Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

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Anwaltsgericht und Verteidigung

Das anwaltsgerichtliche Verfahren

Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft, Anschuldigungsschrift, Eröffnung, Hauptverhandlung, Öffentlichkeit, Beweisaufnahme, Verständigung, Urteil, Berufung zum Anwaltsgerichtshof, Revision zum Bundesgerichtshof, das vorläufige Berufsverbot nach § 150 BRAO und die Kosten. Ein Strafprozess mit anwaltsspezifischen Abweichungen.

Schwere Vorwürfe verlassen das Kammerstadium. Die Ermittlungen führt die Generalstaatsanwaltschaft, die Anklage heißt Anschuldigungsschrift, das Gericht besteht aus Kollegen, und das Verfahrensrecht ist die Strafprozessordnung, die nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO sinngemäß gilt, soweit die BRAO nichts anderes bestimmt. Das Verfahren ist ein Strafprozess mit anwaltsspezifischen Abweichungen, und wer es führt, muss beides beherrschen, die Strafprozessordnung und die Abweichungen. Wer nur eines von beiden kennt, merkt es in der Hauptverhandlung.

Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nimmt nach § 120 BRAO die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahr, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat, in Bayern für alle Kammern die Generalstaatsanwaltschaft München. Von Straftaten eines Anwalts erfährt sie nach Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen durch die Staatsanwaltschaft, die ihr die Erhebung der öffentlichen Klage, den Strafbefehl und die verfahrensabschließende Entscheidung mitteilt, von Berufspflichtverletzungen durch die Abgabe des Kammervorstands, der nach § 120a BRAO die Einleitung des Verfahrens beantragen kann. Sie kann Vorermittlungen führen, den Anwalt zur Stellungnahme auffordern, Zeugen vernehmen und Unterlagen anfordern, und sie hat dabei die Befugnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, also auch Durchsuchung und Beschlagnahme, von denen sie in der Praxis selten Gebrauch macht. Der Anwalt hat die Stellung eines Beschuldigten. Er darf schweigen, er darf einen Verteidiger beauftragen, und er ist über beides zu belehren. Die erste Vernehmung durch die Generalstaatsanwaltschaft unterbricht nach § 115 Abs. 3 BRAO die Verjährung. Die Generalstaatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn kein hinreichender Verdacht besteht oder wenn nach § 115b BRAO von einer Ahndung abzusehen ist, sie kann es analog § 153a StPO gegen Auflage einstellen, und sie kann die Anschuldigungsschrift einreichen. Lehnt sie den Antrag des Kammervorstands ab, kann dieser den Anwaltsgerichtshof anrufen. Ein Klageerzwingungsverfahren für Beschwerdeführer gibt es nicht, der enttäuschte Mandant hat an dieser Stelle keine Stimme mehr.

Anschuldigungsschrift und Eröffnung

Mit der Einreichung der Anschuldigungsschrift nach § 121 BRAO beim Anwaltsgericht ist das Verfahren eingeleitet. Die Anschuldigungsschrift muss wie eine Anklage die Pflichtverletzung nach Ort, Zeit und Umständen bezeichnen, die verletzten Normen nennen und die Beweismittel angeben, und sie umgrenzt den Verfahrensgegenstand. Bemerkenswert ist § 123 BRAO. Der Anwalt kann selbst beantragen, das Verfahren gegen sich einzuleiten, um sich von einem Verdacht zu reinigen. Das geschieht selten, kann aber bei rufschädigenden Beschwerden ein scharfes Schwert sein, weil ein Freispruch die Beschwerde beendet und die Kammer bindet. Über die Anschuldigungsschrift entscheidet das Anwaltsgericht im Eröffnungsverfahren nach den §§ 199 ff. StPO. Es kann die Eröffnung ablehnen, wenn kein hinreichender Verdacht besteht, der Eröffnungsbeschluss ist für den Anwalt unanfechtbar, und gegen die Ablehnung kann die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Es gilt der Anklagegrundsatz. Verfahrensgegenstand ist die durch die Anschuldigung umrissene Tat im Sinne der §§ 155 und 264 StPO, und hier setzen die Einwände gegen die Zusammenfassung mehrerer Vorwürfe zu einer Einheit an, die das Kapitel zur Einheit der Pflichtverletzung behandelt. Vor der Eröffnung sollte die Verteidigung prüfen, ob die Anschuldigungsschrift den Anforderungen genügt, ob Verjährung eingetreten ist, ob § 115b BRAO einer Ahndung entgegensteht und ob das Anwaltsgericht zuständig ist, und diese Einwände in einer Stellungnahme nach § 201 StPO vortragen. Nach der Eröffnung hört sie das Gericht nicht mehr so gern.

