Aktuelles · Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger wider Willen. Kein eigenes Beschwerderecht gegen die Bestellung?
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Juli 2026 – 12 Qs 27/26, BeckRS 2026, 17832
Ein Gericht bestellt einen Anwalt gegen dessen Willen zum Pflichtverteidiger. Die Bestellung greift in seine Berufsfreiheit ein. Gleichwohl soll er sie nicht im eigenen Namen anfechten dürfen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Auffassung mit Beschluss vom 29. Juli 2026 bestätigt. Die Begründung erkennt die Belastung an und verweist den Belasteten auf einen anderen Verfahrensweg.
Ausgangslage
In einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten gab der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg dem Beschuldigten Gelegenheit, binnen zwei Wochen selbst einen Verteidiger zu bezeichnen. Der Beschuldigte benannte niemanden, teilte aber mit, er wünsche einen Verteidiger mit dem Schwerpunkt Steuerstrafrecht. Noch am selben Tag bestellte der Ermittlungsrichter einen ortsansässigen Fachanwalt für Strafrecht. Eine Anhörung des Ausgewählten vor der Bestellung fand nicht statt.
Der Bestellte legte drei Tage später im eigenen Namen sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, die Übernahme sei wegen seiner Arbeitsbelastung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, er sei nicht angehört worden, und eine andere Rechtsanwältin seiner Kanzlei sei zur Übernahme bereit. Nach Akteneinsicht ergänzte er Zweifel, ob überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege.
Gut drei Monate später verwarf die Kammer die sofortige Beschwerde als unzulässig und legte dem Verteidiger die Kosten seines Rechtsmittels auf. Über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nach Ansicht der Kammer wegen der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu befinden.
Die tragenden Gründe
Die Kammer geht zutreffend davon aus, dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Dem bestellten Verteidiger selbst spricht sie die Beschwerdebefugnis jedoch ab.
Sie verweist auf Teile des Schrifttums, die dem Verteidiger ein eigenes Beschwerderecht gegen seine Bestellung versagen, und auf obergerichtliche Entscheidungen, die die Beschwer bei einer Beiordnung teilweise verneint haben. Für die Ablehnung einer begehrten Bestellung hat auch der Bundesgerichtshof eine Beschwerdeberechtigung des Anwalts abgelehnt. Das Landgericht weist namentlich auf die Gegenauffassung in Rudolph, Festschrift Burhoff, 2020, S. 75, 92 hin und folgt ihr nicht.
Die Kammer bejaht ausdrücklich, dass die Bestellung ohne Einverständnis des Anwalts in seine Berufsausübungsfreiheit eingreift, weil sie zeitliche, intellektuelle und organisatorische Kapazitäten in Anspruch nimmt. Den Eingriff hält sie durch die gesetzliche Übernahmepflicht des § 49 Abs. 1 BRAO für gerechtfertigt. Eine Aufhebung könne er nur bei wichtigen Gründen beantragen.
Nach Auffassung der Kammer verlangt Art. 19 Abs. 4 GG kein unmittelbar gegen die Bestellung gerichtetes Rechtsmittel. Die Bestellung diene der effektiven Verteidigung des Beschuldigten. Dieses kollidierende Verfassungsrecht beschränke die Rechtspositionen des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege im Interesse des Beschuldigten tätig werde, nicht im eigenen. Der Verteidiger sei nicht rechtlos gestellt. Er könne die Aufhebung bei wichtigen Gründen beantragen und erhalte dabei rechtliches Gehör. Gegen die Ablehnung stehe ihm die sofortige Beschwerde offen.
Ausdrücklich nicht geprüft hat die Kammer, ob die Auswahl ermessensfehlerfrei erfolgt ist und ob überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Der Beschluss enthält keine Aussage zur sachlichen Rechtmäßigkeit der konkreten Auswahl.
Vier Fallgruppen, die nicht vermischt werden dürfen
Die verweigerte Bestellung eines Anwalts, der selbst bestellt werden wollte, legt dem Anwalt nichts auf. Die Ablehnung einer vom Verteidiger beantragten Entpflichtung hat der Bundesgerichtshof in StB 6/20 ausdrücklich für beschwerdefähig gehalten. Die Entpflichtung gegen den Willen des Verteidigers in StB 25/20 beendet die Belastung gerade. Die unfreiwillige Erstbestellung eines Anwalts, der mit dem Beschuldigten bis dahin nichts zu tun hatte, ist der Fall, um den es hier geht. Rechtssätze aus einer dieser Gruppen lassen sich nicht ohne eigene Begründung auf eine andere übertragen.
Einordnung
Wer den Eingriff bejaht, kann die Beschwer nicht ohne weiteres verneinen. § 304 Abs. 2 StPO eröffnet die Beschwerde auch anderen Personen, die durch eine Verfügung betroffen werden. Ein Anwalt, dessen Bestellung nach der eigenen Feststellung der Kammer in Art. 12 Abs. 1 GG eingreift und ihm unmittelbar die Berufspflicht des § 49 Abs. 1 BRAO auferlegt, ist in eigenen Rechten betroffen. Ob der Eingriff gerechtfertigt ist, entscheidet sich bei der Begründetheit, nicht bei der Zulässigkeit.
