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Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
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Die Berufspflichten

Geldwäschegesetz und Compliance-Pflichten der Kanzlei

Wann der Anwalt Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist, was Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung und Meldung verlangen, wie weit das Anwaltsprivileg des § 43 Abs. 2 GwG reicht, was die Kammer als Aufsichtsbehörde prüft, was die Geldwäscheverordnung der Union ab 2027 ändert und was das Verteidigerprivileg für das Honorar bedeutet.

Das Geldwäschegesetz ist die Berufspflicht, die in Vorträgen am häufigsten übersprungen wird, weil sie nicht in der BRAO steht. Für die Kanzlei ist sie gleichwohl eine Pflicht mit Aufsicht, Bußgeldrahmen und berufsrechtlicher Sanktion, und für den Strafverteidiger hat sie eine eigene Dimension, weil sein Honorar aus einer Tat stammen kann, die er gerade verteidigt. Dieses Kapitel behandelt beides, die Verpflichtung der Kanzlei nach dem Geldwäschegesetz und das Verteidigerprivileg im Strafrecht.

Wann der Anwalt Verpflichteter ist

Rechtsanwälte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken, insbesondere beim Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, bei der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, bei der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, bei der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel und bei der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, ferner wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, den Mandanten zu seiner Kapitalstruktur, seiner industriellen Strategie oder damit verbundenen Fragen beraten, Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leisten. Die klassische Prozessvertretung, die Strafverteidigung, die arbeitsrechtliche und familienrechtliche Beratung sind keine Katalogtätigkeiten, und die Kanzlei, die ausschließlich solche Mandate führt, ist nicht Verpflichtete. Die Verpflichtung ist tätigkeitsbezogen, nicht kanzleibezogen, sodass eine Kanzlei für das eine Mandat Verpflichtete sein kann und für das andere nicht, aber die Organisationspflichten gelten, sobald eine einzige Katalogtätigkeit ausgeübt wird. Wer einen Immobilienkaufvertrag für einen Mandanten verhandelt, ist Verpflichteter, wer den Mandanten in einem Rechtsstreit über einen Immobilienkaufvertrag vertritt, nicht. Bei steuerrechtlichen Mandaten verdient schon die Verpflichteteneigenschaft besondere Aufmerksamkeit, weil die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen Katalogtätigkeit ist, die Steuerstrafverteidigung dagegen nicht. Die Abgrenzung zwischen Verfahrensführung, Steuerstrafverteidigung und eigenständiger steuerlicher Beratung, die Selbstanzeige und das Verhältnis von Meldepflicht und Verschwiegenheit behandelt der Kanzleibeitrag Geldwäsche-Compliance für Rechtsanwälte und Steuerberater ausführlicher.

Risikomanagement, Sorgfaltspflichten und Aufzeichnung

Wer als Verpflichteter handelt, muss ein Risikomanagement nach § 4 GwG einrichten, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. Die Risikoanalyse dokumentiert, welche Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Kanzlei bestehen, nach Mandantentypen, Geschäftsarten, Ländern und Vertriebswegen, sie ist regelmäßig zu überprüfen und der Kammer auf Verlangen vorzulegen. Die internen Sicherungsmaßnahmen umfassen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn die Kammer das anordnet, was sie in der Regel ab einer Größe von mehr als zehn Berufsträgern tut, die Schulung der Mitarbeiter und die Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der §§ 10 ff. GwG verlangen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung und bei Transaktionen ab bestimmten Schwellen die Identifizierung des Vertragspartners anhand eines Ausweisdokuments, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften, die Abklärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung, die Feststellung, ob der Mandant eine politisch exponierte Person ist, und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Bei erhöhtem Risiko, etwa bei Mandanten aus Hochrisikoländern oder bei komplexen Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, bei geringem Risiko vereinfachte nach § 14 GwG. Die erhobenen Angaben sind nach § 8 GwG aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren. Die Identifizierung eines Mandanten, den der Anwalt seit Jahren kennt, wirkt förmlich, sie ist gleichwohl vorgeschrieben, und die Kammern beanstanden ihr Fehlen bei Prüfungen regelmäßig.

