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Anwaltsgericht und Verteidigung

Verjährung

Fünf, zehn oder zwanzig Jahre nach § 115 BRAO, je nachdem, welche Maßnahme die Pflichtverletzung rechtfertigen würde. Beginn mit Beendigung der Tat, Ruhen während Straf- und Bußgeldverfahren, Unterbrechung durch Anhörung und Vernehmung, das Verhältnis zur Einheit der Pflichtverletzung und die Prüfung, die bei jedem alten Vorwurf zu führen ist.

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach § 115 Abs. 1 BRAO in fünf Jahren, in zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung ein Vertretungsverbot rechtfertigt, und in zwanzig Jahren, wenn sie die Ausschließung rechtfertigt. Die Verjährung ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amts wegen zu beachten ist, und sie ist zugleich die Rechtsfrage, an der die meisten alten Vorwürfe scheitern oder scheitern sollten. Wer sie prüft, geht vier Schritte, die Friststufe, den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung.

Die Friststufen

Maßgeblich ist nicht die Maßnahme, die das Gericht am Ende verhängt, sondern die, die die Pflichtverletzung nach ihrer Schwere rechtfertigen würde. Die Fristbestimmung ist damit selbst eine Wertungsfrage, über die sich streiten lässt, und das Gericht muss sie im Urteil begründen. Eine Pflichtverletzung, die nur eine Geldbuße rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Ausschließung beantragt hat. Wer darlegt, dass eine Ausschließung nie in Betracht kam, kann damit die Verjährung herbeiführen. Umgekehrt kann das Gericht die zwanzigjährige Frist annehmen, wenn es die Ausschließung für gerechtfertigt hält, auch wenn es sie am Ende wegen des Zeitablaufs nicht ausspricht. Eine eigene Frist für die Rüge gibt es nicht. § 74 Abs. 1 BRAO verweist auf die fünfjährige Verjährung des § 115 Abs. 1 BRAO, und die erste Anhörung des Anwalts im Rügeverfahren unterbricht sie. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten dieselben Stufen, bezogen auf die Maßnahmen des § 114 Abs. 2 BRAO.

Der Beginn

Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, nicht mit ihrer Entdeckung und nicht mit der Kenntnis der Kammer. Bei Handlungen ist das der Abschluss der Handlung, bei Unterlassungen der Zeitpunkt, in dem die Handlungspflicht endet oder die Handlung nachgeholt wird, bei Dauerpflichtverletzungen, etwa einer unzulässigen Bindung oder dem Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung, das Ende des Zustands. Wer eine verbotene Erfolgshonorarvereinbarung trifft, beendet die Tat nach der Rechtsprechung erst mit der Annahme des Honorars, und erst dann beginnt die Verjährung. Wer Fremdgeld nicht weiterleitet, beendet die Tat mit der Weiterleitung oder mit ihrer endgültigen Unmöglichkeit. Wer die Kanzleipflicht verletzt, beendet die Tat mit der Einrichtung der Kanzlei. Diese Regel macht Dauerpflichtverletzungen praktisch unverjährbar, solange der Zustand andauert. Die Verteidigung sollte deshalb genau hinsehen, ob der Vorwurf wirklich ein Dauerdelikt ist oder ob er in Einzelakte zerfällt, die je für sich verjähren.

Das Ruhen

Für das Ruhen gilt nach § 115 Abs. 2 BRAO § 78b StGB entsprechend. Zusätzlich ruht die Verjährung für die Dauer eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen desselben Verhaltens, für die Dauer eines vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens nach einem anderen Berufsrecht und während einer Aussetzung nach § 118b BRAO. Das Ruhen beginnt mit der Einleitung des Strafverfahrens, also mit der ersten Ermittlungsmaßnahme, die den Anwalt als Beschuldigten betrifft, und endet mit dessen rechtskräftigem Abschluss. Ein langes Strafverfahren hält damit auch einen alten berufsrechtlichen Vorwurf am Leben, und ein Strafverfahren, das nach Jahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, hat die berufsrechtliche Verjährung für diese Jahre angehalten. Mit dem Ende des Strafverfahrens läuft die Verjährung weiter, gleich ob es durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellung nach § 153a StPO endet. Erledigt ist der berufsrechtliche Vorwurf damit nicht. Ob nach einer Strafe oder einer Einstellung gegen Auflage noch eine Maßnahme erforderlich ist, entscheidet § 115b BRAO in einer eigenen Prüfung. Für die Verteidigung folgt daraus, dass die Dauer des Strafverfahrens auch berufsrechtlich zählt und dass ein schneller Abschluss des Strafverfahrens die Uhr des Berufsverfahrens wieder in Gang setzt.

