Anwaltsgericht und Verteidigung
Verjährung
Fünf, zehn oder zwanzig Jahre nach § 115 BRAO, je nachdem, welche Maßnahme die Pflichtverletzung rechtfertigen würde. Beginn mit Beendigung der Tat, Ruhen während Straf- und Bußgeldverfahren, Unterbrechung durch Anhörung und Vernehmung, das Verhältnis zur Einheit der Pflichtverletzung und die Prüfung, die bei jedem alten Vorwurf zu führen ist.

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach § 115 Abs. 1 BRAO in fünf Jahren, in zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung ein Vertretungsverbot rechtfertigt, und in zwanzig Jahren, wenn sie die Ausschließung rechtfertigt. Die Verjährung ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amts wegen zu beachten ist, und sie ist zugleich die Rechtsfrage, an der die meisten alten Vorwürfe scheitern oder scheitern sollten. Wer sie prüft, geht vier Schritte, die Friststufe, den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung.
Die Friststufen
Für die längeren Fristen reicht es nicht, dass die Generalstaatsanwaltschaft ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung beantragt. Nach herrschender Auffassung muss das Gericht tatsächlich auf eine dieser Maßnahmen erkennen. Bleibt es bei Verweis oder Geldbuße, gilt die fünfjährige Frist. Die Erwägung, die Tat hätte früher eine Ausschließung gerechtfertigt, ersetzt deren Verhängung nicht. Die Verteidigung muss deshalb Verjährung und Maßnahmenbemessung zusammen denken: Ist eine schwere Maßnahme nicht mehr gerechtfertigt, kann damit auch die Grundlage für die längere Verjährung entfallen. Für die Rüge gilt die in § 74 Abs. 1 BRAO geregelte Fünfjahresfrist. Bei Berufsausübungsgesellschaften knüpfen die längeren Fristen entsprechend an die Maßnahmen des § 114 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BRAO an.
Der Beginn
Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, nicht mit ihrer Entdeckung und nicht mit der Kenntnis der Kammer. Bei Handlungen ist das der Abschluss der Handlung, bei Unterlassungen der Zeitpunkt, in dem die Handlungspflicht endet oder die Handlung nachgeholt wird, bei Dauerpflichtverletzungen, etwa einer unzulässigen Bindung oder dem Fehlen der Berufshaftpflichtversicherung, das Ende des Zustands. Wer eine verbotene Erfolgshonorarvereinbarung trifft, beendet die Tat nach der Rechtsprechung erst mit der Annahme des Honorars, und erst dann beginnt die Verjährung. Wer Fremdgeld nicht weiterleitet, beendet die Tat mit der Weiterleitung oder mit ihrer endgültigen Unmöglichkeit. Wer die Kanzleipflicht verletzt, beendet die Tat mit der Einrichtung der Kanzlei. Diese Regel macht Dauerpflichtverletzungen praktisch unverjährbar, solange der Zustand andauert. Die Verteidigung sollte deshalb genau hinsehen, ob der Vorwurf wirklich ein Dauerdelikt ist oder ob er in Einzelakte zerfällt, die je für sich verjähren.
Das Ruhen
Für das Ruhen gilt nach § 115 Abs. 2 BRAO § 78b StGB entsprechend. Zusätzlich ruht die Verjährung für die Dauer eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen desselben Verhaltens, für die Dauer eines vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens nach einem anderen Berufsrecht und während einer Aussetzung nach § 118b BRAO. Das Ruhen beginnt mit der Einleitung des Strafverfahrens, also mit der ersten Ermittlungsmaßnahme, die den Anwalt als Beschuldigten betrifft, und endet mit dessen rechtskräftigem Abschluss. Ein langes Strafverfahren hält damit auch einen alten berufsrechtlichen Vorwurf am Leben, und ein Strafverfahren, das nach Jahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, hat die berufsrechtliche Verjährung für diese Jahre angehalten. Mit dem Ende des Strafverfahrens läuft die Verjährung weiter, gleich ob es durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellung nach § 153a StPO endet. Erledigt ist der berufsrechtliche Vorwurf damit nicht. Ob nach einer Strafe oder einer Einstellung gegen Auflage noch eine Maßnahme erforderlich ist, entscheidet § 115b BRAO in einer eigenen Prüfung. Für die Verteidigung folgt daraus, dass die Dauer des Strafverfahrens auch berufsrechtlich zählt und dass ein schneller Abschluss des Strafverfahrens die Uhr des Berufsverfahrens wieder in Gang setzt.
Die Unterbrechung
Für die Unterbrechung gilt nach § 115 Abs. 3 BRAO § 78c StGB entsprechend, mit der Maßgabe, dass im Rügeverfahren die erste Anhörung des Anwalts und im anwaltsgerichtlichen Verfahren die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft und die Einleitung des Verfahrens durch die Anschuldigungsschrift unterbrechen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem, und die absolute Verjährung tritt nach § 78c Abs. 3 StGB ein, wenn seit dem Beginn das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist, also nach zehn, zwanzig oder vierzig Jahren. Bei einer Kammeranhörung kommt es darauf an, ob dem Anwalt eine untersuchte Pflichtverletzung zur Stellungnahme vorgehalten wird. Die Anhörung nach § 74 Abs. 3 BRAO ist der eindeutige Fall. Dass die Kammer noch nicht weiß, ob sie rügen oder den Vorgang abgeben wird, schließt die Unterbrechung nicht schon aus. Die Verteidigung muss deshalb Gegenstand und Inhalt des Schreibens prüfen; auf seine Überschrift allein lässt sich kein Verjährungseinwand bauen.
Verjährung und Einheit der Pflichtverletzung
Die Einheit der Pflichtverletzung kann frühere Verfehlungen an die letzte Teilhandlung binden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch schon 1968 eine Ausnahme für völlig selbständige, in keinerlei Zusammenhang stehende Vorgänge anerkannt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 – AnwSt (R) 8/67, BGHSt 22, 157, 166). Den fehlenden Zusammenhang sollte die Verteidigung deshalb nicht vorschnell aufgeben. Das Urteil von 2025 zur Trennung von einheitlicher Ahndung und prozessualer Tat hat diese Verjährungsfrage nicht abschließend neu entschieden. Zunächst ist die Selbständigkeit der Vorgänge darzulegen. Darüber hinaus bleibt der grundsätzliche Einwand gegen die Verklammerung: Eine neue Pflichtverletzung sollte einen bereits verjährten Vorwurf nicht wiederbeleben.
Die Prüfung im Einzelfall
Wer mit einem alten Vorwurf konfrontiert wird, prüft Beginn je Vorwurf, Ruhen, Unterbrechung und Friststufe, und er weiß, dass ein übersehener Ruhensgrund die Berechnung kippen kann. Die Prüfung beginnt mit der Frage, wann jede einzelne Verfehlung beendet war, geht weiter mit der Frage, ob ein Strafverfahren wegen desselben Verhaltens geführt wurde und wie lange, setzt sich fort mit der Frage, ob und wann die Kammer im Rügeverfahren angehört oder die Generalstaatsanwaltschaft vernommen hat, und endet mit der Frage, welche Maßnahme die Verfehlung rechtfertigen würde. Das Ergebnis gehört in die Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und spätestens vor die Eröffnung, weil ein verjährter Vorwurf nicht eröffnet werden darf und weil das Gericht die Verjährung von Amts wegen prüft, aber nur prüft, was es kennt. Die Generalstaatsanwaltschaften rechnen nicht immer richtig, und die Verjährung ist in der Praxis der häufigste Grund, aus dem eine Anschuldigungsschrift nicht eröffnet wird.