Grundlagen des anwaltlichen Berufsrechts
Nachbarberufe, europäisches Berufsrecht und die Rechtsprechung aus Straßburg
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und Notare haben eigene Berufsordnungen mit ähnlicher Architektur. Dazu das Berufsrecht der europäischen Anwälte, die Tätigkeit im Ausland, § 118a BRAO für Doppelberufler und die Entscheidungen des Menschenrechtsgerichtshofs zur Anwaltschaft.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und Notare unterliegen eigenen Berufsgesetzen mit eigener Kammeraufsicht, eigenen berufsgerichtlichen Verfahren und eigenen Sanktionskatalogen. Die Systeme sind bemerkenswert ähnlich angelegt. Alle knüpfen an Status, Schuld und vergleichbare Verjährungsfristen an, alle kennen eine gestaffelte Sanktionspalette vom Verweis bis zum Ausschluss, und alle ordnen das Verhältnis zur Strafverfolgung nach dem Gedanken des berufsrechtlichen Überhangs. § 115b BRAO, § 92 StBerG und § 83 WPO folgen demselben Systemgedanken, ohne dieselbe Norm zu sein. Wer den einen Beruf berät, darf die Regeln des anderen deshalb nicht ungeprüft übertragen. Wie eng die Systeme dennoch verwandt sind, zeigt eine wirtschaftsprüferrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die für zusammen verhandelte Verstöße, die teils von der Wirtschaftsprüferkammer und teils von der Abschlussprüferaufsichtsstelle verfolgt worden waren, eine einheitliche Rechtsfolge verlangt (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025 – WpSt (R) 1/24). Der Gedanke der einheitlichen Ahndung, den das anwaltliche Berufsrecht als Einheit der Pflichtverletzung kennt, ist also kein Sonderweg der Anwaltschaft.
Die Nachbarberufe im Vergleich
Der wichtigste Unterschied ist die Zusammensetzung der Gerichte, die im Kapitel zur Selbstverwaltung beschrieben wurde. Über Steuerberater richtet nach § 95 StBerG eine Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht, in der Hauptverhandlung besetzt mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Steuerberatern als ehrenamtlichen Richtern. Über Wirtschaftsprüfer richtet nach § 72 WPO eine Kammer beim Landgericht, im Regelfall ebenfalls mit einem Berufsrichter und zwei Wirtschaftsprüfern, in besonderer Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Wirtschaftsprüfern. Über Notare entscheidet das Oberlandesgericht mit Berufsrichtern und einem Notar, über Patentanwälte das Landgericht München I. In allen Fällen führt ein Berufsrichter den Vorsitz, und die Angehörigen des Berufs sind Beisitzer. Die Steuerberaterkammer hat wie die Rechtsanwaltskammer das Rügerecht, die Wirtschaftsprüferkammer daneben die Befugnis, selbst Geldbußen bis zu einer erheblichen Höhe zu verhängen, was der Anwaltschaft fremd ist. Die Sanktionskataloge entsprechen einander, Warnung, Verweis, Geldbuße, Tätigkeitsverbot, Ausschließung, mit unterschiedlichen Höchstbeträgen. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind wie Rechtsanwälte Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB und § 53 StPO. Dem Geldwäschegesetz unterliegen sie aber in weiterem Umfang, weil ihre Tätigkeit häufiger Katalogtätigkeit ist. Die praktischen Unterschiede in Verfahren und Klima gegenüber der Anwaltsgerichtsbarkeit beschreibt die Kanzleiseite zum Strafverfahren gegen Steuerberater.
Ein zweiter Unterschied liegt im Berufsbild. Wirtschaftsprüfer und Notare sind zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Beteiligten verpflichtet, der Rechtsanwalt zur parteiischen Interessenvertretung, der Steuerberater steht dazwischen, weil er seinen Mandanten vertritt und zugleich in der Steuererklärung eine öffentliche Funktion erfüllt. Das prägt die Auslegung jeder Berufspflicht, vom Interessenkonflikt bis zur Verschwiegenheit. Ein Wirtschaftsprüfer, der beide Seiten einer Transaktion berät, verletzt seine Unabhängigkeit, ein Notar, der beide Seiten beurkundet, erfüllt seine Aufgabe, ein Anwalt, der beide Seiten vertritt, begeht einen Parteiverrat.
