Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Die Berufspflichten

Werbung, Außendarstellung und Bezeichnungen

Anwaltliche Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich unterrichtet und nicht auf ein Mandat im Einzelfall zielt. Was § 43b BRAO und die §§ 6 bis 10 BORA verlangen, was mit Fachanwaltstiteln, Tätigkeitsschwerpunkten, Erfolgsquoten, Bewertungen, Kanzleinamen und Mandatsakquise im Krankenhaus ist.

Anwaltliche Werbung ist seit den neunziger Jahren grundsätzlich erlaubt. Das frühere Werbeverbot, das jede Außendarstellung jenseits von Kanzleischild und Anzeige zur Kanzleieröffnung untersagte, hat das Bundesverfassungsgericht seit den Bastille-Beschlüssen Schritt für Schritt abgetragen. § 43b BRAO gestattet Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die §§ 6 bis 10 BORA füllen das aus. Die Norm ist keine Ausnahme von einem Verbot, sondern die Beschreibung einer Freiheit mit zwei Grenzen, und wer sie liest, sollte die Freiheit zuerst lesen.

Der Grundsatz und seine beiden Grenzen

Sachlich unterrichtet, wer über Tatsachen informiert, die für die Anwaltswahl von Bedeutung sein können, über Tätigkeitsgebiete, Berufserfahrung, Qualifikationen, Kanzleigröße, Sprachen, Erreichbarkeit und Honorargestaltung. Sachlich heißt nicht nüchtern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass auch Werbung, die Gefühle anspricht, Aufmerksamkeit erregt oder mit Humor arbeitet, sachlich sein kann, solange sie nicht irreführt und das Vertrauen in die Anwaltschaft nicht beschädigt, und dass die Kammern nicht darüber wachen, ob Werbung geschmackvoll ist. Emotionales Marketing ist erlaubt, ein Kanzleivideo mit Musik ist erlaubt, eine Anzeige mit dem Anwalt im Boxring ist erlaubt, ein Kanzleiname mit Wortspiel ist erlaubt. Die Grenze ist erreicht, wo Werbung unrichtige Angaben enthält, wo sie den Rechtsuchenden über die Bedeutung von Bezeichnungen täuscht oder wo sie unangemessen aufdringlich wird. Die zweite Grenze, das Verbot der Werbung um ein Mandat im Einzelfall, ist die eigentlich anwaltsspezifische. Der Anwalt darf allgemein werben. Er darf sich aber nicht an einen Rechtsuchenden wenden, von dessen konkretem Beratungsbedarf er weiß, um ihm das Mandat abzuwerben.

Werbung um ein Mandat im Einzelfall

Die Mandatsabwerbung auf dem Krankenhausflur prägt die Vorstellung, aber die Grenze verläuft feiner. Das Anschreiben an die Anleger eines zusammengebrochenen Fonds, die der Anwalt aus einer Liste kennt, ist Werbung um ein Mandat im Einzelfall, wenn es sich auf den konkreten Schadensfall bezieht und den Empfänger in einer Lage erreicht, in der er den Anwalt nicht frei wählen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm verfassungskonform eingeschränkt. Verboten ist nicht jede Ansprache eines Rechtsuchenden mit bekanntem Beratungsbedarf, sondern nur die, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, weil sie ihn in einer Situation der Schwäche oder Bedrängnis trifft oder weil sie aufdringlich ist. Das Rundschreiben an Gesellschafter mit sachlicher Information über die Rechtslage nach einem Insolvenzantrag ist zulässig, der Anruf beim Unfallopfer im Krankenhaus nicht. Zulässig ist auch die Werbung gegenüber Unternehmen mit ständigem Beratungsbedarf, denn das Verbot schützt den Rechtsuchenden in einer konkreten Notlage und nicht den Wettbewerb um Dauermandate. Und zulässig ist es, auf Anfrage eines Rechtsuchenden das eigene Angebot darzustellen, denn wer gefragt wird, wirbt nicht.

Fachanwalt, Schwerpunkte, Spezialist

Die Fachanwaltsbezeichnung darf nach § 43c BRAO nur führen, wem die Kammer sie verliehen hat. § 7 BORA erlaubt daneben die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit, wenn der Anwalt entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit oder auf andere Weise. Die früheren Begriffe Interessenschwerpunkt und Tätigkeitsschwerpunkt hat die Satzungsversammlung 2006 aufgegeben. Heute darf jeder Anwalt Tätigkeitsgebiete benennen, für die er über Kenntnisse verfügt, und übernimmt damit für diese Gebiete den Haftungsmaßstab eines Spezialisten. Wer sich als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnet, in dem es eine Fachanwaltschaft gibt, darf das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn seine Kenntnisse und Erfahrungen denen eines Fachanwalts entsprechen, und er trägt dafür die Beweislast. Für Experte oder Fachmann gilt dasselbe. Unzulässig ist die Bezeichnung als Fachanwalt für ein Gebiet, für das es keine Fachanwaltsordnung gibt, und jede Bezeichnung, die eine amtliche Verleihung vortäuscht, die es nicht gibt, etwa der zertifizierte Anwalt ohne Angabe, wer zertifiziert hat. Akademische Grade dürfen geführt werden, wie sie verliehen wurden, ein ausländischer Doktortitel nach den Regeln des Landes, das ihn anerkennt, und der Professor nur, wenn der Titel verliehen wurde.

