Künstliche Intelligenz im Anwaltsberuf
Die Linien der Verbände, BRAK, DAV und CCBE
Der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer vom Dezember 2024, die Stellungnahme 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins, die Leitfäden des Rats der europäischen Anwaltschaften zu Cloud, generativer KI und technischen Anforderungen. Was sie sagen, wo sie sich widersprechen, was sie binden und wie man sie vor Kammer und Gericht verwendet.

Die Verbände haben zur künstlichen Intelligenz Stellung genommen, und ihre Papiere sind das, was Kammern und Anwaltsgerichte lesen, wenn sie über den Einsatz urteilen. Verbindlich sind sie nicht. Sie sind lediglich Informationsquellen, aus denen sich der Gegenwind ablesen lässt, mit dem man zu rechnen hat, wenn man andere Auffassungen vertritt.
Der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Dezember 2024 einen Leitfaden mit Hinweisen zum KI-Einsatz veröffentlicht, der die berufsrechtlichen Pflichten durchgeht und auf Sprachmodelle anwendet. Er hält fest, dass die Verschwiegenheit jede Eingabe von Mandatsdaten erfasst, dass § 43e BRAO auf KI-Anbieter anwendbar ist, dass der Vertrag in Textform die vorgeschriebenen Inhalte enthalten muss und dass die Prüfpflicht beim Anwalt bleibt. Er unterscheidet zwischen frei zugänglichen Systemen, bei denen der Anwalt keinen Vertrag nach § 43e BRAO hat und deshalb keine Mandatsgeheimnisse eingeben sollte, und vertraglich eingebundenen Diensten. Als Sicherheitsempfehlung rät er zur Anonymisierung. Ein gesetzliches Gebot, bei jeder KI-Nutzung zu anonymisieren, folgt daraus nicht, und der Leitfaden behauptet es auch nicht. Er erkennt an, dass § 5 BORA den Einsatz technischer Hilfsmittel erfordern kann und dass der Anwalt einen Einschätzungsspielraum hat. Der Leitfaden ist vorsichtig, er bezieht sich ausdrücklich auf den Stand von 2024, und er ist das Papier, das die Kammern bei Beschwerden zugrunde legen werden. Wer von ihm abweicht, sollte begründen können, warum.
Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Der Deutsche Anwaltverein ist in seiner Stellungnahme 32/2025 vom Juli 2025 einen Schritt weiter gegangen. Er bezieht die Erforderlichkeit des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB und des § 43e BRAO auf den Umfang der offenbarten Daten, nicht auf die Entscheidung für das Werkzeug. Bei vertraglich eingebundenen Diensten verlangt er keine generelle Anonymisierung, weil der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und die Anonymisierung den Nutzen der Werkzeuge in vielen Fällen aufhebt. Er empfiehlt den vertraglichen Trainingsausschluss, die Auswahl von Anbietern in der Union und die Dokumentation. Und er hält fest, dass ein berufsrechtlich erlaubtes Handeln nicht nach § 203 StGB strafbar ist. Ein Anwalt, der die Vorgaben des § 43e BRAO einhält, offenbart danach nicht unbefugt. Das ist die Position eines Verbands, der die Interessen der Anwaltschaft vertritt, und sie ist das Papier, das vor Gericht als Gegengewicht zum Leitfaden der Kammer dient. Eine Gesetzesänderung fordert die Stellungnahme nicht, und zur Kennzeichnung anwaltlicher Arbeitsprodukte äußert sie sich nicht. Wer beides dem Anwaltverein zuschreibt, verwechselt seine Wünsche mit dem Papier. Die Forderung nach einer gesetzlichen Klarstellung erhebt das Kapitel zu den Reformvorschlägen in eigenem Namen.
