KI im Anwaltsberuf
KI-Plattformen und das Versprechen der Rechtssicherheit
Ein Zwischenanbieter kann Datenzugriffe begrenzen und die vertragliche Einbindung erleichtern. Ob sein Angebot den Anforderungen genügt, entscheidet sich an der Leistung und ihrer tatsächlichen Ausgestaltung. Das Wort rechtssicher gehört zunächst zum Angebot.
Was zwischen Kanzlei und Modell liegt
Bei einer spezialisierten KI-Plattform schließt die Kanzlei ihren Vertrag häufig mit einem Anbieter, der im Hintergrund Modelle weiterer Unternehmen nutzt. Die Oberfläche kann Kanzleifunktionen bereitstellen, Zugriffe steuern und Eingaben an unterschiedliche Dienste weiterleiten. Damit entsteht eine zusätzliche Vertrags- und Verarbeitungsebene. Sie kann den Schutz verbessern, wenn sie klare Zuständigkeiten und wirksame technische Grenzen schafft.
Die Zwischenschaltung ist daher weder ein juristischer Trick noch von sich aus eine Garantie. Martinetz/Hartung/Braegelmann befürworten vertraglich abgesicherte Zwischenanbieter ausdrücklich und untersuchen auch die vom Unternehmensmandanten vorgegebene Infrastruktur (KIR 2026, 279–283). Wer solche Modelle pauschal für untragfähig erklärt, müsste sich mit ihrer konkreten Erlaubnisstruktur auseinandersetzen.
Verträge müssen die tatsächliche Kette erfassen
Zu prüfen ist, welche Stellen die Eingaben erhalten und welche weiteren Personen bei der Leistung mitwirken. Der direkte Vertragspartner ist nicht notwendigerweise der einzige Geheimnisempfänger. Die Vorgaben des § 43e BRAO zur Unterbeauftragung und die Befugnis zur weiteren Mitwirkung nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB müssen zur tatsächlichen Verarbeitung passen.
Ein Vertrag, der nur den Namen des Zwischenanbieters nennt, erklärt noch nicht, was beim Modellbetreiber geschieht. Umgekehrt ist nicht jede mehrstufige Verarbeitung unzulässig. Maßgeblich sind die erforderliche Mitwirkung, die durchgängige Einbindung und die wirksamen Beschränkungen. Die juristische Prüfung darf an der Stelle, an der die Benutzeroberfläche endet, nicht ebenfalls aufhören.
Technische Angaben mit rechtlicher Bedeutung
Serverstandorte, menschliche Zugriffsrechte, Speicherfristen und die Verwendung von Ein- und Ausgaben sind keine bloßen Produktdetails. Sie beeinflussen, wie der Geheimnisschutz zu bewerten ist. Ein Trainingsausschluss beantwortet nicht automatisch die Frage nach Protokollierung, Sicherheitskontrollen oder einer Weitergabe an andere Dienstleister.
Der technische CCBE-Leitfaden vom 27.3.2026 beschreibt unter anderem Risiken durch Modellwechsel, eingeschränkte Prüfmöglichkeiten und Datenübermittlungen zwischen System- und Modellanbietern. Daraus folgt ein nachvollziehbarer Prüfauftrag. Kann die Kanzlei erkennen, wann sich die tatsächliche Leistung verändert und ob ihre bisherige Bewertung noch passt? Ein einmal abgehefteter Vertrag genügt wenig, wenn später ein anderes Modell unter anderen Bedingungen die Arbeit übernimmt.
Leistungsfähigkeit gehört zur Auswahl
Ein für vertrauliche Daten geeignetes System kann fachlich schwach sein. Ein leistungsfähiges Modell kann in einer bestimmten Konfiguration für Mandatsgeheimnisse ungeeignet sein. Die Kanzlei muss beide Anforderungen berücksichtigen. Ein besonders sorgfältiger Datenschutzvertrag macht aus unzuverlässigen Antworten keine verlässliche juristische Arbeitsgrundlage.
Welche Modelle ein Anbieter tatsächlich nutzt und welche Einschränkungen seine Konfiguration mit sich bringt, ist anhand aktueller Produktangaben und geeigneter Prüfungen festzustellen. Die pauschale Behauptung, spezialisierte Plattformen verwendeten veraltete Technik, wäre ebenso wenig belastbar wie das Gegenteil. Für eine kritische Auswahl braucht es Vergleichbarkeit, nicht einen Vertrauensvorschuss für das neueste Etikett.
Verantwortete Auswahl statt Freibrief
Eine brauchbare Plattform sollte der Kanzlei ermöglichen, ihre Entscheidung zu begründen. Dazu gehören verständliche Angaben über Beteiligte und Datenflüsse, vertragliche Geheimhaltung, Beschränkungen weiterer Verwendungen und ein Verfahren für Änderungen oder Sicherheitsprobleme. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom Einsatz und vom Inhalt der verarbeiteten Daten ab.
Ein Zwischenanbieter kann auf dieser Grundlage ein sinnvoller Teil der Kanzleiorganisation sein. Er entbindet den Anwalt weder von der Ergebnisprüfung noch von der Bewertung des Geheimnisschutzes. Rechtssicherheit lässt sich nicht allein dadurch herstellen, dass eine weitere Gesellschaft auf der Rechnung steht.
Kontakt zur Kanzlei über kanzlei@rudolph-recht.de.