Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Zulassung und Berufsstatus

Die Fachanwaltschaft

Erwerb, Führung und Verlust der Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO und der Fachanwaltsordnung. Die 24 Fachgebiete, die besonderen theoretischen Kenntnisse, die praktischen Erfahrungen mit Fallliste und Quoren, das Fachgespräch, der Vorprüfungsausschuss, die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO, der Widerruf und die Rechtsprechung zu den Fallzahlen.

Die Fachanwaltsbezeichnung ist die einzige Qualifikation, die das Berufsrecht neben der Zulassung kennt, und sie ist zum wichtigsten Werkzeug der Spezialisierung geworden. Nach § 43c BRAO kann dem Anwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Gebiete, Voraussetzungen, Verfahren und Verlust regelt die Fachanwaltsordnung der Satzungsversammlung. Wer die Bezeichnung erwirbt, übernimmt einen strengeren Haftungsmaßstab und eine Fortbildungspflicht, die er Jahr für Jahr nachweisen muss.

Die Fachgebiete und das System

Die Fachanwaltsordnung kennt derzeit 24 Fachgebiete, vom Verwaltungsrecht über das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Familienrecht bis zu jüngeren Gebieten wie dem Migrationsrecht, dem Vergaberecht und dem Sportrecht. Das Strafrecht kam 1997 hinzu, und die Satzungsversammlung erweitert die Liste in Abständen. Mehr als drei Fachanwaltsbezeichnungen darf nach § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO niemand führen. Die Bezeichnung lautet Fachanwalt für das jeweilige Gebiet. Auf dem Briefbogen, im Impressum und in der Werbung darf sie nur so erscheinen, wie sie verliehen wurde, ohne Zusätze, die eine weitere Spezialisierung vortäuschen. Der Fachanwalt schuldet im Fachgebiet die Kenntnisse und die Sorgfalt eines Spezialisten, und die Rechtsprechung legt an ihn einen strengeren Haftungsmaßstab an als an den Allgemeinanwalt, außerhalb des Fachgebiets nicht. Die Fachanwaltschaft ist die Antwort des Berufsrechts auf die Frage, woran ein Rechtsuchender den spezialisierten Anwalt erkennt, und zugleich das Werbeinstrument, das das Kapitel zur Werbung beschreibt.

Besondere theoretische Kenntnisse

Die besonderen theoretischen Kenntnisse werden nach § 4 FAO in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang nachgewiesen. Der Lehrgang umfasst mindestens 120 Zeitstunden und deckt alle Bereiche ab, die die Fachanwaltsordnung für das Gebiet vorschreibt. Nach § 4a FAO sind Aufsichtsarbeiten zu schreiben, die Klausuren des Lehrgangs, jede zwischen einer und fünf Stunden lang. Der Teilnehmer muss mindestens drei davon bestehen, und die bestandenen Arbeiten müssen zusammen mindestens 15 Stunden ergeben. Angeboten werden die Lehrgänge von privaten Anbietern und von den Anwaltvereinen, sie dauern in der Regel ein Jahr, und die Kammern erkennen sie an, wenn sie den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen. Kenntnisse, die außerhalb eines Lehrgangs erworben wurden, etwa durch eine Promotion oder eine langjährige Tätigkeit, können nach § 4 Abs. 3 FAO anerkannt werden, wenn sie dem Lehrgang gleichwertig sind, und die Kammern handhaben diese Ausnahme streng. Eine feste Frist, nach der ein Lehrgang verfällt, sieht § 4 Abs. 2 FAO nicht vor. Wer den Antrag erst später stellt, muss aber vom Jahr des Lehrgangsbeginns an die Fortbildung nach § 15 FAO nachweisen.

Praktische Erfahrungen und Fallliste

Die praktischen Erfahrungen werden nach § 5 FAO mit einer Fallliste nachgewiesen. Vorab verlangt § 3 FAO eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. In der Fallliste führt der Antragsteller die Fälle auf, die er im Fachgebiet persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, nach Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit und Stand des Verfahrens. Die Fälle müssen grundsätzlich aus den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung stammen. Für jedes Gebiet schreibt die Fachanwaltsordnung ein Quorum vor. Im Strafrecht sind es 60 Fälle und 40 Hauptverhandlungstage, davon mindestens 30 vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht. Im Steuerrecht sind es 50 Fälle, davon zehn rechtsförmliche Verfahren, und die Fälle müssen sich auf die Wissensbereiche verteilen, die die Ordnung vorschreibt. Nach § 5 Abs. 4 FAO können Fälle je nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit höher oder niedriger gewichtet werden. Ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren kann als mehrere Fälle zählen, eine Beratung ohne Verfahren als weniger als ein Fall. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Antragsteller die Fälle persönlich bearbeitet hat, was bei angestellten Anwälten und in Sozietäten Nachweise erfordert. Ältere Fälle zählen nicht, so lehrreich sie gewesen sein mögen. Persönlich bearbeitet hat auch, wer die Sache als Syndikus oder als angestellter Anwalt eigenverantwortlich geführt hat, und die Kammern verlangen dafür Bestätigungen des Arbeitgebers.

