Zulassung und Berufsstatus
Der Syndikusrechtsanwalt
Die Zulassung nach § 46 BRAO seit 2016, die Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen, die Tätigkeitsbeschreibung, die Prüfung durch die Kammer und die Rentenversicherung, die Befreiung nach § 6 SGB VI, das Vertretungsverbot des § 46c BRAO, die Doppelzulassung, die Berufspflichten im Anstellungsverhältnis und die Kanzleipflicht des Doppelberuflers.

Der Syndikusrechtsanwalt ist der gesetzlich geregelte Sonderfall der abhängigen Beschäftigung, und mit mehr als 20.000 Zulassungen ist er zu einer eigenen Berufsgruppe innerhalb der Anwaltschaft geworden. Seine Zulassung nach § 46 BRAO setzt voraus, dass die Tätigkeit im Unternehmen anwaltlich ist. An dieser Frage hängt nicht nur der Status, sondern die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, und die ist der eigentliche Grund für die meisten Anträge.
Woher der Syndikus kommt
Bis 2015 galt die Doppelberufstheorie. Der im Unternehmen angestellte Jurist war Rechtsanwalt nur, wenn er neben seiner Anstellung eine eigene Kanzlei führte, und seine Arbeit im Unternehmen war keine anwaltliche. Das Bundessozialgericht zog daraus 2014 die Folgerung und versagte die Befreiung von der Rentenversicherung für die Unternehmenstätigkeit. Der Gesetzgeber antwortete mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21. Dezember 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016. Es erkennt den Syndikusrechtsanwalt in den §§ 46 bis 46c BRAO als Rechtsanwalt an, der seine anwaltliche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis für seinen Arbeitgeber ausübt. Seither ist der Syndikus Mitglied der Kammer, unterliegt dem Berufsrecht und kann sich von der Rentenversicherung befreien lassen, und die Kammern haben in den ersten Jahren Zehntausende von Anträgen bearbeitet. Für Patentanwälte gilt eine parallele Regelung.
Die Voraussetzungen der Zulassung
Zugelassen wird, wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und eine Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ausübt, also ein Arbeitsverhältnis, das durch fachlich unabhängige, eigenverantwortliche und anwaltliche Tätigkeit geprägt ist. Anwaltlich ist die Tätigkeit, wenn sie vier Merkmale vereint, die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, die Erteilung von Rechtsrat, die Ausrichtung auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen und die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Diese Merkmale müssen das Arbeitsverhältnis prägen, und wer nur knapp über die Hälfte seiner Arbeitszeit so arbeitet, steht nicht auf sicherem Boden. Einen Anteil von 65 Prozent hat der Bundesgerichtshof als unteren Rand bezeichnet (BGH, Beschluss vom 28. September 2020 – AnwZ (Brfg) 16/20). Die fachliche Unabhängigkeit muss vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein. Der Arbeitgeber darf keine Weisungen erteilen, die die unabhängige Analyse und Beratung beeinträchtigen, und er muss das im Arbeitsvertrag bestätigen. Compliance-Beauftragte, Datenschutzbeauftragte, Personalleiter, Vertragsmanager und Verbandsjuristen hat die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob die juristische Prüfung oder die Verwaltung im Vordergrund steht. Wer in der Sache weisungsgebunden arbeitet, etwa in der Schadensregulierung einer Versicherung nach Vorgaben, ist nicht anwaltlich tätig. Verbände können Arbeitgeber sein, wenn der Syndikus die Rechtsangelegenheiten des Verbands und seiner Mitglieder bearbeitet.
Tätigkeitsbeschreibung und Verfahren
Der Antrag geht an die Rechtsanwaltskammer. Beizufügen sind der Arbeitsvertrag und eine Tätigkeitsbeschreibung, die der Arbeitgeber mitzeichnet und die im Einzelnen darlegt, welche Aufgaben der Syndikus hat und welchen Anteil der Arbeitszeit sie einnehmen. Die Tätigkeitsbeschreibung ist das entscheidende Dokument, denn die Kammer prüft an ihr die vier Merkmale. Die Deutsche Rentenversicherung ist nach § 46a Abs. 2 BRAO am Verfahren beteiligt, sie kann Stellung nehmen und gegen die Zulassung klagen, und in den ersten Jahren hat sie das häufig getan. Die Zulassung ist arbeitsplatzbezogen und gilt nur für das konkrete Arbeitsverhältnis. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit ist eine neue Zulassung zu beantragen, die alte erlischt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt zum Widerruf. Wer arbeitslos wird, verliert seine Zulassung, es sei denn, er ist daneben als Rechtsanwalt zugelassen. Die Kammer kann die Zulassung mit der Auflage verbinden, Änderungen des Arbeitsverhältnisses anzuzeigen.
Die Befreiung von der Rentenversicherung
Mit der Zulassung ist der Syndikus Pflichtmitglied des Versorgungswerks seiner Kammer, und als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die Befreiung erteilt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag. Sie wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Beginn der Beschäftigung an zurück, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird, und sie ist an das Arbeitsverhältnis gebunden. Die Rückwirkung löste die Antragswelle nach 2016 aus, weil viele Unternehmensjuristen ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in das Versorgungswerk überführen wollten. Wer die Frist versäumt, wird ab Antragstellung befreit, und wer den Arbeitgeber wechselt, muss die Befreiung neu beantragen. Aus diesem Zusammenhang erklärt sich die Beteiligung der Rentenversicherung am Zulassungsverfahren. Jede Zulassung kostet sie einen Beitragszahler.
