Pflichtverteidigung
Entpflichtung und Verteidigerwechsel
§ 143a StPO seit 2019. Die Entpflichtung bei Eintritt eines Wahlverteidigers, der einvernehmliche Wechsel, die drei Aufhebungsgründe des Absatzes 2, das zerstörte Vertrauensverhältnis, die Verschwiegenheitsfalle, die engeren Maßstäbe nach vollzogener Bestellung, die Beschwerde gegen die Ablehnung und die Lücke, die der Auswahlfehler hinterlässt.

§ 143a StPO ist 2019 in die Strafprozessordnung gekommen und fasst die Wechselkonstellationen zusammen, die zuvor über die Rechtsprechung verstreut waren. Die Norm sagt, wann ein Pflichtverteidiger zu entpflichten ist, wann er auf Antrag entpflichtet werden kann und wann ein Wechsel zulässig ist. Sie ist zugleich der Rechtsbehelf, auf den die Gerichte den Anwalt verweisen, der sich gegen seine Bestellung wehrt. Ob sie diesen Zweck erfüllen kann, ist die Frage, die am Ende dieses Kapitels steht.
Eintritt eines Wahlverteidigers
Tritt ein Wahlverteidiger ein, ist der Pflichtverteidiger nach § 143a Abs. 1 StPO zu entpflichten, endgültig und ohne Wartestellung, es sei denn, die Beauftragung ist offenbar missbräuchlich oder der Bisherige soll als Sicherungsverteidiger nach § 144 StPO bleiben. Missbräuchlich ist die Beauftragung, wenn sie erkennbar dazu dient, das Verfahren zu verzögern, etwa durch den Wechsel unmittelbar vor der Hauptverhandlung mit dem Antrag auf Aussetzung. Die Rechtsprechung ist mit dieser Annahme zurückhaltend, weil das Recht auf den Verteidiger der Wahl Vorrang hat. Der entpflichtete Verteidiger behält seine bis dahin entstandenen Gebühren, und der Wahlverteidiger kann beantragen, an Stelle des Entpflichteten bestellt zu werden, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte die Wahlverteidigung nicht bezahlen kann. Dass ein Wahlverteidiger nach dem Ende der Vergütungsvereinbarung zum Pflichtverteidiger wird, ist der Alltag der Strafverteidigung. Diese Fallgruppe hat die Rechtsprechung im Auge, wenn sie sagt, dem Verteidiger werde durch die Beiordnung kein Sonderopfer abverlangt. Für den Anwalt, der ohne jede Vorbefassung bestellt wird, trifft das nicht zu.
Der einvernehmliche Wechsel
Daneben bleibt der einvernehmliche Wechsel von einem Pflichtverteidiger zum nächsten möglich, wenn Beschuldigter und beide Verteidiger einverstanden sind, keine Verzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen, wofür der Ausscheidende auf seine Gebühren verzichten darf. Im Gesetz steht dieser Wechsel nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung hat ihn vor der Reform entwickelt und nach ihr beibehalten, und er ist das Instrument, mit dem sich die meisten Konflikte um die Bestellung lösen lassen. Der Bundesgerichtshof verlangt für den konsensualen Wechsel auch die Zustimmung des bisherigen Verteidigers, und dessen bloße Weigerung, dem Wechsel zuzustimmen, begründet keinen Vertrauensverlust, der seine Entpflichtung rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – StB 49/23, StV 2024, 149). Der Gebührenverzicht des Ausscheidenden ist zulässig, wird in der Praxis aber dadurch entwertet, dass manche Gerichte den Wechsel auch bei Kostenneutralität ablehnen, weil sie die Kontinuität des Verfahrens für gefährdet halten. Der Anwalt, der gegen seinen Willen bestellt wurde und einen übernahmebereiten Kollegen benennt, bietet dem Gericht den kostenneutralen Wechsel an. Ein Gericht, das dieses Angebot ohne Begründung übergeht, handelt ermessensfehlerhaft.
