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Anwaltliches Berufsrecht

Interessenwiderstreit und Parteiverrat

Ein Interessenkonflikt kann ein anwaltliches Tätigkeitsverbot auslösen. Ob zugleich eine unzulässige Mehrfachverteidigung oder ein Parteiverrat vorliegt, ist gesondert zu prüfen. Die Vorschriften schützen verwandte Interessen, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Das berufsrechtliche Verbot

Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Widerstreitend ist ein ausdrückliches Merkmal. Zunächst sind die Interessen der Beteiligten zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, ob sie gegenläufig sind.

Das Verbot setzt einen aktuell vorhandenen Widerstreit voraus. Ein bloß latenter Gegensatz genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht. Die Tätigkeit für mehrere Parteien mit gleichgerichteten Interessen in derselben Rechtssache bleibt zulässig. Der Umfang des Mandats kann vertraglich begrenzt werden.

Satz 2 erstreckt das Verbot auf Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit dem vorbefassten Kollegen ausüben. Diese Sozietätserstreckung ist von dem persönlichen Konflikt des Satzes 1 zu unterscheiden. Das Gesetz öffnet sie, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zustimmen und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sichern. Die Zustimmung heilt den individuellen Konflikt des Satzes 1 nicht pauschal. Sie betrifft die übertragene Sperre.

Ob Interessen subjektiv nach dem Parteiwillen oder objektiv zu bestimmen sind, ist umstritten. Der Anwaltssenat hat im Berufsrecht eine objektive Betrachtung vertreten. Teile der Literatur und der Strafsenat des Bundesgerichtshofs stellen für das Strafrecht auf die Zielsetzung der Partei ab. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2025 (II-3-1/24) unterstrichen, dass ein Verstoß gegen das Mehrfachverteidigungsverbot nicht automatisch einen berufsrechtlichen Interessenkonflikt begründet und dass § 43 BRAO kein Auffangtatbestand ist, wo eine Spezialregelung eingreift.

Das Verbot der Mehrfachverteidigung

§ 146 StPO verbietet es einem Verteidiger, mehrere Beschuldigte gleichzeitig wegen derselben Tat zu verteidigen. In demselben Verfahren darf er auch nicht gleichzeitig Beschuldigte wegen verschiedener Taten verteidigen. Ob ein Interessenkonflikt tatsächlich vorliegt, ist für diese Vorschrift unbeachtlich. Er wird unwiderleglich vermutet. Das Verbot gilt für Wahl- und Pflichtverteidiger und in allen Abschnitten bis zur Vollstreckung.

§ 146 StPO erfasst eine zeitlich aufeinanderfolgende Verteidigung nicht, wenn das frühere Mandat rechtlich beendet ist. Die berufsrechtliche Konfliktprüfung bleibt erforderlich. Auch verschiedene Anwälte derselben Sozietät sind nicht schon wegen ihrer Zusammenarbeit ein einziger Verteidiger im Sinne des § 146. Daraus folgt jedoch keine Freistellung von der Sozietätserstreckung nach § 43a Abs. 4 BRAO. Die zulässige Abstimmung mehrerer Verteidiger und die verbotene Vertretung widerstreitender Interessen müssen auseinandergehalten werden.

Der Parteiverrat

§ 356 StGB bedroht den Anwalt, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache pflichtwidrig beiden Parteien dient. Die Prüfung trägt drei Merkmale. Das Dienen beider Parteien, dieselbe Rechtssache und die Pflichtwidrigkeit. Der Rechtssachenbegriff ist weiter als der Tatbegriff des § 146 StPO. Auch zeitlich nacheinander liegende Angelegenheiten können erfasst sein. Das Dienen verlangt mehr als die bloße Mandatsübernahme. Die Pflichtwidrigkeit ist ein eigenes normatives Merkmal. Sie ist nicht deckungsgleich mit dem Berufsrecht und steht eigenständig neben § 146 StPO. Ein Verstoß gegen das Mehrfachverteidigungsverbot ist deshalb noch kein Parteiverrat.

§ 356 StGB verlangt vorsätzliches Handeln. Die Pflichtwidrigkeit muss sich aus dem Interessengegensatz in der anvertrauten Angelegenheit ergeben. Das Einverständnis der Mandanten wird überwiegend nicht als selbstständiger Rechtfertigungsgrund behandelt. Es kann jedoch bereits für die Bestimmung ihrer Interessen erheblich sein. Handelt der Anwalt im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner eigenen Partei, sieht Absatz 2 eine qualifizierte Strafdrohung vor.

Weshalb die Trennung zählt

Die drei Ebenen haben verschiedene Adressaten, Maßstäbe und Folgen. Das Berufsrecht fragt nach dem aktuellen Widerstreit. Die Strafprozessordnung schützt das Verfahren durch eine strikte Vermutung. Das Strafrecht greift erst beim pflichtwidrigen Doppelspiel ein. Eine strafrechtlich unauffällige Gestaltung ist nicht schon deshalb berufsrechtlich zulässig.

Für eine Orientierung am wirklichen Willen des sachgerecht informierten und frei entscheidenden Mandanten spricht dessen Recht, die Ziele seiner Rechtsverfolgung selbst zu bestimmen. Ein denkbarer künftiger Konflikt ist noch kein gegenwärtiges pflichtwidriges Dienen (Rudolph/Gerson, StV 2019, 210–216). Diese Sicht steht einer weitergehenden Deutung gegenüber, die schon die abstrakte Gefahr für gegenläufige Interessen genügen lässt (Kudlich, SSW-StGB, 6. Aufl. 2024, § 356 Rn. 29–32). Zu klären bleibt damit nicht nur, ob Interessen gegenläufig sind, sondern auch, wie sie bestimmt werden und welche Gefahr der Tatbestand erfasst. Eine nachträgliche Vorstellung davon, was für den Mandanten vernünftig gewesen wäre, darf seinen tatsächlich erteilten Auftrag nicht stillschweigend ersetzen.