Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Kanzlei und Berufsausübung

Organisationsformen, Haftung und Versicherung

Einzelkanzlei, Bürogemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, Anwalts-GmbH und die Berufsausübungsgesellschaft nach den §§ 59b ff. BRAO. Wer wofür haftet, was die Zulassung der Gesellschaft verlangt, welche Berufe zusammenarbeiten dürfen und was die Berufshaftpflichtversicherung decken muss.

Einzelkanzlei, Bürogemeinschaft und gemeinsame Berufsausübung unterscheiden sich nicht nur wirtschaftlich. Die Rechtsform entscheidet, wer Vertragspartner des Mandanten ist, wer für Fehler haftet, wer berufsrechtlich für die Organisation einsteht und wie weit Interessenkonflikte und Verschwiegenheit auf die Kollegen übergreifen. Seit der Reform 2022 ist die Berufsausübungsgesellschaft selbst zugelassen, versichert und sanktionierbar. Wer eine Kanzlei gründet oder umbaut, muss die berufsrechtlichen Folgen jeder Form kennen.

Einzelkanzlei, Bürogemeinschaft, Scheinsozietät

Der Einzelanwalt ist alleiniger Vertragspartner seiner Mandanten, haftet mit seinem gesamten Vermögen und trägt die Organisation allein. In der Bürogemeinschaft bleibt das so. Geteilt werden Räume, Empfang, Telefon und Technik, nicht die Mandate, und diese Trennung muss gelebt werden. Wer die Räume des Mitbewohners betritt, dessen Post öffnet oder am gemeinsamen Empfang Auskunft über fremde Mandate erteilen könnte, berührt die Verschwiegenheit des anderen, und die gemeinsamen Mitarbeiter muss jeder Anwalt selbst zur Verschwiegenheit verpflichten. Die Bürogemeinschaft ist nach § 3 Abs. 3 BORA keine gemeinschaftliche Berufsausübung, Interessenkonflikte des einen stecken den anderen also nicht an. § 59q Abs. 3 BRAO verlangt seit 2022 aber, dass die in ihr tätigen Anwälte organisatorisch, personell und technisch sicherstellen, dass ihre Berufspflichten eingehalten werden, die Verschwiegenheit voran. Gemeinsames Briefpapier, ein gemeinsamer Internetauftritt und ein gemeinsames Kanzleischild können den Rechtsschein einer Sozietät begründen. Dann durfte der Mandant mehrere Berufsträger als Vertragspartner ansehen, und alle haften für den Fehler des einen. Der Scheinsozius haftet wie der wirkliche Gesellschafter, und die Klarheit des Außenauftritts ist deshalb ein Haftungsthema. Die Kooperation nach § 8 BORA ist eine lose Zusammenarbeit selbständiger Kanzleien, die nach außen kundgetan werden darf, wenn sie tatsächlich besteht. Sie begründet weder Haftung noch Ansteckung, solange sie nicht als Sozietät auftritt.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die traditionelle Form gemeinsamer Berufsausübung. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache Weißes Ross ist die Außen-GbR rechtsfähig. Der handelnde Berufsträger schließt das Mandat für die Gesellschaft ab, und alle Gesellschafter haften akzessorisch und als Gesamtschuldner für deren Verbindlichkeiten, seit dem 1. Januar 2024 nach § 721 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Wer in eine Sozietät eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor seinem Eintritt, und wer ausscheidet, haftet nach § 728b BGB für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten fünf Jahre nach. Für die gemischte Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Sozien persönlich haften, die selbst nicht Rechtsanwalt sind und die Sache berufsrechtlich nicht hätten bearbeiten dürfen, weil der Vertrag mit der Gesellschaft zustande kommt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10). Die GbR kann seit 2024 in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Eine Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft braucht die GbR aus Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ohne Haftungsbeschränkung nach § 59f Abs. 1 BRAO nicht, sie kann sie aber beantragen. Die persönliche Haftung aller Sozien für jeden Fehler ist der Grund, weshalb die meisten größeren Kanzleien die GbR verlassen haben.

