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Pflichtverteidigung

Befangenheit und Rechtsmittel rund um die Bestellung

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als einzige unmittelbare Waffe gegen Fehler bei der Bestellung, die Kasuistik zur Pflichtverteidigung, die Asymmetrie des Ablehnungsrechts, das der Verteidiger nur im Namen des Mandanten ausüben darf, die Anfechtung nach § 28 StPO, der absolute Revisionsgrund, die Revision wegen fehlerhafter Bestellung und die Verfassungsbeschwerde.

Wer gegen Fehler bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers vorgehen will, hat neben der sofortigen Beschwerde und dem Entpflichtungsantrag ein drittes Instrument, das schärfer ist als beide, aber nicht ihm gehört. Die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit steht dem Beschuldigten zu, nicht dem Verteidiger. Diese Asymmetrie ist der Schlüssel zum Verständnis des Rechtsschutzes, den das Gesetz rund um die Bestellung gewährt und verweigert.

Das Ablehnungsrecht und wem es zusteht

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO ist ein prozessuales Grundrecht, dessen Maßstab die Sicht eines vernünftigen Beteiligten ist. Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle. Es kommt darauf an, ob der Beschuldigte bei verständiger Würdigung Anlass hat, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Ablehnungsberechtigt sind nach § 24 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte, daneben nach den §§ 397 und 433 StPO Nebenkläger und Einziehungsbeteiligte. Der Verteidiger hat kein eigenes Ablehnungsrecht. Er kann das Gesuch nur im Namen seines Mandanten stellen, selbst wenn der Vorgang sich unmittelbar zwischen ihm und dem Richter abgespielt hat, und er braucht dafür den Willen des Mandanten. Der fehlt bei einer Bestellung gegen den Willen des Anwalts womöglich, weil der Mandant den Verteidiger behalten möchte, den der Richter ihm gegeben hat.

Die Kasuistik zur Pflichtverteidigung

Die Rechtsprechung hat die Besorgnis in mehreren Konstellationen bejaht, die die Pflichtverteidigung betreffen. Beim Widerruf einer Bestellung ohne wichtigen Grund, weil der Richter dem Beschuldigten den Verteidiger nimmt, den er hat. Bei der vollständigen Missachtung des Verteidigerwunschs, weil der Richter das Wahlrecht des § 142 Abs. 5 StPO übergeht. Bei der Entpflichtung des Vertrauensverteidigers ohne hinreichenden Grund, vor allem wenn sie den Eindruck erweckt, der Richter wolle einen unbequemen Verteidiger loswerden. Beim Aufnötigen eines unerwünschten Pflichtverteidigers nur deshalb, um das Verfahren im angesetzten Termin beenden zu können, weil der Richter die Terminwahrung über das Recht auf Verteidigung stellt. Und bei der Bestellung eines Verteidigers, von dem der Richter weiß, dass er die Verteidigung nicht führen will oder kann, weil ein solcher Verteidiger dem Beschuldigten nichts nützt. Diese Kasuistik legt die Asymmetrie des Systems offen. Das Ablehnungsgesuch ist die einzige unmittelbare prozessuale Waffe gegen Fehler bei der Bestellung, aber sie steht nur dem Beschuldigten zu, geführt von einem Verteidiger, der sie nicht im eigenen Namen führen darf. Der gegen seinen Willen bestellte Anwalt, der den Richter ablehnen möchte, weil dieser ihn ohne Anhörung bestellt hat, kann das nur tun, wenn sein Mandant es will, und nur mit der Begründung, die Bestellung schade dem Mandanten, nicht mit der Begründung, sie schade ihm.

