Grundlagen des anwaltlichen Berufsrechts
Das Mandat, Kontrahierungszwang und Beratungshilfe
Wie ein Mandat entsteht, durch Vertrag, Hoheitsakt oder gesetzliches Schuldverhältnis, was die Ablehnung nach § 44 BRAO kostet, warum die Beratungshilfe eine Übernahmepflicht mit Ausweg ist und welche Informationspflichten den Stoff für Beschwerden liefern.

Das Fundament der anwaltlichen Tätigkeit ist das Mandat. Aus ihm folgen die zivilrechtlichen Pflichten, deren Verletzung Schadensersatz auslöst, und an ihm setzen die berufsrechtlichen Pflichten an, die den Anwalt gegenüber Mandant, Gericht und Öffentlichkeit binden. Wer wissen will, was er einem Mandanten schuldet, muss zuerst wissen, ob und wodurch ein Mandat entstanden ist, welchen Umfang es hat und wann es endet.
Vertrag, Hoheitsakt, Gesetz
In der Regel entsteht das Mandat durch Vertrag, eine entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB, die je nach Gegenstand Dienstvertrag oder Werkvertrag ist. Die Prozessvertretung und die laufende Beratung sind Dienstverträge, die Erstellung eines Gutachtens oder eines Vertragsentwurfs kann Werkvertrag sein, und die Einordnung entscheidet über Gewährleistung, Kündigung und Verjährung. Der Vertrag bedarf keiner Form. Er kommt durch die Annahme des Auftrags zustande, ausdrücklich oder stillschweigend, und der Bundesgerichtshof nimmt einen stillschweigenden Auskunftsvertrag mit Rechtsbindungswillen schon an, wenn ein Berater erkennbar sachkundig eine Auskunft erteilt, die für den Empfänger erhebliche Bedeutung hat und auf die dieser vertraut, auch wenn kein Honorar verlangt wird. Die telefonische Auskunft am Rande eines Mandats, der Rat beim Abendessen und die Antwort auf die E-Mail eines Bekannten können deshalb Mandate sein, mit allen Haftungsfolgen.
Die Privatautonomie ist nicht die einzige Quelle. In zahlreichen Konstellationen begründet ein Hoheitsakt oder ein gesetzliches Schuldverhältnis das Mandat. Der Pflichtverteidiger wird durch gerichtlichen Hoheitsakt bestellt, der beigeordnete Anwalt im Zivilprozess nach § 121 ZPO und der Notanwalt nach § 78b ZPO stehen in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, der Abwickler nach § 55 BRAO übernimmt die Mandate des verstorbenen Kollegen kraft Bestellung, und bei der Beratungshilfe wie bei der Beiordnung nach den §§ 48 bis 49a BRAO unterliegt der Anwalt einem Kontrahierungszwang. In allen diesen Fällen gelten die Pflichten des Anwaltsvertrags entsprechend, obwohl es keinen Vertrag gibt. Auch der Pflichtverteidiger hat zivilrechtliche Pflichten gegenüber seinem Mandanten, die öffentlich-rechtliche Bestellung beseitigt seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht (BGH, Urteil vom 17. September 2020 – III ZR 283/18). Was in diesen Fällen fehlt, ist der frei ausgehandelte Vertragsinhalt. Den Umfang der Tätigkeit bestimmt der Hoheitsakt oder das Gesetz, und die Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren, nicht nach einer Vereinbarung.
Umfang des Mandats und Warnpflichten
Die vertraglichen Pflichten bewegen sich innerhalb des Auftrags. Das unbeschränkte Mandat ist nicht der Regelfall, und der Mandant ist für den Umfang des erteilten Mandats beweispflichtig, wenn davon abhängt, ob der Anwalt eine Pflicht verletzt hat. Deshalb sollte man den Mandatsumfang möglichst genau festlegen und klarstellen, was nicht geprüft wird, etwa die steuerlichen Folgen eines Vergleichs. Über den Mandatsgegenstand hinaus bestehen Warnpflichten, wenn dem Anwalt Gefahren für den Mandanten bekannt oder offenkundig werden, etwa die drohende Verjährung eines anderen Anspruchs, die Möglichkeit von Insolvenzgeld im arbeitsrechtlichen Mandat oder Haftungsansprüche gegen einen früheren Berater. Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht begrenzt. Sie besteht nur, wenn der Anwalt die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren, und für die Voraussetzungen ist der Mandant darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17). Der Anwalt schuldet mandatsbezogene Rechtskenntnis, keinen juristischen Universalismus. Innerhalb des Mandats gilt aber der Grundsatz des sichersten Weges, und eine einschlägige Norm zu übersehen entschuldigt nicht, weil sie entlegen ist. Die Haftung im Einzelnen behandelt das Kapitel zur Anwaltshaftung in der Rubrik Kanzlei.