Meldepflicht und Anwaltsprivileg

Der Verpflichtete unterliegt nach § 43 GwG einer Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Financial Intelligence Unit beim Zoll, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder dass der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat. Für Rechtsanwälte enthält § 43 Abs. 2 GwG eine Ausnahme, die den Kern des Berufsgeheimnisses sichert. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Anwalt im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung erhalten hat, es sei denn, er weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt oder genommen hat. Die Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 6 GwG legt für Immobiliengeschäfte Sachverhalte fest, die stets zu melden sind, etwa Barzahlungen über 10.000 Euro, Beteiligte aus Hochrisikoländern oder auffällige Abweichungen zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, und für diese Fälle gilt das Privileg nicht. Der Anwalt, der meldet, darf den Mandanten nach § 47 GwG nicht über die Meldung informieren, und dieses Verbot steht in offenem Konflikt mit seiner Rolle als Interessenvertreter, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache Michaud gegen Frankreich nur deshalb hingenommen hat, weil das dortige System die Rechtsberatung ausnimmt und die Meldung über den Kammerpräsidenten filtert. Einen solchen Filter kennt das deutsche Recht nicht, die Meldung geht unmittelbar an die Zentralstelle. Die Spannung zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis ist auch unionsrechtlich anerkannt, und die im Kapitel zu den Rechtsquellen genannte Entscheidung des Gerichtshofs zur Meldepflicht für Steuergestaltungen zeigt, dass das Berufsgeheimnis auch gegenüber unionsrechtlichen Transparenzpflichten Bestand hat (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-694/20).

Transparenzregister

Das Transparenzregister nach den §§ 18 ff. GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten, und seit 2021 ist es ein Vollregister, das die Mitteilung auch dann verlangt, wenn sich der Berechtigte aus anderen Registern ergibt. Wer Mandanten bei der Gründung oder Umstrukturierung von Gesellschaften berät, muss die Mitteilungspflichten mitdenken, weil ihre Verletzung ein Bußgeld auslöst, das die Kanzlei als Beraterin nicht trifft, aber als Haftungsfall erreichen kann. Der Verpflichtete muss bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten das Register einsehen und Unstimmigkeiten nach § 23a GwG melden, und diese Unstimmigkeitsmeldung ist eine eigene Pflicht neben der Verdachtsmeldung, die das Anwaltsprivileg nicht erfasst.

Aufsicht, Prüfung und Sanktionen

Die Aufsicht führt nach § 50 Nr. 3 GwG die Rechtsanwaltskammer. Sie kann Auskünfte und Unterlagen verlangen, Prüfungen in der Kanzlei durchführen, Anordnungen erlassen und Verstöße als Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG mit Bußgeldern ahnden, die bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils reichen. Daneben ist ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz eine Berufspflichtverletzung, die anwaltsgerichtlich geahndet werden kann, und die Kammer kann beides betreiben. Die Kammern haben in den vergangenen Jahren ihre Prüfungstätigkeit ausgeweitet und schreiben Kanzleien mit Fragebögen an, in denen sie nach Katalogtätigkeiten, Risikoanalyse, Identifizierungsverfahren und Geldwäschebeauftragten fragen. Wer den Fragebogen nicht beantwortet oder angibt, keine Risikoanalyse zu haben, obwohl er Katalogtätigkeiten ausübt, hat ein Aufsichtsverfahren. Die Verfahren enden bei erstmaligen Verstößen regelmäßig mit einer Anordnung, die Mängel zu beheben, bei Verweigerung mit einem Bußgeld. Nach § 57 GwG veröffentlicht die Kammer unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Website, grundsätzlich unter Nennung des Verpflichteten. Das Gesetz kennt Ausnahmen, die Veröffentlichung kann anonymisiert oder aufgeschoben werden oder unterbleiben, wenn die Nennung unverhältnismäßig wäre. Ein automatischer Pranger ist es nicht, ein Risiko für den Ruf der Kanzlei schon.

