Die Berufspflichten
Das System, Generalklausel und Grundpflichten
§ 43 BRAO als Transportnorm, die Pflichten aus der gesamten Rechtsordnung in das Berufsrecht importiert, der Berufsbezug nach § 113 BRAO, Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Irrtum über die eigene Berufspflicht und die Lehrveranstaltung nach § 43f BRAO.

Das anwaltliche Pflichtenprogramm ruht auf zwei Normen. § 43 BRAO verlangt, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft ausübt und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig erweist, die seine Stellung erfordert. § 43a BRAO zählt die Grundpflichten auf. Daneben stehen Sondervorschriften, § 43b BRAO zur Werbung, § 43e BRAO zu Dienstleistern, § 44 BRAO zur Mandatsablehnung, § 49b BRAO zur Vergütung und § 50 BRAO zu den Handakten. Die Berufsordnung füllt vieles aus, die Verschwiegenheit in § 2, die Interessenkollision in § 3, das Fremdgeld in § 4, die Werbung in den §§ 6 bis 10 und die Mandatsführung in den §§ 11 ff. BORA.
Die Grundpflichten im Überblick
§ 43a BRAO ist der Katalog, an dem sich jede Lehrveranstaltung und jede Anschuldigungsschrift orientiert. Absatz 1 verbietet Bindungen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden. Absatz 2 begründet die Verschwiegenheit über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, und verpflichtet dazu, die Mitarbeiter zu belehren. Absatz 3 verbietet unsachliches Verhalten, vor allem die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen ohne Anlass. Absatz 4 verbietet die Tätigkeit bei widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache, erstreckt das Verbot auf die gemeinschaftliche Berufsausübung und öffnet es für die Zustimmung der Mandanten. Absatz 5 überträgt das Verbot auf Referendare. Absatz 6 regelt die Berufsausübungsgesellschaft. Absatz 7 verlangt die sorgfältige Behandlung anvertrauter Vermögenswerte und die unverzügliche Weiterleitung fremder Gelder oder ihre Einzahlung auf ein Anderkonto. Absatz 8 verpflichtet zur Fortbildung. Jede dieser Pflichten hat in dieser Rubrik ein eigenes Kapitel. Abschließend ist der Katalog nicht, denn neben ihm steht die Generalklausel des § 43 BRAO.
§ 43 BRAO als Transportnorm
Die eigentliche Reichweite des Programms steckt in der oft unterschätzten Generalklausel. § 43 BRAO ist keine programmatische Leerformel. Er wirkt als Transportnorm, die Pflichten aus der gesamten Rechtsordnung in das Berufsrecht holt, sofern sie einen funktionalen Zusammenhang mit der Berufsausübung haben. Wer als Anwalt gegen § 266 StGB verstößt, begeht eine Untreue und zugleich eine Berufspflichtverletzung. Wer die Beschränkungen bei der Verwendung von Informationen aus der elektronischen Akte nach § 32f Abs. 5 StPO missachtet, kann berufsrechtlich belangt werden, obwohl die Vorschrift in der Strafprozessordnung steht. Wer die Impressumspflicht verletzt, den Mandanten nicht über den Gegenstandswert belehrt, eine Frist versäumt oder das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht abruft, verletzt die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Das Netz der anwaltlichen Verantwortung ist damit sehr viel weiter gespannt, als die Lektüre von BRAO und BORA vermuten lässt. Wer verteidigt, darf den Blick deshalb nie allein auf die ausdrücklichen Normen des Berufsrechts richten.
