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Anwaltliches Berufsrecht

Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf

Zwischen Skepsis und Aufbruch. Was das Berufsrecht dem Einsatz von Sprachmodellen tatsächlich entgegenhält, was ihm nur unterstellt wird, was die gestufte Geltung der KI-Verordnung für Kanzleien bedeutet, wie Plattformen und Datenschutz einzuordnen sind, wer für Fehler haftet und welche Regel sachgerecht wäre.

Die Zukunft gehört nicht denen, die Pferde schneller machen, sondern denen, die Autos bauen, so lässt sich ein Satz abwandeln, der Henry Ford zugeschrieben wird. Als die Elektrizität kam, hätte man ernsthaft erwägen können, den Laternenanzündern Elektroroller zu geben, damit sie schneller von Laterne zu Laterne kommen. Mancher Beitrag zur künstlichen Intelligenz in der heutigen Juristendebatte wirkt kaum weniger absurd. Während Richter darüber streiten, ob man Computer zur Anonymisierung von Urteilen verwenden darf, lassen Studenten ihre Hausarbeiten längst von Sprachmodellen schreiben, mit den obligatorischen Fehlern, damit es echt wirkt. Große Sprachmodelle fassen Zeugenaussagen nicht nur zusammen, sie prüfen sie auf Widersprüche, sie sieben die Datenmengen aus Kryptohandy-Verfahren, sie bauen Zeitleisten aus tausend Seiten Finanzermittlungen, und wer solche Akten noch von Hand auswertet, arbeitet nicht bloß langsam, er riskiert, Entscheidendes zu übersehen. Die Frage ist nicht, wie man alte Abläufe mit KI ein wenig beschleunigt, sondern wie man die Strafverteidigung neu denkt. Ein Essay aus der Kanzlei dazu ist bei Legal Tribune Online unter dem Titel Künstliche Intelligenz, verschlafen Anwälte das neue Zeitalter? erschienen, und diese Website ist, wie das Editorial erklärt, selbst ein Beispiel dafür, was mit den Werkzeugen heute möglich ist.

Sprachmodelle können recherchieren, Akten ordnen und Argumente angreifen. Für den Anwalt stellt sich damit eine praktische Frage: Unter welchen Bedingungen darf er diese Fähigkeiten für seine Mandanten nutzen? § 203 StGB, Berufsrecht und Datenschutz müssen zusammen gelesen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind genau zu prüfen. Dass ein Werkzeug neu ist, gehört nicht zu den Verbotsgründen.

Die Kapitel dieser Rubrik

  1. Der berufsrechtliche Rahmen, vier Normen für jeden Einsatz

    § 43 BRAO mit seinen zwei Seiten, § 43a Abs. 2 BRAO als Schaltstelle, § 43e BRAO als Erlaubnis und Grenze und § 203 StGB dahinter. Welche Einsatzformen es gibt, welche Norm bei welcher greift, was die Kammer prüft, was der Mandant erfahren muss und was Anwälte heute ohne Risiko tun können.

  2. Das Nadelöhr des § 203 StGB und die Drittgeheimnisse

    Ist der Upload einer Akte in eine Cloud-KI ein Offenbaren, obwohl kein Mensch sie liest? Was die Kommentarliteratur sagt, warum der Trainingsausschluss die Kenntnisnahmemöglichkeit nicht beseitigt, wo die Verschlüsselungslösung endet, wann die Offenbarung befugt ist, warum die Drittgeheimnisse das eigentliche Hindernis sind und welche Argumente aus § 43e BRAO und § 32f StPO dagegen sprechen.

  3. Die Wertungswidersprüche

    Die Rechtswelt toleriert künstliche Intelligenz dort, wo sie bequem ist. Maschinelle Übersetzung in Ermittlungsakten, KI-gestützte Recherche, die Übersetzungsplattform der Justiz, die maschinelle Auswertung durch Ermittler und Unternehmen, das Fax und der Telekommunikationsanbieter. Warum die Ungleichbehandlung des Anwalts begründungsbedürftig ist und welche Gegenargumente ernst zu nehmen sind.

  4. Plattformen, Puffermodelle und lokale Modelle

    Anbieter werben mit einer Vertragskette zu den Modellherstellern, die § 43e BRAO genügen soll. Was die Kette leistet und was nicht, warum sie die Erforderlichkeits- und die Drittgeheimnisfrage nicht löst, der Zielkonflikt zwischen Sicherheit und Modellgeneration, die lokalen Modelle als Alternative, die Anforderungen an einen Anbietervertrag und die Prüfliste für die Auswahl.

  5. Datenschutz beim Einsatz von Sprachmodellen

    Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage. Warum die Einwilligung bei Drittdaten scheitert, wie das berechtigte Interesse nach der Stellungnahme 28/2024 des Datenschutzausschusses geprüft wird, was Art. 9 und 10 DSGVO für Strafakten bedeuten und warum § 22 BDSG dabei nicht hilft, was die Pseudonymisierung leistet, welche Rolle der Drittstaatentransfer spielt, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist und was die Aufsichtsbehörden bisher gesagt haben.

  6. Die KI-Verordnung der Union und was sie für Kanzleien konkret bedeutet

    Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist Produktsicherheitsrecht mit Risikoklassen. Die Kanzlei als Betreiberin, die Pflicht zur KI-Kompetenz seit Februar 2025, die verbotenen Praktiken, die Hochrisikoklasse und warum die Mandatsbearbeitung nicht darunter fällt, die Personalabteilung als Ausnahme, die Transparenzpflichten seit August 2026, die Justiz als Hochrisikobetreiberin mit Folgen für die Verteidigung, die Sanktionen, die Aufsicht, die Haftung und der Zeitplan nach der beschlossenen Verschiebung.

  7. Haftung, Sorgfalt und die Umkehr der Erklärungslast

    Wer für die Fehler des Modells haftet, was die Prüfpflicht verlangt, wie Fundstellen zu verifizieren sind, was Gerichte zu erfundenen Zitaten sagen, ob der Anwalt dem Mandanten den Einsatz offenlegen und ob er KI-Texte als eigene Leistung abrechnen darf, warum sich die Erklärungslast umkehren wird und was das für die Kanzleiorganisation heute bedeutet.

  8. Die Linien der Verbände, BRAK, DAV und CCBE

    Der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer vom Dezember 2024, die Stellungnahme 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins, die Leitfäden des Rats der europäischen Anwaltschaften zu Cloud, generativer KI und technischen Anforderungen. Was sie sagen, wo sie sich widersprechen, was sie binden und wie man sie vor Kammer und Gericht verwendet.

  9. Offene Fragen und ein Vorschlag für die Regel, die fehlt

    Muss der Anwalt der Kammer den KI-Einsatz offenlegen, entsteht durch kanzleiweites Training ein Informationsüberhang, der Mandate kollidieren lässt, sieht die Kammer nach einer Einstellung wegen KI-Nutzung einen Überhang, und wie sähe eine gesetzliche Klarstellung nach dem Vorbild des § 43e BRAO aus, die der Anwaltschaft die Sicherheit gibt, die weder Verbände noch Rechtsprechung liefern.

Zusammenhängend und mit allen Nachweisen steht dieser Teil im Skript zum anwaltlichen Berufsrecht, Teil 7 ab Seite 221.