Die drei Aufhebungsgründe
§ 143a Abs. 2 StPO nennt drei Fälle, in denen die Bestellung aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Nummer 3 ist auch von Amts wegen zu beachten. Nach Nummer 1 erhält der Beschuldigte eine zweite Auswahlchance, wenn sein Wunsch bei der Bestellung unberücksichtigt blieb, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung der Bestellung, und der gewünschte Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Nummer 2 gilt für den Verteidiger, der in der Eile nach § 115a StPO bestellt wurde. Für ihn nennt die Gesetzesbegründung als Grund für den Wechsel ausdrücklich die Auslastung mit anderen Mandaten, weil eine Vorabklärung in der Eile ausscheidet. Nach Nummer 3 genügt ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis oder ein sonstiger Grund, aus dem eine angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Beides ist substantiiert darzulegen, pauschale Behauptungen reichen nicht. Das Vertrauensverhältnis ist zerstört, wenn der Beschuldigte dem Verteidiger nicht mehr vertraut und dafür Gründe vorliegen, die auch ein objektiver Betrachter nachvollziehen kann, etwa wenn der Verteidiger den Beschuldigten nicht besucht, nicht informiert oder gegen seinen Willen handelt. Die bloße Erklärung des Beschuldigten, er wolle den Verteidiger nicht mehr, genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt konkrete Vorfälle. Der Verteidiger selbst kann die Zerstörung des Vertrauens geltend machen, wenn der Beschuldigte ihn beleidigt, bedroht oder zu pflichtwidrigem Verhalten drängt, und der Vertrauensverlust muss nicht vom Beschuldigten verschuldet sein.
Die Verschwiegenheitsfalle
Hier beginnt die Verschwiegenheitsfalle. Was der Verteidiger zur Begründung vorbringen müsste, unterliegt häufig seiner Schweigepflicht. Man denke an den Mandanten, der die Honorarvereinbarung mit seinem Wahlverteidiger nicht mehr bedient und anschließend beantragt, ihm eben diesen Anwalt beizuordnen. Um ihn loszuwerden, müsste der Anwalt Interna des Mandats offenlegen, eine Quadratur des Kreises, an der niemand ein Interesse hat, am wenigsten der Beschuldigte. Ob das Verhalten eines Verteidigers das Vertrauen zerstört hat, lässt sich ohne seine Erklärungen regelmäßig nicht beurteilen. Der Verteidiger, der die Gründe nennt, verletzt seine Verschwiegenheit, und der Verteidiger, der sie verschweigt, verliert seinen Antrag. Die Rechtsprechung hat diese Falle nicht aufgelöst. Sie erlaubt dem Verteidiger, sich auf einen wichtigen Grund zu berufen, ohne Einzelheiten zu nennen, verlangt aber Substanz, und wie viel Substanz sie braucht, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Der einzige Ausweg ist die Anhörung vor der Bestellung. Dort kann der Anwalt seine Gründe abstrakt benennen, ohne Mandatsgeheimnisse preiszugeben. Das ist ein Argument für die Anhörung, das über die Höflichkeit hinausgeht.
Engere Maßstäbe nach vollzogener Bestellung
§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO gibt dem Beschuldigten eine zweite Auswahlchance, wenn sein fristgerecht benannter Verteidiger übergangen oder ihm nur eine kurze Auswahlfrist gesetzt wurde. Auswahlfehler sind dem Entpflichtungsverfahren also keineswegs fremd. Das beantwortet aber nicht die Frage, welche Rechte der gegen seinen Willen bestellte Anwalt selbst hat. Seine fehlende Verfügbarkeit und seine Einwände gegen die ursprüngliche Auswahl gehen nicht in dem Wechselrecht des Beschuldigten auf. Außerhalb des besonderen Falls der Bestellung nach § 115a StPO bleibt häufig nur § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO: Ist eine angemessene Verteidigung noch gewährleistet? Das ist eine andere Frage als die, ob dieser Anwalt überhaupt hätte ausgewählt werden dürfen.
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung eines Entpflichtungsantrags ist nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde eröffnet. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof dem Verteidiger die Beschwerdebefugnis zuerkannt, weil die Bestellung einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit darstellt, der fortdauert, solange die Beiordnung nicht aufgehoben ist (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20). Für die Entpflichtung gegen den Willen des Verteidigers hat er sie verneint, weil dieser Akt die Belastung beendet und der Verteidiger kein eigenes Recht auf den Fortbestand seiner Bestellung hat, und die Willkürkonstellation hat er ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106, dazu Fischer, StV 2020, 818 ff.). Wer erstmals und gegen seinen Willen bestellt wird, steht in keiner dieser beiden Fallgruppen. Der Beschuldigte kann die Ablehnung seines Antrags ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde angreifen, und das Beschwerdegericht prüft, ob ein Aufhebungsgrund vorlag. Diese Beschwerde ist sein Rechtsmittel, nicht das des Verteidigers. Sie setzt voraus, dass der Beschuldigte selbst beschwert ist und sie will, und sie taugt nicht als Vehikel für die Interessen des Anwalts. Die Frist beträgt eine Woche, die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und während des Beschwerdeverfahrens bleibt der Verteidiger bestellt und verpflichtet. Ob der Verteidiger, der die Entpflichtung nie beantragt hat, weil er von Anfang an die Bestellung selbst angreifen wollte, trotzdem auf diesen Weg verwiesen werden darf, ist die Frage des nächsten Kapitels.