Grundlagen des anwaltlichen Berufsrechts
Selbstverwaltung, Kammern und eine Gerichtsbarkeit, die es so nur einmal gibt
Die Rechtsanwaltskammer als Pflichtkörperschaft mit Doppelrolle, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Satzungsversammlung, der Deutsche Anwaltverein, das Privileg, über sich selbst zu richten, das für den Betroffenen weniger komfortabel ist, als es klingt, und die Frage, was besonderes Vertrauen mit besonderer Verantwortung zu tun hat. Auch bei den Krähen.

Jeder Rechtsanwalt ist kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk er zugelassen ist, und seit der Reform von 2022 gilt das auch für die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (§ 60 BRAO). Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, keine Interessenvereinigung, die man verlassen könnte. Sie finanziert sich aus Beiträgen, die sie durch Bescheid festsetzt und vollstrecken kann. In Deutschland gibt es 27 regionale Kammern, in Bayern die Kammern München, Nürnberg und Bamberg, dazu die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof, deren Mitglieder allein die dort in Zivilsachen zugelassenen Anwälte sind. Die Selbstverwaltung ist ein Erbe der Rechtsanwaltsordnung von 1878. Der Berufsstand ordnet seine Angelegenheiten selbst, beaufsichtigt seine Mitglieder selbst und richtet über Pflichtverletzungen selbst, unter einer auf die Rechtsaufsicht beschränkten Kontrolle der Landesjustizverwaltung.
Die Kammer und ihre Doppelrolle
Der Vorstand der Kammer hat eine doppelte Rolle, und sie prägt alles, was ein Anwalt mit seiner Kammer zu tun hat. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO berät und belehrt er die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten, nach Nr. 2 und 3 vermittelt er auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern, und nach Nr. 4 überwacht er die Erfüllung der Berufspflichten und hat das Recht der Rüge. Dieselbe Stelle, die berät, kann ermitteln. Die Vermittlung zwischen Anwalt und Mandant kann in ein Aufsichtsverfahren übergehen, sobald der Vorstand aus dem Vortrag der Beteiligten eine Pflichtverletzung erkennt. Die Beratung setzt Offenheit voraus, die Aufsicht belohnt sie nicht. Wer eine Kammeranfrage erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, in welchem Verfahrensstadium er sich befindet, bevor er entscheidet, was er mitteilt.
In der Praxis beginnt die Aufsicht fast immer mit einer Beschwerde. Mandanten, Gegner, gegnerische Anwälte, Gerichte und Behörden können sich bei der Kammer über einen Anwalt beschweren, und die Kammer geht jeder Beschwerde nach, die einen Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung enthält. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung, er ist am Verfahren nicht beteiligt, und ihm wird nach § 73 Abs. 3 BRAO lediglich mitgeteilt, ob die Kammer eine Pflichtverletzung festgestellt hat. Der Anwalt hat ein Recht auf Anhörung vor jeder belastenden Entscheidung und auf Einsicht in den Beschwerdevorgang. Die Kammer kann den Vorgang ohne Maßnahme abschließen, eine missbilligende Belehrung aussprechen, rügen oder die Sache an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme in Betracht kommt.
Die Kammer ist daneben Zulassungsbehörde. Sie erteilt und widerruft die Zulassung, führt das Anwaltsverzeichnis, bestellt Vertreter und Abwickler, verleiht die Fachanwaltsbezeichnungen, ist Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz und entscheidet über Befreiungen von der Kanzleipflicht. Gegen ihre Verwaltungsakte ist die Klage zum Anwaltsgerichtshof nach § 112a BRAO eröffnet, für die die Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß gilt. Den Vorstand wählen die Kammermitglieder nach § 64 BRAO unmittelbar und geheim, grundsätzlich durch Briefwahl oder elektronisch. Die Kammerversammlung entscheidet unter anderem über Beiträge, Haushalt und Entlastung (§ 89 BRAO). Ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand hat sie nicht. Wer sich für die Arbeit seiner Kammer interessiert, sollte hingehen. Die Beteiligung ist gering, und die Zusammensetzung der Vorstände spiegelt eher die Bereitschaft zum Ehrenamt als die Zusammensetzung der Anwaltschaft.
Bundesrechtsanwaltskammer, Satzungsversammlung und Anwaltverein
Auf Bundesebene vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer die regionalen Kammern, nimmt zu Gesetzgebungsvorhaben Stellung, betreibt das besondere elektronische Anwaltspostfach und das Gesamtverzeichnis, unterhält die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nach § 191f BRAO und gibt Leitfäden und Handlungshinweise heraus. Normsetzend wirkt allein die Satzungsversammlung. Ihre Mitglieder werden von den Anwälten der Kammerbezirke gewählt, und sie beschließt nach § 191a BRAO die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 59a Abs. 2 BRAO. Ihre Beschlüsse werden dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet, das sie innerhalb von drei Monaten aufheben kann, wenn sie gegen Gesetz verstoßen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung werden sie unter Angabe des Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht. Sie treten grundsätzlich am ersten Tag des dritten auf diese Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft (§ 191e Abs. 3 BRAO). Was die Satzungsversammlung regeln darf, hat Grenzen. Sie kann die Berufspflichten konkretisieren, auch für neue Techniken. Ändern kann sie ein Strafgesetz wie § 203 StGB nicht.
