Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf
Der berufsrechtliche Rahmen, vier Normen für jeden Einsatz
§ 43 BRAO mit seinen zwei Seiten, § 43a Abs. 2 BRAO als Schaltstelle, § 43e BRAO als Erlaubnis und Grenze und § 203 StGB dahinter. Welche Einsatzformen es gibt, welche Norm bei welcher greift, was die Kammer prüft, was der Mandant erfahren muss und was Anwälte heute ohne Risiko tun können.

Ein Anwalt darf ein leistungsfähiges Werkzeug benutzen. Auch bei künstlicher Intelligenz muss deshalb begründet werden, welche Pflicht dem konkreten Einsatz entgegensteht. Verschwiegenheit, Dienstleisterbindung, Unabhängigkeit und Sorgfalt liefern dafür die Maßstäbe. Wer bei § 203 StGB stehenbleibt, bevor er dessen Erlaubnis zur Einschaltung mitwirkender Personen gelesen hat, macht aus einer Prüfung ein vorschnelles Verbot.
Die Einsatzformen
Die Rechtsfragen hängen davon ab, was das System tut und was es erfährt. Die Recherche in einer Datenbank, die ihre Treffer mit KI sortiert, verarbeitet keine Mandatsdaten und ist berufsrechtlich so unbedenklich wie der Griff zum Kommentar. Die Formulierungshilfe für einen Schriftsatz, in die der Anwalt einen anonymisierten Sachverhalt eingibt, verarbeitet Mandatsdaten ohne Personenbezug, und ihre Zulässigkeit steht und fällt mit der Anonymisierung. Die Zusammenfassung einer vollständig hochgeladenen Ermittlungsakte verarbeitet Mandatsgeheimnisse und Drittgeheimnisse im Klartext, und sie ist der Fall, um den gestritten wird. Die Übersetzung eines Vernehmungsprotokolls durch einen Online-Dienst ist rechtlich derselbe Fall, nur redet niemand darüber. Das lokal betriebene Modell auf dem Kanzleiserver, das die Kanzlei nicht verlässt, wirft die Offenbarungsfrage nicht auf, sondern nur die Sorgfaltsfrage. Der Chatbot auf der Kanzleiwebsite, der Anfragen beantwortet, verarbeitet Daten von Rechtsuchenden, die noch keine Mandanten sind, und unterliegt der KI-Verordnung als System mit Nutzerkontakt. Jede dieser Formen ist gesondert zu prüfen. Der Satz, KI sei in der Kanzlei erlaubt oder verboten, ist ohne diese Unterscheidung wertlos.
§ 43 BRAO, die Gewissenhaftigkeit mit zwei Seiten
§ 43 BRAO verpflichtet zur gewissenhaften Berufsausübung, und beim Einsatz von Sprachmodellen hat die Norm zwei Seiten. Wer maschinell erzeugte Texte, Fundstellen oder Übersetzungen ungeprüft übernimmt, verletzt seine Sorgfaltspflicht. Die anwaltliche Leistung bleibt höchstpersönlich, und der Anwalt verantwortet, was er unterschreibt, gleich wer oder was es geschrieben hat. Das Kammergericht hat in einem Bußgeldverfahren die Begründung einer Rechtsbeschwerde beanstandet, die aus Textbausteinen oder maschinell erzeugten Passagen zusammengesetzt war, und eine so geführte Verteidigung als dysfunktional und gedankenlos bezeichnet (KG, Beschluss vom 25. August 2025 – 3 ORbs 164/25). Die Tragweite des Beschlusses ist begrenzt. Er stellt nicht fest, welches Werkzeug im Spiel war, er sagt nichts über erfundene Fundstellen, und er enthält keinen Rechtssatz, wonach maschinell erstellte Schriftsätze unbeachtlich wären. Er zeigt, was ein Rechtsbeschwerdegericht von einer Begründung hält, die aus Bausteinen besteht, und als Warnung genügt das. Amerikanische Gerichte sind weiter gegangen und haben Anwälte, die erfundene Präjudizien eingereicht hatten, mit Geldbußen und Meldungen an die Anwaltskammern belegt. Die zweite Seite der Norm wird seltener bedacht. Gewissenhaftigkeit kann im Einzelfall den Einsatz geeigneter Werkzeuge gebieten, etwa wenn ein Massenverfahren ohne maschinelle Unterstützung nicht mehr sorgfältig zu bearbeiten ist oder wenn eine Akte von zehntausend Seiten nach Widersprüchen durchsucht werden muss, die kein Leser findet. Selbst der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer vom Dezember 2024 hält fest, dass § 5 BORA den Einsatz technischer Hilfsmittel in bestimmten Arbeitslagen erfordern kann. Die Gewissenhaftigkeit verbietet nicht das Werkzeug, sie verbietet den Verzicht auf die Prüfung, und eines Tages kann sie den Verzicht auf das Werkzeug verbieten. Das Kapitel zu Haftung und Sorgfalt entfaltet diesen Gedanken.
