Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

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Grundlagen

Von der RAO 1879 zur BRAO

Die Freiheit der Advokatur war keine selbstverständliche Ausgangsbedingung. Sie musste rechtlich erkämpft werden, wurde im Nationalsozialismus zerstört und nach dem Krieg neu abgesichert. Auch die heutigen Grenzen der Berufsaufsicht haben eine Geschichte.

Die Geburt der freien Advokatur

Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, in Kraft seit dem 1. Oktober 1879, schuf einen einheitlichen Rahmen für die Anwaltschaft im Deutschen Reich. Die freie Advokatur löste den Beruf aus älteren staatlichen Bindungen, ohne ihn von gesetzlichen Pflichten zu befreien. Die damit verbundene Grundfrage ist bis heute erkennbar. Ein Anwalt wirkt an der Rechtspflege mit, muss seinem Mandanten aber auch gegenüber staatlichen Stellen unabhängig zur Seite stehen können.

Zäsur und Wiederanknüpfung

Die nationalsozialistische Diktatur beseitigte die Unabhängigkeit der Anwaltschaft und schloss jüdische Anwälte aus dem Beruf aus. Diese Zäsur gehört zur Begründungsgeschichte des heutigen Rechts. Sie zeigt, was auf dem Spiel steht, wenn der Beruf als Instrument staatlicher Lenkung behandelt wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959 knüpfte bewusst an die Tradition von 1878 und 1879 an und überführte die freie Advokatur in die Ordnung des Grundgesetzes.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelte Zulassung, Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit. Zur Konkretisierung der allgemeinen Berufspflichten wurden daneben die von der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Standesrichtlinien herangezogen. Für Eingriffe in die Berufsfreiheit erwies sich diese Grundlage als unzureichend. Berufliche Übung und das Selbstverständnis von Kammerorganen ersetzen keine hinreichende gesetzliche Legitimation.

Bastille 1987 und die Satzungsversammlung

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 markierten einen Wendepunkt. Die Standesrichtlinien konnten berufsbeschränkende Regeln nicht dauerhaft legitimieren. Der Tag gab den Entscheidungen ihren späteren Namen als Bastille-Beschlüsse. Der Vergleich ist historisch etwas größer als der Anlass. Für die anwaltliche Berufsausübung war die Verschiebung vom überlieferten Standesverständnis zur rechtsstaatlich begründeten Pflicht gleichwohl erheblich.

Die Reform von 1994 schuf die Satzungsversammlung als gewähltes Regelungsorgan. Sie erhielt die gesetzliche Befugnis, berufliche Rechte und Pflichten durch Satzung näher zu bestimmen. Heute stehen Ermächtigung und Aufgaben insbesondere in §§ 59a und 191a BRAO. Auch die demokratisch legitimierte Satzung bleibt an den Umfang der gesetzlichen Ermächtigung gebunden.

Am 29. November 1996 beschloss die Satzungsversammlung Berufsordnung und Fachanwaltsordnung. Sie traten am 11. März 1997 in Kraft, soweit das Bundesjustizministerium einzelne Bestimmungen nicht aufgehoben hatte. Die berufsrechtlichen Regeln hatten damit eine andere Grundlage als die früheren Standesrichtlinien. Ihre Verbindlichkeit folgte aus gesetzlich eingeräumter Satzungsgewalt, nicht allein aus dem Anspruch, die geltende Berufsauffassung wiederzugeben.

Die Gegenwart

Auch in jüngster Zeit ist das Berufsrecht in Bewegung geblieben. Die große Berufsrechtsreform hat 2022 unter anderem § 43a BRAO neu geordnet. Die Grundpflichten stehen seither in acht Absätzen. Die Fremdgeldpflicht steht in Absatz 7, die allgemeine Fortbildungspflicht in Absatz 8. Im selben Jahr hat der Gesetzgeber die Berufsausübungsgesellschaften neu gefasst. Die Debatte um die Kanzleipflicht des § 27 BRAO zeigt, dass die Spannung zwischen Freiheitsschutz und Aufsicht bis heute ausgetragen wird.

Diese Entwicklung spricht gegen einen unbestimmten Rückgriff auf das, was sich für einen Anwalt angeblich seit jeher gehört. Tradition kann erklären, weshalb eine Regel entstanden ist. Ob sie heute einen Eingriff trägt, muss anhand des geltenden Rechts begründet werden. Die Geschichte der freien Advokatur mahnt damit zur Sorgfalt bei der Aufsicht ebenso wie bei der Berufsausübung.

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