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Anwaltsgericht und Verteidigung

Rüge und missbilligende Belehrung

Die Instrumente der Kammer für den leichten Fall. Voraussetzungen der Rüge nach § 74 BRAO, Anhörung, Einspruch, Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach § 74a BRAO, die Fünfjahresfrist, die Wirkung auf die Verjährung, die missbilligende Belehrung als anfechtbarer Verwaltungsakt und die Frage, wann sich der Einspruch lohnt.

Die Rüge ist das Instrument der Kammer für den leichten Fall, die missbilligende Belehrung ihr kleiner Bruder, der offiziell keine Sanktion ist und deshalb gern unterschätzt wird. Beide spricht der Kammervorstand aus, beide setzen eine Pflichtverletzung voraus, und beide lassen sich anfechten. Ob man das tun sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten, aber wer sich die Frage nicht stellt, hat schon entschieden.

Die Rüge nach § 74 BRAO

Nach § 74 Abs. 1 BRAO kann der Vorstand das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge ist kein Urteil, sondern ein Aufsichtsakt. Sie darf nicht mehr erteilt werden, wenn bereits ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Anwalt eingeleitet ist oder wenn die Pflichtverletzung verjährt ist, und dafür verweist § 74 Abs. 1 BRAO auf die fünfjährige Verjährung nach § 115 Abs. 1 BRAO. Vor der Erteilung ist der Anwalt zu hören, der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen, und eine Abschrift geht an die Generalstaatsanwaltschaft, die den Vorgang aufgreifen kann. Geringe Schuld liegt vor, wenn die Pflichtverletzung nach Art, Umfang und Folgen unterhalb dessen bleibt, was eine anwaltsgerichtliche Maßnahme rechtfertigen würde. Die Kammern verwenden die Rüge für erstmalige Verstöße gegen Unterrichtungspflichten, für verspätete Antworten auf Kammerpost, für Werbeverstöße, für Verstöße gegen das Umgehungsverbot und für einzelne Sachlichkeitsverstöße. Die erste Anhörung des Anwalts unterbricht die Verjährung, und so hält die Kammer mit dem Anhörungsschreiben ein Verfahren am Leben, das sonst verjährt wäre.

Einspruch und anwaltsgerichtliche Entscheidung

Gegen den Bescheid kann der Anwalt binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben, der die Rüge überprüft und einen Einspruchsbescheid erlässt. Gegen die Zurückweisung kann er binnen eines weiteren Monats die Entscheidung des Anwaltsgerichts nach § 74a BRAO beantragen. Dieses Antragsverfahren folgt eigenen Regeln. Die Staatsanwaltschaft ist nicht beteiligt, das Anwaltsgericht entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, muss aber verhandeln, wenn der Anwalt es beantragt, es ermittelt von Amts wegen, es kann den Bescheid aufheben oder den Antrag zurückweisen, und sein Beschluss ist unanfechtbar. Aufgehoben wird die Rüge, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn sie sich nicht nachweisen lässt, wenn die Pflichtverletzung verjährt war, wenn die Anhörung fehlte oder wenn bereits ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet war. Nicht aufgehoben werden darf sie nach § 74a Abs. 3 BRAO allein deshalb, weil der Vorstand die Schuld zu Unrecht für gering gehalten hat. Die Einschätzung der Schuld als gering begünstigt den Anwalt, und das Gericht soll ihm in seinem eigenen Rechtsbehelf nicht mit der Feststellung entgegentreten, er habe Schlimmeres verdient. Der Antrag nach § 74a BRAO ist deshalb kein Weg in ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sich selbst. Das Verfahren kann die Generalstaatsanwaltschaft ohnehin einleiten, mit oder ohne Antrag, denn die Rüge sperrt es nicht, wovon der nächste Abschnitt handelt.

Verhältnis zum anwaltsgerichtlichen Verfahren

Die Rüge verbraucht den Vorwurf nicht. Nach § 74 Abs. 2 BRAO darf der Vorstand nicht mehr rügen, wenn ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. In der Gegenrichtung gibt es keine Sperre. Die Generalstaatsanwaltschaft, die ohnehin eine Abschrift des Rügebescheids erhält, kann wegen desselben Verhaltens das anwaltsgerichtliche Verfahren einleiten, wenn sie die Rüge für unzureichend hält, und die bestandskräftige Rüge hindert sie daran nicht. § 115a BRAO setzt genau das voraus und regelt nur, was dann aus der Rüge wird. Mit der Einleitung des Verfahrens wird sie nicht gegenstandslos. Nach § 115a Abs. 2 BRAO wird sie erst unwirksam, wenn der Anwalt rechtskräftig freigesprochen oder rechtskräftig mit einer Maßnahme belegt worden ist oder wenn die Eröffnung rechtskräftig abgelehnt wurde, weil keine Pflichtverletzung vorliegt. Bis dahin stehen Rüge und Verfahren nebeneinander. Einen Schutz gegen das spätere Verfahren kennt das Gesetz nur in § 115a Abs. 1 BRAO, und den verdient sich der Anwalt erst, wenn das Anwaltsgericht die Rüge aufgehoben hat, weil keine Pflichtverletzung vorliegt. Selbst dann können neue Tatsachen oder Beweismittel den Weg zum Verfahren wieder öffnen. Wer eine Rüge hinnimmt, um ein anwaltsgerichtliches Verfahren zu vermeiden, vermeidet also nichts. Er nimmt die Feststellung hin, dass er seine Pflichten verletzt hat, und das Verfahren bleibt möglich.