Die Generalklausel hat zwei Grenzen. Die erste zieht das Bundesverfassungsgericht seit den Bastille-Beschlüssen. § 43 BRAO darf nur Pflichten tragen, die für den Anwalt vorhersehbar sind und einem legitimen Zweck dienen, dem Schutz des Mandanten, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder dem Vertrauen der Rechtsuchenden. Ein Verhalten, das bloß Standesvorstellungen widerspricht, ist keine Pflichtverletzung. Die zweite Grenze hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof markiert. Wo eine Spezialregelung eingreift, ist § 43 BRAO kein Auffangtatbestand, mit dem sich jede Lücke der Spezialnorm schließen ließe. Ein Verstoß gegen das Mehrfachverteidigungsverbot des § 146 StPO wird deshalb nicht über § 43 BRAO zur Berufspflichtverletzung, wenn die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 BRAO fehlen (BayAGH, Beschluss vom 28. April 2025 – II-3-1/24). Strafrecht und Berufsrecht werden getrennt geprüft, und das gilt in beide Richtungen. Was strafbar ist, ist nicht automatisch eine Berufspflichtverletzung, und was die Staatsanwaltschaft einstellt, ist nicht automatisch berufsrechtlich erledigt. Wer sich gegen eine Anschuldigung aus § 43 BRAO verteidigt, prüft deshalb zuerst, ob eine Spezialnorm den Sachverhalt abschließend regelt.
Ein eigenes Problem ist die Gewissenhaftigkeit als Sorgfaltsmaßstab. Berufsrechtlich ist es dieselbe Sorgfalt, die zivilrechtlich die Haftung begründet, aber nicht jeder Haftungsfall ist ein Berufsrechtsfall. Ein einzelner Fehler in der Sachbearbeitung, eine übersehene Norm, eine versäumte Frist begründen Schadensersatz, aber regelmäßig keine anwaltsgerichtliche Maßnahme. Das Berufsrecht sichert nicht die fehlerfreie Leistung, sondern die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Erst Häufung, System oder Gleichgültigkeit machen aus dem Fehler eine Pflichtverletzung. Die Kammern sehen das gelegentlich anders und rügen einzelne Fristversäumnisse. In diesen Fällen sollte die Verteidigung auf der Trennung zwischen Haftung und Aufsicht bestehen.
Berufsbezug, Schuld und die Grenze zur Privatsphäre
An die Pflichtenvorschriften knüpft § 113 BRAO als Schnittstelle zum Sanktionsrecht an. Nach Absatz 1 wird gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der BRAO oder der BORA bestimmt sind, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Der Berufsbezug wird materiell bestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Anwalt zeitlich oder örtlich bei der Berufsarbeit gehandelt hat, sondern ob sein Verhalten berufliche Pflichten verletzt oder ein innerer Zusammenhang zwischen Tat und Berufsausübung besteht. Jedermannsdelikte wie Betrug, Strafvereitelung oder Untreue werden berufsrechtlich relevant, wenn sie im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit begangen werden. Der Zusammenhang besteht auch, wenn der Anwalt seine berufliche Stellung für eine private Tat nutzt, den Briefkopf für eine Drohung, das Anderkonto für eigene Geschäfte. Für rein privates Fehlverhalten zieht Absatz 2 eine doppelte Hürde. Es muss sich um eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB oder um eine mit Geldbuße bedrohte Handlung handeln, und diese muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Berufsausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wie die Praxis mit dieser Klausel umgeht, zeigt das Kapitel zum außerberuflichen Verhalten.
Vorsatz, Fahrlässigkeit und der Irrtum über die eigene Pflicht
Schuld setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, und anders als bei den meisten Straftaten genügt im Berufsrecht für jede Pflichtverletzung die Fahrlässigkeit. Ein Irrtum über die Reichweite einer Berufspflicht entlastet regelmäßig nicht. Die Kenntnis des eigenen Berufsrechts gilt als Kardinalpflicht, und der Verbotsirrtum ist nach den Maßstäben des § 17 StGB nur unvermeidbar, wenn der Anwalt die Rechtslage geprüft und keine Zweifel hatte oder wenn er sich bei der Kammer erkundigt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat für den Parteiverrat entschieden, dass ein Irrtum über den Begriff derselben Rechtssache ein Verbotsirrtum ist und kein Tatbestandsirrtum (BayObLG, Urteil vom 6. August 2021 – 201 StRR 66/21). Berufsrechtlich gilt dieselbe Einordnung für jede Pflicht, deren Tatsachengrundlage der Anwalt kennt. Die Auskunft des Kammervorstands nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist deshalb mehr als eine Höflichkeit. Wer sich vor einer zweifelhaften Mandatsübernahme beraten lässt und der Auskunft folgt, handelt ohne Schuld, auch wenn die Auskunft falsch war. Wer sie nicht einholt, obwohl die Frage sich aufdrängte, handelt fahrlässig.
