Pflichtverteidigung
Befangenheit und Rechtsmittel
Ein Streit über den Pflichtverteidiger kann zum Streit über den Richter werden. Ein Ablehnungsgesuch setzt allerdings mehr voraus als eine falsche Entscheidung. Es geht um begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit, nicht um eine weitere Instanz im Bestellungsverfahren.
Wessen Recht betroffen ist
Nach § 24 Abs. 2 StPO kommt es darauf an, ob ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. Tatsächliche Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden. Maßgeblich ist die verständige Würdigung aus der Lage des Ablehnungsberechtigten. Das persönliche Unbehagen des Verteidigers allein genügt nicht.
Der Verteidiger stellt ein Ablehnungsgesuch für den Beschuldigten. Ein eigenes Ablehnungsrecht erhält er nicht schon deshalb, weil er selbst vom beanstandeten Verhalten betroffen ist. Hat der Richter einen Anwalt ohne sachlichen Grund aus dem Verfahren gedrängt oder den Verteidigerwunsch seines Mandanten übergangen, ist deshalb zu erklären, weshalb dieser Vorgang aus Sicht des Beschuldigten Zweifel an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung begründet.
Rechtsfehler und Unparteilichkeit
Gerichte dürfen Rechtsfragen anders beurteilen als die Verteidigung. Auch ein Verfahrensfehler begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit. Hinzutreten müssen Umstände, die über die bloße Fehlerhaftigkeit hinausweisen. Bedeutung können etwa eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts oder Äußerungen gewinnen, die erkennen lassen, dass das Gericht den Beschuldigten bereits abschließend beurteilt hat.
Die Vorbefassung mit derselben Sache ist ebenfalls kein allgemeiner Ablehnungsgrund. Richter müssen im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung vorläufige Bewertungen vornehmen. Anders kann es liegen, wenn unnötige Festlegungen über die Schuld eines noch nicht abgeurteilten Beteiligten hinzukommen. Die Grenze verläuft zwischen einer verfahrensrechtlich gebotenen Bewertung und einer vorweggenommenen Verurteilung. Ein bereits gefasster Eröffnungsbeschluss ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die Hauptverhandlung nur noch der Bestätigung dienen soll.
Die Auswahl des Verteidigers als Anlass
Die Rechtsprechung hat Befangenheit auch im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung bejaht. Ein Beispiel ist der Widerruf einer Bestellung ohne wichtigen Grund. Ein weiteres betrifft die vollständige Missachtung des Verteidigerwunsches des Angeklagten. Entscheidend bleiben die Umstände des einzelnen Verfahrens. Die Fälle begründen keinen Automatismus, nach dem jede rechtswidrige Entpflichtung zugleich einen befangenen Richter beweist.
Die Verteidigung sollte deshalb den konkreten Ablauf darstellen. Wurde ein sachlicher Einwand überhaupt zur Kenntnis genommen. Welche Gründe wurden für den Wechsel genannt. Welche Auswirkungen hatte das Vorgehen auf die Vorbereitung und das Vertrauen des Beschuldigten. Eine pauschale Behauptung, das Gericht wolle einen unbequemen Anwalt loswerden, trägt weniger als die genaue Darstellung dessen, was tatsächlich geschehen ist. Der Vorwurf wird durch seine Lautstärke nicht beweiskräftiger.
Rechtzeitig und nachvollziehbar vortragen
§ 25 StPO regelt den Zeitpunkt der Ablehnung. Bereits bekannte Gründe dürfen nicht für einen späteren günstigen Moment zurückgehalten werden. Bei neuen oder erst später bekannt gewordenen Umständen verlangt das Gesetz unverzügliches Handeln. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. Ist die Gerichtsbesetzung schon vor Beginn der Hauptverhandlung nach § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO mitgeteilt worden, ist auch die besondere Vorgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO zu beachten.
Nach § 26 StPO sind der Ablehnungsgrund und gegebenenfalls die Rechtzeitigkeit glaubhaft zu machen. Das Gesuch muss die Tatsachen so darstellen, dass sie überprüft werden können. Der abgelehnte Richter äußert sich dazu dienstlich. Ein tatsächlicher Vorgang, eine rechtliche Bewertung und die daraus gezogene Schlussfolgerung sollten im Antrag erkennbar auseinandergehalten werden.
Kontrolle der Entscheidung
Ein stattgebender Beschluss ist nach § 28 Abs. 1 StPO nicht anfechtbar. Gegen die Verwerfung oder Zurückweisung steht grundsätzlich die sofortige Beschwerde offen. Betrifft das Gesuch einen erkennenden Richter, ist die Entscheidung dagegen nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar.
Für die Revision kann § 338 Nr. 3 StPO eingreifen, wenn ein abgelehnter Richter am Urteil mitgewirkt hat, obwohl das Gesuch für begründet erklärt oder zu Unrecht verworfen worden war. Die Verfahrensrüge muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die maßgeblichen Tatsachen vollständig vortragen. Das Ablehnungsverfahren hat damit eigene Voraussetzungen und Fristen. Es ersetzt weder die Beschwerde gegen eine Bestellungsentscheidung noch einen Antrag auf Entpflichtung.
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