Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Grundlagen

Anwaltliche Selbstverwaltung

Die Rechtsanwaltskammer berät, vermittelt und beaufsichtigt. Die Satzungsversammlung erlässt Berufsregeln. Welche Funktion gerade ausgeübt wird, entscheidet darüber, welche Pflichten und Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

Beratung und Aufsicht unter einem Dach

Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Mitgliedschaft beruht auf dem Gesetz, nicht auf einem freiwilligen Verbandsbeitritt. § 73 BRAO weist dem Vorstand Aufgaben zu, die im Kanzleialltag sehr unterschiedlich wirken. Er berät und belehrt die Mitglieder über ihre Berufspflichten, vermittelt bei Streitigkeiten und überwacht die Einhaltung des Berufsrechts.

Wer die Kammer um Auskunft bittet, begegnet deshalb einer Stelle, die auch Aufsichtsbefugnisse besitzt. Daraus folgt kein Anlass zu grundsätzlichem Misstrauen. Wohl aber sollte klar sein, ob eine allgemeine Rechtsfrage, ein Vermittlungsantrag oder der Vorwurf einer Pflichtverletzung Gegenstand des Schriftwechsels ist. Die freundliche Anrede beantwortet diese Frage noch nicht.

Eine Kammeranfrage ist ein Verfahren

In Aufsichts- und Beschwerdesachen begründet § 56 Abs. 1 BRAO grundsätzlich Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Sie enden dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verweigerungsrechts vorliegen. Geschützt werden insbesondere die anwaltliche Verschwiegenheit und die Freiheit vor Selbstbelastung. Wer sich auf diese Rechte stützt, muss dies erklären. Ein unbeantworteter Brief ist keine sorgfältige Ausübung eines Auskunftsverweigerungsrechts.

Auch die Rüge hat einen bestimmten rechtlichen Rahmen. Sie ist von einer Belehrung und von einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu unterscheiden. Gegen einen Rügebescheid ist zunächst der Einspruch zum Kammervorstand vorgesehen. Die weitere gerichtliche Kontrolle richtet sich nach § 74a BRAO. Für die Reaktion auf ein Schreiben sind deshalb dessen Inhalt, Rechtswirkung und Zustellung wichtiger als seine Überschrift. Die Einzelheiten behandelt die Rubrik Anwaltsgericht und Verteidigung.

Wer die Berufsordnung beschließt

Die Bundesrechtsanwaltskammer nimmt auf Bundesebene die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung wahr. Bei ihr ist die Satzungsversammlung eingerichtet. Dieses eigenständige Beschlussorgan erlässt auf gesetzlicher Grundlage die Berufsordnung für Rechtsanwälte und die Fachanwaltsordnung. Stimmberechtigt sind die gewählten Mitglieder. Die Präsidenten der regionalen Kammern und die Mitglieder des BRAK-Präsidiums gehören der Versammlung ohne Stimmrecht an.

Eine solche Satzung ist verbindliches Recht, soweit sie sich innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung und der verfassungsrechtlichen Grenzen hält. Eine Stellungnahme der BRAK ist etwas anderes. Sie kann eine Auslegung sorgfältig begründen oder einen Reformbedarf überzeugend beschreiben, erhält dadurch aber nicht die Wirkung einer Berufsordnung. Ob ein Text eine Norm oder ein Argument enthält, lässt sich nicht an seinem Briefkopf erkennen.

Gerichtliche Kontrolle

Die Selbstverwaltung unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Verwaltungsrechtliche Anwaltssachen, etwa Streitigkeiten über die Zulassung, gehören nach § 112a BRAO grundsätzlich vor den Anwaltsgerichtshof. Davon zu unterscheiden sind Verfahren zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen und die besonderen Rechtsbehelfe gegen eine Rüge. Zuständigkeit, Verfahrensordnung und Fristen hängen von der angegriffenen Maßnahme ab.

Die Unterscheidung hat praktische Folgen. Wer eine belastende Kammerentscheidung erhält, sollte nicht lediglich eine neue Sachargumentation verfassen. Zunächst ist zu klären, welcher Rechtsbehelf die Entscheidung überprüfbar macht. Ein überzeugender Brief kann eine versäumte Rechtsbehelfsfrist regelmäßig nicht ersetzen.

Verbände und Rechtspolitik

Der Deutsche Anwaltverein gehört nicht zur gesetzlichen Kammerorganisation. Seine Arbeit und die seiner örtlichen Vereine beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Reformvorschläge und fachliche Stellungnahmen können die Entwicklung des Berufsrechts erheblich beeinflussen. Bis der zuständige Normgeber eine Änderung wirksam beschlossen hat, bleiben sie Beiträge zur Diskussion.

Diese Trennung schützt auch die Qualität der rechtlichen Argumentation. Eine Verbandsposition darf angegriffen werden, ohne dass darin ein Verstoß gegen Berufsrecht liegt. Und eine überzeugende Reformidee hebt die bestehende Pflicht noch nicht auf. Die Rechtsquellen und ihre Rangordnung bleiben der Ausgangspunkt.

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