Anwaltliches Berufsrecht
Sachlichkeitsgebot und Werbung
Deutliche Worte können zur anwaltlichen Interessenvertretung gehören. Das Sachlichkeitsgebot verlangt keine gefällige Sprache. Es setzt der Auseinandersetzung rechtliche Grenzen, die im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen sind. Für die Werbung um Mandate gelten daneben eigene Anforderungen.
Was das Gebot verlangt
Nach § 43a Abs. 3 BRAO hat sich der Rechtsanwalt bei der Berufsausübung sachlich zu verhalten. Unsachlich ist insbesondere, wer bewusst Unwahrheiten verbreitet oder herabsetzende Äußerungen macht, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Auch scharfe und polemische Kritik kann geschützt sein. Die Bewertung verlangt den Zusammenhang, den Anlass und die betroffenen Interessen. Dass eine Formulierung kränkt, genügt nicht allein für ihre Unzulässigkeit. Umgekehrt wird sie nicht schon dadurch erlaubt, dass ein Anwalt sie in einen Schriftsatz aufnimmt. Bewusste Unwahrheiten und eine herabsetzende Äußerung ohne entsprechenden Anlass sind an den gesetzlichen Grenzen zu messen.
Meinungsfreiheit
Die verfassungsrechtliche Prüfung verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Ausnahmen für Schmähung oder Formalbeleidigung sind eng zu verstehen. Im Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, erläutert das Bundesverfassungsgericht diese Maßstäbe. Eine Sammlung drastischer Begriffe, die in anderen Verfahren vorkamen, wäre dagegen kein zuverlässiger Ratgeber. Geschützt ist eine Äußerung in ihrem Zusammenhang, kein Vokabelheft für den nächsten Schriftsatz.
Auch das Medium gehört zum Zusammenhang. Ein Schriftsatz mit begrenztem Empfängerkreis und eine frei zugängliche Veröffentlichung erreichen unterschiedliche Öffentlichkeiten. Bei öffentlicher Kritik sind Tatsachengrundlage, Reichweite und die Stellung der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Das Interesse an einer Diskussion über die Justiz kann erheblich sein, beseitigt aber den Persönlichkeitsschutz nicht.
Anwaltliche Werbung
§ 43b BRAO erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Hinzu kommen § 6 BORA und die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Werbung mit Mandaten oder Mandanten verlangt nach § 6 Abs. 2 BORA eine ausdrückliche Einwilligung. Eine öffentlich bekannte Geschäftsbeziehung darf deshalb nicht ungeprüft als Referenz auf die Kanzleiseite übernommen werden.
Die Grenze zur Unsachlichkeit wird erreicht, wo Werbung unrichtige Angaben enthält oder unangemessen aufdringlich ist. Die Ansprache in einem dem Anwalt bereits bekannten Einzelfallmandat ist besonders prüfungsbedürftig. Ein pauschales Absolutverbot jeder fallbezogenen Kontaktaufnahme folgt daraus nicht. Auch zulässige Werbung entbindet nicht von Verschwiegenheit, Interessenwahrung und Sachlichkeit. Erfolgszusagen, erfundene Referenzen oder die Suggestion besonderer Beziehungen zu Gerichten sind kein Marketing, sondern ein Risiko.
Die Prüfung bleibt auf den konkreten Inhalt bezogen. Eine zutreffende Beschreibung von Tätigkeitsfeldern oder beruflicher Erfahrung kann dem Rechtsuchenden bei seiner Auswahl helfen. Unrichtige Qualifikationen, erfundene Erfolge und irreführende Versprechen tun das Gegenteil. Die werbliche Absicht macht eine Information weder unzulässig noch richtig.