§ 43a Abs. 2 BRAO, die Schaltstelle
§ 43a Abs. 2 BRAO ist die berufsrechtliche Schaltstelle. Jede Eingabe mandatsbezogener Informationen in ein externes System muss sich an der Verschwiegenheit messen lassen. Die Norm verlangt vom Anwalt die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlich sind, und § 2 Abs. 2 BORA fügt hinzu, dass sie risikoadäquat und für den Beruf zumutbar sein müssen. Berufsrechtlich ist deshalb zu fragen, welches Risiko die Eingabe für das Geheimnis schafft, ob der Anbieter die Daten speichert, ob er sie zum Training verwendet, ob seine Mitarbeiter sie lesen können, ob Behörden eines Drittstaats auf sie zugreifen können, und welche Maßnahmen dieses Risiko mindern, Anonymisierung, vertraglicher Trainingsausschluss, Verschlüsselung der Übertragung, Löschung nach der Verarbeitung, ein Anbieter in der Union. Die Verschwiegenheit ist keine absolute Norm. Sie verlangt Sorgfalt, nicht Unmöglichkeit, und der Anwalt, der ein Risiko erkannt, bewertet und gemindert hat, handelt pflichtgemäß, auch wenn ein Rest bleibt. Darin liegt der Unterschied zum Strafrecht, das nach dem Offenbaren fragt und nicht nach der Sorgfalt.
§ 43e BRAO, Erlaubnis und Grenze
§ 43e BRAO erlaubt die Einbindung externer Anbieter und zieht ihr zugleich die Grenze, wie das Kapitel zu Dienstleistern und Cloud in der Rubrik Kanzlei ausführt. Die Norm enthält drei Regelungen, die man auseinanderhalten muss. Das allgemeine Dienstleistermodell der Absätze 1 bis 4 gilt für jeden Anbieter, dem die Kanzlei Mandatsdaten übermittelt, also auch für den Betreiber eines Sprachmodells. Die Übermittlung ist erlaubt, soweit sie für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist, wenn der Anwalt den Anbieter sorgfältig ausgewählt und einen Vertrag in Textform mit den vorgeschriebenen Inhalten geschlossen hat. Wird die Leistung im Ausland erbracht, verlangt Absatz 4 zusätzlich einen Schutz der Geheimnisse, der dem inländischen vergleichbar ist, und das gilt für jedes Ausland, nicht erst für Staaten außerhalb der Union, auch wenn die Vergleichbarkeit bei einem Anbieter in der Union leichter darzulegen ist. Absatz 5 trifft eine eigene Regelung für Leistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen. Absatz 6 erlaubt dem Mandanten den ausdrücklichen Verzicht auf die Anforderungen der Absätze 2 und 3, also auf die sorgfältige Auswahl und das Vertragsprogramm, und mehr ersetzt der Verzicht nicht. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf den Umfang der Daten, nicht auf die Frage, ob der Anwalt das Modell überhaupt braucht. Wer die Akte hochlädt, um sie zusammenfassen zu lassen, übermittelt, was die Zusammenfassung erfordert. Die Grenze liegt beim Vertrag. Die Nutzungsbedingungen der großen Anbieter für Privatkunden enthalten die Inhalte des § 43e Abs. 3 BRAO nicht, sie behalten dem Anbieter die Verwendung der Eingaben zum Training vor, und wer mit einem solchen Konto arbeitet, hat keinen Vertrag nach § 43e BRAO. Die Geschäftskonditionen und Unternehmensangebote enthalten regelmäßig den Trainingsausschluss, Vertraulichkeitszusagen und Auftragsverarbeitungsverträge, und mit ihnen lässt sich das Vertragsprogramm erfüllen, wenn man es prüft. Fehlt der Vertrag, ist die Übermittlung berufsrechtlich pflichtwidrig, gleich ob sie strafbar ist.
§ 203 StGB, das Strafrecht dahinter
Hinter allem steht § 203 StGB mit zwei Streitfragen. Ist die Übermittlung an ein System, in dem realistisch kein Mensch liest, ein Offenbaren, und schützt die Norm Drittgeheimnisse, die der Mandant nicht freigeben kann. Beide Fragen behandelt das nächste Kapitel, und beide sind offen. Dass reine Maschinenverarbeitung ohne menschliche Kenntnisnahme aus dem Tatbestand herausfällt, ist eine dogmatische These, die sich vertreten lässt, keine Ausnahme, die ein Gericht anerkannt hätte. An dieser Stelle genügt dreierlei. Berufsrecht und Strafrecht sind getrennt zu prüfen. Ein Vertrag nach § 43e BRAO nimmt die berufsrechtliche Hürde und die strafrechtliche nur, wenn die Übermittlung erforderlich im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB ist. Und § 203 StGB ist nur vorsätzlich zu begehen, was weniger hilft, als es klingt. Wer weiß, dass er Geheimnisse an einen Anbieter überträgt, handelt vorsätzlich, auch wenn er die Übertragung für erlaubt hält. Sein Irrtum betrifft das Verbot, nicht den Sachverhalt, und ein Verbotsirrtum entschuldigt nach § 17 StGB nur, wenn er unvermeidbar war. Bei einer Auslegung, deren Umstrittenheit der Anwalt kennt, ist das schwer zu begründen. Die sorgfältige Prüfung der Rechtslage und ihre Dokumentation sind deshalb keine Formalie, sie sind das Einzige, was er zu diesem Punkt vortragen kann.