Die Geldwäscheverordnung der Union

Auf Unionsebene ist mit der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Errichtung der Behörde AMLA in Frankfurt ein neues Regelwerk verabschiedet, das ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar gilt und die nationalen Regeln in weiten Teilen ablösen wird. Die Verordnung übernimmt den Kreis der Verpflichteten einschließlich der Rechtsanwälte für Katalogtätigkeiten, sie präzisiert die Sorgfaltspflichten, sie senkt Schwellen, sie führt ein unionsweites Verbot von Barzahlungen über 10.000 Euro ein, und sie behält das Privileg für Rechtsberatung und Prozessvertretung bei, mit einer Ausnahme, wenn der Anwalt weiß, dass die Beratung der Geldwäsche dient. Die Aufsicht über die Anwaltschaft bleibt bei den nationalen Stellen, aber AMLA kann Leitlinien erlassen und die nationalen Aufsichten koordinieren. Wer heute Compliance-Strukturen aufbaut, sollte das bereits berücksichtigen, und die Bundesrechtsanwaltskammer hat angekündigt, ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz an die Verordnung anzupassen.

Das Verteidigerhonorar und § 261 StGB

Für den Strafverteidiger hat das Geldwäscherecht eine eigene Dimension, die mit den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nichts zu tun hat. Dort geht es um Prävention und Mitwirkung, hier um die Strafbarkeit des Geldempfangs. Nimmt er Honorar an, das aus der Tat stammt, die er verteidigt, könnte er nach dem Wortlaut des § 261 StGB Geldwäsche begehen. Das Bundesverfassungsgericht hat § 261 StGB in der damaligen Fassung verfassungskonform dahin ausgelegt, dass der Verteidiger sich nur strafbar macht, wenn er im Zeitpunkt der Honorarannahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat hat, weil sonst das Recht des Beschuldigten auf einen Wahlverteidiger und die Berufsfreiheit des Verteidigers unverhältnismäßig beschränkt würden (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01). Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung bei der Neufassung des § 261 StGB 2021 in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 übernommen und sachlich begrenzt. Sie gilt nur für die Tatbestände des Satzes 1 Nr. 3 und 4, also für das Verschaffen, Verwahren und Verwenden, nicht für das Verbergen oder Verschleiern. Der Strafverteidiger, der Honorar annimmt, macht sich nur strafbar, wenn er zur Zeit der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft hatte, und die Leichtfertigkeit, die für andere Täter genügt, reicht bei ihm nicht. Sichere Kenntnis ist nicht Absicht, Leichtfertigkeit ist nicht bedingter Vorsatz, und die Vermischung dieser Begriffe ist ein verbreiteter Fehler. Der Verteidiger darf und muss deshalb Honorar annehmen, solange er nicht sicher weiß, dass es aus der Tat stammt, und er darf nicht die Augen verschließen, wenn der Mandant ihm das Geld mit dem Hinweis übergibt, es sei der Erlös der Tat. Seit der Neufassung gibt es keinen Vortatenkatalog mehr, jede Straftat ist Vortat der Geldwäsche, sodass das Privileg praktisch bedeutsamer geworden ist als zuvor, und die Selbstgeldwäsche des Täters ist strafbar, was den Mandanten betrifft, nicht den Verteidiger. Aus dem Verteidigerprivileg folgt auch, dass ein Gericht einen Anwalt nicht allein deshalb zum Pflichtverteidiger bestellen darf, weil er als Wahlverteidiger mutmaßliche Deliktsgelder vereinnahmen könnte, denn vor einer rechtskräftigen Verurteilung steht die Herkunft nicht fest. Und es folgt daraus, dass der Verteidiger einen Vermögensarrest nach § 111e StPO, der das Vermögen des Mandanten erfasst, nicht durch Honorarannahme unterlaufen darf, weil das arrestierte Vermögen dem Zugriff des Mandanten entzogen ist.