Der Rat der europäischen Anwaltschaften
Der Rat der europäischen Anwaltschaften hat in Leitfäden zu Cloud-Diensten, zu generativer KI und zu den technischen Anforderungen an den Einsatz die Risiken benannt, die die nationalen Papiere übergehen. Der Modellwechsel ohne Einfluss des Nutzers, bei dem der Anbieter das Modell austauscht, ohne dass der Anwalt es bemerkt, mit der Folge, dass eine Prüfung, die für das eine Modell galt, für das andere nicht mehr gilt. Die beschränkten Audits, weil die Anbieter ihre Systeme nicht offenlegen und die Kanzlei nicht prüfen kann, was sie einsetzt. Die Durchsetzbarkeit von Vertragszusagen gegenüber Modellherstellern, die mit Kanzleien nicht verhandeln und deren Bedingungen sich ändern, ohne dass die Kanzlei zustimmen müsste. Und die Abhängigkeit von wenigen Anbietern außerhalb der Union, die die europäische Anwaltschaft in eine Lage bringt, die sie von der Kommunikationstechnik kennt. Die Leitfäden empfehlen, Verträge zu prüfen, Anbieter zu diversifizieren, lokale Lösungen zu erwägen und die Mandanten einzubeziehen. Für die Selbstverständigung des Berufsstands sind sie wichtig. Eine deutsche Berufspflicht begründen sie nicht.
Wo sie sich widersprechen
Die drei Papiere stimmen darin überein, dass die Prüfpflicht beim Anwalt bleibt, dass § 43e BRAO anwendbar ist, dass der Vertrag die vorgeschriebenen Inhalte enthalten muss und dass der Trainingsausschluss zu vereinbaren ist. Sie unterscheiden sich in der Frage der Anonymisierung. Die Bundesrechtsanwaltskammer rät zur Anonymisierung als Sicherheitsmaßnahme und warnt vor frei zugänglichen Modellen, der Anwaltverein hält die Anonymisierung bei vertraglich gebundenen Dienstleistern für entbehrlich und die Übermittlung für erforderlich, wenn die Aufgabe sie verlangt. Die Differenz ist die zwischen einer Kammer, die die Aufsicht führt und Risiken vermeiden will, und einem Verband, der die Berufsausübung erleichtern will. Sie ist die Differenz, die die Rechtsprechung eines Tages entscheiden wird. Alle drei Papiere sind Empfehlungen, keine Normen, und alle beschreiben die Werkzeuge ihres Erscheinungsjahres. Was 2024 nicht erforderlich war, weil die Werkzeuge es nicht leisteten, kann 2026 erforderlich sein, weil sie es leisten. Ein Leitfaden, der sich auf den Stand der Technik beruft, ist mit dem Stand der Technik zu lesen.
Die regionalen Kammern und die Satzungsversammlung
Die regionalen Kammern verbreiten den Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer und informieren ihre Mitglieder über ihn, eigene abweichende Regeln haben sie nicht erlassen. Lesen sollte man die Hinweise der Kammer, die für die Kanzlei zuständig ist, trotzdem, denn sie bearbeitet die Beschwerde. Die Satzungsversammlung hat den Einsatz von KI diskutiert und bisher keine Änderung der Berufsordnung beschlossen. Sie könnte die Berufspflichten auf der Grundlage des § 59a Abs. 2 BRAO auch für den Einsatz von Sprachmodellen konkretisieren, etwa die Anforderungen an Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Mandatsführung. Was sie nicht kann, ist § 203 StGB ändern. Der Streit um das Offenbaren ist aber ein Streit um diesen Tatbestand, und deshalb muss die Klärung vom Gesetzgeber kommen. Wie sie aussehen könnte, beschreibt das Kapitel zu den Reformvorschlägen.
Wie man die Papiere verwendet
Vor der Kammer ist der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer das Papier, an dem sich der Anwalt messen lassen muss. Wer ihn befolgt hat, kann sich darauf berufen, ohne dass das Befolgen ihn rechtlich schützt, denn ein Leitfaden begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber der Auslegung eines Gerichts. Wer von ihm abweicht, sollte die Stellungnahme des Anwaltvereins zitieren und darlegen, dass die Abweichung auf einer vertretbaren Auslegung beruht, die ein Verband der Anwaltschaft teilt. Vor dem Anwaltsgericht und vor dem Strafgericht sind beide Papiere Material für die Frage, ob der Anwalt die Rechtslage geprüft hat und ob ein Irrtum vermeidbar war. Ein Anwalt, der die Papiere kennt, sie gegeneinander abgewogen und seine Entscheidung dokumentiert hat, kann sich auf eine vertretbare Rechtsauffassung berufen, auch wenn das Gericht am Ende der Kammer folgt. Die Papiere ersetzen die eigene Prüfung nicht. Sie belegen sie.