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Pflichtverteidigung

Auswahl und Bestellung

Zwischen der Feststellung, dass eine Verteidigung notwendig ist, und der Bestellung eines bestimmten Anwalts liegen mehrere gesetzlich geregelte Schritte. Zuständigkeit, Anhörung des Beschuldigten und Auswahl entscheiden mit darüber, wie wirksam die Verteidigung am Ende ist. Jeder dieser Schritte ist fehleranfällig.

Wann Verteidigung notwendig ist

§ 140 StPO bestimmt, wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Dazu gehören namentlich die zu erwartende Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, der Vorwurf eines Verbrechens, die Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung und weitere gesetzlich benannte Lagen, etwa ein drohendes Berufsverbot, die Unterbringung zur Begutachtung oder die Beiordnung eines Beistands für den Verletzten. Daneben steht die Generalklausel des Absatzes 2. Wegen der Schwere der Tat oder der Rechtsfolge, wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, kann die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein. Ob diese Generalklausel greift, bleibt eine der praktisch wichtigsten und streitanfälligsten Vorfragen jeder Bestellung.

Wer bestellt und wann

Nach § 141 Abs. 1 StPO hat der noch unverteidigte Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, in einem Fall notwendiger Verteidigung Anspruch auf unverzügliche Bestellung, wenn er dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Die Entscheidung muss spätestens vor seiner Vernehmung oder einer Gegenüberstellung ergehen. Absatz 2 regelt die Bestellung ohne Antrag, etwa vor bestimmten Haftvorführungen und im Zusammenhang mit der Anklage. Die dort geregelten Ausnahmen sind mitzulesen. Die bloße Bezeichnung einer Lage als eilbedürftig ersetzt das gesetzliche Prüfungsprogramm nicht.

Vor Erhebung der Anklage entscheidet nach § 142 Abs. 3 StPO in der Regel das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft oder das nach § 162 Abs. 1 Satz 3 StPO zuständige Gericht, bei einer Vorführung das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist. Nach Anklageerhebung entscheidet ausschließlich der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Entscheidet stattdessen das Kollegium als Gremium, weicht das Verfahren vom Gesetz ab. Beantragt der Beschuldigte die Bestellung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, hat die Staatsanwaltschaft den Antrag dem Gericht vorzulegen, sofern sie nicht selbst nach Absatz 4 verfährt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit darf die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, die gerichtliche Bestätigung beantragen. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung verlangen.

Der Wunsch des Beschuldigten

Vor der Bestellung muss der Beschuldigte nach § 142 Abs. 5 StPO Gelegenheit erhalten, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen. Den fristgerecht bezeichneten Anwalt hat das Gericht zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Das Gesetz nennt ausdrücklich die fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit. Wer bereits in einer anderen mehrmonatigen Hauptverhandlung gebunden ist, wird nicht dadurch verfügbar, dass eine weitere Bestellung hinzukommt. Die tatsächliche Terminslage ist deshalb aufzuklären.

Das Wunschverteidigerrecht ist damit der gesetzliche Regelfall. Wer es übergeht, muss den wichtigen Grund darlegen. Eine bloße Präferenz des Gerichts für einen anderen Anwalt genügt nicht.

Die Auswahl durch das Gericht

Bezeichnet der Beschuldigte niemanden oder kann der Bezeichnete nicht bestellt werden, erfolgt die Auswahl nach § 142 Abs. 6 StPO aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Vorgesehen ist grundsätzlich ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer geeigneter Anwalt, der sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat. Das Gesetz verlangt damit eine sachbezogene Auswahl. Fachliche Eignung und konkrete Verfügbarkeit müssen zur jeweiligen Sache passen. Die größere Vertrautheit des Gerichts mit einem anderen Kollegen beantwortet diese Fragen nicht.

Zu prüfen sind außerdem gesetzliche Vertretungsverbote. § 146 StPO verbietet die gleichzeitige Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter und innerhalb eines Verfahrens auch die Verteidigung mehrerer verschiedener Taten Beschuldigter. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob sich bereits ein konkreter Interessenwiderstreit zeigt. Daneben steht das berufsrechtliche Konfliktverbot des § 43a Abs. 4 BRAO. Die gerichtliche Bestellung setzt keines dieser Verbote außer Kraft.

Kontrolle und Nachbestellung

§ 142 Abs. 7 StPO eröffnet gegen gerichtliche Bestellungsentscheidungen die sofortige Beschwerde. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte den besonderen Wechselantrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann. Welcher Rechtsbehelf passt, hängt deshalb auch davon ab, ob sein Benennungsrecht noch auf diesem Weg nachgeholt werden kann. Für die eigene Beschwerde des bestellten Anwalts gelten andere Fragen, die der Beitrag zum eigenen Rechtsschutz behandelt.

Die notwendige Verteidigung ist während der Hauptverhandlung tatsächlich sicherzustellen. Fehlt ein gesetzlich notwendiger Verteidiger, kommt § 338 Nr. 5 StPO als absoluter Revisionsgrund in Betracht. Die Bestellungsurkunde allein verteidigt den Angeklagten nicht.

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