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Pflichtverteidigung

Übernahmepflicht des § 49 BRAO

Wer die Verteidigung in einem Strafverfahren übernimmt, tut das im Regelfall aufgrund eines Mandats, das er frei angenommen hat. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet ihn, diese Bestellung anzunehmen. § 49 BRAO ist damit eine der wenigen Stellen, an denen das Berufsrecht die freie Mandatswahl ausdrücklich durchbricht.

Eine Muss-Vorschrift in einem freien Beruf

Nach § 49 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zum Verteidiger bestellt ist. Die Vorschrift steht in einem auffälligen Gegensatz zum übrigen Berufsbild. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus und entscheidet grundsätzlich selbst, welche Aufträge er annimmt. Die Übernahmepflicht durchbricht diesen Grundsatz unmittelbar. Sie bedarf keiner Mandatsvereinbarung und keiner Einwilligung des Betroffenen. Die Bestellung begründet eine öffentlich-rechtliche, personengebundene Pflicht. Der Bestellte kann das Mandat deshalb nicht einfach auf einen Kanzleikollegen delegieren, als wäre es ein Wahlauftrag.

Diese Pflicht ist kein bloßer Anhang des Strafprozessrechts. Sie ist geltendes Berufsrecht mit eigenen Sanktionsrisiken. Wer sich einer wirksamen Bestellung ohne wichtigen Grund entzieht, verletzt eine Berufspflicht im Sinne der §§ 43 ff. BRAO. Zugleich bleibt die Pflichtverteidigung Verteidigung. Der Bestellte wird nicht zum Hilfsorgan des Gerichts. Er schuldet weiterhin allein dem Beschuldigten eine unabhängige, am Recht orientierte Verteidigung.

Zu trennen sind zwei Ebenen, die in der Debatte häufig vermischt werden. Die strafprozessuale Bestellung wirkt gegenüber dem Verfahren. Die berufsrechtliche Übernahmepflicht wirkt gegenüber dem Anwalt. Erstere folgt den §§ 140 ff. StPO, letztere dem § 49 BRAO. Ein Fehler auf der einen Ebene, etwa eine verfahrensfehlerhafte Auswahl, beseitigt die Pflicht auf der anderen Ebene nicht automatisch. Der Bestellte bleibt gebunden, bis die Bestellung wirksam aufgehoben ist.

Verfassungsrechtlich eine zulässige Indienstnahme

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bestellung zum Pflichtverteidiger als zulässige Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken eingeordnet. Sie greift in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie die zeitlichen, intellektuellen und organisatorischen Kapazitäten des Anwalts in Anspruch nimmt. Gerechtfertigt wird der Eingriff durch die gesetzliche Übernahmepflicht und durch das öffentliche Interesse an einer wirksamen Verteidigung in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Die Rechtfertigung durch das Gesetz ändert nichts daran, dass ein Eingriff vorliegt. Diese Unterscheidung wird für die Frage des eigenen Rechtsschutzes des Bestellten erheblich, wie der Beitrag zum eigenen Rechtsschutz des bestellten Verteidigers zeigt.

Die Grenze wichtiger Gründe

Nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO kann der Anwalt aus wichtigen Gründen die Aufhebung seiner Bestellung beantragen. Die strafprozessualen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 143a StPO. Eine tatsächliche Verhinderung, ein rechtlich erheblicher Interessenkonflikt oder ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis können dabei entscheidend sein. Die bloße Erklärung, das Mandat nicht übernehmen zu wollen, ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Überlastung ist anhand der konkreten Termine, Bindungen und erforderlichen Vorbereitung darzulegen. Ob sie eine sachgerechte Verteidigung ausschließt, lässt sich ohne diese Tatsachen nicht beurteilen.

Was in der Praxis zählt

Gründe gegen eine Übernahme sollten dem Gericht frühzeitig und nachvollziehbar mitgeteilt werden. Das betrifft insbesondere bereits feststehende Hauptverhandlungstage, gesundheitliche Hindernisse und Vertretungsverbote. Ein Antrag entbindet noch nicht von der Verteidigung. Solange die Bestellung wirksam bleibt, müssen die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden.

Das verlangt auch einen nüchternen Umgang mit dem eigenen Rechtsschutz. Die Weigerung, tätig zu werden, ist kein Ersatz für einen Aufhebungsantrag oder einen statthaften Rechtsbehelf. Umgekehrt darf aus der gesetzlichen Bindung nicht geschlossen werden, die konkrete Auswahl sei jeder Kontrolle entzogen. Wer über die Belastung entscheidet, muss ihre tatsächlichen Voraussetzungen kennen.

Wie die Bestellung verfahrensrechtlich zustande kommt und welche Rolle der Wunsch des Beschuldigten spielt, behandelt der Beitrag zur Auswahl und Bestellung.

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