Die missbilligende Belehrung

Nicht jede Beanstandung ist eine Rüge. Mit der missbilligenden Belehrung bewertet der Vorstand ein Verhalten als pflichtwidrig, ohne es förmlich zu ahnden, und er stützt sie auf seine Beratungs- und Belehrungsaufgabe nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Die Belehrung ist kein bloßer Hinweis, sondern ein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung, weil sie feststellt, dass der Anwalt eine Pflicht verletzt hat. Gegen sie ist die Klage zum Anwaltsgerichtshof nach § 112a BRAO eröffnet, wie das Berliner Kanzleipflichtverfahren gezeigt hat, das mit einer Belehrung begann und beim Bundesgerichtshof endete (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2025 – AnwZ (Brfg) 50/24). Von der missbilligenden Belehrung zu unterscheiden ist der unverbindliche Hinweis, mit dem der Vorstand den Anwalt auf die Rechtslage aufmerksam macht, ohne ein Verhalten zu bewerten. Die Abgrenzung folgt dem Inhalt des Schreibens. Steht darin, der Anwalt habe gegen eine bestimmte Pflicht verstoßen, ist es eine Belehrung. Steht darin die Bitte, künftig eine bestimmte Regel zu beachten, ist es ein Hinweis. Wer eine Belehrung erhält, sollte ihren Regelungsgehalt prüfen und sich nicht durch die fehlende Sanktionsform zur Untätigkeit verleiten lassen, denn die bestandskräftige Belehrung stellt die Pflichtverletzung fest, und die Kammer wird sie bei der nächsten Beschwerde als Vorbelastung heranziehen.

Folgen für die Zulassung und Tilgung

Die Rüge kommt in die Personalakte des Anwalts bei der Kammer und wird nach § 205a BRAO nach fünf Jahren getilgt, wobei das Gesetz Hemmung und Ausnahmen gesondert regelt, etwa wenn in dieser Zeit eine weitere Rüge oder Maßnahme hinzukommt. Bis zur Tilgung darf sie bei der Bemessung einer späteren Maßnahme berücksichtigt werden, und die Anwaltsgerichte tun das. Auf die Zulassung hat die Rüge keinen unmittelbaren Einfluss, sie ist weder Widerrufsgrund noch Versagungsgrund, und eine Häufung von Rügen zählt allenfalls bei der Frage der Unwürdigkeit. Auch die missbilligende Belehrung kommt in die Akte, und auch für sie bestimmt § 205a BRAO eine Tilgungsfrist von fünf Jahren. Für den Fachanwaltstitel nach § 43c BRAO ist die Rüge ohne Bedeutung, solange sie nicht die Fachanwaltstätigkeit betrifft.

Hinnehmen oder anfechten

Ob sich der Einspruch lohnt, entscheidet sich an drei Fragen. Die erste lautet, ob die Pflichtverletzung tatsächlich begangen wurde und sich nachweisen lässt. Wenn nein, ist der Einspruch geboten, denn die bestandskräftige Rüge ist eine Feststellung, die fünf Jahre in der Akte liegt, bei der nächsten Beschwerde als Vorbelastung gelesen wird und in die Bemessung jeder späteren Maßnahme einfließt. Wer sie hinnimmt, um Ruhe zu haben, kauft keine Ruhe, sondern einen Eintrag. Die Überlegung, eine Rüge lieber hinzunehmen, weil sie das anwaltsgerichtliche Verfahren sperre, trägt nicht, denn diese Sperre gibt es nicht. Eher ist es umgekehrt. Hebt das Anwaltsgericht die Rüge auf, weil keine Pflichtverletzung vorliegt, verschafft § 115a Abs. 1 BRAO dem Anwalt einen Schutz vor dem Verfahren wegen desselben Verhaltens, der nur neuen Tatsachen oder Beweismitteln weicht und den die hingenommene Rüge nie bietet. Die zweite Frage ist die nach Aufwand und Kosten. Der Einspruch kostet einen Schriftsatz, der Antrag nach § 74a BRAO ein Verfahren ohne Staatsanwaltschaft und meist ohne mündliche Verhandlung, und beides ist billiger als jede spätere Verteidigung gegen einen Vorwurf, der auf einer bestandskräftigen Rüge aufbaut. Die dritte Frage ist, ob die Rüge Teil eines Musters ist, weil die Kammer den Anwalt schon mehrfach beanstandet hat. Wenn ja, ist jede weitere Rüge ein Baustein für einen späteren Vorwurf, und der Widerstand lohnt sich auch bei geringem Gewicht des Einzelfalls. Hinzu kommt die Signalwirkung. Die Kammern wissen, dass die meisten Rügen hingenommen werden, und sprechen sie deshalb auch in Fällen aus, in denen sie ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht wagen würden. Ein Einspruch, der den Sachverhalt bestreitet und die Rechtsfrage aufwirft, zwingt die Kammer, ihre Entscheidung zu begründen, und nicht selten wird die Rüge im Einspruchsverfahren aufgehoben, weil die Begründung nicht trägt. Hinnehmen sollte eine Rüge nur, wer die Pflichtverletzung begangen hat, wer sich mit ihrer Feststellung abfinden kann und wer nicht damit rechnen muss, die Kammer bald wiederzusehen.