Die Unterbrechung

Für die Unterbrechung gilt nach § 115 Abs. 3 BRAO § 78c StGB entsprechend, mit der Maßgabe, dass im Rügeverfahren die erste Anhörung des Anwalts und im anwaltsgerichtlichen Verfahren die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft und die Einleitung des Verfahrens durch die Anschuldigungsschrift unterbrechen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem, und die absolute Verjährung tritt nach § 78c Abs. 3 StGB ein, wenn seit dem Beginn das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist, also nach zehn, zwanzig oder vierzig Jahren. Die Anhörung durch die Kammer unterbricht nur, wenn sie im Rügeverfahren erfolgt, also mit dem Ziel einer Rüge, nicht die Anfrage in einer Aufsichtssache, deren Ausgang offen ist. Die Kammern beachten diese Unterscheidung nicht immer. Eine Anhörung, die nicht als Anhörung im Rügeverfahren erkennbar war, unterbricht nicht, und die Verteidigung sollte die Kammerkorrespondenz darauf durchsehen.

Verjährung und Einheit der Pflichtverletzung

Der Streit um die Einheit der Pflichtverletzung wirkt hier unmittelbar. Nach der herrschenden Rechtsprechung tritt Verjährung bei Anerkennung der Einheitsfigur praktisch kaum ein, weil die Verjährung für die einheitliche Pflichtverletzung mit der letzten Einzelverfehlung beginnt und alle früheren mitzieht. Nach der Gegenposition der Kommentare läuft sie je Einzelverfehlung selbständig, und einmal verjährte Verstöße können aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend wieder verfolgbar werden. Der Bundesgerichtshof hat 2025 den Verfahrensgegenstand auf die Tat im Sinne des § 264 StPO begrenzt, wie die Anschuldigungsschrift sie umreißt, und den inneren Zusammenhang der Verfehlungen als Frage der Tatidentität behandelt. Eine Begrenzung der Verjährungswirkung folgt daraus nicht, denn die einheitliche Ahndung selbständiger Taten, die gemeinsam angeschuldigt sind, hat er nicht in Frage gestellt. Die Verteidigung kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein fehlender innerer Zusammenhang die Verklammerung löst. Sie muss die Verjährung für jede Einzelverfehlung gesondert berechnen und den Einwand mit der Gegenposition begründen, damit die Frage in der Revision gestellt werden kann. Ob der Bundesgerichtshof das Verjährungsparadoxon eines Tages aufgibt, ist offen, und er wird es nur tun, wenn ihm der Einwand vorliegt.

Die Prüfung im Einzelfall

Wer mit einem alten Vorwurf konfrontiert wird, prüft Beginn je Vorwurf, Ruhen, Unterbrechung und Friststufe, und er weiß, dass ein übersehener Ruhensgrund die Berechnung kippen kann. Die Prüfung beginnt mit der Frage, wann jede einzelne Verfehlung beendet war, geht weiter mit der Frage, ob ein Strafverfahren wegen desselben Verhaltens geführt wurde und wie lange, setzt sich fort mit der Frage, ob und wann die Kammer im Rügeverfahren angehört oder die Generalstaatsanwaltschaft vernommen hat, und endet mit der Frage, welche Maßnahme die Verfehlung rechtfertigen würde. Das Ergebnis gehört in die Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und spätestens vor die Eröffnung, weil ein verjährter Vorwurf nicht eröffnet werden darf und weil das Gericht die Verjährung von Amts wegen prüft, aber nur prüft, was es kennt. Die Generalstaatsanwaltschaften rechnen nicht immer richtig, und die Verjährung ist in der Praxis der häufigste Grund, aus dem eine Anschuldigungsschrift nicht eröffnet wird.