Zulassung und Berufsstatus
Infektionswirkung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern und Referendaren
Nicht jeder Interessenkonflikt bleibt bei der Person, die ihn verursacht hat. Das Berufsrecht kennt Konstellationen, in denen ein Tätigkeitsverbot auf die gemeinsame Berufsausübung übergeht, und andere, in denen es beim Einzelnen bleibt. Für Kanzleien, die wissenschaftliche Mitarbeiter und Referendare beschäftigen, gehört die Unterscheidung zum Organisationsalltag.
Was die Übertragung bedeutet
Ausgangspunkt ist das Verbot widerstreitender Interessen. Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Dieses Verbot ist zunächst personengebunden.
Satz 2 überträgt es auf Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Wer mit einem vorbefassten Kollegen eine gemeinsame Berufsausübung bildet, kann die Sache nicht einfach an sich ziehen. Nach Satz 3 bleibt das übertragene Verbot bestehen, wenn der vorbefasste Anwalt die Gemeinschaft beendet. Das Gesetz öffnet diese Sperre nur eng. Nach Satz 4 ist die Übertragung ausgeschlossen, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sichern.
Referendare
Für Referendare im Vorbereitungsdienst enthält das Gesetz eine bewusst abweichende Regelung. Nach § 43a Abs. 5 Satz 1 BRAO gilt das persönliche Tätigkeitsverbot des Absatzes 4 Satz 1 entsprechend für die Tätigkeit als Referendar bei einem Rechtsanwalt. Satz 2 bestimmt, dass die Übertragungsregel des Absatzes 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist, wenn dem Verbot eine Tätigkeit als Referendar zugrunde liegt. Das persönliche Verbot des Referendars infiziert die ausbildende Kanzlei nicht. Organisiert werden muss die Mitwirkung des Referendars selbst, nicht die gesamte Sache der Kanzlei.
Daneben gelten die Regeln zur Verschwiegenheit. Der Anwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen zu belehren. Personen in berufsvorbereitender oder sonstiger Hilfstätigkeit stehen den Beschäftigten gleich. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Referendare und angestellte Personen, die denselben Verschwiegenheitsanforderungen unterliegen wie der Rechtsanwalt.
Wissenschaftliche Mitarbeiter
Die Bezeichnung wissenschaftlicher Mitarbeiter sagt noch nichts über die berufsrechtliche Stellung. Ist die Person selbst als Rechtsanwalt zugelassen und in die gemeinsame Berufsausübung eingebunden, gelten die anwaltlichen Konfliktregeln. Ohne eigene Zulassung lässt sich die Erstreckung nach § 43a Abs. 4 Satz 2 nicht allein aus dem Arbeitsvertrag ableiten. Die Vorschrift knüpft an die gemeinsame Berufsausübung mit einem ausgeschlossenen Rechtsanwalt an. Verschwiegenheit und der Schutz mitgebrachter Informationen müssen unabhängig davon gewährleistet werden.
Besonders sorgfältig ist ein späterer Statuswechsel zu prüfen. Wer zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Sache gearbeitet hat und später als Anwalt tätig wird, kann nicht allein wegen der neuen Berufsbezeichnung über das frühere Wissen hinweggehen. Die Reichweite eines Tätigkeitsverbots hängt von Art und Rolle der Vorbefassung ab. Eine pauschale Gleichsetzung mit der gesetzlich privilegierten Referendarausbildung wäre ebenso ungenau wie ein automatisches Tätigkeitsverbot für die gesamte neue Kanzlei.
Praktische Bedeutung
Wer wissenschaftliche Mitarbeiter oder Referendare einstellt, braucht eine Interessenprüfung nicht nur für die Partner, sondern für jede Person, die an Mandaten mitwirkt. Zu dokumentieren ist, wer an welcher Rechtssache früher beteiligt war, in welcher Funktion die Mitwirkung erfolgt und ob ein persönliches Verbot die Kanzlei erreichen kann. Diese Prüfung ist die Voraussetzung dafür, dass Verschwiegenheit und Unabhängigkeit im Konfliktfall nachweisbar bleiben.
Kontakt zur Kanzlei über kanzlei@rudolph-recht.de.