Die Grenzen der Tätigkeit
Die Befugnis des Syndikus beschränkt sich nach § 46 Abs. 5 und 6 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers. Was dazu gehört, zählt das Gesetz in abgestuften Fallgruppen auf, Angelegenheiten verbundener Unternehmen, erlaubte Rechtsdienstleistungen eines Verbands oder einer Gewerkschaft gegenüber den Mitgliedern und bestimmte erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten. Eine allgemeine Befugnis, Dritte zu beraten, hat er nicht. Die Vertretungsverbote stehen in § 46c Abs. 2 BRAO. In Verfahren mit Anwaltszwang darf der Syndikus nicht als Vertreter des Arbeitgebers auftreten, und in Straf- und Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter darf er weder verteidigen noch vertreten. Das Verbot ist auf Verfahren gegen den Arbeitgeber und seine Leute zugeschnitten, nicht auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber Verletzter ist. Wo kein Anwaltszwang herrscht, etwa vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz, kann er für den Arbeitgeber auftreten. Vor dem Bundesarbeitsgericht gilt keine pauschale Ausnahme für Arbeitgeber. Diese Grenzen sichern die Unabhängigkeit, die ein angestellter Verteidiger seines Arbeitgebers nicht hätte, und sie bedeuten, dass das Unternehmen für Strafverfahren einen Verteidiger von außen braucht. Die Verschwiegenheit des Syndikus besteht gegenüber Dritten wie bei jedem Anwalt, gegenüber dem Arbeitgeber besteht sie nicht, denn der Arbeitgeber ist sein Mandant. Ob die Korrespondenz des Syndikus vor Beschlagnahme geschützt ist, ist für das deutsche Strafverfahren nicht abschließend geklärt, und der Gerichtshof der Europäischen Union beschränkt das Privileg im Kartellverfahren auf externe Anwälte.
Doppelzulassung und Kanzleipflicht
Der Syndikus kann daneben als Rechtsanwalt zugelassen sein, und viele sind es, um Mandate außerhalb des Arbeitsverhältnisses zu führen oder um die Zulassung bei einem Arbeitgeberwechsel zu behalten. Die Doppelzulassung unterwirft ihn für seine niedergelassene Tätigkeit der Kanzleipflicht des § 27 BRAO. Das ist der Fall, der die Debatte um die Kanzleipflicht antreibt, denn der Syndikus mit Doppelzulassung braucht eine Kanzlei für wenige Nebenmandate, und das Business-Center-Modell, das der Anwaltssenat beanstandet hat, war das Modell eines solchen Doppelberuflers. Der Deutsche Anwaltverein verweist in seinem Reformvorschlag auf mehr als 20.000 Syndikusrechtsanwälte mit Doppelzulassung. Bis der Gesetzgeber handelt, muss der Doppelberufler eine Kanzlei unterhalten, die den Anforderungen des Urteils genügt, oder eine Befreiung nach § 29 BRAO beantragen, die die Kammern für Syndici mit geringer Nebentätigkeit gelegentlich erteilen. Die Berufspflichten gelten für ihn in beiden Rollen, die Kollisionsprüfung erfasst die Mandate des Arbeitgebers und die eigenen, und ein Mandat gegen den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
Berufspflichten im Anstellungsverhältnis
Der Syndikus unterliegt den Berufspflichten wie jeder andere Anwalt, mit den Anpassungen, die das Arbeitsverhältnis verlangt. Die Unabhängigkeit ist die fachliche Unabhängigkeit in der Sachbearbeitung, nicht die wirtschaftliche. Der Arbeitgeber darf Organisation, Arbeitszeit und Aufgabenverteilung bestimmen, nicht aber den Inhalt des Rechtsrats. Die Verschwiegenheit schützt die Geheimnisse des Arbeitgebers gegenüber Dritten, und der Syndikus hat das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO für das, was ihm in seiner Eigenschaft als Syndikus anvertraut wurde. Das Sachlichkeitsgebot gilt, die Fortbildungspflicht gilt, und das Verbot widerstreitender Interessen gilt ebenfalls, wobei die Vertretung verschiedener Konzerngesellschaften mit gegenläufigen Interessen ein Konflikt sein kann. Bei der Berufshaftpflichtversicherung trennt das Gesetz die beiden Tätigkeiten. § 46c Abs. 3 BRAO nimmt die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt von der Versicherungspflicht des § 51 BRAO aus, weil für seine Arbeit der Arbeitgeber einsteht. Wer daneben als niedergelassener Anwalt tätig ist, muss diese Tätigkeit versichern wie jeder andere Anwalt. Der Syndikus kann anwaltsgerichtlich belangt werden, und die Kammer beaufsichtigt ihn. Beschwerden gegen Syndici sind allerdings selten, weil sie keine Mandanten haben, die sich beschweren könnten, und weil der Arbeitgeber seine Beschwerden arbeitsrechtlich austrägt.