Doppelberufler und § 118a BRAO
Wer mehreren Berufsordnungen unterliegt, etwa als Rechtsanwalt und Steuerberater, muss mit beiden Aufsichten rechnen. Die Kammern sind nicht verpflichtet, sich abzustimmen, und dieselbe Pflichtverletzung kann von beiden verfolgt werden. § 118a BRAO regelt, welches Verfahren in solchen Fällen den Vorrang hat. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Pflichtverletzung, also die Frage, in welchem Beruf der Anwalt hauptsächlich tätig ist und welcher Berufspflicht das Verhalten am nächsten steht. Liegt der Schwerpunkt beim anderen Beruf, wird dort verhandelt. Kommt aber ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, weil nur dort über den Status als Rechtsanwalt geurteilt werden kann. Die Norm ist eine Zuständigkeitsregel, keine bloße Möglichkeit zur Aussetzung. Wer als Rechtsanwalt und Steuerberater einen Vorwurf erhält, sollte deshalb früh dafür sorgen, dass die Frage des Schwerpunkts geklärt wird, denn sie entscheidet über das Gericht, die Besetzung und den Sanktionsrahmen. Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften sind gegen beide Berufsordnungen zu prüfen. Seit 2022 sind sie nach § 59c BRAO mit allen Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG möglich, soweit die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, aber die Gesellschaft muss die Berufspflichten aller beteiligten Berufe beachten, und was im einen zulässig ist, kann im anderen verboten sein.
Der europäische Rechtsanwalt
Das Berufsrecht der Union öffnet den deutschen Rechtsmarkt für Anwälte aus anderen Mitgliedstaaten und den europäischen Markt für deutsche Anwälte. Drei Wege sind zu unterscheiden. Die vorübergehende Dienstleistung nach der Richtlinie 77/249/EWG, umgesetzt in den §§ 25 ff. EuRAG, erlaubt dem europäischen Anwalt, unter seiner Herkunftsbezeichnung in Deutschland tätig zu werden, vor Gericht im Einvernehmen mit einem deutschen Anwalt, und sie unterwirft ihn dem deutschen Berufsrecht für diese Tätigkeit. Die Niederlassung nach der Richtlinie 98/5/EG, umgesetzt in den §§ 2 ff. EuRAG, erlaubt ihm, sich in Deutschland niederzulassen, Mitglied der Kammer zu werden und unter seiner Herkunftsbezeichnung dauerhaft zu praktizieren, mit denselben Pflichten wie ein deutscher Anwalt. Und die Eingliederung nach den §§ 11 ff. EuRAG erlaubt ihm nach drei Jahren effektiver Tätigkeit im deutschen Recht oder nach einer Eignungsprüfung die Zulassung als deutscher Rechtsanwalt. Umgekehrt kann der deutsche Anwalt in jedem Mitgliedstaat unter der Bezeichnung Rechtsanwalt tätig werden und sich dort niederlassen, wobei er dem Berufsrecht des Aufnahmestaats und zugleich dem deutschen Berufsrecht unterliegt. Die Berufsordnung regelt in § 29 BORA die grenzüberschreitende Tätigkeit und verweist auf die Berufsregeln des Rats der europäischen Anwaltschaften, die für grenzüberschreitende Mandate innerhalb der Union als Auslegungshilfe gelten.
Anwälte aus Drittstaaten, darunter seit dem Brexit die englischen Solicitors, unterliegen den §§ 206 ff. BRAO. Sie können sich unter ihrer Herkunftsbezeichnung niederlassen, wenn ihr Beruf in Ausbildung und Befugnissen dem des Rechtsanwalts entspricht, dürfen dann aber nur im Recht ihres Herkunftsstaats und im Völkerrecht beraten. Für die Kanzlei, die mit ausländischen Anwälten zusammenarbeitet, gelten die Regeln über die Berufsausübungsgesellschaft, und die Verschwiegenheit, die Kollisionsprüfung und die Fremdgeldregeln gelten für den ausländischen Partner wie für den deutschen.
