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Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf

Plattformen, Puffermodelle und lokale Modelle

Anbieter werben mit einer Vertragskette zu den Modellherstellern, die § 43e BRAO genügen soll. Was die Kette leistet und was nicht, warum sie die Erforderlichkeits- und die Drittgeheimnisfrage nicht löst, der Zielkonflikt zwischen Sicherheit und Modellgeneration, die lokalen Modelle als Alternative, die Anforderungen an einen Anbietervertrag und die Prüfliste für die Auswahl.

Juristische KI-Plattformen bieten dem Anwalt an, die Verträge mit den Modellanbietern zu bündeln und deren Einbindung berufsrechtlich abzusichern. Das kann die Arbeit erheblich erleichtern. Ob es den Anforderungen des § 43e BRAO genügt, entscheidet sich an der konkreten Vereinbarung: Wer erhält welche Daten, wer darf darauf zugreifen und wer bindet weitere Dienstleister?

Was die Kette leistet

Die Vertragskette leistet dreierlei. Sie verschafft der Kanzlei einen Vertragspartner in der Union, der die Inhalte des § 43e Abs. 3 BRAO in seinen Vertrag aufnimmt, die Verschwiegenheitsverpflichtung, die Belehrung, die Beschränkung der Kenntnisnahme und die Regelung der Unterbeauftragung. Sie bindet den Modellanbieter als Unterauftragnehmer mit denselben Pflichten, soweit der Plattformbetreiber das mit ihm vereinbaren konnte, was bei den Geschäftskonditionen der großen Anbieter regelmäßig gelingt. Und sie liefert den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, die Dokumentation der technischen Maßnahmen und häufig eine Zertifizierung. Das kann die berufsrechtliche Hürde nehmen. Wer über eine Plattform arbeitet, deren Vertrag die vorgeschriebenen Inhalte enthält, hat das Vertragsprogramm des § 43e BRAO erfüllt, und eine Kammer, die den Einsatz prüft, hat wenig Grund, einen vollständigen Vertrag zu beanstanden. Die Plattform nimmt der Kanzlei außerdem die Auswahl des Modells ab, sie bietet Werkzeuge für juristische Aufgaben, Zusammenfassung, Recherche, Entwurf, und sie speichert die Daten in der Union.

Was die Kette nicht leistet

Eine Garantie, dass die Konstruktion den Anforderungen des § 203 StGB standhält, gibt es nicht, und die Anbieter geben sie auch nicht. Eine gerichtliche Entscheidung zur Konformität einer konkreten KI-Zwischenplattform existiert bislang nicht. Die Vertragskette ersetzt keine geklärte Normauslegung. Sie löst weder die Erforderlichkeitsfrage noch die Drittgeheimnisfrage, und sie ändert nichts daran, dass die Plattform ihre Modelle wechselt, ohne dass der Nutzer darauf Einfluss hätte. Wenn die herrschende Meinung recht hat, dass der Upload einer Akte mit Drittgeheimnissen ein unbefugtes Offenbaren ist, dann ist er es auch über eine Plattform, weil der Vertrag die Befugnis nur für die Geheimnisse herstellt, über die der Mandant verfügen kann. Und wenn die Erforderlichkeit des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB so eng zu verstehen ist, wie die Bundesrechtsanwaltskammer sie 2024 verstanden hat, dann hilft die Kette nicht, weil sie die Verarbeitung im Klartext nicht vermeidet. Die Plattform verschiebt das Problem vom Vertrag zur Auslegung, und sie tut das mit einem Marketing, das den Eindruck erweckt, das Problem sei gelöst. Marketing ersetzt keine Norm.

Der Zielkonflikt

Hinzu kommt ein technischer Zielkonflikt. Wer isolierte Umgebungen und strenge Bedingungen gewährleistet, setzt mitunter auf zurückliegende Modellgenerationen oder abgespeckte Varianten, weil die führenden Modelle nur über die Infrastruktur ihrer Hersteller verfügbar sind und weil die Hersteller ihre neuesten Modelle nicht an Zwischenhändler geben, bevor sie sie selbst vermarktet haben. Wer dauerhaft hinter den führenden Modellen zurückbleibt, hat keine Dauerlösung, sondern ein Werbeversprechen, und der Anwalt, der mit einem Modell arbeitet, das ein Jahr alt ist, arbeitet mit einem Werkzeug, das dem Mandanten weniger nützt als das, das der Mandant selbst benutzt. Das ist eine Einschätzung des Marktes, kein Befund über ein bestimmtes Unternehmen, und sie kann bei einem Anbieter zutreffen und beim nächsten nicht. Wer eine Plattform einsetzt, sollte deshalb fragen, welches Modell in welcher Version sie verwendet, wann sie es zuletzt gewechselt hat und ob sie den Wechsel ankündigt.