Die Ablehnung nach § 44 BRAO
Spiegelbildlich zur Freiheit der Mandatsannahme regelt § 44 BRAO die Ablehnung. Wer ein Mandat nicht annehmen will, muss das unverzüglich erklären, und er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung der Erklärung entsteht. Schweigen führt nicht zum Vertragsschluss, kann aber zum Schadensersatz verpflichten, ein besonderer Fall der culpa in contrahendo, den das Gesetz eigens normiert hat, weil der Rechtsuchende darauf vertraut, dass ein Anwalt, der nicht ablehnt, sich kümmert. Die Norm greift bei jedem Antrag auf Übernahme, auch bei einer E-Mail an die Kanzleiadresse, und sie verlangt eine Organisation, die eingehende Anfragen erfasst und beantwortet. Praktisch wichtig ist die Frist. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, und wer eine Anfrage wegen einer drohenden Frist erhält, muss innerhalb weniger Tage reagieren. Die Ablehnung braucht keine Begründung. Ein Anwalt darf ein Mandat aus jedem Grund ablehnen, aus Zeitmangel, wegen fehlender Sympathie oder weil ihm die Sache aussichtslos erscheint, solange kein Kontrahierungszwang besteht.
Kontrahierungszwang
Der Kontrahierungszwang ist die Ausnahme, und er hat drei Gesichter. Nach § 48 BRAO muss der Anwalt die Vertretung übernehmen, wenn er im Zivilprozess nach § 121 ZPO beigeordnet, nach § 78b ZPO als Notanwalt oder in anderen Verfahren beigeordnet ist. Nach § 49 BRAO muss er die Verteidigung übernehmen, wenn er nach der Strafprozessordnung zum Verteidiger bestellt ist. Nach § 49a BRAO muss er die Beratungshilfe übernehmen. Die Ausstiege sind verschieden gebaut. Bei der zivilrechtlichen Beiordnung kann der Anwalt nach § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung aus wichtigen Gründen beantragen, und nach § 121 Abs. 1 ZPO wird ohnehin nur beigeordnet, wer zur Vertretung bereit ist, sodass der Zwang dort selten greift. Der Notanwalt kann nach § 78c Abs. 3 ZPO gegen die Beiordnung sofortige Beschwerde einlegen und darf einen Vorschuss verlangen. Bei der Beratungshilfe darf der Anwalt die Übernahme im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Für die Pflichtverteidigung dagegen verweist § 49 BRAO auf die Strafprozessordnung, und dort entscheidet sich, wie der bestellte Verteidiger sich gegen die Bestellung wehren kann. Der Zwang wird ohne Bereitschaft, ohne Anhörung und nach der Rechtsprechung mancher Gerichte ohne eigenes Rechtsmittel des Anwalts durchgesetzt. Die Rubrik zur Pflichtverteidigung behandelt das ausführlich, und wer Zivil- und Strafverfahren hier gleichsetzt, übersieht, dass die BRAO für den Strafprozess nur die Pflicht ausspricht und alles Weitere dem Verfahrensrecht überlässt.
Beratungshilfe, die vergessene Übernahmepflicht
Über die Pflichtverteidigung wird viel gestritten, über die Beratungshilfe fast gar nicht, obwohl sie strukturell dasselbe Problem stellt. Nach § 49a Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die im Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen, und er kann die Übernahme im Einzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen. Was ein wichtiger Grund ist, sagt § 16a Abs. 3 BORA erstaunlich freimütig. Genannt werden unter anderem die berufliche Überlastung und der Fall, dass der Rechtsuchende trotz Beratungshilfe die Zahlung der Beratungshilfegebühr ernsthaft verweigert. Der Vergleich mit § 49 BRAO ist aufschlussreich. Bei der Beratungshilfe hat der Satzungsgeber die Überlastung als Ablehnungsgrund ausdrücklich anerkannt, bei der Pflichtverteidigung sprechen die Gerichte sie dem gegen seinen Willen bestellten Anwalt regelmäßig ab. Beide Institute sind Indienstnahmen Privater zu öffentlichen Zwecken, beide sind vergütungsrechtlich unattraktiv, und nur eines von beiden kennt einen praktisch handhabbaren Ausweg.
Die Beratungshilfe selbst ist einfach gebaut. Der Rechtsuchende beantragt beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein oder wendet sich unmittelbar an einen Anwalt, der den Antrag nachträglich stellen kann. Voraussetzung ist, dass der Rechtsuchende die Mittel für einen Anwalt nicht aufbringen kann, dass keine anderen Hilfsmöglichkeiten bestehen und dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Die Beratungshilfe umfasst Beratung und, soweit erforderlich, außergerichtliche Vertretung, in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitensachen nur Beratung. Die Vergütung richtet sich nach den Nummern 2500 ff. des Vergütungsverzeichnisses, und der Anwalt darf vom Rechtsuchenden neben der Beratungshilfegebühr von 15 Euro nichts verlangen. Wer eine Vergütungsvereinbarung mit einem Mandanten schließt, der die Voraussetzungen der Beratungshilfe erfüllt, riskiert die Nichtigkeit der Vereinbarung und eine berufsrechtliche Beanstandung.
