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KI im Anwaltsberuf

Was Kammern und Verbände zur KI sagen

Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein und der Rat der europäischen Anwaltschaften befürworten eine verantwortete Nutzung künstlicher Intelligenz. Bei den Voraussetzungen externer Datenverarbeitung unterscheiden sich ihre Ansätze. Das Erscheinungsdatum eines Leitfadens gehört deshalb zur juristischen Lektüre.

Der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Dezember 2024 Hinweise zum KI-Einsatz vorgelegt. Sie erkennt mögliche Effizienzgewinne an und betont die eigenverantwortliche anwaltliche Leistung und Ergebniskontrolle. Zur Übermittlung von Mandatsgeheimnissen an frei zugängliche Sprachmodelle fällt ihre Beurteilung zurückhaltend aus. Die Erforderlichkeit nach § 43e Abs. 1 BRAO wird für die dort betrachteten Modelle verneint. Die zugehörige Fußnote begrenzt diese Bewertung jedoch ausdrücklich auf frei zugängliche Betriebsmodelle und den technischen Stand Dezember 2024. Wer daraus ein zeitloses Verbot jeder externen KI-Verarbeitung macht, liest weiter, als der Leitfaden reicht.

Die Stellungnahme des Anwaltvereins

Der Deutsche Anwaltverein setzt in seiner Stellungnahme 32/2025 stärker bei der gesetzlichen Erlaubnis zur Einschaltung von Dienstleistern an. Erforderlich sein muss der Umfang des Datenzugangs für die gewählte Leistung. Der Anwalt muss nicht zunächst nachweisen, dass er überhaupt auf fremde Hilfe angewiesen ist. Bei vertraglich eingebundenen Dienstleistern verlangt der Verein keine generelle Anonymisierung. Für Leistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, bleibt allerdings die Einwilligung nach § 43e Abs. 5 BRAO zu beachten. Frei verfügbare, vertraglich nicht eingebundene Werkzeuge werden demgegenüber kritisch beurteilt, soweit geschützte Inhalte eingegeben werden. Die Stellungnahme trennt außerdem die berufsrechtlichen Anforderungen von den Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 203 StGB. Diese Unterscheidung ist praktisch erheblich. Nicht jeder Fehler bei Auswahl oder Vertragsgestaltung erfüllt den Straftatbestand.

Die europäischen Leitfäden

Der Rat der Anwaltschaften Europas behandelt sowohl die anwaltliche Verantwortung als auch technische und vertragliche Risiken. Sein technischer Leitfaden vom März 2026 lenkt den Blick auf Modellwechsel, begrenzte Auditmöglichkeiten und zusätzliche Datenübermittlungen zwischen Plattform- und Modellanbieter. Eine Zusage des Vertragspartners muss auch dort wirksam werden, wo tatsächlich verarbeitet wird. Je länger die Dienstleisterkette ist, desto weniger genügt die Lektüre der Startseite des unmittelbaren Anbieters.

Fachliteratur zur Verbandsdebatte

Kilian (DStR 2026, 680) diskutiert ausdrücklichere Anforderungen an Kompetenz und Eigenverantwortlichkeit, warnt aber davor, sanktionierbare Pflichten über die Generalklausel des § 43 BRAO auszuweiten. Martinetz, Hartung und Braegelmann (KIR 2026, 279) befürworten vertraglich abgesicherte Zwischenanbieter und behandeln die vom Unternehmensmandanten vorgegebene Infrastruktur als eigenen Fall. Die Fachdiskussion ist differenzierter als der Eindruck, die Anwaltschaft sei sich in einer Verbotslinie einig.

Orientierung ohne Gesetzeskraft

Die Leitfäden erleichtern die Auswahl und Organisation eines verantwortbaren Verfahrens. Sie sind jedoch keine Rechtsnormen und binden Gerichte nicht. Das gilt für eine restriktive Empfehlung ebenso wie für eine großzügige Auslegung. Datenschutzrecht und die europäische KI-Verordnung treten als eigene Regelungsebenen hinzu. Aus einer berufsrechtlich zulässigen Dienstleistung folgt keine umfassende Freistellung von diesen Anforderungen.

Für die praktische Entscheidung müssen die zugrunde gelegte Technik, die vertragliche Einbindung und die betroffenen Daten zusammenpassen. Ein Leitfaden kann dafür eine nützliche Orientierung bieten. Zur Beurteilung eines veränderten Betriebsmodells muss seine damalige Tatsachengrundlage allerdings überprüft werden. Berufsrechtliche Sorgfalt umfasst auch den sorgfältigen Umgang mit berufsrechtlichen Empfehlungen.

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