Grundlagen des anwaltlichen Berufsrechts
Vom Fürsprech zur BRAO, eine Geschichte der freien Advokatur
Der Beruf ist jünger, als seine Traditionspflege vermuten lässt. Vom Fürsprech des Sachsenspiegels über die Rechtsanwaltsordnung von 1878 und die Zerschlagung der Anwaltschaft nach 1933 bis zur Berufsrechtsreform von 2022.

Der Beruf des Rechtsanwalts ist jünger, als seine Traditionspflege vermuten lässt. Im Mittelalter stand der Partei vor Gericht der Fürsprech zur Seite, den schon der Sachsenspiegel kennt. Er war kein Rechtsberater, sondern ein Sprecher, der die Partei im formstrengen Verfahren vor den Folgen eines falschen Wortes bewahrte. Der Anwalt im heutigen Sinne, der parteiische Interessenvertreter mit juristischer Ausbildung, ist ein Kind des gelehrten Verfahrens. Erst als das römische Recht rezipiert wurde und der Prozess vor den Reichsgerichten schriftlich und gelehrt wurde, brauchte die Partei jemanden, der das Recht kannte und die Form beherrschte. Aus dieser Tradition, in der sich Prokurator und Advokat die Arbeit teilten, ist im 19. Jahrhundert der einheitliche Beruf des Rechtsanwalts hervorgegangen.
Advokaten unter staatlicher Kontrolle
Im Absolutismus blieben die Advokaten der obrigkeitlichen Kontrolle unterworfen. Preußen ging am weitesten. Friedrich der Große hielt die Advokaten für Prozessverschlepper, schaffte den freien Advokatenstand ab und ersetzte ihn durch beamtete Assistenzräte, die das Gericht den Parteien zuwies. Das Experiment scheiterte, aber auch die Justizkommissare, die später an die Stelle der Assistenzräte traten, blieben Staatsdiener, vom Justizminister ernannt und beaufsichtigt. In den Rheinlanden dagegen galt seit der französischen Zeit das Recht Napoleons, das den Advokaten als freien Beruf mit eigener Standesorganisation kannte. Diese beiden Traditionen standen sich im 19. Jahrhundert gegenüber, und die liberale Bewegung entschied den Streit zugunsten der rheinischen.
Gneist und die Rechtsanwaltsordnung von 1878
Rudolf von Gneist forderte in seiner Schrift über die freie Advokatur, den Beruf von staatlicher Lenkung zu lösen, und nannte das die erste Forderung aller Justizreform. Der Anwalt sollte weder Beamter noch Gewerbetreibender sein, sondern ein Organ der Rechtspflege, das seine Legitimation aus der Unabhängigkeit vom Staat und aus der Selbstverwaltung des Standes bezieht. Die Rechtsanwaltsordnung von 1878 verwirklichte diese Forderung als Teil der Reichsjustizgesetze. Sie gab jedem, der die Befähigung zum Richteramt hatte, einen Anspruch auf Zulassung, sie schuf die Anwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaften und die Ehrengerichtsbarkeit als Disziplinargericht der Anwaltschaft, und sie beschränkte die Aufsicht des Staates auf das Erforderliche. In dieselbe Zeit fällt die Gründung des Deutschen Anwaltvereins, der die Reform vorbereitet hatte.
Auch die Verweisungstechnik, die bis heute bei der Pflichtverteidigung beschäftigt, stammt von dort. Schon die Rechtsanwaltsordnung von 1878 erklärte für die Pflicht des Rechtsanwalts, in Strafsachen die Verteidigung zu führen, die Strafprozessordnung für maßgebend. Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 nahm den Pflichtverteidiger aus den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten und ließ daneben Justizbeamte und andere Rechtskundige zu, weil sie damit rechnete, dass am Gerichtsort überhaupt kein Anwalt zu finden war. Der Zwang zur Übernahme stammt aus einer Versorgungsnot, die es längst nicht mehr gibt.
Der Steuerberater bildete sich als eigener Beruf heraus, als das Steuerrecht an Gewicht gewann und die juristische Ausbildung keine buchhalterischen Kenntnisse vermittelte. Die älteste Fachanwaltschaft ist die für das Steuerrecht, und der Streit darüber, ob ein Anwalt sich spezialisieren und das nach außen kundtun darf, hat den Berufsstand jahrzehntelang beschäftigt.