Was heute ohne Risiko geht
Aus den vier Normen folgt ein Bereich, in dem der Einsatz heute keine berufsrechtliche Frage aufwirft. Die Recherche ohne Mandatsdaten, die Formulierungshilfe mit anonymisiertem Sachverhalt, bei der weder Namen noch identifizierende Umstände eingegeben werden, die Prüfung eigener Texte auf Stil und Logik, die Übersetzung von Normen und Urteilen, die Erstellung von Vorlagen, Checklisten und Schulungsmaterial, und der Einsatz lokal betriebener Modelle, die die Kanzlei nicht verlassen und deren Ausgaben der Anwalt prüft. Die Anonymisierung muss so weit gehen, dass der Mandant für den Anbieter auch aus dem Zusammenhang nicht erkennbar ist, was bei prominenten Fällen und in kleinen Orten schwierig wird, und sie ist zu dokumentieren. Die lokalen Modelle haben in den vergangenen zwei Jahren eine Leistung erreicht, die für Zusammenfassung, Strukturierung und Recherche in Akten genügt, und eine Kanzlei, die einen Server mit ausreichender Rechenleistung betreibt, kann Mandatsakten mit ihnen bearbeiten, ohne dass ein Dritter sie sieht. Der Preis ist die Rechenleistung und der Abstand zu den führenden Modellen, und um diesen Abstand geht es bei den Plattformen.
Der Mandant und die Information
Eine Pflicht, den Mandanten unaufgefordert darüber zu informieren, dass der Anwalt Sprachmodelle einsetzt, kennt das geltende Recht nicht, so wenig wie eine Pflicht, ihn über die Kanzleisoftware oder die Cloud zu informieren. Der Mandant kann nach § 43e Abs. 6 BRAO ausdrücklich darauf verzichten, dass der Anwalt den Anbieter sorgfältig auswählt und den Vertrag nach Absatz 3 schließt. Mehr bewirkt der Verzicht nicht. Er ersetzt weder die Erforderlichkeit noch die Prüfung der Ausgaben, und für Drittgeheimnisse hilft er nach herrschender Meinung nicht, weil der Mandant nur über seine eigenen Geheimnisse verfügen kann. Die Information ist trotzdem sinnvoll, in den Mandatsbedingungen oder im ersten Gespräch. Sie stärkt das Vertrauen, sie bezieht den Mandanten ein, der sein Geheimnis besser kennt als der Anwalt, und sie beugt dem Gefühl vor, verraten worden zu sein, das ein Mandant entwickeln kann, wenn er später erfährt, dass seine Akte in einem Modell war, auch wenn alles rechtmäßig zuging. Wer den Mandanten fragt, ob er mit dem Einsatz einverstanden ist, hört in der Regel, dass er ihn erwartet.
Was die Kammer prüft
Die Kammern haben begonnen, bei Beschwerden und Prüfungen nach dem KI-Einsatz zu fragen, und die Fragen sind dieselben wie bei jedem Dienstleister. Welche Systeme werden eingesetzt, mit welchem Anbieter, mit welchem Vertrag, mit welchen Daten, mit welcher Prüfung der Ausgaben, und wer in der Kanzlei entscheidet darüber. Eine Kanzleirichtlinie, die diese Fragen beantwortet, die zulässigen Einsatzformen benennt, die Anonymisierung vorschreibt, die Prüfung der Ausgaben verlangt und die Dokumentation regelt, ist das Instrument, mit dem sich der Einsatz vor der Kammer vertreten lässt. Sie ist zugleich das Instrument, mit dem die Kanzlei ihre Mitarbeiter bindet, die sonst mit privaten Konten arbeiten. Die KI-Verordnung verlangt seit Februar 2025 die KI-Kompetenz des Personals, und die Richtlinie ist der Ort, an dem diese Kompetenz dokumentiert wird. Wer keine Richtlinie hat, hat keinen Einsatz, den er kontrolliert, sondern einen, den er nicht kennt.
Vertiefung mit Fußnoten und Übersichten im Skript, Kapitel 7.1 ab Seite 221.