Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Kanzlei und Berufsausübung

Anwaltshaftung, Pflichtenprogramm, Beweislast und Regressverjährung

Die zivilrechtliche Seite der Berufspflichten. Anspruchsgrundlagen, der Umfang des Mandats, die Pflicht zum sichersten Weg, Warnpflichten, Kenntnis von Gesetz und Rechtsprechung, Schaden und Kausalität, die Beweislast im Regressprozess, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die Verjährung nach § 199 BGB und das Verhältnis zur berufsrechtlichen Aufsicht.

Die Berufspflichten haben eine zivilrechtliche Seite, die den Anwalt häufiger und teurer trifft als die berufsrechtliche. Der Mandant, der einen Fehler entdeckt, geht selten zur Kammer. Er geht zu einem Kollegen, der Regress prüft, und im Regressprozess entscheidet sich, was der Anwalt geschuldet hat. Die Maßstäbe sind streng, die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ist umfangreich, und wer sie kennt, organisiert seine Kanzlei anders. Dieses Kapitel fasst die Grundsätze zusammen, die jeder Anwalt kennen sollte, bevor er das erste Mandat annimmt.

Anspruchsgrundlagen

Die Haftung folgt aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, der Anwalt muss es widerlegen. Daneben stehen § 44 BRAO für die verzögerte Ablehnung eines Mandats, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz und § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Als Schutzgesetz taugen die Berufspflichten der BRAO nur begrenzt. Die berufsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Behandlung fremder Gelder hat der Bundesgerichtshof nicht als Schutzgesetz zugunsten des Rechtsschutzversicherers des Mandanten angesehen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18). Ohne Vertrag haftet der Anwalt nur ausnahmsweise. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erfasst Personen, die mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen, erkennbar auf die Sachkunde des Beraters vertrauen und schutzwürdig sind. Für den Geschäftsführer einer GmbH, der in ein Steuerberatermandat zur Prüfung der Insolvenzreife einbezogen war, hat der Bundesgerichtshof das bejaht (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11). Verneint hat er es für den Vertreter des Mandanten, dessen eigene Interessen das Mandat nicht umfasste, im Fall des früheren Ministerpräsidenten Mappus (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – IX ZR 252/15). Auf den Inhalt des konkreten Vertrags kommt es an, nicht auf die Nähe des Dritten zum Mandanten. Ein Verteidigungsmandat schützt den Beschuldigten, und Angehörige, die den Verteidiger bezahlen oder ihn beauftragen, kommen in den Schutzbereich allenfalls in engen Grenzen.

Das Pflichtenprogramm

Die vertraglichen Pflichten reichen so weit wie das Mandat, das im Kapitel zum Mandat beschrieben ist. Innerhalb des Mandats schuldet der Anwalt die umfassende und erschöpfende Beratung, die Aufklärung des Sachverhalts durch Befragung des Mandanten, die Prüfung der Rechtslage und die Empfehlung des sichersten Weges. Führen mehrere Wege zum Ziel, muss er den wählen, der es am sichersten erreicht. Ist eine Rechtsfrage ungeklärt, muss er die für den Mandanten ungünstigere Beurteilung einkalkulieren und den Mandanten darauf hinweisen. Er muss die einschlägigen Gesetze kennen, und dass eine Rechtsmaterie entlegen ist, entschuldigt ihn nicht, wobei der Bundesgerichtshof zugleich betont, dass nur mandatsbezogene Rechtskenntnis geschuldet ist (BGH, Urteil vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04). Er muss die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen, die instanzgerichtliche jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit dort endet, und er darf auf den Bestand höchstrichterlicher Rechtsprechung vertrauen, muss aber mit Änderungen rechnen, die sich in früheren Entscheidungen angedeutet haben. Er muss den Mandanten über Erfolgsaussichten und Risiken eines Prozesses belehren, und eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nimmt ihm diese Pflicht nicht ab (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19). Der Deckungsanspruch ist ein Vermögenswert des Mandanten, und ein aussichtsloser Prozess verbraucht ihn. Und bei Vertragsverhandlungen muss er auf Fallstricke hinweisen, etwa darauf, dass die Annahme eines Angebots unter Änderungen nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung ist.

Über das Mandat hinaus bestehen Warnpflichten, wenn dem Anwalt Gefahren bekannt oder offenkundig sind. Der Bundesgerichtshof hat 2018 aber die Grenze gezogen. Warnpflichten bestehen nur, wenn die Gefahr in engem Zusammenhang mit dem Mandat steht und für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17). Wer für die Mandantin gegen einen Rentenbescheid vorging, musste nicht wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis einen Weiterbeschäftigungsantrag binnen zwei Wochen verlangte, weil das Arbeitsverhältnis nicht Gegenstand des Mandats war. Ein sozialrechtliches Mandat verpflichtet nicht zur Prüfung aller arbeitsrechtlichen Risiken. Wer ein Mandat beschränkt, sollte die Beschränkung dokumentieren, und wer eine Gefahr außerhalb des Mandats erkennt, sollte den Hinweis dokumentieren, denn im Regressprozess zählt, was sich beweisen lässt.

