Pflichtverteidigung
Die Übernahmepflicht, ein Sonderopfer
§ 49 BRAO zwingt den bestellten Anwalt zur Verteidigung. Die Rechtsnatur als Indienstnahme Privater, der Eingriff in Art. 12 GG, die Grenzen der Pflicht und die wichtigen Gründe, die Geschichte des Zwangs aus der Versorgungsnot von 1877, der Vergleich mit Beratungshilfe und Zivilprozess und die Frage, ob ein Sonderopfer, das niemand braucht, noch gerechtfertigt ist.

Nach § 49 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zum Verteidiger bestellt ist. Die Vorschrift steht quer zum Berufsbild. Der Anwalt übt einen freien Beruf aus und entscheidet selbst, welche Aufträge er annimmt. Die Übernahmepflicht durchbricht das ohne Mandatsvertrag und ohne Einwilligung. Sie ist die einzige Stelle im Berufsrecht, an der der Staat den Anwalt zu einer bestimmten Tätigkeit für eine bestimmte Person zwingt, und sie verdient deshalb eine Rechtfertigung, die über die Gewohnheit hinausgeht.
Rechtsnatur und Eingriff
Die Bestellung begründet eine öffentlich-rechtliche, an die Person gebundene Pflicht, die sich nicht auf einen Kanzleikollegen abwälzen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bestellung schon 1975 als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken eingeordnet und von einem Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse gesprochen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, ferner BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2008 – 2 BvR 1173/08). Die Bestellung greift in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie Zeit, Arbeitskraft und Kanzleiorganisation des Anwalts in Anspruch nimmt. Der Pflichtverteidiger muss die Verteidigung notfalls unter Zurückstellung anderer beruflicher Interessen führen, und anders als der gewählte Verteidiger hat er stets und ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. In der Entscheidung zum Verteidigerhonorar hat das Gericht festgehalten, dass Mandatsniederlegung und Bestellung zum Pflichtverteidiger den Verlust der Berufsausübungsfreiheit nicht ausgleichen, sondern sinnfällig machen (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01). Dass das Gesetz den Eingriff rechtfertigt, ändert nichts daran, dass es ein Eingriff ist, und auf dieser Unterscheidung beruht der ganze Rechtsschutz. Wer den Eingriff bejaht, muss dem Betroffenen die Beschwer zugestehen. Wer sie ihm abspricht, weil der Eingriff gerechtfertigt sei, verwechselt Zulässigkeit und Begründetheit.
Die Grenzen der Pflicht
Die Übernahmepflicht ist nicht grenzenlos. Nach § 49 Abs. 2 BRAO, der auf § 48 Abs. 2 BRAO verweist, kann der Bestellte die Aufhebung beantragen, wenn wichtige Gründe vorliegen, und die strafprozessuale Seite regelt § 143a StPO. Anerkannt sind Interessenkollisionen, tatsächliche Verhinderung, etwa durch Krankheit oder einen kollidierenden Termin, der sich nicht verlegen lässt, und ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis. Nicht anerkannt sind in der Regel allgemeine Arbeitsüberlastung, geringes Interesse am Rechtsgebiet, die Ortsferne oder die Erwartung, ein Kollege sei besser geeignet. Die Arbeitsüberlastung ist nach der Gesetzesbegründung nur für den Eilverteidiger nach § 115a StPO ein Aufhebungsgrund, weil dort eine Vorabklärung ausscheidet. An dieser Stelle bricht das System. Ausgerechnet der Anwalt, der ohne Eile und ohne Anfrage bestellt wurde, darf sich nicht auf seine Überlastung berufen. Wer eine Bestellung nicht übernehmen kann, trägt das sofort, vollständig und mit Tatsachen belegt vor, denn ein im Rechtsmittel nachgeschobenes Argument kommt regelmäßig zu spät. Wer die Übernahme ohne wichtigen Grund verweigert, indem er nicht erscheint oder nicht arbeitet, riskiert eine berufsrechtliche Beanstandung und nach § 145 Abs. 4 StPO die Kosten des geplatzten Termins.