Partnerschaft und Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ist die Form, die für die freien Berufe geschaffen wurde. Sie haftet mit dem Gesellschaftsvermögen, und daneben haften die Partner persönlich, nach § 8 Abs. 1 PartGG für allgemeine Verbindlichkeiten wie Miete und Gehälter, nach § 8 Abs. 2 PartGG für Berufsfehler nur die Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren, wobei Beiträge von untergeordneter Bedeutung außer Betracht bleiben. Wer ein Mandat zunächst betreut und dann intern einem Kollegen abgibt, wird seine Mithaftung dadurch nicht los (BGH, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 190/18). Wer in eine Partnerschaft eintritt und mit einem Auftrag befasst wird, kann auch für Fehler haften, die vor seinem Eintritt begangen wurden (BGH, Urteil vom 19. November 2009 – IX ZR 12/09). Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG schließt die persönliche Haftung für Berufsfehler vollständig aus, wenn die Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für Rechtsanwälte verlangt § 59o BRAO 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall. Eine Million Euro genügt nur, wenn in der Gesellschaft nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem sozietätsfähigen Beruf tätig sind, und gezählt werden alle diese Personen, nicht nur die Partner. Der Zusatz mbB gehört in den Namen. Diese Form hat sich seit 2013 als Standard für Anwaltskanzleien durchgesetzt, weil sie die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der Besteuerung und der Struktur einer Personengesellschaft verbindet.

Kapitalgesellschaften

Die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist seit 1998 gesetzlich anerkannt, die Aktiengesellschaft seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2005, und seit 2022 stehen nach § 59b BRAO alle Gesellschaftsformen des deutschen Rechts und des Rechts der Mitgliedstaaten der Union offen, einschließlich der GmbH & Co. KG. Das Haftungsregime entspricht dem anderer Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen, die Gesellschafter nicht, und eine persönliche Haftung des handelnden Anwalts wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens kommt nur ausnahmsweise in Betracht, weil das Anwaltsmandat als solches kein besonderes Vertrauen in die Person begründet. Die Kapitalgesellschaft muss nach § 59f BRAO zugelassen werden. Ihrem Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan dürfen nach § 59j BRAO nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe angehören, Rechtsanwälte müssen dem Geschäftsführungsorgan in vertretungsberechtigter Zahl angehören, und bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Nichtanwälten unzulässig. Eine anwaltliche Mehrheit in der Geschäftsführung verlangt das Gesetz nicht. Anteile dürfen nach § 59i BRAO nicht für Dritte gehalten werden, und Dritte dürfen nicht am Gewinn beteiligt sein. Reine Finanzinvestoren bleiben damit draußen. Diese Beschränkung ist unionsrechtlich umstritten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2024 auf Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs entschieden, dass das deutsche Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, weil es die Unabhängigkeit der Anwaltschaft sichert (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-295/23). Das Urteil erlaubt das deutsche Modell, es schreibt es keinem anderen Mitgliedstaat vor.

Die Berufsausübungsgesellschaft seit 2022

Mit der Reform zum 1. August 2022 hat der Gesetzgeber die Berufsausübungsgesellschaften in den §§ 59b bis 59q BRAO neu geordnet. Zulassungspflichtig ist die Gesellschaft nach § 59f BRAO, wenn ihre Rechtsform die Haftung beschränkt oder wenn ihr Berufsträger angehören, die nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind. Die übrigen Gesellschaften können sich freiwillig zulassen lassen. Mit der Zulassung wird die Gesellschaft Mitglied der Kammer. Sie unterliegt nach § 59e BRAO eigenen Berufspflichten, muss nach § 59e Abs. 2 BRAO dafür sorgen, dass Verstöße früh erkannt und abgestellt werden, muss eine eigene Kanzlei unterhalten, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n BRAO nachweisen und ein eigenes beA führen. Nach § 113 Abs. 3 BRAO kann sie selbst Adressatin anwaltsgerichtlicher Maßnahmen sein, neben dem handelnden Anwalt, mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und der Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis als schwerster Maßnahme. Das wird bei Organisationsverschulden greifbar, etwa in der Fremdgeldverwaltung, in der beA-Organisation oder in einem Mandatsannahmeprozess ohne Kollisionsprüfung. Eine Compliance, die nur das Verhalten der einzelnen Berufsträger im Blick hat und nicht die Strukturen der Einheit, greift zu kurz. Die zugelassene Gesellschaft kann nach § 59l BRAO als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden und handelt dann durch ihre Berufsträger. Als Verteidigerin kann sie nach § 59l Abs. 3 BRAO nicht gewählt oder bestellt werden, das Verteidigungsmandat bleibt beim einzelnen Anwalt.

