Anwaltsgericht und Verteidigung
Post von der Kammer. Was jetzt auf Sie zukommt
Beschwerde, Auskunftsverlangen, Vermittlung, Vorlage der Handakten und persönliches Erscheinen. Welche Verfahrensstadien es gibt, was § 56 BRAO verlangt, wo die Auskunftspflicht endet, wie die Verweigerungsrechte auszuüben sind, welche Rolle die Akteneinsicht spielt und warum die erste Stellungnahme bereits Verteidigung ist.

Nicht jedes Schreiben der Kammer leitet ein anwaltsgerichtliches Verfahren ein. Beschwerde, Auskunftsverlangen, Vermittlungsanfrage, missbilligende Belehrung, Rüge und Anschuldigungsschrift haben je eigene Voraussetzungen und je eigene Rechtsfolgen, und die erste Aufgabe des Empfängers besteht darin, das Stadium zu bestimmen, in dem er sich befindet. Wer es kennt, weiß, ob er sich äußern muss, ob er sich äußern sollte und was seine Äußerung im nächsten Stadium anrichtet. Wer es nicht kennt, antwortet der Kammer wie einem Kollegen und liefert das Material für das Verfahren, das er vermeiden wollte.
Die Verfahrensstadien
Am Anfang steht fast immer eine Beschwerde. Ein Mandant, ein Gegner, ein gegnerischer Anwalt, ein Gericht oder eine Behörde wendet sich an die Kammer und trägt vor, der Anwalt habe sich pflichtwidrig verhalten. Die Kammer prüft, ob die Beschwerde einen Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung enthält, und wenn ja, legt sie eine Aufsichtssache an und hört den Anwalt. Das Schreiben, das er erhält, enthält die Beschwerde oder ihren wesentlichen Inhalt und die Aufforderung, sich binnen einer Frist zu äußern. Es kann als Anhörung, als Bitte um Stellungnahme oder als Auskunftsverlangen bezeichnet sein, und an der Bezeichnung hängen die Rechtsfolgen. Eine Bitte um Stellungnahme ist unverbindlich, ein Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO ist es nicht. Daneben gibt es das Vermittlungsverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, in dem der Vorstand auf Antrag des Mandanten zwischen ihm und dem Anwalt vermittelt, meist in Gebührenstreitigkeiten. Es kann jederzeit in eine Aufsichtssache übergehen, sobald der Vorstand eine Pflichtverletzung erkennt, und wer in der Vermittlung freimütig erzählt, sollte das wissen. Über die Aufsichtssache entscheidet der Vorstand in einer nach § 77 BRAO gebildeten Abteilung. Er kann sie ohne Maßnahme abschließen, eine missbilligende Belehrung erteilen, eine Rüge aussprechen oder die Sache nach § 120a BRAO an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben. Dem Beschwerdeführer teilt er nach § 73 Abs. 3 BRAO nur mit, ob er eine Pflichtverletzung festgestellt hat.
Das Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO
Der Vorstand der Kammer überwacht nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der Berufspflichten. Dafür kann er nach § 56 Abs. 1 BRAO in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft verlangen, die Vorlage der Handakten anordnen und den Anwalt zum persönlichen Erscheinen laden. Die Auskunftspflicht ist selbst eine Berufspflicht, ihre Verletzung selbst eine Pflichtverletzung. Wer ein förmliches Verlangen unbeantwortet lässt, riskiert ein Zwangsgeld nach § 57 BRAO, das je Festsetzung tausend Euro nicht übersteigen darf, aber wiederholt festgesetzt werden kann. Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung kann der Anwalt innerhalb eines Monats die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Die beharrliche Verweigerung wächst sich zum eigenständigen berufsrechtlichen Vorwurf aus, und Kollegen, die Kammerpost über Jahre ignoriert haben, sind dafür vor dem Anwaltsgericht mit Geldbußen belegt worden. Kammerpost zu ignorieren ist keine Strategie, sondern der nächste Vorwurf. Die Handakten muss der Anwalt vorlegen, soweit sie nicht der Verschwiegenheit unterliegen, und beschwert sich der Mandant selbst, hat er den Anwalt insoweit regelmäßig von ihr entbunden. So weit reicht die Pflicht, und weiter nicht. Sie verlangt Auskunft, keine Selbstbelastung, dazu gleich mehr. Das persönliche Erscheinen kann angeordnet werden, und zu einem solchen Termin geht man nicht allein.