Anfechtung nach § 28 StPO

§ 28 StPO regelt die Anfechtung nach eigenen Regeln. Der Beschluss, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss, der das Gesuch als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist, ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nur, wenn er nicht einen erkennenden Richter betrifft. Die Entscheidung über die Ablehnung eines erkennenden Richters kann nur zusammen mit dem Urteil angegriffen werden, und wirkt ein Richter am Urteil mit, dessen Ablehnung für begründet erklärt oder zu Unrecht verworfen worden ist, liegt nach § 338 Nr. 3 StPO ein absoluter Revisionsgrund vor, bei dem es auf ein Beruhen nicht ankommt. Das Nachschieben neuer Ablehnungsgründe im Beschwerde- oder Revisionsverfahren ist unzulässig. Das Gesuch muss deshalb vollständig begründet sein, bevor es angebracht wird. Eine zweite Chance gibt es nicht, und der Verteidiger, der ein Gesuch für seinen Mandanten stellt, trägt alle Umstände, die die Besorgnis begründen, im ersten Gesuch vor und macht sie glaubhaft. Nach § 25 StPO ist das Gesuch gegen einen erkennenden Richter bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse anzubringen, später nur, wenn der Grund erst danach entstanden oder bekannt geworden ist, und dann unverzüglich.

Die Revision wegen fehlerhafter Bestellung

Fehler bei der Bestellung können auch mit der Revision gerügt werden, aber nur vom Beschuldigten und nur, soweit sie seine Verteidigung beeinträchtigt haben. Nach § 338 Nr. 5 StPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, und dieser Grund greift, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag und kein Verteidiger bestellt war oder der bestellte Verteidiger fehlte. Nach § 338 Nr. 8 StPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Die Rechtsprechung hat darunter die Ablehnung eines berechtigten Entpflichtungsantrags und die Bestellung eines Verteidigers gefasst, der zur Verteidigung nicht in der Lage war, wobei sie das Beruhen unter dem Stichwort der Wesentlichkeit doch wieder prüft. Die Verletzung des Wunschverteidigerrechts ist ein relativer Revisionsgrund, bei dem der Beschuldigte darlegen muss, dass das Urteil auf der Verletzung beruhen kann, und die Rechtsprechung verlangt dafür, dass er den Fehler in der Hauptverhandlung beanstandet und den Aufhebungsantrag nach § 143a Abs. 2 StPO gestellt hat. Der Verteidiger, der gegen seinen Willen bestellt wurde, hat keine Revision, weil er nicht Beteiligter des Urteils ist, und die Revision seines Mandanten hilft ihm nicht, weil sie das Urteil betrifft, nicht die Bestellung.

Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

Dem gegen seinen Willen bestellten Anwalt bleibt nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss, der seine Beschwerde als unzulässig verworfen hat, mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Bestellung und von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung des Rechtsschutzes. Der Rechtsweg ist mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde erschöpft, weil eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO nicht stattfindet, und die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist zuvor zu erheben, wenn eine Gehörsverletzung gerügt werden soll. Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben, sie muss die Grundrechtsverletzung substantiiert darlegen, und sie hat die Hürde der Annahme nach § 93a BVerfGG zu nehmen, die bei einer höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung genommen werden kann. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2025 gibt einer solchen Beschwerde Rückenwind (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 BvR 1552/24). Tragend ist dort Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Landgericht die Beschwerde gegen seine eigene Entscheidung selbst verworfen hatte. In Randnummer 28 hält das Gericht aber fest, dem Beschwerdegericht hätte es offen gestanden, der ohne Anhörung entpflichteten Verteidigerin unter dem Aspekt der fehlerhaften Verfahrensgestaltung ein eigenes Beschwerderecht zuzuerkennen. Ein Beschwerderecht gegen jede Bestellung hat Karlsruhe damit nicht anerkannt. Es hat die Tür einen Spalt weit geöffnet, und eine Verfassungsbeschwerde, die diesen Gedanken auf die anhörungslose Erstbestellung überträgt, hat mehr Aussicht als frühere. Daneben steht die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, mit der Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK, soweit die Bestellung den Beschuldigten betrifft, und von Art. 8 und Art. 13 EMRK, soweit sie den Verteidiger betrifft. Der Gerichtshof kennt die Berufsfreiheit nicht als eigenes Konventionsrecht, und der Weg ist deshalb schwieriger. Die Voraussetzungen der Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR hat die Kanzlei gesondert erläutert. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter ist kein Rechtsmittel. Sie ändert die Bestellung nicht, und sie schadet dem Verteidiger in der Praxis mehr, als sie ihm nützt, weil sie das Verhältnis zum Gericht belastet, ohne die Sache zu klären.