Straßburg und Luxemburg
Die Konvention schützt den Anwaltsberuf nicht als Standesprivileg, sondern als Funktionsvoraussetzung fairer Verfahren. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Michaud gegen Frankreich die Meldepflicht der Anwälte nach dem Geldwäscherecht am Maßstab des Art. 8 EMRK geprüft und sie nur deshalb gebilligt, weil sie die Rechtsberatung und Prozessvertretung ausnimmt und weil die Meldung über den Kammerpräsidenten läuft, der als Filter dient (EGMR, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 12323/11). Gebilligt ist damit das französische System mit seinen Ausnahmen und seinem Filter, nicht jede anwaltliche Meldepflicht. Das deutsche Meldesystem kennt den Kammerfilter nicht. Das Berufsgeheimnis ist konventionsrechtlich Teil des Privatlebens des Mandanten und des Anwalts. In der Rechtssache Morice gegen Frankreich hat die Große Kammer die Verurteilung eines Anwalts wegen seiner Kritik an Ermittlungsrichtern als Verletzung des Art. 10 EMRK gewertet und dem Anwalt eine besondere Stellung in der Rechtspflege zuerkannt, die ihn zur Kritik am Funktionieren der Justiz berechtigt, solange sie eine tatsächliche Grundlage hat und nicht in Beleidigung umschlägt (EGMR, Urteil vom 23. April 2015 – 29369/10). Was diese Linie für die Äußerungsfreiheit deutscher Anwälte bedeutet, erläutert der Kanzleibeitrag Drastische Wortwahl von Rechtsanwälten ist ein Menschenrecht.
Die Entscheidung Černý und andere gegen Tschechien verdient besondere Aufmerksamkeit (EGMR, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 37514/20 u. a.). Der Gerichtshof hat Verletzungen von Art. 8, von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 und von Art. 6 EMRK festgestellt, weil Kommunikation zwischen Verteidigern und Mandanten aus beschlagnahmten Geräten des Mandanten in die Strafakte gelangt war und eine vorhersehbare Filterprozedur fehlte. Die Tragweite ist präzise zu lesen. Beschwerdeführer waren die Verteidiger, der Art. 6-Aspekt betraf die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme im dortigen Verfassungsbeschwerdeverfahren, und ein allgemeines Verwertungsverbot für Deutschland folgt aus der Entscheidung nicht. Sie belegt aber, dass der Schutz der Verteidigerkommunikation nicht an der Kanzleitür endet und dass der Staat eine Prozedur braucht, um privilegierte Kommunikation aus sichergestellten Datenbeständen auszusondern, bevor Ermittler sie lesen. Für die deutsche Praxis, in der Mobiltelefone von Beschuldigten routinemäßig vollständig ausgewertet werden, ist das ein Maßstab, an dem sich Durchsuchungs- und Auswertungsanordnungen künftig messen lassen müssen. Wie man nach Straßburg kommt und was man dort erwarten darf, beschreibt der Kanzleibeitrag zur Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Berufsgeheimnis in der Entscheidung zur Meldepflicht für Steuergestaltungen als Ausprägung des Art. 7 der Grundrechtecharta anerkannt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-694/20), und er hat in älteren Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht den Schutz der Anwaltskorrespondenz auf unabhängige, nicht im Unternehmen angestellte Anwälte beschränkt, was für Syndikusrechtsanwälte im Kartellverfahren bis heute Folgen hat. Auf Verbandsebene formuliert der Rat der europäischen Anwaltschaften Leitlinien, etwa zu Cloud-Diensten und zu generativer KI, und eine Charta der Grundprinzipien des europäischen Anwaltsberufs. Sie sind für die Selbstverständigung des Berufsstands wichtig, aber keine deutsche Rechtsquelle. Was der Vergleich leistet, ist ein Maßstab. Die europäischen Entscheidungen zeigen, woran sich nationale Auslegung messen lassen muss, und die Nachbarberufe zeigen, welche Regelungsvarianten der Gesetzgeber für vergleichbare Probleme gewählt hat. Ersetzen kann der Vergleich die Analyse der einschlägigen deutschen Norm nicht.