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Pflichtverteidigung

Die Vergütung des Pflichtverteidigers

Festgebühren nach den §§ 45 ff. RVG und Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, die Pauschgebühr des § 51 RVG, der Vorschuss nach § 47 RVG, die Erstattung durch die Staatskasse und die Rückforderung vom Verurteilten, die Zusatzvergütung durch den Beschuldigten nach § 52 RVG, die Kosten beim Verteidigerwechsel, die Gebühren des Sicherungsverteidigers und die Festsetzung nach § 55 RVG.

Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse vergütet, nach Festgebühren, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für ihn bestimmt, und diese Gebühren sind der Grund, aus dem die Übernahmepflicht ein Sonderopfer ist. Sie decken den Aufwand einer ernsthaften Verteidigung in einfachen Verfahren knapp und in umfangreichen Verfahren nicht, und die Instrumente, die das Gesetz zum Ausgleich vorsieht, sind so eng gefasst, dass sie selten greifen. Wer als Pflichtverteidiger arbeitet, muss die Gebühren kennen, um sie zu beantragen, und er muss ihre Grenzen kennen, um zu wissen, was er dem Beschuldigten daneben in Rechnung stellen darf.

Das System der Festgebühren

Nach § 45 RVG erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger seine Vergütung aus der Staatskasse, und nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich ihr Umfang nach den Beschlüssen, durch die er bestellt wurde. Die Gebühren stehen in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, das für jeden Gebührentatbestand neben dem Rahmen des Wahlverteidigers den Festbetrag des Pflichtverteidigers ausweist, der etwa achtzig Prozent der Mittelgebühr entspricht. Der Pflichtverteidiger erhält die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren je Instanz, die Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag mit Zuschlägen für Verhandlungen über fünf und über acht Stunden, die Zuschläge für die Verteidigung eines Inhaftierten und die zusätzlichen Gebühren für die Erledigung ohne Hauptverhandlung und für die Mitwirkung an einer Verständigung. Für das vorbereitende Verfahren ergibt das 350 Euro netto, 192 Euro Grundgebühr nach Nummer 4100 und 158 Euro Verfahrensgebühr nach Nummer 4104 des Vergütungsverzeichnisses. Dazu kommt die Auslagenpauschale von 20 Euro, zusammen also 370 Euro. Sitzt der Mandant in Untersuchungshaft, heben die Haftzuschläge die beiden Gebühren auf 235 und 193 Euro, zusammen 428 Euro vor Auslagen. Wer für diesen Betrag eine Ermittlungsakte von tausend Seiten liest, den Mandanten in der Haft besucht und eine Stellungnahme schreibt, arbeitet unterhalb des Mindestlohns. Die Gebühren wurden 2021 und 2025 angehoben, ohne dass sich an dem Missverhältnis etwas geändert hätte.

Die Pauschgebühr

Nach § 51 RVG ist dem Pflichtverteidiger auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses hinausgeht, wenn diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Die Vorschrift ist außergewöhnlichen Belastungen vorbehalten, und die Oberlandesgerichte, die über den Antrag entscheiden, haben ihre Voraussetzungen so eng gefasst, dass sie nur hilft, wenn sich die Sache in exorbitanter Weise von anderen abhebt. Bewilligt wird sie regelmäßig nur für einzelne Verfahrensabschnitte, etwa für ein Vorverfahren mit außergewöhnlichem Aktenumfang, nicht für das Verfahren insgesamt. Maßstab ist der Vergleich mit dem Aufwand in anderen Verfahren gleicher Art. Ein Verfahren, das den Verteidiger über Monate voll beschäftigt hat, erfüllt die Voraussetzung, ein Verfahren mit doppeltem Aufwand nicht. Der Antrag ist zu begründen, mit Angaben zum Aktenumfang, zur Zahl der Hauptverhandlungstage, zu den Besprechungen und zum zeitlichen Aufwand, und nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG kann bei langer Verfahrensdauer ein Vorschuss auf die Pauschgebühr beantragt werden. Die Pauschgebühr ist das einzige Instrument, das den Aufwand eines Großverfahrens ausgleicht, und ihre restriktive Handhabung ist neben den Festgebühren der zweite Grund, aus dem die Pflichtverteidigung wirtschaftlich ein Sonderopfer bleibt.

Vorschuss, Festsetzung und Rechtsbehelfe

Der Pflichtverteidiger kann nach § 47 RVG für die bereits entstandenen Gebühren und für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse verlangen, und er sollte das tun, weil die Festsetzung nach Abschluss des Verfahrens Monate dauern kann. Die Vergütung setzt nach § 55 RVG auf Antrag der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs fest. Der Antrag muss die Gebührentatbestände, die Termine und die Auslagen im Einzelnen angeben. Gegen die Festsetzung ist nach § 56 RVG die Erinnerung eröffnet, über die das Gericht entscheidet, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht zulässig, nach § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG aber nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zulässt. Wer vor dem Amtsgericht verteidigt hat, kommt mit der Beschwerde also zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht, und die weitere Beschwerde dorthin gibt es nur, wenn das Landgericht sie zulässt. Zu den Auslagen gehören die Reisekosten. Nach § 46 Abs. 1 RVG werden sie nur vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, und der auswärtige Pflichtverteidiger sollte deshalb vor Antritt der Reise nach § 46 Abs. 2 RVG die Feststellung beantragen, dass die Reise erforderlich ist. Diese Feststellung bindet das Festsetzungsverfahren. Eine Voraussetzung der Erstattung ist sie nicht, ohne sie trägt der Verteidiger aber das Risiko, dass der Urkundsbeamte die Erforderlichkeit später anders beurteilt. Für Kopien, Übersetzungen und Sachverständige empfiehlt es sich ebenso, die Erforderlichkeit vorab mit dem Gericht zu klären, um Streit im Festsetzungsverfahren zu vermeiden. Fällig wird die Vergütung nach § 8 Abs. 1 RVG, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, im gerichtlichen Verfahren auch mit einer Kostenentscheidung, mit dem Ende des Rechtszugs oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Sie verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sie fällig wurde. Nach § 8 Abs. 2 RVG ist die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist, und die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Im Ergebnis läuft die Frist deshalb erst nach dem rechtskräftigen Abschluss ab.