Nach § 16 BORA hat der Rechtsanwalt bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Eine Pflicht, die Vermögensverhältnisse des Mandanten auszuforschen, besteht nicht. Wer aber erkennt, dass sein Mandant die Voraussetzungen erfüllt, und ihn stattdessen zu einer Vergütungsvereinbarung drängt, riskiert die Vergütung und obendrein ein Aufsichtsverfahren. Im Prozess kann die unterlassene Belehrung über Prozesskostenhilfe eine Haftung für die Kosten begründen, die der Mandant mit Prozesskostenhilfe nicht hätte tragen müssen.
Informationspflichten, ein unterschätzter Katalog
Neben den Kernpflichten treffen den Rechtsanwalt zahlreiche Informationspflichten, deren Verletzung über § 43 BRAO berufsrechtlich relevant werden kann und die außerhalb des Berufsrechts wettbewerbsrechtliche und zivilrechtliche Folgen hat. Kanzleiwebsite und Auftritte in sozialen Netzwerken unterliegen der Impressumspflicht, die seit dem 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes steht und nicht mehr in § 5 TMG, mit Angaben zu Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und berufsrechtlichen Regelungen. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verlangt vor Vertragsschluss Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherer und räumlichem Geltungsbereich, zu verwendeten Vertragsklauseln und auf Anfrage zu den Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Wird ein Mandat per E-Mail, Kontaktformular oder Videokonferenz angebahnt und abgeschlossen, ohne dass der Mandant die Kanzlei betritt, kann Fernabsatzrecht nach den §§ 312c ff. BGB mit Widerrufsbelehrung greifen, sofern die Kanzlei für solche Abschlüsse organisiert ist, und wer die Belehrung unterlässt, riskiert den Vergütungsanspruch für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung. Wer mit Verbrauchern Verträge schließt und eine Website oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss nach § 36 VSBG darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen. Kleine Kanzleien unterhalb der Beschäftigtenschwelle des Gesetzes sind von einem Teil dieser Informationspflicht ausgenommen. Art. 13 und 14 DSGVO verlangen Datenschutzhinweise gegenüber Mandanten und Dritten, deren Daten der Anwalt verarbeitet.
Im Mandat selbst kommen hinzu der Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, der vor Übernahme des Auftrags zu erteilen ist und dessen Unterlassung zum Schadensersatz führen kann, der Hinweis auf eine mögliche Prozessfinanzierung in geeigneten Fällen, die Textform der Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG mit den vorgeschriebenen Hinweisen, die engen Voraussetzungen des Erfolgshonorars nach § 4a RVG, die Formanforderungen an Haftungsbeschränkungen nach § 52 BRAO und die Unterrichtungspflicht des § 11 BORA, nach der der Anwalt den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten hat. Keiner dieser Punkte ist für sich dramatisch. Zusammen bilden sie den Stoff, aus dem Beschwerden gemacht sind, wenn ein Mandat schiefgegangen ist und der Mandant nach Angriffsflächen sucht.
Vollmacht, Mandatsbedingungen und Beendigung
Vom Mandat zu unterscheiden ist die Vollmacht. Das Mandat ist das Innenverhältnis, die Vollmacht die Vertretungsmacht nach außen, und eine Vollmacht kann fehlen, obwohl ein Mandat besteht, oder bestehen, obwohl das Mandat gekündigt ist. Im Strafverfahren hat die Frage eine eigene Bedeutung. Nach § 145a Abs. 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen, mit der Folge, dass Fristen gegen den Mandanten laufen, ohne dass dieser das Schriftstück gesehen hat. Viele Wahlverteidiger reichen deshalb keine Vollmacht zu den Akten, sondern versichern anwaltlich, bevollmächtigt zu sein. Dem Pflichtverteidiger hilft dieser Kunstgriff nicht, denn die Vorschrift erfasst den bestellten Verteidiger unabhängig von jeder Vollmacht. Mandatsbedingungen, die Haftungsbeschränkungen, Kommunikationswege, Aufbewahrung und Datenschutz regeln, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Inhaltskontrolle. Eine Haftungsbeschränkung ist nach § 52 BRAO nur durch Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen bis zum Vierfachen der Mindestversicherungssumme zulässig, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Das Mandat endet durch Erledigung, durch Kündigung, durch Tod des Anwalts oder durch Verlust der Zulassung. Beide Seiten können den Dienstvertrag nach § 627 BGB jederzeit kündigen, der Anwalt aber nicht zur Unzeit, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor. Wer ein Mandat niederlegt, muss den Mandanten so rechtzeitig informieren, dass dieser anderweitig Rat einholen kann, und er bleibt bis dahin für Fristen verantwortlich. Die Niederlegung zur Unzeit macht schadensersatzpflichtig und kann eine Berufspflichtverletzung sein. Nach dem Ende des Mandats bestehen die Verschwiegenheit, die Aufbewahrungspflicht für die Handakten und die Pflicht fort, den Mandanten vor drohenden Nachteilen aus dem beendeten Mandat zu warnen, soweit der Anwalt sie erkennt.