Die Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung folgt der Strafprozessordnung mit Abweichungen, die der Stellung des Anwalts geschuldet sind. Der Anwalt muss nicht erscheinen. Nach § 134 BRAO kann ohne ihn verhandelt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Er kann sich also durch einen Verteidiger vertreten lassen, ohne selbst zu erscheinen, und sein Fernbleiben hält das Verfahren nicht auf. Zur Durchführung des Verfahrens darf er weder festgenommen noch vorgeführt werden (§ 117 BRAO). Er kann sich eines Verteidigers bedienen, der Rechtsanwalt sein muss. Die notwendige Verteidigung ist nicht abgeschafft, aber beschnitten. § 117a BRAO nimmt die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 StPO aus, in denen die Bestellung sonst von selbst folgt. § 140 Abs. 2 StPO bleibt über § 116 BRAO anwendbar, und ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten oder wenn ersichtlich ist, dass der Anwalt sich nicht selbst verteidigen kann. Der Gesetzgeber traut dem Anwalt also die Selbstverteidigung zu, und dass ausgerechnet der Anwalt in eigener Sache der schlechteste Verteidiger ist, wissen alle, die diese Verfahren führen. Wer die Bestellung braucht, muss sie beantragen und begründen, und wer die Ausschließung fürchten muss, wird mit der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge argumentieren. Akteneinsicht haben der Vorstand der Kammer und das beschuldigte Kammermitglied (§ 117b BRAO), und der Vorstand kann an der Hauptverhandlung teilnehmen und Anträge stellen, ohne Partei zu sein. Verständigungen nach dem Muster des § 257c StPO sind möglich, und sie werden genutzt, meist um eine Geldbuße gegen ein Geständnis zu tauschen, wobei die Regeln über Protokollierung und Belehrung gelten. Die Beweisaufnahme folgt den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, Zeugen werden vernommen, Urkunden verlesen, und das Beweisantragsrecht des § 244 StPO gilt uneingeschränkt. Die frühere Nichtöffentlichkeitsregel des § 135 BRAO ist aufgehoben. Seit dem 1. August 2022 gilt über § 116 BRAO der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 GVG. Die Hauptverhandlung ist öffentlich, und das Reputationsrisiko ist gestiegen, denn eine Verhandlung vor dem Anwaltsgericht war früher eine diskrete Angelegenheit unter Kollegen und ist heute ein Termin, zu dem die Lokalpresse kommen kann. Die Öffentlichkeit kann nach den §§ 171b und 172 GVG ausgeschlossen werden, etwa zum Schutz von Mandatsgeheimnissen, und die Verteidigung sollte den Ausschluss beantragen, bevor Mandatsinhalte zur Sprache kommen, nicht nachdem sie gefallen sind.

