Pflichtverteidigung
Entpflichtung und Wechsel
Wer einmal bestellt ist, bleibt es nicht notwendig für das ganze Verfahren. Die Strafprozessordnung sieht mit § 143a einen gesetzlich geordneten Ausstieg aus der Beiordnung vor. Sie knüpft ihn an engere Voraussetzungen, als viele Beteiligte erwarten, und sie unterscheidet, wem welches Recht zusteht.
Eine gebundene Entscheidung
§ 143a StPO wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom Dezember 2019 eingeführt und setzt zugleich Vorgaben der europäischen Prozesskostenhilfe-Richtlinie um. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Bestellung aufzuheben. Das Gericht hat insoweit kein Ermessen. Es hat die Tatbestandsmerkmale festzustellen und die Rechtsfolge auszusprechen. Ein darüber hinausgehender Beurteilungsspielraum im Sinne einer eigenen Gestaltungsbefugnis folgt aus dem Wortlaut nicht.
Wahlverteidiger und einvernehmlicher Wechsel
Die einfachste Konstellation ist der Eintritt eines Wahlverteidigers. Tritt ein vom Beschuldigten selbst beauftragter Verteidiger in das Verfahren ein und nimmt er die Wahl an, ist der Pflichtverteidiger zu entpflichten, und zwar endgültig, ohne Wartestellung. Das gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen der Sicherungsverteidigung nach § 144 StPO erforderlich ist.
Ein einvernehmlicher Wechsel außerhalb der ausdrücklich geregelten Fälle wird anerkannt, wenn der Beschuldigte und die beteiligten Verteidiger zustimmen und weder Verzögerungen noch Mehrkosten entstehen. Damit lässt sich manche festgefahrene Situation ohne Streit über einen endgültigen Vertrauensverlust lösen. Die gebührenrechtlichen Voraussetzungen und die tatsächliche Bereitschaft des Nachfolgers müssen dabei geklärt sein. Ein Wechsel lässt sich nicht allein dadurch herbeiführen, dass der bisherige Verteidiger seine Arbeit einstellt.
Die Aufhebungsgründe des § 143a Abs. 2 StPO
Die erste Fallgruppe des § 143a Abs. 2 Satz 1 schützt die Auswahlentscheidung des Beschuldigten. Hat das Gericht einen anderen als den fristgerecht benannten Verteidiger bestellt oder für die Benennung nur eine kurze Frist eingeräumt, kann der Beschuldigte binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung einen anderen Verteidiger benennen. Dem Wechsel darf kein wichtiger Grund entgegenstehen. Eine angemessene Benennungsfrist, die ungenutzt verstrichen ist, eröffnet diese besondere zweite Auswahlchance für sich genommen nicht.
Nach Nummer 2 ist die Bestellung aufzuheben, wenn der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a StPO bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung aus wichtigem Grund beantragt, namentlich wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren nach § 115a beendet ist. Nummer 2 knüpft diesen besonderen Wechsel also an den Antrag des dort bestellten Verteidigers. Sie schließt andere Aufhebungsgründe nicht aus. Der Beschuldigte bleibt für Nummer 1 und Nummer 3 antragsberechtigt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten § 142 Abs. 5 und 6 StPO für die Neubestellung entsprechend.
Nach Nummer 3 ist ein Wechsel geboten, wenn das Vertrauen endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet ist. Die Gründe müssen konkret dargelegt werden. Dass der Mandant den Rat seines Verteidigers nicht befolgt, reicht dafür nicht schon aus. Der Bundesgerichtshof hat dies für einen Angeklagten entschieden, der nach langer bestreitender Verteidigung ein Geständnis ablegte. Die Entscheidung über die Einlassung blieb seine eigene (BGH, Beschluss vom 5. März 2020, StB 6/20).
Bei der Darlegung eines Vertrauensbruchs ist die Verschwiegenheit zu beachten. Der Antrag soll einen Wechsel ermöglichen, ohne vertrauliche Verteidigungsüberlegungen unnötig gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft offenzulegen. Aus einem Mandatskonflikt darf kein zusätzliches Belastungsmaterial für den Beschuldigten entstehen.
Engere Kriterien als bei der Bestellung
Die Aufhebung einer Bestellung und die Kontrolle ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit verfolgen unterschiedliche Zwecke. Bei § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO geht es um die Gewährleistung angemessener Verteidigung. Ein Fehler bei der Auswahl begründet deshalb nicht automatisch einen späteren Wechselanspruch. Umgekehrt können schon bei der Bestellung bestehende Umstände weiterhin die sachgerechte Verteidigung verhindern und dann auch für die Entpflichtung erheblich sein. Die Abgrenzung muss anhand des konkreten Mangels erfolgen. Ihre Bedeutung für die Berufsfreiheit erläutert der Beitrag zum eigenen Rechtsschutz des Verteidigers.
Wechsel für die Revision
Für die Revisionsinstanz gewährt § 143a Abs. 3 StPO eine weitere Wechselmöglichkeit. Der Beschuldigte kann spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist die Bestellung eines anderen, von ihm benannten Pflichtverteidigers beantragen. Ein wichtiger Grund darf dessen Bestellung nicht entgegenstehen. Zuständig für den Antrag ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Dieser Wechsel setzt keinen zuvor zerstörten Vertrauensbestand voraus.
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen nach § 143a StPO, gleich ob stattgebend oder ablehnend, ist die sofortige Beschwerde statthaft. Für den Verteidiger hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdebefugnis bejaht, wenn seine beantragte Entpflichtung abgelehnt wird. Bei der Entpflichtung gegen seinen Willen hat er sie verneint. Diese Unterscheidung stößt im Schrifttum auf Kritik. Beulke hat sie in der JuristenZeitung ausdrücklich abgelehnt. Sie bleibt gleichwohl die Linie des Bundesgerichtshofs.
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