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Pflichtverteidigung

Der Verteidiger als Robenständer. Wer auswählt, bestimmt die Verteidigung

Ein Pflichtverteidiger soll dem Beschuldigten beistehen. Dass seine Bestellung häufig von dem Richter abhängt, dem er widersprechen muss, ist eine bemerkenswerte Konstruktion. Die wirtschaftliche Versuchung, die Befunde von Jahn und Schoeller, die Auswahlregeln des § 142 StPO, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Insolvenzverwaltern und die Frage, warum richterliche Vertrautheit dort ein Problem ist und hier als Qualitätsnachweis genügen soll.

Ein Pflichtverteidiger soll dem Beschuldigten beistehen. Dass seine Bestellung häufig ausgerechnet von dem Richter abhängt, dem er im Verfahren widersprechen muss, ist eine bemerkenswerte Konstruktion. Der Staat organisiert die notwendige Gegenwehr und lässt denjenigen über ihre personelle Besetzung entscheiden, dessen Verfahrensführung sie kontrollieren soll. Das kann gutgehen. Als institutionelle Absicherung anwaltlicher Unabhängigkeit überzeugt es nicht.

Die Karikatur und ihr wahrer Kern

Der Robenständer ist die passende Karikatur dieses Systems. Er ist anwesend, trägt die vorgeschriebene Kleidung und stört den Ablauf nicht. Die Verteidigung wird zur Besetzung eines gesetzlich vorgesehenen Sitzplatzes. Für den Beschuldigten besteht der Unterschied zwischen einem Verteidiger und einem Möbelstück darin, dass der Verteidiger seine Rechte wahrnehmen soll, auch dann, wenn ein Termin dadurch länger dauert.

Die wirtschaftliche Versuchung liegt offen. Wer regelmäßig Bestellungen erhält, hat etwas zu verlieren. Wer sich durch unbequeme Anträge unbeliebt macht, muss damit rechnen, bei der nächsten Auswahl nicht mehr vorzukommen. Eine ausdrückliche Drohung ist dafür nicht erforderlich. Ein System kann Gefälligkeit belohnen, ohne sie jemals auszusprechen. Der Ausdruck Beiordnungsprostitution bezeichnet diesen Tausch von anwaltlicher Unabhängigkeit gegen die Aussicht auf weitere Mandate. Gemeint ist eine berufliche Fehlorientierung, kein Urteil über die Pflichtverteidigung als solche. Gerade engagierte Pflichtverteidiger haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeit nicht mit bloßer Anwesenheitsverteidigung verwechselt wird.

Lorenz Leitmeier beschreibt die Abhängigkeit aus richterlicher Sicht und plädiert für eine von der Verfahrensleitung unabhängige Auswahl (Leitmeier zur Beiordnungspraxis). Seine Kritik trifft den empfindlichen Punkt. Die wirtschaftliche Zukunft des Verteidigers darf nicht davon abhängen, ob das Gericht ihn angenehm findet. Friedrich Annohns satirische Mindeststandards der Strafverteidigung führen dieselbe Verkehrung ins Absurde. Die Satire funktioniert, weil die Vorstellung eines möglichst geräuschlos mitwirkenden Verteidigers keiner langen Erklärung bedarf. Jeder, der Strafgerichte von innen kennt, hat dieses Bild vor Augen.

Was die Empirie hergibt und was nicht

Die empirischen Befunde verdienen eine genaue Lektüre, weil sie leicht überdehnt werden. In der von Matthias Jahn vorgestellten Befragung von 2013 gingen 941 Antworten aus dem Kreis von rund 3.300 angeschriebenen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins ein (Jahn, Die Praxis der Pflichtverteidigerbestellung, S. 147 ff.). Persönliche Bekanntschaft wurde von den antwortenden Anwälten erheblich häufiger als Auswahlkriterium wahrgenommen als von den befragten Richtern. Das misst unterschiedliche Wahrnehmungen, keine Quote gekaufter Gefälligkeit. Jahn berichtet außerdem über Sven Schoellers Aktenuntersuchung. Bei den Rechtsmittelverzichten ergab sich kein höherer Anteil für gerichtlich ausgewählte Pflichtverteidiger gegenüber Wahlverteidigern. Ein Verzicht lässt ohnehin erst zusammen mit dem Verfahrensergebnis und dem Willen des Beschuldigten erkennen, ob vernünftig beraten oder vorschnell nachgegeben wurde. Die Untersuchungen stammen aus der Zeit vor der Reform von 2019. Sie belegen den Reformanlass, keine aktuelle bundesweite Häufigkeit schlechter Verteidigung. Wer mehr aus ihnen herausliest, macht sich angreifbar, und das Problem verdient bessere Argumente als überdehnte Zahlen.