Instanzen, Abstimmung und Rechtsmittel

Das Anwaltsgericht entscheidet in Kammern mit drei Rechtsanwälten (§ 94 BRAO). Gegen das Urteil ist die Berufung zum Anwaltsgerichtshof eröffnet, dessen Senate mit einem anwaltlichen Vorsitzenden, zwei anwaltlichen Beisitzern und zwei Berufsrichtern besetzt sind. Hat nur der Anwalt Berufung eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot (§ 143 Abs. 4 BRAO). Die Revision zum Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (§§ 145, 146 BRAO) ist nach § 145 Abs. 1 BRAO ohne Zulassung nur eröffnet, wenn der Anwaltsgerichtshof auf Ausschließung oder Vertretungsverbot erkannt hat oder wenn er entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht darauf erkannt hat. Im Übrigen muss der Anwaltsgerichtshof die Revision zulassen, was bei grundsätzlicher Bedeutung geschieht, und gegen die Nichtzulassung ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben. Eine Kuriosität, die man erst in der Beratung bemerkt, ist das Abstimmungsrecht. Für Verwaltungssachen gilt die absolute Mehrheit des § 196 GVG, für jede dem Anwalt nachteilige Entscheidung über Schuld und Rechtsfolgen über § 116 BRAO die Zweidrittelmehrheit des § 263 StPO. Beim Anwaltsgericht mit seinen drei Richtern ändert das nichts. Zwei Stimmen sind zwei Drittel, und eine einzelne Gegenstimme verhindert die Verurteilung nicht. Ernst wird die Regel erst im fünfköpfigen Senat des Anwaltsgerichtshofs, in dem rechnerisch schon zwei Stimmen genügen, um eine dem Anwalt nachteilige Entscheidung zu verhindern. Auch in eigener Sache gilt die elektronische Form. Die Berufung muss der betroffene Anwalt als elektronisches Dokument einreichen, das hat der Bundesgerichtshof für den selbst betroffenen Kollegen ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 11. November 2025 – AnwSt (B) 6/25). Grundlage ist § 32d Satz 2 StPO, der einen Katalog von Erklärungen enthält, die Rechtsanwälte elektronisch übermitteln müssen, und zu dem die Berufung gehört. Eine Formpflicht für ausnahmslos jedes Rechtsmittel folgt daraus nicht, wohl aber die Gewissheit, dass eine in eigener Sache auf Papier eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden kann. Die Wiederaufnahme richtet sich nach den §§ 359 ff. StPO, mit der Besonderheit, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit dem Ziel des Freispruchs zulässig ist, nicht mit dem Ziel einer milderen Maßnahme, was das Kapitel zur Einheit der Pflichtverletzung kritisiert.

Das vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbot

Existenzbedrohend wird das Verfahren, wenn nach § 150 BRAO bei dringenden Gründen für die Annahme, dass auf Ausschließung erkannt werden wird, ein vorläufiges Berufsverbot oder ein vorläufiges Vertretungsverbot verhängt wird, auf Antrag der Staatsanwaltschaft schon vor Einleitung des Verfahrens. Das Verbot verhängt das Anwaltsgericht durch Beschluss nach mündlicher Verhandlung, es gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung, es ist auf Antrag aufzuheben, wenn seine Voraussetzungen entfallen sind, und gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zum Anwaltsgerichtshof eröffnet. Der Anwalt, dem das Berufsverbot auferlegt ist, darf nicht als Rechtsanwalt tätig werden, seine Mandate führt ein Vertreter, den die Kammer bestellt, und die Kammer trägt das Verbot in das Anwaltsverzeichnis ein. Die Generalstaatsanwaltschaften beantragen das Verbot vor allem bei Fremdgeldverstößen, bei Parteiverrat und bei Straftaten gegen Mandanten, und sie beantragen es früh, sodass die Verteidigung spätestens dann nicht länger warten darf. Die Voraussetzungen sind eng. Dringende Gründe verlangen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ausschließung, und die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das Vertretungsverbot für bestimmte Rechtsgebiete als milderes Mittel geprüft wird. Wer sein Berufsverbot abwenden will, muss dem Gericht zeigen, dass die Ausschließung nicht wahrscheinlich ist oder dass sich die Gefahr für die Rechtsuchenden anders abwenden lässt, etwa durch die Einbindung in eine Sozietät mit Kontrolle über das Fremdgeld.

Urteil, Status und Beweissicherung

Geahndet wird nur, wer als Rechtsanwalt schuldhaft gegen Pflichten verstößt. Der Status muss im Tatzeitpunkt und im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Fällt die Zulassung weg, ist das Verfahren nach § 139 Abs. 3 BRAO einzustellen, und das Gericht kann nach § 148 BRAO Beweise für ein späteres Wiederzulassungsverfahren sichern, wenn die Ausschließung zu erwarten war. Das Urteil lautet nach § 139 Abs. 2 BRAO auf Verurteilung, Freispruch oder Einstellung, und es enthält bei Verurteilung eine Maßnahme nach § 114 BRAO, die das nächste Kapitel behandelt. Die Kosten des Verfahrens trägt bei Verurteilung der Anwalt, bei Freispruch die Staatskasse, und die Gebühren des Verteidigers sind bei Freispruch aus der Staatskasse zu erstatten, nach den Gebühren für Strafsachen. Die Kanzleiseite zum Strafverfahren gegen Rechtsanwälte beschreibt die praktische Seite eines Verfahrens, in dem der Anwalt auf der falschen Seite des Richtertischs sitzt.