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Anwaltliches Berufsrecht

Pflichtverteidigung und anwaltliche Berufsfreiheit

Pflichtverteidigung sichert rechtskundigen Beistand in den Fällen, in denen das Gesetz die Mitwirkung eines Verteidigers für notwendig hält. Zugleich greift die gerichtliche Bestellung in die Berufsausübung des ausgewählten Anwalts ein. Beides gehört zusammen und darf dennoch nicht ineinanderfallen. Der öffentliche Auftrag erklärt, warum der Staat einen Verteidiger zuweisen darf. Er erklärt nicht, dass der Zugewiesene zum Interessenvertreter des Gerichts würde.

Die Bestellung begründet eine rechtliche Pflicht zur Verteidigung. Die berufsrechtliche Seite dieser Pflicht steht in § 49 BRAO. Das Verfahren der Auswahl und Bestellung folgt vor allem den §§ 140 bis 142 StPO. Der Wunsch des Beschuldigten, die fachliche Eignung und die tatsächliche Verfügbarkeit sind dabei verschiedene Fragen. Die Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht ist ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlmerkmal. Sie beantwortet nicht jede Eignungsfrage, die eine bestimmte Sache aufwirft.

Für den eigenen Rechtsschutz des Anwalts kommt es auf die genaue Fallgestaltung an. Eine abgelehnte gewünschte Bestellung legt dem Anwalt nichts auf. Die Bestellung gegen seinen Willen tut es. Ebenso sind die Ablehnung eines Entpflichtungsantrags und die Entpflichtung gegen den Willen des Verteidigers auseinanderzuhalten. Rechtssätze aus einer dieser Lagen lassen sich nicht ohne eigene Begründung auf die anderen übertragen.

Ein Antrag auf Aufhebung der Bestellung kann sich auf wichtige Gründe nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO und auf die strafprozessualen Regeln des § 143a StPO stützen. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wer ein Rechtsmittel einlegen kann, hängt von der angegriffenen Entscheidung ab. Die gesetzliche Übernahmepflicht lässt sich deshalb weder mit einem allgemeinen freien Ablehnungsrecht noch mit dem Satz beschreiben, der Bestellte habe niemals eigenen Rechtsschutz.

Zeitliche Verfügbarkeit, andere Mandate, mögliche Interessenkollisionen und der Umfang der erforderlichen Einarbeitung können die konkrete Tätigkeit erheblich belasten. Ihre Bedeutung ist an der jeweiligen Verfahrenslage zu messen. Kritik an einzelnen Auswahlakten oder an den Grenzen des Rechtsschutzes ist von dem zu trennen, was Gesetz und Gerichte tatsächlich sagen.

Die folgenden Beiträge legen Bestellungsverfahren, Übernahmepflicht, Wechsel, Ablehnungsfragen und den eigenen Rechtsschutz des Bestellten dar. Ein gesonderter Text nimmt die Belastung der Kanzlei und den Reformbedarf in den Blick.

Vertiefungen in dieser Rubrik (Entwürfe, Stand 10. September 2026)

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