Erstattung und Rückforderung

Die Staatskasse zahlt die Pflichtverteidigergebühren, und sie holt sie sich nach § 59 RVG vom Verurteilten zurück, wenn dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil der Anspruch des Verteidigers gegen den Beschuldigten auf die Staatskasse übergeht, soweit sie ihn befriedigt hat. Der Verurteilte zahlt am Ende die Pflichtverteidigergebühren als Teil der Verfahrenskosten, und er zahlt bis zur Höhe der Wahlverteidigergebühren, wenn der Verteidiger die Differenz nach § 52 RVG geltend macht. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, trägt die Staatskasse die Pflichtverteidigergebühren endgültig. Wahlverteidigergebühren erstattet sie dem Freigesprochenen als notwendige Auslagen nur, soweit er sie seinem Verteidiger tatsächlich schuldet. Beim reinen Pflichtverteidiger ist das regelmäßig nicht der Fall, während der Pflichtverteidiger, der zuvor Wahlverteidiger war, die Differenz nach § 52 RVG geltend machen kann.

Zusatzvergütung durch den Beschuldigten

Nach § 52 RVG kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten die Vergütung eines Wahlverteidigers verlangen, soweit dieser zahlungsfähig ist, und er muss die aus der Staatskasse erhaltenen Gebühren anrechnen. Der Anspruch besteht nur, wenn der Beschuldigte die Wahlverteidigergebühren ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zahlen kann, und der Verteidiger darf ihn nur geltend machen, wenn das Gericht auf seinen Antrag nach § 52 Abs. 2 RVG festgestellt hat, dass der Beschuldigte zahlen kann, oder wenn der Beschuldigte freiwillig zahlt. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beschuldigten ist zulässig, sie muss den Anforderungen des § 3a RVG genügen, und sie ist der übliche Weg, auf dem ein Verteidiger, der als Wahlverteidiger beauftragt wurde und später beigeordnet wird, sein Honorar sichert. Unzulässig ist es, die Übernahme der Pflichtverteidigung von einer Zusatzzahlung abhängig zu machen, und unzulässig ist es, Zahlungen des Beschuldigten anzunehmen, ohne sie bei der Festsetzung anzugeben, weil § 58 Abs. 3 RVG die Anrechnung vorschreibt. Der Pflichtverteidiger, der Geld vom Beschuldigten nimmt und es verschweigt, begeht eine Berufspflichtverletzung und im Zweifel einen Betrug zum Nachteil der Staatskasse.

Kosten beim Verteidigerwechsel

Beim Verteidigerwechsel behält der ausgeschiedene Pflichtverteidiger die bis dahin entstandenen Gebühren, und der neu bestellte verdient sie erneut, sodass die Staatskasse zweimal zahlt. Deshalb macht die Rechtsprechung den einvernehmlichen Wechsel von der Kostenneutralität abhängig, und deshalb darf der ausscheidende Verteidiger auf seine Gebühren verzichten, um den Wechsel zu ermöglichen. Der Verzicht ist berufsrechtlich zulässig. § 49b Abs. 1 BRAO verbietet, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das Gesetz vorsieht, und trifft damit die Honorarabrede mit dem Mandanten, nicht den Verzicht auf Ansprüche gegen die Staatskasse, den die Rechtsprechung für den Wechsel gerade voraussetzt. Erklärt werden sollte er schriftlich. Der Verzicht des gegen seinen Willen bestellten Anwalts, der einen übernahmebereiten Kollegen benennt, macht den Wechsel für die Staatskasse kostenneutral. Ein Gericht, das den Wechsel trotzdem verweigert, verursacht die doppelten Gebühren, die es zu vermeiden vorgibt, sobald der Anwalt später entpflichtet wird. Der Sicherungsverteidiger nach § 144 StPO erhält die Gebühren des Pflichtverteidigers in voller Höhe, auch wenn er nur anwesend war, und seine Bestellung verdoppelt die Verteidigerkosten der Hauptverhandlung.

Reformbedarf

Die Vergütung des Pflichtverteidigers ist das Feld, auf dem die Anwaltsverbände seit Jahrzehnten Reformen fordern, mit geringem Erfolg. Die Anhebungen der Gebühren folgten der Inflation, nicht dem Aufwand, und der Abstand zwischen der Pflichtverteidigervergütung und den Stundensätzen, die der Markt für Strafverteidigung zahlt, ist gewachsen. Die Folge ist, dass die Pflichtverteidigung in umfangreichen Verfahren von Anwälten geführt wird, die sich das leisten können oder müssen, und dass die Qualität der Verteidigung vom Zufall der Bestellung abhängt. Eine Reform müsste die Pauschgebühr öffnen, die Festgebühren an den Aufwand koppeln und den Vorschuss zur Regel machen, und sie müsste die Bereitschaftsanzeige des § 142 Abs. 6 StPO mit einer Vergütung verbinden, die Anwälte dazu bringt, sich einzutragen. Solange das nicht geschieht, bleibt die Pflichtverteidigung ein Sonderopfer, das der Staat denen abverlangt, die er bestellt, und die Bestellung gegen den Willen des Anwalts ist die Form, in der das Opfer am deutlichsten wird.