Schaden und Kausalität

Der Schaden bestimmt sich nach der Differenzhypothese. Der Mandant ist so zu stellen, wie er bei richtiger und vollständiger Sachbehandlung stünde, und der Richter des Regressprozesses entscheidet selbst, wie der Vorprozess bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts richtigerweise ausgegangen wäre, nach seiner eigenen Rechtsauffassung, nicht nach der des Vorprozessgerichts. In den Regressprozess können neue Gesichtspunkte eingeführt werden, die Gegenpartei des Vorprozesses kann als Zeuge auftreten, und der Anwalt darf sich nach § 2 Abs. 4 BORA verteidigen, ohne an die Verschwiegenheit gebunden zu sein, soweit die Abwehr des Anspruchs das erfordert. Bei einem Fristversäumnis hat der Mandant nur dann einen Schaden, wenn er bei rechtzeitigem Handeln obsiegt hätte. Zum Schaden gehört die Durchsetzbarkeit, der Mandant muss also darlegen und beweisen, dass er seinen Anspruch gegen den Gegner auch hätte vollstrecken können. Ein verjährter Anspruch gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist kein Schaden. Für die haftungsausfüllende Kausalität kommt dem Mandanten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, für die Pflichtverletzung und die haftungsbegründende Kausalität gilt der volle Beweis nach § 286 ZPO.

Die Beweislast im Regressprozess

Die Pflichtverletzung muss der Mandant beweisen, und eine Beweislastumkehr gibt es auch bei groben Pflichtverstößen nicht. Behauptet der Mandant, er sei nicht beraten worden, trifft den Anwalt eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, wann und wie er beraten hat, und wer keine Aktennotiz hat, verliert diesen Punkt. Für die Kausalität gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Hatte der Anwalt einen bestimmten Rat zu erteilen und hat er ihn unterlassen, wird vermutet, dass der Mandant dem Rat gefolgt wäre, sofern es aus der Sicht eines vernünftigen Mandanten nur eine Verhaltensalternative gab. Bei mehreren vernünftigen Alternativen greift die Vermutung nicht, und der Mandant muss beweisen, welche er gewählt hätte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Mandant auf pflichtgemäße Nachfrage die nötigen Informationen vollständig und rechtzeitig geliefert hätte. Diese Vermutungen sind der Grund, weshalb die Dokumentation der Beratung die wichtigste Haftungsvorsorge ist. Ein Beratungsprotokoll, das der Mandant gegengezeichnet hat, entscheidet Regressprozesse, bevor sie beginnen.

Regressverjährung

Die Verjährung des Regressanspruchs richtet sich seit dem 15. Dezember 2004 nach den §§ 195, 199 BGB. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist der Anspruch, wenn der Schaden eingetreten ist, und das ist nach der Risiko-Schaden-Formel des Bundesgerichtshofs der Fall, sobald sich die Vermögenslage des Mandanten objektiv verschlechtert hat, etwa mit dem Ablauf einer Frist oder dem Erlass eines ungünstigen Urteils. Die Kenntnis setzt voraus, dass der Mandant die Pflichtwidrigkeit erkannt hat oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Rät der Anwalt zur Fortsetzung des Rechtsstreits, fehlt dem Mandanten regelmäßig diese Kenntnis, auch wenn das Gericht oder der Gegner auf einen Fehler hingewiesen haben (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12). Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch zehn Jahre nach seiner Entstehung und dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung. Die frühere Sekundärhaftung, die den Anwalt zwang, auf den eigenen Fehler und die drohende Verjährung hinzuweisen, ist mit der Streichung des § 51b BRAO entfallen. Wer seinen Fehler im laufenden Mandat erkennt, schuldet dem Mandanten den Hinweis trotzdem, als Teil der Beratung, die er weiter erbringt, und wer schweigt, hält die kenntnisabhängige Frist offen, statt sie in Gang zu setzen. Die Aktenaufbewahrung sollte diesen Fristen folgen, nicht der sechsjährigen Frist des § 50 BRAO, denn eine vernichtete Akte ist im Regressprozess ein Beweisnachteil des Anwalts.

Haftung und Berufsrecht

Haftung und Berufsrecht sind getrennte Ordnungen mit demselben Sorgfaltsmaßstab. Nicht jeder Regressfall ist ein Berufsrechtsfall, weil das Berufsrecht nicht die fehlerfreie Leistung sichert, sondern die Bereitschaft und Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, und nicht jede Berufspflichtverletzung ist ein Regressfall, weil viele Pflichten keinen Schaden des Mandanten voraussetzen. Die Schnittmenge ist trotzdem groß. Wer im Regressprozess verklagt wird, muss bedenken, dass sein Vortrag dort in einem Aufsichtsverfahren gegen ihn verwendet werden kann, wenn der Mandant sich auch bei der Kammer beschwert. Der Haftpflichtversicherer führt den Regressprozess, und der Anwalt schuldet ihm wahrheitsgemäße Angaben, was den Spielraum gegenüber der Kammer begrenzt. Umgekehrt kann eine Rüge oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme im Regressprozess als Indiz für die Pflichtverletzung dienen, ohne das Zivilgericht zu binden. Wer beides erwartet, sollte die Verteidigung in beiden Verfahren aufeinander abstimmen. Und die Anzeige des Versicherungsfalls, die nach den Versicherungsbedingungen unverzüglich zu erfolgen hat, sollte nicht bis zur Klage warten, denn eine verspätete Anzeige gefährdet den Versicherungsschutz.