Fahrlässigkeit kann auch dort genügen, wo die danebenstehende Straf- oder Bußgeldnorm Vorsatz verlangt. Auch nicht strafbares fahrlässiges Verhalten kann berufsrechtlich relevant sein. In einem Verfahren, in dem es um diese Frage ging, hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs verworfen (BGH, Beschluss vom 5. März 2026 – AnwSt (B) 8/25). Eine solche Verwerfung billigt nicht jede Erwägung der Vorinstanz, sie lässt deren Entscheidung aber bestehen, und der Grundsatz selbst steht nicht in Frage. Straflosigkeit ist keine Pflichtgemäßheit. Welches Gewicht das fahrlässige Verhalten berufsrechtlich hat, entscheidet der Einzelfall. Für die Verteidigung heißt das, dass die Einstellung eines Strafverfahrens mangels Vorsatzes das Berufsverfahren nicht beendet und dass der Vortrag gegenüber der Kammer, man habe es nicht gewusst, nur hilft, wenn man es auch nicht hätte wissen müssen.
Die Lehrveranstaltung nach § 43f BRAO
Die Kenntnis des Berufsrechts wird vorausgesetzt, die juristische Ausbildung vermittelt sie nicht. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Reform 2022 eine Lehrveranstaltungspflicht geschaffen. Wer seit dem 1. August 2022 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird, muss innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung an einer Lehrveranstaltung über die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen, es sei denn, er weist nach, dass er eine solche Veranstaltung in den sieben Jahren vor der Zulassung besucht hat. Die Kammer kann die Frist auf Antrag verlängern, und sie überwacht die Erfüllung. Die Pflicht ist keine Fortbildungspflicht und keine Prüfung. Sie verlangt Anwesenheit, nicht Verständnis. Ihre Verletzung ist eine Berufspflichtverletzung, auf die die Kammer regelmäßig zuerst mit einer Erinnerung und dann mit einer Rüge antwortet. Welche Bereiche wesentlich sind, hat der Gesetzgeber nicht abschließend bestimmt. Nach dem Verständnis der Kammern und der Anbieter gehören dazu die Grundpflichten des § 43a BRAO, das Vergütungsrecht, die Berufsaufsicht mit dem anwaltsgerichtlichen Verfahren, die Zulassung, die Formen gemeinsamer Berufsausübung und die Grundzüge des europäischen Berufsrechts. Dieses Portal folgt in seiner Gliederung diesem Katalog. Wer die Rubriken Grundlagen, Berufspflichten, Kanzlei und Anwaltsgericht gelesen hat, kennt den Stoff, den die Veranstaltung vermitteln soll.
Die Berufsausübungsgesellschaft als Pflichtenträger
Seit 2022 trägt die Berufsausübungsgesellschaft nach § 59e BRAO die Berufspflichten selbst. Sie muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Gesellschafter und Mitarbeiter die Pflichten einhalten, und sie kann nach § 113 Abs. 5 BRAO selbst Adressatin anwaltsgerichtlicher Maßnahmen sein, mit einem Geldbußenrahmen bis zu fünfhunderttausend Euro und der Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis als schwerster Maßnahme. Verfahrensgegenstand ist dann ein Organisationsverschulden, eine fehlende Kollisionsprüfung, eine ungeordnete Fremdgeldverwaltung, eine beA-Organisation ohne Vertretungsregelung. Für den einzelnen Anwalt heißt das, dass eine Pflichtverletzung in einer Gesellschaft zwei Verfahren auslösen kann, eines gegen ihn und eines gegen die Gesellschaft, und dass beide Verteidigungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Was die Gesellschaft zu ihrer Entlastung vorträgt, belastet häufig den Einzelnen, und umgekehrt.