Lokale Modelle

Die Alternative zur Plattform ist das lokale Modell, das auf einem Server der Kanzlei läuft und die Kanzlei nicht verlässt. Offen verfügbare Modelle, deren Gewichte die Hersteller veröffentlichen, haben in den vergangenen zwei Jahren eine Leistung erreicht, die für Zusammenfassung, Strukturierung, Recherche in Akten und Formulierungshilfe genügt, und sie laufen auf Hardware, die eine mittlere Kanzlei sich leisten kann. Das lokale Modell wirft die Offenbarungsfrage nicht auf, weil kein Dritter die Daten sieht, es wirft die Drittgeheimnisfrage nicht auf, weil die Verarbeitung in der Kanzlei stattfindet, und es wirft die Datenschutzfrage nur als Frage der Sicherheit auf, nicht als Frage des Transfers. Es bleibt die Sorgfaltsfrage, weil ein lokales Modell ebenso halluziniert wie ein entferntes, und es bleibt der Abstand zu den führenden Modellen, der bei einfachen Aufgaben nicht ins Gewicht fällt und bei komplexen erheblich ist. Der Betrieb verlangt technische Kompetenz, die die Kanzlei selbst haben oder einkaufen muss, und der Dienstleister, der den Server betreut, ist wieder ein Dienstleister nach § 43e BRAO. Für Kanzleien, die Strafakten in großem Umfang auswerten, ist das lokale Modell heute die Lösung, die am wenigsten Rechtsfragen aufwirft, und die Kosten sind der Preis dafür.

Was ein Anbietervertrag enthalten muss

Wer heute eine Plattform oder einen Modellanbieter einsetzt, sollte die durchgängige Vertragskette einschließlich Unterbeauftragung, den Trainingsausschluss und nachprüfbare Angaben zu Modellversion und Datenfluss verlangen und dokumentieren. Der Vertrag muss die Verschwiegenheitsverpflichtung und die Belehrung nach § 43e Abs. 3 BRAO enthalten, die Beschränkung der Kenntnisnahme auf das Erforderliche, die Offenlegung aller Unterauftragnehmer mit deren Pflichten, den Serverstandort, die Löschung der Eingaben nach der Verarbeitung oder nach kurzer Frist, den Ausschluss der Verwendung zum Training und zur Produktverbesserung, die Protokollierung der Zugriffe, ein Auditrecht oder eine Zertifizierung, die Regelung des Zugriffs durch Behörden mit der Pflicht, die Kanzlei zu informieren, soweit das rechtlich zulässig ist, und die Angabe, welches Modell verwendet wird und wie Änderungen mitgeteilt werden. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO kommt hinzu. Wird die Leistung im Ausland erbracht, verlangt § 43e Abs. 4 BRAO die Prüfung, ob der dortige Schutz der Geheimnisse dem inländischen vergleichbar ist, und zwar für jedes Ausland, nicht erst jenseits der Union, und bei Anbietern außerhalb der Union treten die Transfergarantien nach den Art. 44 ff. DSGVO hinzu. Fehlt eines dieser Elemente, ist der Vertrag lückenhaft, und die Kanzlei sollte die Lücke schließen oder den Anbieter wechseln.

Die Auswahl und ihre Dokumentation

Die sorgfältige Auswahl nach § 43e Abs. 2 BRAO verlangt, dass die Kanzlei sich über den Anbieter informiert und die Information festhält. Wer ist der Anbieter, wo sitzt er, wem gehört er, welche Zertifizierungen hat er, etwa nach ISO 27001, wo stehen seine Server, welche Unterauftragnehmer setzt er ein, ist er nach dem Data Privacy Framework zertifiziert, wenn er in den Vereinigten Staaten sitzt, welche Sicherheitsvorfälle hat er gemeldet, wie lange existiert er und was geschieht mit den Daten, wenn er den Betrieb einstellt. Die Antworten gehören in einen Vermerk, der bei einer Prüfung durch die Kammer vorgelegt werden kann, und sie sind zu aktualisieren, wenn der Anbieter seine Bedingungen ändert, was die großen Anbieter mehrmals im Jahr tun. Die Dokumentation ist keine Formalie. Sie ist der Beleg dafür, dass der Anwalt seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und sie ist im Fall eines Vorfalls das, was ein Organisationsverschulden von einem Versehen unterscheidet.