Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

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Die Berufspflichten

Außerberufliches Verhalten

§ 113 Abs. 2 BRAO zieht eine Schutzmauer um die private Lebensführung. Wann private Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufsrechtlich verfolgt werden, was die besondere Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bedeutet, welche Fallgruppen die Rechtsprechung kennt und wie man sich gegen eine Doppelahndung wehrt.

Das Berufsrecht endet nicht an der Kanzleitür, aber es wird dort durchlässig. § 43 BRAO verlangt, dass der Anwalt sich auch außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig erweist, und § 113 Abs. 2 BRAO zieht dieser Erwartung eine Grenze, damit die Kammer nicht zur Sittenpolizei wird. Ein Verhalten außerhalb des Berufs ist nur dann eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt und nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Berufsausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Die doppelte Hürde

Die Klausel wird gelegentlich Würdigkeits- oder Wohlverhaltensklausel genannt, und der Verdacht einer moralisierenden Lebensführungsschuld liegt nie fern. Die Norm verlangt aber beides, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit und eine besondere Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung, und die Verteidigung greift beide Merkmale getrennt an. Die erste Hürde schließt jedes Verhalten aus, das weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist. Der Anwalt, der seine Schulden nicht bezahlt, seine Ehe bricht, sich betrinkt oder in sozialen Medien Unsinn schreibt, verletzt keine Berufspflicht, solange er kein Gesetz verletzt. Die Kammer darf ihn dafür nicht belangen, auch wenn sein Verhalten dem Ansehen des Berufsstands nicht dient. Rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist jede Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, unabhängig von der Schuld. Erfasst ist damit auch die Tat des Schuldunfähigen, was für die anwaltsgerichtliche Ahndung wegen des Schulderfordernisses des § 113 Abs. 1 BRAO aber nicht weiterführt. Die zweite Hürde verlangt eine Beziehung zwischen Tat und Beruf. Nicht jede Straftat eines Anwalts beeinträchtigt das Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Berufsausübung bedeutsamen Weise, sondern nur eine, die Rückschlüsse auf seine berufliche Zuverlässigkeit erlaubt. Die Rechtsprechung verlangt, dass diese Eignung in besonderem Maße besteht, also über das hinausgeht, was jede Straftat eines Anwalts mit sich bringt.

Was die besondere Eignung bedeutet

Die Anwaltsgerichte und der Anwaltssenat haben für die besondere Eignung Kriterien entwickelt. Bedeutsam ist die Nähe der Tat zu den beruflichen Pflichten. Vermögensdelikte, Urkundsdelikte, Aussagedelikte und Delikte gegen die Rechtspflege sind eher erfasst als Verkehrsdelikte oder Körperverletzungen. Bedeutsam ist die Schwere der Tat, eine Freiheitsstrafe wiegt anders als eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen. Bedeutsam ist die Art der Begehung. Planmäßiges Vorgehen, Täuschung und Missbrauch von Vertrauen deuten auf Charakterzüge, die für den Beruf zählen, eine Affekttat tut das nicht. Bedeutsam ist schließlich, ob die Tat überhaupt nach außen dringt. Das Gesetz verlangt zwar nur die Eignung zur Beeinträchtigung, aber eine Tat, die niemand außer dem Strafgericht kennt, beeinträchtigt in Wahrheit nichts, und dieses Argument gehört in jede Stellungnahme. Der Anwalt, der im Privatleben Steuern hinterzieht, ist nach dieser Rechtsprechung regelmäßig erfasst, weil die Tat Unredlichkeit im Umgang mit Geld belegt. Der Anwalt, der bei einer Demonstration Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet, ist es in der Regel nicht.

Fallgruppen aus der Praxis

Das Anwaltsgericht Köln hat einen Kollegen verurteilt, der in einem Parkhaus ein fremdes Fahrzeug beschädigt hatte, der Schaden lag bei 7.570,21 Euro, sein Auto danach versteckt umgeparkt hatte und später ein zweites Mal davongefahren war (AnwG Köln, Urteil vom 20. März 2017 – 1 AnwG 40/16). Dafür hatte er bereits einen Strafbefehl mit Geldstrafe und Fahrverbot erhalten. Das Anwaltsgericht verhängte zusätzlich einen Verweis und eine Geldbuße von 400 Euro, weil die Unfallflucht wegen ihres Zusammenhangs mit der charakterlichen Zuverlässigkeit eines Rechtsanwalts in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigen, und § 115b BRAO stand dem nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Das versteckte Umparken und die erneute Flucht tragen die Begründung, ein bloßer Parkrempler war der Fall nicht. Man kann das für richtig halten. Man kann auch fragen, ob der Berufsstand, der die freie Advokatur erkämpft hat, seine Mitglieder für ein Verkehrsdelikt ohne jeden Mandatsbezug ein zweites Mal bestrafen sollte. Trunkenheitsfahrten verfolgen die Kammern überwiegend nicht, es sei denn, der Anwalt war auf dem Weg zu einem Gerichtstermin oder hat sich gegenüber der Polizei auf seinen Beruf berufen, um eine Kontrolle abzuwenden. Private Beleidigungen und Körperverletzungen werden verfolgt, wenn sie öffentlich stattfanden und der Anwalt dabei als solcher erkennbar war, etwa im Streit mit einem Nachbarn, in dem er mit seiner Stellung drohte. Betäubungsmitteldelikte werden verfolgt, wenn sie über den Eigenkonsum hinausgehen. Sexualdelikte werden regelmäßig verfolgt, weil sie das Vertrauen von Mandanten treffen, die dem Anwalt persönliche Angelegenheiten anvertrauen. Die private Steuerhinterziehung ist die häufigste Fallgruppe, und in schweren Fällen bleibt es nicht bei der anwaltsgerichtlichen Maßnahme, wie der letzte Abschnitt dieses Kapitels zeigt.

