt hat oder wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Ein gescheiterter Vollstreckungsversuch ist nicht erforderlich. Vor der Einwilligung muss der Anwalt den Mandanten darüber aufklären, dass er dem neuen Gläubiger gegenüber zur Information verpflichtet ist, und der Erwerber unterliegt derselben Verschwiegenheitspflicht wie der Anwalt selbst. Die Verrechnungsstellen, die Anwaltsgebühren einziehen, arbeiten mit solchen Einwilligungen. Wer ohne Einwilligung und ohne rechtskräftigen Titel an ein Inkassounternehmen abtritt, verletzt das Berufsrecht und die Verschwiegenheit, weil er mit der Forderung Mandatsinterna weitergibt. Die Gebührenteilung zwischen Anwälten, die ein Mandat gemeinsam bearbeiten, ist nach § 49b Abs. 3 BRAO zulässig, wenn sie den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entspricht. Wer einen Anteil an einen Anwalt zahlt, der nur das Mandat vermittelt hat, zahlt Provision, und die ist verboten, wie das Kapitel zur Unabhängigkeit erläutert.
Gebührenüberhebung, § 352 StGB
§ 352 StGB bestraft den Rechtsanwalt, der Gebühren zu seinem Vorteil zu erheben hat und Gebühren erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet. Die Norm ist ein Sonderdelikt, und sie knüpft an die gesetzlichen Gebühren an, nicht an eine gefühlte Angemessenheit. Wer aus einer wirksamen Vergütungsvereinbarung fordert, erhebt keine Gebühren im Sinne der Norm, sondern verlangt eine vereinbarte Vergütung, und bewegt sich außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Ist die Vereinbarung unwirksam, folgt daraus noch keine Strafbarkeit. Die Gebührenüberhebung ist gesondert zu prüfen, an ihren eigenen Voraussetzungen, vor allem am Wissen um die Nichtschuld. Wer dagegen bei gesetzlicher Abrechnung wissentlich zu viel fordert, einen zu hohen Gegenstandswert ansetzt, eine nicht entstandene Gebühr berechnet oder eine Gebühr doppelt abrechnet, ist mit dem Schreiben der Rechnung strafbar. Das Fordern genügt, auf die Zahlung kommt es nicht an. Der Vorsatz muss die Kenntnis umfassen, dass die Gebühr nicht geschuldet ist. Ein Irrtum über die Gebührentatbestände schließt ihn aus, und weil sich diese Kenntnis selten nachweisen lässt, wird die Norm in der Praxis selten angewendet. Berufsrechtlich ist die wissentliche Überhebung eine schwere Pflichtverletzung, die fahrlässige Fehlabrechnung eine leichte. Auf Beschwerden über Gebühren reagieren die Kammern regelmäßig mit der Vermittlung nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, bevor sie ein Aufsichtsverfahren einleiten. Von der Überhebung zu trennen sind die zivilrechtliche Frage der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, das Provisionsverbot und die Pflichten des Fremdgeldrechts, wenn aus einem Vorschuss nach der Abrechnung ein Guthaben des Mandanten wird.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten ändert an den Pflichten des Anwalts nichts, sie schafft eigene Risiken. Der Versicherer erstattet die gesetzlichen Gebühren, eine Vergütungsvereinbarung bindet ihn nicht, und die Differenz trägt der Mandant. Wer dem Versicherer Gebührentatbestände in Rechnung stellt, die nicht entstanden sind, etwa eine Einigungsgebühr ohne Einigung, begeht Betrug zum Nachteil des Versicherers, und diese Fallgruppe hat in den vergangenen Jahren zu einer Reihe von Strafverfahren und Ausschließungen geführt. Die Deckungszusage nimmt dem Anwalt nicht die Pflicht, den Mandanten über die Erfolgsaussichten zu beraten. Der Anspruch auf Deckungsschutz ist ein Vermögenswert des Mandanten, den der Anwalt nicht in aussichtslosen Prozessen verbrauchen darf (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19). Erstattet der Gegner später Kosten, die der Versicherer vorgeschossen hat, steht das Geld dem Versicherer zu, und der Anwalt, der es an den Mandanten auszahlt, setzt sich Ansprüchen des Versicherers aus.
Was ein Strafverteidiger kosten darf
Für den Wahlverteidiger gelten die Gebühren des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses. Es sind Rahmengebühren, die der Anwalt nach § 14 RVG nach billigem Ermessen bestimmt, nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Die Mittelgebühr ist der Ausgangspunkt für den durchschnittlichen Fall, und in umfangreichen Verfahren decken auch die Höchstgebühren den Aufwand nicht. Deshalb sind Vergütungsvereinbarungen in der Strafverteidigung üblich, und ein Stundenhonorar, das den Aufwand einer sorgfältigen Aktenauswertung abbildet, ist nicht unangemessen, sondern die Bedingung dafür, dass die Verteidigung überhaupt geführt werden kann. Was ein Strafverteidiger kostet und warum, beschreibt die Kanzleiseite zur Frage, was ein guter Strafverteidiger kostet. Für den Pflichtverteidiger gelten die §§ 45 ff. RVG mit Festgebühren, die den Aufwand in umfangreichen Verfahren regelmäßig nicht decken, und die Pauschgebühr des § 51 RVG hilft nur, wenn sich die Sache in Umfang oder Schwierigkeit weit von der gewöhnlichen abhebt, was die Rubrik zur Pflichtverteidigung behandelt. Für die Beratungshilfe gelten die Gebühren nach Nr. 2500 ff. VV RVG, und der Anwalt darf vom Rechtsuchenden neben der Beratungshilfegebühr nichts verlangen. Das Honorar des Verteidigers berührt schließlich das Geldwäschestrafrecht. § 261 StGB kennt seit 2021 keinen Vortatenkatalog mehr, jede Straftat kommt als Vortat in Betracht. Für den Strafverteidiger gilt das Honorarprivileg des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB, das aber nur die Tatbestände des Satzes 1 Nr. 3 und 4 betrifft, also das Sichverschaffen und das Verwahren oder Verwenden. Insoweit ist er nur strafbar, wenn er bei der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Davon zu trennen sind die Pflichten des Geldwäschegesetzes, die den Anwalt bei bestimmten Tätigkeiten treffen und mit der Frage, ob er sein Honorar behalten darf, nichts zu tun haben. Beides erläutert das Kapitel zum Geldwäschegesetz.