Interprofessionelle Zusammenschlüsse sind nach § 59c BRAO in weit größerem Umfang möglich als früher. Rechtsanwälte dürfen sich mit Angehörigen aller freien Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG verbinden, also auch mit Ärzten, Architekten und Ingenieuren, soweit die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, und die Kammer prüft die Vereinbarkeit bei der Zulassung. Eine Einheitsberufsordnung gibt es nicht. Jede Verbindung muss vor beiden Berufsrechten bestehen, und was im einen zulässig ist, kann im anderen verboten sein. Der Arzt in der Gesellschaft unterliegt seiner Schweigepflicht, der Anwalt seiner, und die Gesellschaft muss beide organisatorisch trennen. In Rechtsangelegenheiten darf niemand, der nicht Rechtsanwalt ist, dem Anwalt Weisungen erteilen, und die Unabhängigkeit der anwaltlichen Organmitglieder ist gegen Einflussnahmen der Gesellschafter geschützt.

Die Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 51 BRAO Zulassungsvoraussetzung und Dauerpflicht. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro je Versicherungsfall, die Jahreshöchstleistung darf auf das Vierfache begrenzt werden, und wer den Schutz verliert, verliert die Zulassung, weil § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO den Widerruf zwingend anordnet. Der Versicherer muss der Kammer den Wegfall des Versicherungsschutzes mitteilen, und die Kammer widerruft nach einer Frist, in der der Anwalt neuen Schutz nachweisen kann. Für die Berufsausübungsgesellschaft verlangt § 59n BRAO eine eigene Versicherung, und fehlt sie, haften Gesellschafter und Geschäftsführer nach § 59n Abs. 3 BRAO persönlich in Höhe des fehlenden Schutzes. Die Mindestsumme richtet sich nach § 59o BRAO danach, ob die Haftung beschränkt ist und wie viele Personen anwaltlich oder in einem sozietätsfähigen Beruf tätig sind. Bei beschränkter Haftung sind es 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall, eine Million Euro nur bei höchstens zehn solchen Personen, und das gilt für die GmbH wie für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Haftung lässt sich nach § 52 BRAO vertraglich begrenzen, für fahrlässig verursachte Schäden im Einzelfall durch Vereinbarung in Textform bis zur Mindestversicherungssumme, durch vorformulierte Vertragsbedingungen nur für einfache Fahrlässigkeit und nur bis zum Vierfachen der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die Versicherung deckt Vermögensschäden aus der Berufsausübung. Ausschließen darf der Versicherer nach § 51 Abs. 3 BRAO wissentliche Pflichtverletzungen und Ansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter, und Tätigkeiten außerhalb des Berufsbilds sind von vornherein nicht erfasst. Wer als Treuhänder, Geschäftsführer oder Vermittler tätig wird, sollte seine Police daraufhin lesen.

Im Innenverhältnis entscheidet sich der Regress am Gesellschaftsvertrag, am Verschulden und an der dokumentierten Arbeitsorganisation. Wer Zuständigkeiten, Vertretungsregeln und Kontrollen schriftlich festlegt und nachvollziehbar lebt, schafft berufsrechtliche Sicherheit und zugleich die Grundlage, im Schadensfall Verantwortung zuzuordnen. Ein undokumentiertes Wir machen das immer so ist im Regressprozess kein Argument. Der Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46 BRAO bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt und bleibt zugelassener Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit fachlich unabhängig ist. Der Titel im Arbeitsvertrag schützt nicht vor berufsrechtlichen Anforderungen, wenn die Tätigkeit anwaltlich ist, und macht umgekehrt aus einer unvereinbaren Tätigkeit keine zulässige. Für die Syndikustätigkeit gilt nach § 46c Abs. 3 BRAO die Versicherungspflicht des § 51 BRAO nicht, weil der Syndikus keine fremden Mandanten berät, sondern seinen Arbeitgeber. Wer daneben als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen ist, muss diese Tätigkeit versichern wie jeder andere Anwalt.