KI im Anwaltsberuf
Der rechtliche Rahmen anwaltlicher KI-Nutzung
Das Berufsrecht verbietet den Einsatz künstlicher Intelligenz nicht allgemein. Es verlangt eine verantwortete Arbeitsweise und den Schutz vertraulicher Informationen. Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die konkrete Anwendung an.
Das Werkzeug und die Verantwortung
Ein Sprachmodell kann eine Akte ordnen, eine Argumentation hinterfragen oder einen Text entwerfen. Ob die Antwort zutrifft und für das Mandat taugt, muss der Anwalt beurteilen. Er darf Unterstützung nutzen und Arbeit organisieren. Seine Verantwortung für die übernommene anwaltliche Leistung lässt sich jedoch nicht auf das Programm verlagern.
Das betrifft Tatsachen ebenso wie Rechtsfragen. Eine flüssige Zusammenfassung kann eine entscheidende Einschränkung verschweigen. Eine Fundstelle kann existieren und dennoch das Gegenteil der behaupteten Aussage enthalten. Die notwendige Kontrolle richtet sich nach Aufgabe und Risiko. Wer einen bestimmenden Schriftsatz verantwortet, muss sich dessen Inhalt zu eigen machen können. Die Sorgfaltsanforderungen enden nicht an der Eingabemaske.
Vertrauliche Informationen bleiben vertraulich
§ 43a Abs. 2 BRAO erfasst grundsätzlich alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt wird. Ausgenommen sind insbesondere offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Für die Übermittlung an einen KI-Dienst ist deshalb zunächst zu klären, welche Informationen tatsächlich eingegeben werden. Eine abstrakte Rechtsfrage unterscheidet sich von einem vollständigen Vernehmungsprotokoll.
Der Austausch von Namen genügt nicht stets zur Anonymisierung. Ein ungewöhnlicher Sachverhalt, ein genauer Ort und ein Datum können die Beteiligten auch ohne Namenszeile erkennbar machen. Umgekehrt muss eine sinnvolle Datenbegrenzung nicht jede Information beseitigen, die das Werkzeug für seine Aufgabe benötigt. Zu entscheiden ist, welcher Inhalt für welche konkrete Leistung erforderlich ist und auf welcher Grundlage er zugänglich gemacht werden darf.
Dienstleister dürfen eingeschaltet werden
§ 43e BRAO eröffnet einen gesetzlichen Weg für externe Dienstleistungen. Die Norm verlangt insbesondere einen erforderlichen Datenzugang, sorgfältige Auswahl und einen Vertrag in Textform mit den vorgeschriebenen Geheimhaltungspflichten. Sie regelt auch die Einbindung weiterer Personen. Bei Leistungen im Ausland kommt es auf einen vergleichbaren Geheimnisschutz an. Diese Voraussetzung ist nicht auf Staaten außerhalb der Europäischen Union beschränkt.
Erforderlich sein muss der Datenzugang für die Dienstleistung. Der Anwalt muss nicht zunächst beweisen, dass er die Arbeit unmöglich selbst erledigen könnte. Wer externe Hilfe einsetzt, verliert dadurch nicht die Freiheit, seine Kanzlei zu organisieren. Der Umfang der Offenbarung bleibt allerdings begrenzt. Bei einer reinen Speicherleistung ist anders zu prüfen als bei einer inhaltlichen Textauswertung, für die das System Informationen verarbeiten muss (Günther, BeckOK BRAO, 32. Ed., § 43e Rn. 6, Stand 1.5.2026).
Was die Einwilligung leistet
Für Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, fordert § 43e Abs. 5 BRAO die Einwilligung des Mandanten. Das ist eine zusätzliche Voraussetzung, keine allgemeine Erleichterung. Die Abgrenzung zu einer für die gesamte Kanzlei bereitgestellten technischen Infrastruktur muss anhand der konkreten Leistung erfolgen.
Auch bei einer Einwilligung gelten die Auswahl- und Vertragsanforderungen grundsätzlich weiter. § 43e Abs. 6 BRAO lässt einen ausdrücklichen Verzicht auf die dort bezeichneten Anforderungen zu. Eine allgemeine Zustimmung zum KI-Einsatz ist daher nicht ohne Weiteres eine Zustimmung zu beliebigen Datenwegen oder ein Verzicht auf jede Absicherung. Eigenständige Rechte Dritter und das Datenschutzrecht sind zusätzlich zu beachten.
Berufsrecht und Strafrecht getrennt prüfen
§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren geschützter Geheimnisse unter Strafe. Absatz 3 Satz 2 erlaubt die erforderliche Offenbarung gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen. Die Vorschrift fingiert nicht, dass fremde Geheimnisse durch die Weitergabe zu Geheimnissen des Anwalts würden. Sie enthält eine gesetzliche Befugnis zur Mitwirkung unter bestimmten Voraussetzungen.
Das OLG Karlsruhe hat diese Mitwirkung auch bei einer informell vereinbarten Unterstützung der Verteidigung anerkannt. Es trennt die Erforderlichkeit der Datenweitergabe von der Entscheidung, überhaupt Hilfe heranzuziehen. Die berufsrechtlich gebotene sorgfältige Auswahl wird dabei nicht zu einer zusätzlichen strafrechtlichen Rechtfertigungsvoraussetzung umgedeutet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.4.2025 – 3 ORs 32 SRs 439/23).
Ein fehlender Textformvertrag ist deshalb nicht bereits für sich die vollständige Begründung einer Strafbarkeit. Ein sorgfältiger Vertrag beantwortet seinerseits nicht jede Frage des strafrechtlichen Geheimnisschutzes. Für den Offenbarungsbegriff und die Geheimnisse Dritter ist eine eigene Prüfung erforderlich. Die Vereinbarung, Daten nicht zum Training zu verwenden, ist eine wichtige Schutzvorkehrung, aber keine universelle Freistellung.
Kontakt zur Kanzlei über kanzlei@rudolph-recht.de.