Woher der Zwang kommt und ob er noch trägt
Der universelle, anhörungslose Übernahmezwang stammt aus der Versorgungsnot eines anderen Jahrhunderts. Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 beschränkte die Auswahl auf die am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwälte und ließ daneben Justizbeamte und Rechtskundige mit erster Prüfung zu, weil sie damit rechnete, dass am Gerichtsort überhaupt kein Anwalt zu finden war. 1959, im Jahr der BRAO, kam ein Rechtsanwalt auf rund 3.000 Einwohner. Heute entfällt rechnerisch auf rund 500 Einwohner eine Zulassung, und allein im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg gibt es nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer zum 1. Januar 2026 163 Fachanwälte für Strafrecht und 167 für Steuerrecht. Angebot und Nachfrage rechtfertigen es nicht mehr, ausgerechnet Strafverteidiger nahezu rechtsschutzlos in Dienst zu nehmen, während andere Berufe, etwa Ärzte oder Sachverständige, behutsamer behandelt werden. Der Arzt, der zum Notdienst herangezogen wird, steht auf einem Plan, den seine Kammer aufstellt, und er kann sich gegen die Einteilung wehren. Der Sachverständige, den § 75 StPO zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet, darf es aus denselben Gründen verweigern wie ein Zeuge das Zeugnis, und er wird vor der Beauftragung gefragt. Der Anwalt wird bestellt.
Die Gebühren des bestellten Verteidigers für das vorbereitende Verfahren betragen nach dem Vergütungsverzeichnis 350 Euro netto, 192 Euro Grundgebühr und 158 Euro Verfahrensgebühr. Mit der Auslagenpauschale von 20 Euro werden daraus 370 Euro. Sitzt der Beschuldigte in Haft, steigen die Gebühren mit den Haftzuschlägen auf 235 und 193 Euro, zusammen 428 Euro vor Auslagen. Wer für diesen Betrag eine Ermittlungsakte liest, den Mandanten in der Haft besucht und eine Stellungnahme schreibt, landet nach Abzug der Kanzleikosten bei einem Stundensatz in der Nähe des gesetzlichen Mindestlohns und in aufwendigen Verfahren darunter, während selbständige Rechtsanwälte im Markt ein Vielfaches vereinbaren. Die Pauschgebühr des § 51 RVG bleibt außergewöhnlichen Belastungen vorbehalten, bei denen die gesetzlichen Gebühren unzumutbar wären, und die Oberlandesgerichte bewilligen sie nur, wenn sich die Sache in exorbitanter Weise von anderen abhebt. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine wirksame Verteidigung, nicht auf die fachlich beste Besetzung zum Billigpreis, und der Staat hat ein Interesse daran, dass verteidigt wird, nicht daran, von wem. Ein System, das Anwälte gegen ihren Willen zu Gebühren verpflichtet, die den Aufwand nicht decken, erzeugt Verteidigungen, die der Beschuldigte nicht verdient hat. Es erzeugt sie in einer Zeit, in der genügend Anwälte die Aufgabe übernehmen würden, wenn man sie fragte.
Beratungshilfe und Zivilprozess als Maßstab
Der Zivilprozess geht mit den Anwälten deutlich behutsamer um, obwohl die Gebühren dort im Verhältnis zum Aufwand meist attraktiver sind. Beigeordnet wird nach § 121 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur, wer zur Vertretung bereit ist. Der Notanwalt nach § 78b ZPO bleibt subsidiär, darf nach § 78c Abs. 2 ZPO einen Vorschuss verlangen und erhält nach § 78c Abs. 3 ZPO gegen die Beiordnung die sofortige Beschwerde. Die Beratungshilfe kennt, wie das Kapitel zum Mandat beschreibt, die Ablehnung aus wichtigem Grund, und § 16a Abs. 3 BORA nennt die berufliche Überlastung ausdrücklich als solchen Grund, ohne dass jemand behauptet hätte, die Beratungshilfe funktioniere deshalb nicht. Zivilprozess und Beratungshilfe sind mit der Strafverteidigung nicht gleichzusetzen, aber sie belegen, dass der Staat Anwälte in Dienst nehmen kann, ohne sie zu überfahren. Ausgerechnet der ungleich schwerere strafprozessuale Eingriff soll ohne Mangellage, ohne Anfrage und ohne Rechtsschutz auskommen. Ein Sonderopfer, das niemand braucht, ist kein Opfer für die Rechtspflege, sondern ein Verlust an Berufsfreiheit, der sich nicht rechtfertigen lässt. Die Verhältnismäßigkeit, die das Bundesverfassungsgericht für jeden Eingriff in Art. 12 GG verlangt, ist bei einem Zwang nicht gewahrt, der ein milderes Mittel in Gestalt der Bereitschaftsliste neben sich hat. Das Gesetz kennt dieses mildere Mittel seit 2019, es hat es in § 142 Abs. 6 StPO geschaffen, und die Gerichte müssen es nur anwenden.
Vertiefung mit Fußnoten und Übersichten im Skript, Kapitel 6.3 ab Seite 206.