Der Deutsche Anwaltverein ist ein freiwilliger Verband mit rund 60.000 Mitgliedern, dessen Stellungnahmen die rechtspolitische Debatte prägen, ohne Gesetz oder Satzung zu sein. Er betreibt Fortbildung, gibt das Anwaltsblatt heraus und nimmt zu Gesetzentwürfen Stellung. Ein aktuelles Beispiel ist die Stellungnahme 54/2026 zur Kanzleipflicht, ein Verbandsvorschlag an den Gesetzgeber, kein Referentenentwurf und kein geltendes Recht. Daneben bestehen die örtlichen Anwaltvereine, Fachverbände wie die Arbeitsgemeinschaften des Anwaltvereins und die Strafverteidigervereinigungen. Bundesrechtsanwaltskammer und Anwaltverein vertreten die deutsche Anwaltschaft im Rat der europäischen Anwaltschaften, dessen Leitlinien das Kapitel zu den Nachbarberufen behandelt.
Die Schlichtungsstelle
Für Streitigkeiten zwischen Anwälten und ihren Mandanten über das Mandat, insbesondere über die Vergütung und über Schadensersatz, steht die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung, die nach § 191f BRAO bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet ist und deren Schlichter kein Rechtsanwalt sein darf. Das Verfahren ist für den Mandanten kostenfrei, die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig, der Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich, und die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Der Anwalt, der mit Verbrauchern Verträge schließt und eine Website oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss nach § 36 VSBG auf die Schlichtungsstelle hinweisen. Die Vermittlung durch den Kammervorstand nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO besteht daneben und ist mit ihr nicht zu verwechseln. Beide Wege sind eine Gelegenheit, einen Gebührenstreit zu beenden, bevor er in eine Beschwerde umschlägt.
Weil wir es können, die eigene Gerichtsbarkeit
Die Anwaltschaft genießt ein Privileg, das kein anderer Berufsstand hat. Sie richtet über sich selbst. Das Anwaltsgericht erster Instanz wird für den Bezirk jeder Kammer bei der Landesjustizverwaltung errichtet und ist ausschließlich mit Rechtsanwälten als ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 92 und § 94 Abs. 1 BRAO), die auf Vorschlag des Kammervorstands von der Landesjustizverwaltung für fünf Jahre ernannt werden. Seine Kammern entscheiden mit drei anwaltlichen Mitgliedern. Im Anwaltsgerichtshof, der beim Oberlandesgericht errichtet wird, sitzen Berufsrichter bereits mit, die anwaltlichen Mitglieder behalten dort mit dem Vorsitz und zwei Beisitzern gegenüber zwei Berufsrichtern die Mehrheit (§ 104 BRAO). Im Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs kehrt sich das Verhältnis um. Er ist mit dem Präsidenten oder einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Rechtsanwälten besetzt (§ 106 BRAO). Welche Mehrheit für welche Entscheidung nötig ist, hängt von der Entscheidung ab, das Kapitel zum Verfahrensablauf beschreibt es. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und Architekten kennen nichts Vergleichbares. Ihre Berufsgerichte sind Kammern bei den Landgerichten oder Verwaltungsgerichten unter dem Vorsitz eines Berufsrichters, die Angehörigen des Berufs sitzen dort als Beisitzer. Wer Steuerberater vor ihrem Berufsgericht verteidigt, erlebt ein anderes Klima, wie die Kanzleiseite zum Strafverfahren gegen Steuerberater beschreibt.
Warum das Privileg dem Betroffenen selten nützt
Man sollte sich von dem Privileg nicht blenden lassen. Die Hoffnung auf kollegiale Milde erweist sich vor dem Anwaltsgericht regelmäßig als trügerisch. Wer in diesen Verfahren verteidigt, beobachtet, dass manch ein Kollege, der die Robe des ehrenamtlichen Richters anlegt, eine bemerkenswerte Metamorphose durchläuft, sei es aus klammheimlichem Stolz, endlich einmal Richter sein zu dürfen, sei es aus der subtilen Furcht, in den Augen der Berufsrichter der nächsten Instanz als zu nachsichtig zu erscheinen. Die These, die sich aus dieser Erfahrung ergibt, wird in Kammerkreisen keine Freunde finden, aber sie hat sich in zu vielen Verfahren bestätigt, um sie zu verschweigen. Wer die Examensnote für den Richterdienst nicht erreicht hat und später auf der Richterbank des Anwaltsgerichts Platz nimmt, neigt eher zur Strenge als zur Nachsicht, weil die Rolle ihm etwas beweist, was der Beruf ihm verweigert hat. Das Fehlverhalten eines Kollegen wird dort selten als menschliche Schwäche gewertet, sondern als Angriff auf das Ansehen der gesamten Anwaltschaft, den es mit aller gebotenen Strenge zu ahnden gilt.