Die Grenzen der Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht hat zwei gesetzliche Grenzen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO besteht sie nicht, soweit der Anwalt durch die Auskunft seine Verschwiegenheit verletzen oder sich der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden. Beide Grenzen haben Tücken. Die Verschwiegenheit schützt das Geheimnis des Mandanten, nicht die schweigende Kanzlei. Wer sich bei der Kammer über seinen Anwalt beschwert, hat ihn regelmäßig insoweit von der Verschwiegenheit befreit, als es zur Beantwortung der Beschwerde nötig ist. Bei Beschwerden von Gegnern, Gerichten oder Dritten bleibt die Verschwiegenheit dagegen bestehen, und der Anwalt darf und muss die Auskunft über Mandatsinhalte verweigern, solange der Mandant ihn nicht entbindet. Das zweite Verweigerungsrecht, die Selbstbelastungsfreiheit, greift, sobald die wahrheitsgemäße Antwort Material für ein Verfahren gegen den Anwalt liefern könnte, nicht erst, wenn ein Verfahren läuft, und es greift auch, wenn wegen desselben Verhaltens ein Strafverfahren droht oder läuft. Beide Rechte gelten nur, wenn der Anwalt sich auf sie beruft. Wer stattdessen einfach schweigt, verweigert keine Auskunft, sondern verletzt eine Pflicht, und findet sich im Zwangsgeldverfahren wieder, in dem dann über Auskunftspflicht und Zwangsgeld gestritten wird, etwa über die Auskunft zu Anderkonten (AGH Celle, Beschluss vom 28. April 2022 – AGH 2/22 (I 6), BRAK-Mitt. 2022, 156). Umgekehrt ist der Anwalt nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO auf sein Verweigerungsrecht hinzuweisen, und ein Verlangen ohne diese Belehrung ist angreifbar. Die Berufung auf das Recht ist förmlich zu erklären und in ihrem Umfang zu begrenzen. Wer erklärt, er verweigere die Auskunft zu dem Vorwurf, er habe Fremdgeld verspätet weitergeleitet, weil er sich sonst der Gefahr eines Strafverfahrens aussetze, übt sein Recht aus. Wer erklärt, er werde sich zu nichts äußern, verweigert die Auskunft insgesamt, geht über sein Recht hinaus und schwächt die Position, die er zu schützen glaubt.
Akteneinsicht
Vor jeder sachlichen Stellungnahme sollte geklärt sein, was die Kammer weiß und welche Unterlagen sie hat, und das klärt man durch Einsicht in den Beschwerdevorgang. Der Anspruch darauf folgt aus dem rechtlichen Gehör und aus § 29 VwVfG, den die Kammern als Behörden anzuwenden haben. Die Kammern gewähren die Einsicht in der Regel auf Antrag, dürfen aber die Identität eines Beschwerdeführers schwärzen, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit hat. Die Einsicht zeigt, ob die Beschwerde Anlagen enthält, ob die Kammer schon Auskünfte bei Dritten eingeholt hat und ob frühere Aufsichtssachen gegen den Anwalt beigezogen wurden. Wer sich äußert, ohne die Akte zu kennen, äußert sich zu einem Vorwurf, dessen Umfang er nicht kennt.
Die erste Stellungnahme als Verteidigung
Was der Anwalt der Kammer schreibt, bleibt nicht bei der Kammer. Gibt sie den Vorgang nach § 120a BRAO an die Generalstaatsanwaltschaft ab, wandert die Stellungnahme mit, die Generalstaatsanwaltschaft liest sie als Einlassung, und das Anwaltsgericht hält dem Anwalt später jede Abweichung vor. Die erste schriftliche Äußerung ist deshalb schon Verteidigung und verdient dieselbe Sorgfalt wie ein Schriftsatz im Strafverfahren. Sie stellt den Sachverhalt so dar, wie er sich belegen lässt, sie räumt keine Tatsachen ein, die die Kammer nicht kennt, sie enthält keine rechtlichen Wertungen, die später gegen den Anwalt verwendet werden können, und sie übt die Verweigerungsrechte dort aus, wo sie greifen. Zugleich zeigt sie Bereitschaft zur Aufklärung, denn die Kammer entscheidet nach Ermessen, ob sie die Sache mit einer Belehrung erledigt oder abgibt, und der Anwalt, der kooperativ, aber nicht geständig auftritt, hat die besseren Aussichten auf die milde Erledigung. Ob der Anwalt sich selbst vertritt oder einen Kollegen beauftragt, ist eine Frage der Distanz. Wer in eigener Sache schreibt, schreibt gekränkt, und die Kammern lesen das mit. Die Kanzleiseite zum Kammerverfahren gegen Rechtsanwälte ergänzt diese Hinweise.
Erledigung oder Abgabe
Die Aufsichtssache endet auf eine von vier Arten. Der Vorstand stellt sie ein, weil keine Pflichtverletzung vorliegt oder weil sie sich nicht nachweisen lässt, und teilt das dem Anwalt und dem Beschwerdeführer mit. Er erteilt eine missbilligende Belehrung, mit der er ein Verhalten als pflichtwidrig bewertet, ohne es zu ahnden, wovon das nächste Kapitel handelt. Er spricht nach vorheriger Anhörung eine Rüge aus, wenn die Schuld gering ist, und auch davon handelt das nächste Kapitel. Oder er gibt die Sache an die Generalstaatsanwaltschaft ab, weil er eine anwaltsgerichtliche Maßnahme für erforderlich hält, wobei er nach § 120a BRAO die Einleitung des Verfahrens beantragen kann und die Generalstaatsanwaltschaft ihm mitteilt, was sie veranlasst hat. Die Abgabe ist keine anfechtbare Entscheidung. Der Anwalt erfährt von ihr regelmäßig erst durch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, die ihn zur Stellungnahme auffordert. Mit diesem Schreiben beginnt ein Verfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung, und an die Stelle der Auskunftspflicht mit ihren Grenzen tritt das Schweigerecht des Beschuldigten.