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KI im Anwaltsberuf

Eine klare Regel für anwaltliche KI

Wer künstliche Intelligenz verantwortlich einsetzen will, muss nicht nur technische Risiken beherrschen. Er muss Auslegungsfragen lösen, die seit der Diskussion über Cloud-Dienste bekannt sind. Für eine grundlegende Arbeitsmethode ist ein solcher Schwebezustand auf Dauer wenig überzeugend.

Ein Freiheitsrecht braucht erkennbare Grenzen

Die 2017 geschaffene Dienstleisterregelung in § 43e BRAO und die Erweiterung des § 203 StGB haben die externe Unterstützung beruflicher Arbeit erleichtert. Bei generativen Systemen bleiben dennoch Fragen nach dem Offenbaren, dem erforderlichen Datenzugang und der Verfügungsbefugnis über Drittgeheimnisse. Ein Rechtsanwalt sollte die Zulässigkeit einer üblichen Arbeitsmethode nicht erst im Strafverfahren mit hinreichender Sicherheit erfahren. Die gesetzlichen Anforderungen müssen den Schutzbedarf so beschreiben, dass er sich in der Kanzlei umsetzen lässt.

Das Vorbild der Dienstleisternorm

§ 43e BRAO verbindet eine grundsätzliche Öffnung mit konkreten Schutzbedingungen. Der erforderliche Datenzugang, die sorgfältige Auswahl und die vertragliche Verschwiegenheitsbindung werden gesondert geregelt. Für Auslandssachverhalte und unmittelbar mandatsbezogene Dienstleistungen gelten zusätzliche Anforderungen. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Erforderlichkeit den Umfang der Offenbarung betrifft und nicht die unternehmerische Entscheidung, eine Dienstleistung überhaupt in Anspruch zu nehmen (BT-Drs. 18/11936). An diese Struktur lässt sich anknüpfen, ohne für jedes neue Produkt ein eigenes Berufsrecht zu schaffen.

Eine mögliche Klarstellung

Eine ausdrückliche Erlaubnis könnte die aufgeklärte Zustimmung des Mandanten mit einem vertraglich und technisch abgesicherten Ausschluss des Trainings mit Mandatsdaten verbinden. Einen entsprechenden Ansatz skizziert der Beitrag in der Legal Tribune Online vom 23. April 2026. Eine solche Regel müsste allerdings auch bestimmen, welche Datenverarbeitung sie erlaubt und wie Rechte Dritter geschützt werden. Eine Einwilligung des Mandanten allein kann die Frage nicht durch bloße Wiederholung lösen. Ebenso sollten Unterbeauftragung, fremde Zugriffe und der Umgang mit einem Widerruf verständlich geregelt sein. Die Erlaubnis muss praktisch nutzbar werden, ohne ihren Schutzgegenstand aus dem Blick zu verlieren.

Vorhandene Ansätze

Kilian erörtert Anforderungen an Kompetenz und Eigenverantwortlichkeit und die Grenzen einer Herleitung sanktionierbarer Pflichten aus der Generalklausel (DStR 2026, 680). Die Stellungnahme 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins arbeitet die bestehenden Erlaubniswege heraus. Die europäischen Leitfäden zeigen technische und vertragliche Risiken. Zusammen ergeben diese Ansätze einen konkreteren Ausgangspunkt als die Forderung, der Anwalt müsse eben vorsichtig sein. Die verbleibenden Grenzen sollte der Gesetzgeber selbst benennen.

Bis zu einer solchen Klarstellung gelten die bestehenden Anforderungen. Erforderlicher Datenzugang, gesetzeskonforme Einbindung der Dienstleister und fachliche Ergebniskontrolle bleiben maßgeblich. Reformbedarf ist kein gegenwärtiger Erlaubnistatbestand. Er lässt sich aber auch nicht dadurch widerlegen, dass eine Kanzlei das Risiko vorläufig durch Verzicht auf sinnvolle Arbeitserleichterungen vermeidet. Ein modernes Berufsrecht sollte Vertraulichkeit sichern und verantwortbare Arbeit ermöglichen.

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