Die Auswahlregeln des Gesetzes

Das geltende Recht kennt Auswahlregeln. Nach § 142 Abs. 5 StPO hat die rechtzeitige Benennung durch den Beschuldigten grundsätzlich Vorrang. Wählt das Gericht selbst, verweist Absatz 6 auf das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer und auf strafrechtliche Qualifikation beziehungsweise angezeigte Bereitschaft und Eignung (§ 142 StPO). Die Entscheidung ist damit rechtlich gebunden. Offen bleibt das strukturelle Problem, wer unter mehreren geeigneten Anwälten zum Zuge kommt. Ein Verzeichnis beseitigt keine Vorliebe. Es macht sie nur schwerer erkennbar, weil jede Auswahl aus dem Verzeichnis formal in Ordnung ist. Wie die Auswahl im Einzelnen abläuft und welche Fehler sie angreifbar machen, beschreibt das Kapitel zu Auswahl und Bestellung.

Was für Insolvenzverwalter gilt

Bei Insolvenzverwaltern hat das Bundesverfassungsgericht der geschlossenen Gesellschaft Grenzen gesetzt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04). Der Zugang darf nicht auf einen über Jahre verfestigten Kreis richterlich bevorzugter Bewerber beschränkt werden. Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG verlangen faire Zugangschancen und ein Verfahren, das eine sachgerechte Auswahl ermöglicht. Der Beschluss unterscheidet die Aufnahme in die Vorauswahl von der konkreten Bestellung. Ein Anspruch auf jeden Auftrag folgt daraus ebenso wenig wie ein Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Bestellungsaufkommen, und ein starrer Turnus genügt nicht, wenn er die Anforderungen des konkreten Verfahrens verfehlt.

Für die Verteidigerauswahl ist dieser Maßstab unbequem. Warum sollte richterliche Vertrautheit bei der Verteilung von Insolvenzverwaltungen problematisch sein, bei der Auswahl des notwendigen strafprozessualen Gegenspielers aber als Qualitätsnachweis genügen? Die Unabhängigkeit des Verteidigers ist für den Beschuldigten nicht weniger wichtig als die Eignung des Insolvenzverwalters für die Gläubiger. Wer beim einen transparente Zugangschancen verlangt, muss erklären, weshalb beim anderen ein vertrauter Name ausreichen soll.

Die prozessrechtliche Übertragung ist umstritten und muss begründet werden. Jahn befürwortet transparente Vorauswahllisten und einen Anspruch auf Aufnahme, hält die Pflichtverteidigerbestellung aber nach der herrschenden Einordnung für einen Rechtsprechungsakt. Daraus ergeben sich andere Rechtsschutzfragen als bei der Insolvenzverwalterauswahl. Diese Differenz erklärt einen Streit über den Rechtsweg. Einen sachlichen Grund dafür, angenehme Verteidiger gegenüber unbequemen zu bevorzugen, liefert sie nicht. Und wer die Bestellung als Rechtsprechung einordnet, muss sich fragen lassen, warum das Landgericht Nürnberg-Fürth sie gerade nicht als Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG versteht, wenn es dem bestellten Anwalt den Rechtsschutz abspricht. Das Kapitel zum Pflichtverteidiger wider Willen zeigt, wohin dieser Ausflug führt.

Wie es besser ginge

Ein überzeugendes Verfahren setzt den Willen des Beschuldigten an die erste Stelle und wählt bei fehlender Benennung nach nachvollziehbaren Kriterien aus. Fachliche Eignung, Sprache, besondere Verfahrenskenntnisse und tatsächliche Verfügbarkeit sind solche Kriterien. Die Bereitschaft, dem Vorsitzenden Arbeit zu ersparen, ist keines. Transparente Auswahl und eine vom erkennenden Gericht unabhängige Organisation würden den Verdacht persönlicher Gefälligkeit dort angreifen, wo er entsteht. Nicht beim späteren Nachweis, dass ein einzelner Verteidiger zu wenig getan hat, sondern bei der Verteilung der Mandate. Die Reformdiskussion ist nicht neu (LTO zur Auswahlpraxis und zum Referentenentwurf 2018). Der Gesetzgeber hat 2019 den Vorrang der Benennung gestärkt und das Verzeichnis geschaffen. Die Frage, wer über die Gegenwehr entscheidet, hat er dem Gericht überlassen. Sie bleibt die eigentliche.