Der Antrag, der Ausschuss und das Fachgespräch

Der Antrag ist bei der Kammer zu stellen. Sie legt ihn nach § 43c Abs. 2 BRAO einem Ausschuss vor, der für jedes Fachgebiet gebildet wird und aus Fachanwälten des Gebiets besteht. Der Ausschuss prüft die Unterlagen, kann weitere Nachweise anfordern und kann nach § 7 FAO ein Fachgespräch führen, wenn er aus den Unterlagen nicht abschließend beurteilen kann, ob die Voraussetzungen vorliegen. Das Fachgespräch ist keine Prüfung, sondern eine Ergänzung der Unterlagen. Es ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen Zweifel bestehen, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf es nicht angeordnet werden, wenn die Unterlagen vollständig sind. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, an die der Vorstand nicht gebunden ist, und der Vorstand entscheidet über die Verleihung durch Bescheid. Gegen die Ablehnung steht die Klage zum Anwaltsgerichtshof offen. Die Verfahren wegen abgelehnter Fachanwaltsanträge machen einen erheblichen Teil der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen aus, weil Antragsteller und Ausschüsse über die Zählung und Gewichtung der Fälle streiten.

Die Fortbildungspflicht

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss nach § 15 FAO jährlich auf dem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen, mindestens fünfzehn Zeitstunden, von denen bis zu fünf im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden können. Die Fortbildung ist der Kammer unaufgefordert nachzuweisen. Die Pflicht besteht ab dem Kalenderjahr, in dem die Bezeichnung verliehen wurde, und für jedes weitere Jahr, und die Kammern mahnen fehlende Nachweise an. Die Fortbildung muss das Fachgebiet betreffen. Eine Fortbildung im Berufsrecht zählt für den Fachanwalt für Strafrecht nur, wenn sie das Strafrecht berührt, und eine Fortbildung in einem anderen Fachgebiet zählt nicht. Wer mehrere Bezeichnungen führt, muss für jede die Fortbildung erbringen, wobei eine Veranstaltung für zwei Gebiete zählen kann, wenn sie beide betrifft. Zum 1. Oktober 2026 wird die Fachanwaltsordnung geändert. Die Satzungsversammlung hat die Änderungen am 1. Juni 2026 beschlossen, veröffentlicht wurden sie am 14. Juli 2026. Sie betreffen unter anderem § 13 Nr. 3, § 14i und die sportrechtlichen Anforderungen, die Fortbildungspflicht ändern sie nicht.

Widerruf der Bezeichnung

Die Erlaubnis, die Bezeichnung zu führen, kann nach § 43c Abs. 4 BRAO und § 25 FAO widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist oder die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wurde. Der Widerruf wegen fehlender Fortbildung steht im Ermessen. Die Kammer muss den Anwalt zuvor mahnen und ihm Gelegenheit geben, die Fortbildung nachzuholen. Den Widerruf nach unterbliebener Fortbildung in mehreren Jahren hat der Bundesgerichtshof bestätigt, bei einem einmaligen Versäumnis mit Nachholung aber für unverhältnismäßig gehalten. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Klage zum Anwaltsgerichtshof eröffnet ist. Nach dem Widerruf kann die Bezeichnung erneut beantragt werden, Kenntnisse und Erfahrungen sind dann erneut nachzuweisen. Der Verlust der Zulassung beendet auch die Befugnis, die Bezeichnung zu führen, und nach einer Wiederzulassung muss der Anwalt die Fachanwaltschaft neu erwerben, wenn die Fristen der Fachanwaltsordnung inzwischen abgelaufen sind. Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berührt die Bezeichnung als solche nicht. Ein Vertretungsverbot für das Fachgebiet macht sie für seine Dauer wertlos, ohne sie zu beseitigen.