Der Entpflichtungsantrag betrifft die Fortdauer der Bestellung. Die Frage, ob bereits die ursprüngliche Auswahl rechtmäßig zustande gekommen ist, deckt sich damit nicht. § 143a Abs. 2 StPO regelt bestimmte Aufhebungsgründe und gewährt keine allgemeine Kontrolle aller Auswahlfehler. Zwar können mangelnde Verfügbarkeit oder eine fehlerhafte Verfahrensgestaltung auch für eine Aufhebung erheblich werden. Das rechtfertigt aber nicht ohne weitere Begründung die Annahme, das Aufhebungsverfahren verschaffe stets gleichwertigen Rechtsschutz gegen den ursprünglichen Auswahlakt.
§ 142 Abs. 5 StPO nennt die fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit als wichtigen Grund gegen die Bestellung des vom Beschuldigten bezeichneten Verteidigers. Auch bei der gerichtlichen Auswahl nach Absatz 6 lässt sich die Verfügbarkeit sinnvollerweise vor der Bestellung klären. Der in Aussicht genommene Anwalt kann auf Terminkollisionen und andere Hindernisse hinweisen. Eine allgemeine ausdrückliche Anhörungspflicht gegenüber diesem Anwalt enthält § 142 StPO nicht. Sie aus sachgerechter Auswahl und betroffenem Freiheitsrecht herzuleiten, ist deshalb eine Auslegungsfrage.
Die Beschwerde hemmt den Vollzug grundsätzlich nicht. Ohne Aussetzung bleibt der Anwalt zur Verteidigung verpflichtet. Ein eigenes strafprozessuales Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit gewährt § 24 Abs. 3 StPO ihm ebenfalls nicht. Dass zwischen Einlegung und Entscheidung mehr als drei Monate vergingen, macht die praktische Bedeutung sichtbar. Während über die Zulässigkeit seines Rechtsschutzes beraten wird, arbeitet der Betroffene bereits aufgrund des angegriffenen Akts.
Ein Hinweis aus Karlsruhe mit Grenzen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 (2 BvR 1552/24) mit einer anderen Konstellation befasst. Eine Pflichtverteidigerin war ohne vorherige Anhörung entpflichtet worden. Die Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Landgericht über die Beschwerde in eigener Sache selbst entschieden hatte. In Randnummer 28 hält das Gericht fest, es hätte dem Beschwerdegericht grundsätzlich offen gestanden, der Verteidigerin wegen ihrer unterbliebenen Anhörung jedenfalls unter dem Aspekt fehlerhafter Verfahrensgestaltung ein eigenes Beschwerderecht zuzuerkennen.
Dieser Hinweis betrifft die Entpflichtung, nicht die Erstbestellung. Seine Übertragung auf die unfreiwillige Erstbestellung ist ein eigenständiges Argument, keine von Karlsruhe bereits entschiedene Rechtsfrage. Der Beschluss aus Nürnberg-Fürth erwähnt die Entscheidung nicht.
Was folgt
Wer eine sofortige Beschwerde erwägt, muss deren Wochenfrist beachten. Nach der Auffassung des Landgerichts würde das eigene Rechtsmittel des Verteidigers allerdings bereits an der Zulässigkeit scheitern. Davon zu unterscheiden ist der Antrag auf Aufhebung aus wichtigem Grund nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO unter den strafprozessualen Voraussetzungen des § 143a StPO. Gegen die Ablehnung einer selbst beantragten Entpflichtung hat der Bundesgerichtshof ein eigenes Beschwerderecht anerkannt. Daneben kann ein einvernehmlicher Wechsel in Betracht kommen, wenn Beschuldigter und beide Verteidiger zustimmen und weder Mehrkosten noch eine Verfahrensverzögerung eintreten.
Für Gerichte liegt der Ansatzpunkt vor der Bestellung. Eine kurze Klärung von Bereitschaft und Verfügbarkeit vermeidet Konflikte, die später nur noch unter den engeren Maßstäben des Aufhebungsverfahrens zu lösen sind. Das Gesetz hält hierfür mit dem Merkmal der Übernahmebereitschaft im Anwaltsverzeichnis und der Auswahlregel des § 142 Abs. 6 StPO Instrumente bereit.
Die Rechtmäßigkeit der konkreten Auswahl ist damit weiterhin ungeprüft. Die Anerkennung einer gesetzlichen Übernahmepflicht beantwortet nicht, ob ihre Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Wer private Arbeitskraft für einen öffentlichen Zweck in Anspruch nimmt, muss sich einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle dieser Inanspruchnahme stellen. Der Hinweis auf die Bedeutung einer effektiven Verteidigung erklärt den Zweck der Bestellung. Er macht deren Auswahlfehler nicht weniger überprüfungsbedürftig.
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