Die Zerstörung der freien Advokatur nach 1933
Die nationalsozialistische Diktatur beseitigte die Unabhängigkeit der Anwaltschaft und schloss jüdische Anwälte aus dem Beruf aus. Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von 1933 nahm den jüdischen Anwälten die Zulassung, mit Ausnahmen für Frontkämpfer und Altanwälte, die die fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1938 beseitigte. Die Reichs-Rechtsanwaltsordnung von 1936 ersetzte die Selbstverwaltung durch das Führerprinzip, machte die Reichs-Rechtsanwaltskammer zu einem Instrument der Lenkung und definierte den Anwalt als Diener des Rechts, der die nationalsozialistische Rechtsordnung zu verwirklichen hatte. Ehrengerichte verfolgten Anwälte, die Regimegegner verteidigten. Diese Zäsur gehört zur Begründungsgeschichte des heutigen Rechts. Sie zeigt, was auf dem Spiel steht, wenn der Beruf als Instrument staatlicher Lenkung behandelt wird, und sie erklärt, weshalb die Unabhängigkeit in § 1 BRAO an erster Stelle steht.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959
Nach 1945 war das Berufsrecht zunächst in die Besatzungszonen zersplittert. Die Länder erließen eigene Rechtsanwaltsordnungen, und der Bund brauchte bis 1959, um die Einheit herzustellen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959 knüpfte an die liberale Tradition von 1878 an, stellte die Selbstverwaltung wieder her und verschob das Berufsbild vom reinen Gerichtsvertreter zum allgemeinen Rechtsberater. Sie übernahm aber auch Elemente, die aus heutiger Sicht befremden, das Lokalisationsprinzip, das den Anwalt an ein bestimmtes Gericht band, die Singularzulassung beim Oberlandesgericht und ein Werbeverbot, das jede Außendarstellung jenseits des Kanzleischilds verdächtig machte. Das eigentliche Standesrecht blieb ungeregelt. Die Kammern stellten Standesrichtlinien auf, die Bundesrechtsanwaltskammer fasste sie zusammen, und die Ehrengerichte behandelten sie wie Gesetze, bis das Bundesverfassungsgericht dieser Konstruktion 1987 den Boden entzog (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81).
Bastille 1987, die Satzungsversammlung und die Berufsordnung
Der Gesetzgeber brauchte sieben Jahre, um auf die Bastille-Beschlüsse zu reagieren. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 fasste die Grundpflichten in § 43a BRAO, erlaubte die Werbung in § 43b BRAO, schuf die Satzungsversammlung als Organ mit gesetzlichem Auftrag und gab ihr in § 59b BRAO, heute § 59a BRAO, den Katalog der Gegenstände vor, die sie regeln darf. Mit dem Gesetz gab es das Organ, aber noch keine Satzung. Die Satzungsversammlung musste erst gewählt werden und zusammentreten, und sie hat die Berufsordnung für Rechtsanwälte und die Fachanwaltsordnung 1996 beschlossen. In Kraft getreten sind beide 1997. Wer liest, die BORA gelte seit 1994, verwechselt die Schaffung des Satzungsorgans mit dem Inkrafttreten der Satzung.
Seither kamen die wichtigsten Impulse für die Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarkts aus der Europäischen Union und aus Karlsruhe. Das Lokalisationsprinzip fiel 2000 für die Landgerichte und 2007 für die Oberlandesgerichte, die Singularzulassung beendete das Bundesverfassungsgericht 2000, das Rechtsberatungsgesetz von 1935 wurde 2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt, das Erfolgshonorar wurde 2008 in engen Grenzen zugelassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das absolute Verbot beanstandet hatte, und das Verbot der Sternsozietät mit Ärzten und Apothekern fiel 2016. Umstritten bleibt, wie weit Qualitätsstandards dem freien Wettbewerb weichen dürfen. Die Debatte um Legal-Tech-Inkassodienste, die der Bundesgerichtshof 2019 in der Sache wenigermiete.de zugunsten der Anbieter entschieden hat, ist nur die jüngste Fassung dieses Streits.
Die Reform von 2022 und der Stand der Dinge
Die große Berufsrechtsreform durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7. Juli 2021, in Kraft seit dem 1. August 2022, hat das Gesetz erneut umgebaut. Sie hat die Berufsausübungsgesellschaft selbst zum Träger von Berufspflichten gemacht und in den §§ 59b ff. BRAO ein eigenes Zulassungsregime geschaffen, sie hat den Kreis der sozietätsfähigen Berufe weit geöffnet, sie hat die Sozietätserstreckung bei Interessenkonflikten differenziert und mit der Zustimmungslösung versehen, sie hat § 43a BRAO neu gezählt, den Öffentlichkeitsgrundsatz in das anwaltsgerichtliche Verfahren eingeführt, den Rügetatbestand und die Maßnahmen neu gefasst und mit § 43f BRAO die Pflicht zur Lehrveranstaltung über das Berufsrecht im ersten Zulassungsjahr geschaffen. Wer Kommentare oder Vortragsskripte aus der Zeit vor 2022 benutzt, muss jede Absatzangabe nachprüfen.
Abgeschlossen ist die Geschichte nicht. Die Debatte um die Kanzleipflicht des § 27 BRAO, die der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs im Dezember 2025 in einem traditionellen Sinne ausgelegt hat, zeigt, dass die Spannung zwischen Freiheitsschutz und Aufsicht bis heute ausgetragen wird. Die künstliche Intelligenz stellt Fragen, die die Berufsordnung nicht beantwortet. Und die Pflichtverteidigung arbeitet mit einem Übernahmezwang, dessen Voraussetzungen aus dem Jahr 1877 stammen. Die Geschichte des Berufsrechts ist die Geschichte einer Freiheit, die immer wieder erkämpft werden musste, und nichts spricht dafür, dass das aufgehört hätte.