Dazu kommt eine strukturelle Schieflage. Die Anwaltsrichter werden auf Vorschlag desselben Kammervorstands ernannt, der die Beschwerde bearbeitet und die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Sie sind ehrenamtlich tätig, ohne Geschäftsstelle, ohne die Routine eines Berufsrichters in Beweisaufnahme und Urteilsbegründung und ohne die Distanz, die ein Berufsrichter zu einem Beruf hat, den er nicht selbst ausübt. Und sie entscheiden in einer Gerichtsbarkeit, deren Verfahrensrecht aus einem Verweis auf die Strafprozessordnung besteht, den viele von ihnen seit dem Referendariat nicht mehr angewendet haben. Wer in dieser Lage seine berufliche Existenz sichern will, braucht einen Verteidiger, der nicht nur die BRAO beherrscht, sondern auch die Psychologie eines Verfahrens kennt, in dem die Richter die eigenen Kollegen sind. Die Verfahrensordnung dieser Gerichtsbarkeit, die Abstimmungsregeln, die Öffentlichkeit und der Instanzenzug werden in der Rubrik zum Anwaltsgericht behandelt.
Vertrauen verpflichtet. Auch die Krähen
Die Rechtsordnung bringt dem Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauen entgegen. Sie schützt seine Kommunikation mit dem Mandanten und räumt ihm eine eigenständige Stellung im Verfahren ein. Zugleich verlangt sie Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und einen sorgfältigen Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten. Diese Verbindung erklärt das Berufsrecht besser als die Vorstellung eines ehrwürdigen Standes, der über die Sitten seiner Mitglieder wacht. Wer anderen den Zugang zum Recht eröffnet, darf die dabei eingeräumte Stellung nicht gegen sie verwenden.
Das lässt sich an unspektakulären Vorschriften zeigen. Ein Schriftstück kann dem Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden, sein datiertes und unterschriebenes Bekenntnis dient nach § 175 Abs. 3 ZPO als Zustellungsnachweis. Man glaubt ihm. Im Mandat erhält er Kenntnisse, die sein Auftraggeber keinem anderen anvertrauen würde, und die Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO schützt diese Offenheit. Nimmt er Gelder für den Mandanten entgegen, verpflichtet ihn § 43a Abs. 7 BRAO zu besonderer Sorgfalt und zur unverzüglichen Weiterleitung oder Einzahlung auf ein Anderkonto. Die berufliche Stellung erspart an einer Stelle Misstrauen und begründet an anderer Stelle Verantwortung. Auch die Geldwäsche-Compliance gehört in diesen Zusammenhang. Die besondere Stellung des Beraters verlangt eine sorgfältige Abgrenzung seiner gesetzlichen Pflichten, sie rechtfertigt weder die bedenkenlose Mitwirkung an verdächtigen Geschäften noch die vorsorgliche Preisgabe von Mandatsgeheimnissen. Berufsrechtliche Zuverlässigkeit zeigt sich auch darin, eine Grenze des staatlichen Informationszugriffs zu erkennen und einzuhalten. Die Einzelheiten stehen im Kapitel über Geldwäsche und Compliance.
Darin liegt eine tragfähige Legitimation berufsrechtlicher Kontrolle. Geschützt werden die Mandanten und die verlässliche Ausübung eines Berufs, auf dessen Integrität die Rechtspflege angewiesen ist. Der Geruch des alten Standesrechts bleibt dort hängen, wo stattdessen die Empfindlichkeit des Berufsstandes zum Maßstab wird. Die Anwaltschaft braucht keine Zunftordnung mit elektronischer Aktenführung. Sie braucht nachvollziehbare Pflichten und ein faires Verfahren, in dem deren Verletzung festgestellt wird. Wer über Berufsfreiheit entscheidet, muss seine eigene Entscheidung ebenso sorgfältig rechtfertigen wie der Anwalt seine Berufsausübung.
