Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
Kontakt zur Kanzlei

Anwaltliches Berufsrecht

Pflichtverteidigung

Robenständer oder Sonderopfer? Notwendige Verteidigung, Auswahl und Bestellung, die gerichtliche Auswahlpraxis und ihre Folgen für die Unabhängigkeit, die Übernahmepflicht des § 49 BRAO, Entpflichtung und Verteidigerwechsel, die Vergütung, die Befangenheit und die Frage, ob ein Anwalt sich gegen seine eigene Bestellung wehren darf.

Die Pflichtverteidigung ist die einzige Konstellation, in der ein Rechtsanwalt gegen seinen Willen zu einem Mandat gezwungen wird, das er nicht ausgehandelt hat, zu Gebühren, die er nicht beeinflussen kann, für einen Mandanten, den er nicht kennt. Zugleich sichert sie die Verteidigung des Mittellosen und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, und beide Seiten gehören zusammen. Die sieben Kapitel dieser Rubrik behandeln das Recht der Pflichtverteidigung aus der Sicht des Verteidigers, der bestellt wird, und aus der Sicht des Beschuldigten, dem er beigeordnet wird, und sie stellen die Frage, die seit Jahren höchstrichterlich offen ist, ob der gegen seinen Willen bestellte Anwalt gegen die Bestellung einen Rechtsbehelf hat.

Am Anfang stehen die Fälle notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO und das Bestellungsverfahren nach den §§ 141 und 142 StPO in der Fassung der Reform von 2019, mit dem Wunschverteidigerrecht und der Auswahl durch das Gericht. Das zweite Kapitel nimmt die Karikatur vom Verteidiger als Robenständer beim Wort. Es fragt, was es für die Unabhängigkeit bedeutet, wenn der Richter den Anwalt aussucht, dem dieser im Verfahren widersprechen muss, welche wirtschaftliche Abhängigkeit die gerichtliche Auswahlpraxis erzeugt und warum richterliche Vertrautheit bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Problem ist, bei Verteidigern aber als Qualitätsnachweis durchgeht. Es folgt die Übernahmepflicht des § 49 BRAO als Sonderopfer, ihre Geschichte aus der Versorgungsnot des 19. Jahrhunderts und die Frage, ob sie heute noch trägt. Die Entpflichtung und der Verteidigerwechsel nach § 143a StPO mit der Verschwiegenheitsfalle schließen sich an, dann das Kapitel zum Pflichtverteidiger wider Willen, das den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom Juli 2026 zum Anlass nimmt, die Rechtsschutzfrage in ihren vier Fallgruppen zu entfalten. Die Vergütung des Pflichtverteidigers mit Festgebühren, Pauschgebühr, Vorschuss und Erstattung füllt ein eigenes Kapitel, und am Ende stehen Befangenheit und Rechtsmittel rund um die Bestellung.

Die Kanzlei übernimmt Pflichtverteidigungen und hält sie für eine Aufgabe, die jeder Strafverteidiger übernehmen sollte. Was sie ablehnt, ist die Bestellung ohne Anfrage, ohne Anhörung und ohne Rechtsschutz, und die Kapitel dieser Rubrik erklären, warum.

Die Kapitel dieser Rubrik

  1. Notwendige Verteidigung, Auswahl und Bestellung

    Die Fälle notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO, der Zeitpunkt der Bestellung seit der Reform von 2019, die Zuständigkeit, das Wunschverteidigerrecht des § 142 Abs. 5 StPO, die Auswahl durch das Gericht aus dem Verzeichnis, der wichtige Grund, die Bestellung mehrerer Verteidiger, die Rücknahme und die sofortige Beschwerde nach § 142 Abs. 7 StPO.

  2. Der Verteidiger als Robenständer. Wer auswählt, bestimmt die Verteidigung

    Ein Pflichtverteidiger soll dem Beschuldigten beistehen. Dass seine Bestellung häufig von dem Richter abhängt, dem er widersprechen muss, ist eine bemerkenswerte Konstruktion. Die wirtschaftliche Versuchung, die Befunde von Jahn und Schoeller, die Auswahlregeln des § 142 StPO, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Insolvenzverwaltern und die Frage, warum richterliche Vertrautheit dort ein Problem ist und hier als Qualitätsnachweis genügen soll.

  3. Die Übernahmepflicht, ein Sonderopfer

    § 49 BRAO zwingt den bestellten Anwalt zur Verteidigung. Die Rechtsnatur als Indienstnahme Privater, der Eingriff in Art. 12 GG, die Grenzen der Pflicht und die wichtigen Gründe, die Geschichte des Zwangs aus der Versorgungsnot von 1877, der Vergleich mit Beratungshilfe und Zivilprozess und die Frage, ob ein Sonderopfer, das niemand braucht, noch gerechtfertigt ist.

  4. Entpflichtung und Verteidigerwechsel

    § 143a StPO seit 2019. Die Entpflichtung bei Eintritt eines Wahlverteidigers, der einvernehmliche Wechsel, die drei Aufhebungsgründe des Absatzes 2, das zerstörte Vertrauensverhältnis, die Verschwiegenheitsfalle, die engeren Maßstäbe nach vollzogener Bestellung, die Beschwerde gegen die Ablehnung und die Lücke, die der Auswahlfehler hinterlässt.

  5. Pflichtverteidiger wider Willen, rechtsschutzlos?

    Darf ein Anwalt, den der Beschuldigte weder benannt hat noch kennt, ohne Anhörung, ohne Klärung seiner Verfügbarkeit und ohne Eilbedürftigkeit zum Pflichtverteidiger bestellt werden, und bleibt ihm dagegen der Rechtsschutz versagt? Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2026, die Fallgruppen, die er vermischt, sein Zirkelschluss, der übergangene Hinweis aus Karlsruhe und was Gerichte und Anwälte jetzt tun sollten.

  6. Die Vergütung des Pflichtverteidigers

    Festgebühren nach den §§ 45 ff. RVG und Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, die Pauschgebühr des § 51 RVG, der Vorschuss nach § 47 RVG, die Erstattung durch die Staatskasse und die Rückforderung vom Verurteilten, die Zusatzvergütung durch den Beschuldigten nach § 52 RVG, die Kosten beim Verteidigerwechsel, die Gebühren des Sicherungsverteidigers und die Festsetzung nach § 55 RVG.

  7. Befangenheit und Rechtsmittel rund um die Bestellung

    Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als einzige unmittelbare Waffe gegen Fehler bei der Bestellung, die Kasuistik zur Pflichtverteidigung, die Asymmetrie des Ablehnungsrechts, das der Verteidiger nur im Namen des Mandanten ausüben darf, die Anfechtung nach § 28 StPO, der absolute Revisionsgrund, die Revision wegen fehlerhafter Bestellung und die Verfassungsbeschwerde.

Zusammenhängend und mit allen Nachweisen steht dieser Teil im Skript zum anwaltlichen Berufsrecht, Teil 6 ab Seite 201.