Anwaltliches Berufsrecht
Vergütung und Gebührenüberhebung
Die Vergütung soll zu Beginn des Mandats nachvollziehbar geregelt sein. Neben den gesetzlichen Gebühren sind Vereinbarungen möglich. Zivilrechtliche Wirksamkeit, berufsrechtliche Grenzen und die Strafbarkeit einer Gebührenüberhebung sind dabei verschiedene Fragen.
Gesetzliche Gebühren und Vereinbarung
Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Anwalt die gesetzlichen Gebühren zu. § 49b BRAO verbietet, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das Vergütungsgesetz vorsieht, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Erledigung der Aufgabe dürfen Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des Auftraggebers ermäßigt oder erlassen werden.
Außergerichtlich erlaubt § 4 RVG die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht. Das ist die gesetzliche Öffnung, nicht § 34 RVG. Erfolgshonorare bleiben nach § 49b BRAO grundsätzlich unzulässig, soweit das Vergütungsgesetz sie nicht freigibt.
§ 3a RVG verlangt für Vergütungsvereinbarungen grundsätzlich Textform und eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen, abgesehen von der Auftragserteilung. Die Vereinbarung darf nicht in der Vollmacht stehen. Hinzu kommt der Hinweis auf die regelmäßig begrenzte Kostenerstattung durch Dritte. Für Gebührenvereinbarungen nach § 34 bestehen Ausnahmen. Maßgeblich sind deshalb Art und Inhalt der Abrede. Auch eine tatsächlich vereinbarte Vergütung ist auf die jeweils geltenden Form- und Inhaltsgrenzen zu prüfen.
Der Straftatbestand
§ 352 StGB erfasst unter anderem Rechtsanwälte, die Gebühren erheben, von denen sie wissen, dass der Zahlende sie nicht oder nur in geringerer Höhe schuldet. Der Tatbestand setzt keine gerichtliche Bestellung zum Verteidiger voraus. Sein Anwendungsbereich knüpft an die gesetzlich bestimmte Vergütung an. Ein Streit über die Angemessenheit eines wirksam vereinbarten Stundenhonorars ist deshalb nicht schon eine Gebührenüberhebung.
Schon das Fordern einer nicht geschuldeten gesetzlichen Gebühr kann tatbestandsmäßig sein. Eine Zahlung muss nicht erst erfolgen. Die Strafbarkeit setzt aber die gesetzlich verlangte Kenntnis voraus. Ein Rechenfehler ist anders zu beurteilen als das bewusste Berechnen einer nicht entstandenen Gebühr. Zur Prüfung gehören daher der Gebührentatbestand, die tatsächlich erbrachte Tätigkeit, eine mögliche Vereinbarung und die Vorstellungen des Anwalts bei der Abrechnung.
Vorschuss und Abrechnung
Nach § 9 RVG kann der Anwalt für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ein Vorschuss auf die eigene Vergütung ist grundsätzlich kein Fremdgeld. Er muss aber bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Soweit nach Abschluss des Mandats keine entsprechende Forderung besteht, ist ein Überschuss zurückzuzahlen. § 10 RVG regelt die Berechnung, auf deren Grundlage die Vergütung eingefordert werden kann.
Abgrenzung
Ob eine Vergütungsvereinbarung zivilrechtlich wirksam oder sittenwidrig ist, beantwortet sich nach bürgerlichem Recht. Das Provisionsverbot des § 49b BRAO betrifft bestimmte Beteiligungsformen unabhängig von der Höhe. Der Umgang mit wirklich fremden Geldern folgt § 43a Abs. 7 BRAO.
Nicht jede hohe Rechnung ist überhöht. Zwischen der gesetzlichen Vergütung und einer individuell vereinbarten liegt ein Gestaltungsraum, den Aufwand, Schwierigkeit und Haftungsrisiko prägen. Aus der Höhe allein folgt weder ein berufsrechtlicher noch ein strafrechtlicher Vorwurf. Entscheidend bleibt, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist und ob ihre Durchsetzung die gesetzlichen Grenzen wahrt. Kritik an Gebührenhöhen gehört zur Mandatsaufklärung. Sie ersetzt nicht die Prüfung von Norm, Vereinbarung und Vorsatz.