Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf
Offene Fragen und ein Vorschlag für die Regel, die fehlt
Muss der Anwalt der Kammer den KI-Einsatz offenlegen, entsteht durch kanzleiweites Training ein Informationsüberhang, der Mandate kollidieren lässt, sieht die Kammer nach einer Einstellung wegen KI-Nutzung einen Überhang, und wie sähe eine gesetzliche Klarstellung nach dem Vorbild des § 43e BRAO aus, die der Anwaltschaft die Sicherheit gibt, die weder Verbände noch Rechtsprechung liefern.

Ein Anwalt muss entscheiden können, welches Werkzeug er benutzen darf, ohne dafür einen Strafprozess führen zu müssen. Die Regeln über mitwirkende Personen tragen den KI-Einsatz schon heute weiter, als manche Warnung vermuten lässt. Wo ihre Reichweite ernsthaft zweifelhaft bleibt, braucht es eine klare Regel. Strafrechtliche Ungewissheit taugt schlecht als Innovationspolitik.
Fragen, die niemand beantwortet
Muss ein Anwalt der Kammer oder dem Anwaltsgericht auf Nachfrage offenlegen, ob und in welchem Umfang er KI-Werkzeuge in der Mandatsbearbeitung eingesetzt hat? Die Auskunftspflicht nach § 56 BRAO erfasst die Berufsausübung, und der KI-Einsatz ist Berufsausübung. Das Verweigerungsrecht greift aber, wenn die Antwort den Anwalt einem Verfahren nach § 203 StGB aussetzen könnte, und das kann sie, solange die Strafbarkeit umstritten ist. Reicht eine Plausibilitätskontrolle, oder gelten in Strafverfahren strengere Prüfstandards? Entschieden ist das nicht, und die Antwort hängt davon ab, was ein Fehler den Mandanten kosten würde. Entsteht durch das kanzleiweite Training eines internen Modells ein Informationsüberhang, der spätere Mandate kollidieren lässt? Wenn die Kanzlei ein Modell mit ihren Akten trainiert und das Modell das Wissen aus dem Mandat A bei der Bearbeitung des Mandats B verwendet, hat die Kanzlei ein Sonderwissen, wie es der Zeugenbeistand mit mehreren Zeugen kennt, und die Chinese Wall, die § 3 Abs. 4 BORA verlangt, lässt sich in einem Modell nicht bauen. Und wenn ein Verfahren wegen ungeklärter KI-Nutzung nach § 153a StPO eingestellt wird, sehen die Kammern dann einen berufsrechtlichen Überhang? Nach § 115b BRAO in seiner Neufassung nur, wenn eine Maßnahme erforderlich ist, um den Anwalt zur Pflichterfüllung anzuhalten, und bei einer ungeklärten Rechtsfrage ist das schwer zu begründen. Zu keiner dieser Fragen gibt es Rechtsprechung, zu den meisten nicht einmal Literatur.
Ein Vorschlag für die Regel, die fehlt
Die Anwaltschaft braucht eine gesetzliche Klarstellung nach dem Vorbild des § 43e BRAO, und sie braucht sie vom Gesetzgeber. Die Satzungsversammlung kann nach § 59a Abs. 2 BRAO Berufspflichten konkretisieren, auch für den Umgang mit KI, sie kann Regeln zur Gewissenhaftigkeit, zur Verschwiegenheit und zur Mandatsführung in die Berufsordnung schreiben, und nichts spricht dagegen, dass sie das tut. Den Straftatbestand des § 203 StGB kann sie nicht ändern, und der Streit um das Offenbaren ist ein Streit um diesen Tatbestand. Die Regel könnte lauten, dass der Einsatz von KI-Systemen zur Verarbeitung von Mandatsdaten zulässig ist, wenn der Anbieter nach § 43e BRAO gebunden ist, wenn vertraglich und technisch gesichert ist, dass die eingegebenen Daten nicht zum Training verwendet und nach der Verarbeitung gelöscht werden, wenn der Anwalt die Ausgaben prüft und verantwortet und wenn der Mandant nach Aufklärung über die Art des Systems, die Datenflüsse und die Restrisiken zugestimmt hat oder die Zustimmung nach den Umständen entbehrlich ist. Für die Drittgeheimnisse müsste die Regel klarstellen, dass mandatsbezogene Informationen über Dritte, die der Anwalt in Ausübung seines Berufs erlangt hat, für die Zwecke des Mandats verarbeitet werden dürfen. Und § 203 StGB müsste um einen Absatz ergänzt werden, nach dem die Übermittlung an ein technisches System, das die Daten ohne menschliche Kenntnisnahme verarbeitet und nach der Verarbeitung löscht, kein Offenbaren ist, wenn der Betreiber nach § 203 Abs. 4 StGB verpflichtet ist. Einen Entwurf dieser Art hat bisher weder der Gesetzgeber noch einer der Verbände vorgelegt. Deshalb steht er hier.
Die Regel würde drei Dinge leisten. Sie würde den Streit um das Offenbaren beenden, indem sie die technische Verarbeitung ohne menschliche Kenntnisnahme aus dem Tatbestand nimmt. Sie würde den Streit um die Drittgeheimnisse beenden, indem sie die Verfügungsbefugnis dem Mandat zuordnet. Und sie würde die Verbandspositionen durch eine Norm ersetzen, an der sich Kammern, Gerichte und Anwälte festhalten können. An der Prüfpflicht änderte sie nichts, an der Haftung nichts und nichts an der Verantwortung des Anwalts für das, was er einreicht, und die KI-Verordnung ließe sie unberührt, die zu diesen Fragen ohnehin schweigt. Klarstellungen dieser Art sind nichts Exotisches. Das Steuerberatungsgesetz regelt die Nutzung von Dienstleistern seit 2017 in § 62a, und die Regelungstechnik des § 43e BRAO hat sich bewährt. Es fehlt nur der Wille, sie auf die nächste Technik anzuwenden.
Was bis dahin gilt
Bis dahin gilt, was die vorhandenen Normen hergeben, wenn man sie mit dem Stand der Technik liest. Was sich nicht pseudonymisieren lässt, gehört nicht in eine ungesicherte Cloud, und was sich pseudonymisieren lässt, darf man nicht aus Angst liegen lassen. Wer Mandatsdaten in ein Modell gibt, tut das über einen Anbieter, der nach § 43e BRAO gebunden ist, mit Trainingsausschluss, mit Löschung nach der Verarbeitung und mit einer Dokumentation, die die Prüfung belegt. Wer Strafakten verarbeitet, tut das mit einem lokalen Modell oder mit einem Anbieter in der Union und mit einer Pseudonymisierung, die so weit geht, wie die Aufgabe es erlaubt. Wer Ausgaben verwendet, prüft sie, und wer Fundstellen zitiert, schlägt sie nach. Wer eine Kanzlei führt, hat eine Richtlinie, eine Schulung und eine Antwort auf die Frage der Kammer, welche Systeme er einsetzt. Und wer in dieser Phase passiv bleibt, wird wirtschaftlich und fachlich abgehängt. Die Auseinandersetzung mit diesen Werkzeugen ist keine Kür, sie gehört zur gewissenhaften Berufsausübung, und der Anwalt, der in fünf Jahren erklären muss, warum er die Akte nicht ausgewertet hat, die sein Werkzeug hätte auswerten können, wird sich auf die Rechtslage von heute nicht berufen können.