Erfolgsquoten, Referenzen, Bewertungen

Die Werbung mit Erfolgen ist zulässig, wenn sie wahr ist und nicht irreführt. Die Angabe, in neunzig Prozent der Fälle sei ein Freispruch erreicht worden, führt irre, wenn sie den Eindruck erweckt, das sei die Erfolgsaussicht des nächsten Mandanten, und sie ist unzulässig, wenn sie sich nicht belegen lässt. Die Werbung mit einzelnen Mandaten ist zulässig, wenn der Mandant einwilligt und die Darstellung wahr ist, und die Nennung von Referenzmandanten auf der Website verlangt die Einwilligung jedes Genannten. Mandantenbewertungen dürfen eingeholt und veröffentlicht werden. Der Kauf von Bewertungen und die Veröffentlichung erfundener Bewertungen sind irreführend und wettbewerbswidrig, und ein Anwalt, der sich selbst bewertet, verletzt das Sachlichkeitsgebot. Vergleichende Werbung ist in den Grenzen des § 6 UWG zulässig, also mit objektiv nachprüfbaren Eigenschaften. Die Aussage, man sei die beste Kanzlei am Ort, ist ein Werturteil ohne Tatsachenkern, das als reklamehafte Übertreibung hingenommen wird. Erfolgszusagen, erfundene Referenzen und die Andeutung besonderer Beziehungen zu Gerichten sind keine Werbestrategie, sondern ein berufsrechtliches Risiko. Die Werbung mit der Robe ist erlaubt. Die Fahrradfahrt in Robe, nach alter Standesauffassung unwürdig, ist heute allenfalls ein Fall für die Modekritik, und an diesem Beispiel lässt sich ablesen, wie weit sich das Berufsrecht seit Bastille vom Ehrenkodex zum Rechtsstaat bewegt hat.

Kanzleiname, Briefbogen und Scheinsozietät

§ 9 BORA erlaubt eine Kurzbezeichnung der Kanzlei, die die Namen aller oder einzelner Berufsträger enthalten kann, ausgeschiedene und verstorbene Partner mit deren Einwilligung oder der Einwilligung der Erben, und daneben Sachbezeichnungen, die auf das Tätigkeitsgebiet hinweisen. Fantasienamen sind seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, wenn sie nicht irreführen, und Berufsausübungsgesellschaften führen ihren Namen nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln. Auf dem Briefbogen müssen nach § 10 BORA die Namen aller Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen stehen, bei mehr als einer Kanzlei die Kanzleiadressen, bei ausländischen Berufsträgern die Berufsbezeichnung mit dem Herkunftsland. Wer auf dem Briefbogen als Partner erscheint, ohne es zu sein, haftet als Scheinsozius für die Verbindlichkeiten der Kanzlei, und wer als angestellter Anwalt oder freier Mitarbeiter geführt wird, muss als solcher erkennbar sein. Die Kooperation mit anderen Kanzleien darf nach § 8 BORA nur kundgegeben werden, wenn sie tatsächlich besteht. Ein Netzwerk von Büros in mehreren Städten, die in Wahrheit selbständige Kanzleien sind, führt irre.

Digitale Werbung, Suchmaschinen und Plattformen

Die Website ist Werbung und unterliegt § 43b BRAO ebenso wie der Impressumspflicht und den Informationspflichten, die das Kapitel zum Mandat behandelt. Suchmaschinenwerbung, bei der der Anwalt auf Schlagworte bietet, ist zulässig, auch auf Namen von Rechtsgebieten, und die Rechtsprechung hält sogar das Bieten auf den Namen einer anderen Kanzlei für wettbewerbsrechtlich zulässig, solange die Anzeige die Herkunft nicht verschleiert. Anwaltssuchdienste und Vermittlungsplattformen sind zulässig, wenn die Vergütung nicht an das vermittelte Mandat anknüpft, wie das Kapitel zur Unabhängigkeit erläutert. Die Werbung in sozialen Medien folgt denselben Regeln wie jede andere, mit der Besonderheit, dass der Anwalt dort schnell in die Nähe des Einzelfallverbots gerät, sobald er unter dem Beitrag eines Nutzers über dessen Rechtsproblem seine Dienste anbietet. Wer in einem Forum allgemein zur Rechtslage informiert und seine Kanzlei nennt, wirbt zulässig. Wer dem Fragesteller schreibt, er solle ihn beauftragen, wirbt um ein Mandat im Einzelfall.

Wettbewerbsrecht und Rechtsfolgen

Verstöße gegen § 43b BRAO sind Berufspflichtverletzungen und zugleich Verstöße gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Mitbewerber, Kammern und Verbände können deshalb abmahnen und auf Unterlassung klagen. In der Praxis werden Werbeverstöße häufiger wettbewerbsrechtlich als berufsrechtlich verfolgt, und die Abmahnung durch einen Kollegen ist das übliche Instrument. Die Kammern antworten auf Werbeverstöße regelmäßig mit einer Belehrung, bei Wiederholung mit einer Rüge. Anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Werbung sind selten geworden, seit das Bundesverfassungsgericht die Kammern zur Zurückhaltung verpflichtet hat. Wer eine Beanstandung erhält, sollte prüfen, ob die Kammer eine Irreführung oder eine Einzelfallwerbung darlegt oder ob sie nur eine Werbung beanstandet, die ihr nicht gefällt. Im zweiten Fall ist die Beanstandung rechtswidrig, und die missbilligende Belehrung kann vor dem Anwaltsgerichtshof angefochten werden.