Dass Kollegen über Kollegen urteilen, lässt keinen Schluss auf Milde zu. Der Satz, eine Krähe hacke der anderen kein Auge aus, ist als Verfahrensprognose wenig belastbar, wie der vorstehende Abschnitt zeigt. Berufliche Nähe kann Verständnis fördern. Sie kann ebenso das Bedürfnis wecken, am einzelnen Beschuldigten die Integrität der ganzen Profession vorzuführen. Beides ersetzt weder Beweise noch einen schuldangemessenen Maßstab. Ein berufsrechtliches Verfahren wird nicht dadurch überzeugender, dass es besonders nachsichtig oder besonders streng ausfällt.
Wie weit Schutz und Sanktion auseinanderliegen können, zeigen die Strafverfahren gegen Richter. Der Bundesgerichtshof beschränkt § 339 StGB auf elementare Rechtsverstöße. Für den Vorsatz unterscheidet er zwischen der zumindest billigend in Kauf genommenen Rechtsverletzung und dem Bewusstsein ihrer grundlegenden Bedeutung. Diese zusätzliche Schwelle schützt davor, jeden richterlichen Fehler zum Verbrechen zu erklären. Sie wirft aber eine unbequeme Frage auf. Wie viel Unverständnis für die Bedeutung einer Rechtsregel darf man gerade demjenigen zugutehalten, dessen Beruf ihre Anwendung ist? Eine Dogmatik, die bei wachsender Unkenntnis zunehmende Schonung gewährte, würde fachliche Unzulänglichkeit zur strafrechtlichen Ressource machen. Die Rechtsprechung ist allerdings genauer, als das Krähenbild nahelegt. Im Urteil vom 22. Januar 2014 hat der Bundesgerichtshof einen Freispruch aufgehoben und klargestellt, dass die persönliche Vorstellung des Richters, gerecht zu handeln, den Rechtsbeugungsvorsatz nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 145). Die eigene Überzeugung ist kein Ersatzgesetz.
Wie hart die andere Seite ausfallen kann, zeigt ein Betreuungsrichter, dessen Verurteilung der Bundesgerichtshof 2009 bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09). Er hatte in 54 Fällen freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Fixierungen oder die Fortdauer einer Unterbringung genehmigt, ohne die Betroffenen persönlich anzuhören. Vorgefertigte Protokolle sollten die Anhörungen vortäuschen. In sieben Fällen waren die angeblich angehörten Menschen bereits verstorben. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug drei Jahre und sechs Monate wegen 47 vollendeter und sieben versuchter Rechtsbeugungen. Dreieinhalb Jahre Haft sind eine unmissverständliche Antwort auf die Vorstellung vom kollegialen Augenzudrücken. Die Folgen reichen über die Strafe hinaus. § 339 StGB sieht ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor, und eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe beendet nach § 24 Nr. 1 DRiG das Richterverhältnis kraft Gesetzes. Zwischen der hohen Schwelle des Rechtsbeugungsvorsatzes und den Folgen ihrer Überschreitung liegt ein bemerkenswerter Kontrast. Erst wird mit größter dogmatischer Sorgfalt geprüft, ob der Richter die Tragweite seines eigenen Rechtsverstoßes erkannt hat. Ist diese Hürde genommen, stehen Freiheit und berufliche Existenz auf dem Spiel. Auf die Solidarität der Krähen sollte man sich dann jedenfalls nicht verlassen.
Für das anwaltliche Berufsrecht folgt daraus weder ein Anspruch auf Kollegenschutz noch ein Auftrag zur exemplarischen Härte. Besonderes Vertrauen begründet besondere Pflichten. Es rechtfertigt keine abgesenkten Anforderungen an ihren Nachweis. Der beschuldigte Anwalt bleibt Träger der Rechte, deren Wahrung man von ihm im Beruf verlangt. Eine Gerichtsbarkeit, die das vergisst, verteidigt am Ende das Ansehen der Robe auf Kosten dessen, wofür sie steht.
Staatsaufsicht und Grenzen der Selbstverwaltung
Die Selbstverwaltung ist keine Autonomie. Die Landesjustizverwaltung führt nach § 62 Abs. 2 BRAO die Staatsaufsicht über die Kammern, die sich auf die Beachtung der Gesetze beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft, nicht die Kammer, vertritt die Anklage im anwaltsgerichtlichen Verfahren, und der Bundesgerichtshof, nicht ein Organ der Anwaltschaft, hat das letzte Wort in Zulassungs- und Disziplinarsachen. Die Satzungsgewalt endet an der gesetzlichen Ermächtigung, und die Beitragserhebung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern wiederholt gebilligt, weil die Kammern legitime öffentliche Aufgaben erfüllen, es hat aber auch klargestellt, dass die Kammer sich auf diese Aufgaben beschränken muss und nicht zur allgemeinpolitischen Interessenvertretung berufen ist. Ein Anwalt, der mit der Kammer streitet, streitet deshalb nicht mit seinem Berufsstand, sondern mit einer Behörde, und er hat gegen sie dieselben Rechte wie gegen jede andere.