Wie die Kammer davon erfährt

Von privaten Straftaten erfährt die Kammer regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft. Nach Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen teilt die Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft und diese der Kammer die Erhebung der öffentlichen Klage, den Erlass eines Strafbefehls und die verfahrensabschließende Entscheidung mit, wenn der Beschuldigte Rechtsanwalt ist, gleich ob die Tat einen Berufsbezug hat. Die Mitteilung unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen, was bei Bagatelldelikten in Betracht kommt, aber selten geprüft wird. Der Anwalt, gegen den ein Strafverfahren läuft, muss deshalb damit rechnen, dass die Kammer davon erfährt, und er sollte nicht darauf bauen, dass die Sache privat bleibt. Eine Pflicht, die Kammer selbst zu informieren, besteht nicht. Die Selbstanzeige gegenüber der Kammer ist nur sinnvoll als Teil einer Verteidigungsstrategie, die die Mitteilung ohnehin erwartet und ihr zuvorkommen will.

Verteidigung gegen die Doppelahndung

Wo die Tat keinen Bezug zur Berufsausübung hat, die Strafe verhängt ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, lässt sich der Überhang, den die Rubrik zum Anwaltsgericht erläutert, schwer begründen. § 115b BRAO erlaubt eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung nach einer Strafe nur, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Diese Erforderlichkeit fehlt regelmäßig, wenn die Strafe den Anwalt bereits erreicht hat und die Tat keine berufliche Pflicht betraf. Die Verteidigung sollte deshalb drei Ebenen ansprechen. Auf der Tatbestandsebene bestreitet sie, dass die Tat in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für die Berufsausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, mit den Kriterien der Nähe, der Schwere, der Begehungsweise und der Öffentlichkeit. Auf der Ebene des § 115b BRAO legt sie dar, dass die Strafe ausreicht und eine zusätzliche Maßnahme keinen Zweck mehr erfüllt, und das wichtigste Material dafür sind die Strafzumessungsgründe des Strafurteils. Auf der Ebene der Maßnahme zeigt sie, dass die Kammer, wenn sie überhaupt reagiert, mit der Rüge auskommt. Wir erleben, dass die Kammern bei außerberuflichem Verhalten sehr unterschiedlich verfahren, manche verfolgen jeden Strafbefehl, andere nur berufsnahe Taten. Die Praxis der zuständigen Kammer sollte man deshalb kennen, bevor die erste Stellungnahme das Haus verlässt.

Unwürdigkeit und Widerruf

Die anwaltsgerichtliche Maßnahme ist bei außerberuflichem Verhalten nicht die einzige mögliche Folge, aber die Wege sind auseinanderzuhalten. Einen Widerruf der Zulassung, weil der Anwalt nachträglich unwürdig geworden wäre, kennt das Gesetz nicht. § 14 Abs. 2 BRAO hat einen eigenen Katalog, und eine private Straftat führt darin nur über die Nummer 2 zum Widerruf, wenn die strafgerichtliche Verurteilung den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich zieht, also kraft Gesetzes bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wenn das Strafgericht diese Fähigkeit ausdrücklich aberkennt. Die Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO ist dagegen ein Versagungsgrund. Sie wird erheblich, wenn der Anwalt nach einem Verzicht oder einer Ausschließung die Wiederzulassung beantragt, und über die Rücknahme nach § 14 Abs. 1 BRAO, wenn ein Verhalten aus der Zeit vor der Zulassung erst nachträglich bekannt wird. Der Maßstab ist dort strenger als im anwaltsgerichtlichen Verfahren, weil Versagung und Rücknahme nicht sanktionieren, sondern die Rechtsuchenden schützen, und das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Unwürdigkeit eine Prognose, in die außerberufliche Vorsatzdelikte einfließen dürfen, wenn sie ein massiv gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz belegen. Eine private Steuerhinterziehung in großem Umfang, ein Betrug zum Nachteil von Freunden oder ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung können die Unwürdigkeit begründen, eine Trunkenheitsfahrt nicht. Die schwerste Antwort auf ein außerberufliches Delikt während laufender Zulassung ist deshalb nicht der Widerruf, sondern die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, die nur das Anwaltsgericht verhängen kann und die an § 113 Abs. 2 BRAO und § 115b BRAO gemessen wird. Der Anwalt, dem eine private Straftat vorgeworfen wird, muss deshalb neben dem Strafverfahren das anwaltsgerichtliche Verfahren und, je nach Strafmaß, ein Widerrufsverfahren im Blick haben, und seine Verteidigung im Strafverfahren sollte auf die Feststellungen achten, die in den anderen Verfahren gegen ihn verwendet werden.