Haftung und Regress in der Sozietät
Wer gemeinsam praktiziert, teilt Räume, Personal und Ansehen, nicht aber automatisch die Haftung. Ob ein Fehler des einen Berufsträgers auch den anderen trifft, hängt von der gewählten Rechtsform, vom Mandatsverhältnis und von der tatsächlichen Organisation ab.
Haftung nach außen
In einer Bürogemeinschaft bleiben die Mandate grundsätzlich den jeweils beauftragten Anwälten zugeordnet. Ein gemeinsam gesetzter Rechtsschein kann jedoch Haftungsfolgen haben, wenn ein Mandant berechtigt auf eine gemeinsame Berufsausübung vertraut. Maßgeblich sind der konkrete Außenauftritt und die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung. Eine gemeinsame Internetadresse macht noch nicht jeden Bürogenossen zum Vertragspartner. Umgekehrt schützt die interne Bezeichnung Bürogemeinschaft wenig, wenn nach außen eine einheitliche Kanzlei auftritt.
Bei der gemeinsamen Berufsausübung kommt es auf die Rechtsform an. In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft persönlich. In der Partnerschaft haften die Partner nach § 8 Abs. 1 PartGG neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nach Absatz 2 nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft, abgesehen von Bearbeitungsbeiträgen von untergeordneter Bedeutung.
Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nutzt § 8 Abs. 4 PartGG. Für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und der Name den vorgeschriebenen Zusatz trägt. Die Beschränkung erfasst berufliche Fehler unter diesen Bedingungen. Sie erfasst nicht jede beliebige Verbindlichkeit der Kanzlei, etwa Miete, Gehälter oder Lieferantenforderungen.
Berufsausübungsgesellschaften tragen eigene berufsrechtliche Pflichten. Ihre Versicherung regeln §§ 59n und 59o BRAO. Zulassungspflicht und Versicherungspflicht sind dabei auseinanderzuhalten. Auch die gesetzlich von einer Gesellschaftszulassung ausgenommenen Formen müssen die für sie geltenden Versicherungsanforderungen erfüllen.
Berufshaftpflichtversicherung
Für die niedergelassene anwaltliche Tätigkeit verlangt § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Zulassung. Für die Syndikustätigkeit nimmt § 46c Abs. 3 BRAO diese Vorschrift dagegen ausdrücklich aus. Bei Gesellschaften richten sich Umfang und Mindestversicherung nach §§ 59n und 59o BRAO, unter anderem nach Haftungsform und Größe. Lücken im Versicherungsschutz können neben berufsrechtlichen Folgen auch persönliche Haftung auslösen. Der Versicherungsschein muss deshalb zur tatsächlich betriebenen Organisation passen.
Regress im Innenverhältnis
Nach außen beantwortet das Haftungsrecht, wer dem Mandanten gegenüber einsteht. Im Innenverhältnis stellt sich die Frage, wer den Schaden wirtschaftlich endgültig trägt. Das entscheidet sich am Gesellschaftsvertrag, am jeweiligen Verschulden und an der dokumentierten Arbeitsorganisation. Wer einen Fehler in einem Vorgang verursacht, für den allein er zuständig war, wird sich gegen einen Ausgleichsanspruch schwerer wehren können als derjenige, dem ein organisatorisches Versagen der Kanzlei angelastet wird, etwa eine unterlaufene Fristenkontrolle.
Eine klare Arbeitsorganisation erleichtert auch die Zuordnung eines Schadens im Innenverhältnis. Schriftliche Zuständigkeiten, dokumentierte Übergaben und nachvollziehbare Kontrollen schaffen dafür eine belastbare Grundlage. Tatsächlich gelebte Absprachen können ebenfalls erheblich sein. Ohne Dokumentation wird nur häufig schwieriger zu beweisen sein, welchen Inhalt sie hatten und ob sie eingehalten wurden.
Prävention
Die wirksamste Haftungsbegrenzung ist die Vermeidung des Schadens. Verlässliche Kollisions- und Fristenkontrolle, dokumentierte Mandatsannahme, klare Vertretung und ein Vier-Augen-Prinzip bei existenziellen Vorgängen leisten mehr als spätere Klauseln. Die Einzelheiten der Haftungsverteilung, Abfindungsklauseln und das Verhältnis zu Versicherungsbedingungen gehören in die Beratung bei Gründung oder Umstrukturierung. Sie lassen sich nicht aus dem Außenauftritt allein ablesen. Zu den Formen der Zusammenarbeit siehe Öffentlicher Dienst und berufsübergreifende Formen. Zur allgemeinen Organisation siehe Büroorganisation und Arbeitsmodelle.
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