Die Berufspflichten
Unabhängigkeit
§ 43a Abs. 1 BRAO sichert die freie Advokatur nach innen. Unvereinbare Zweitberufe, die Tätigkeitsverbote der §§ 45 bis 47 BRAO, die Bindung an Dritte, das Provisionsverbot, der Syndikusrechtsanwalt und die Frage, wann wirtschaftliche Abhängigkeit zur Berufspflichtverletzung wird.

Nach § 43a Abs. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Die Vorschrift sichert die freie Advokatur nach innen. Sie ist der berufsrechtliche Ausdruck des § 1 BRAO und wirkt in drei Richtungen, gegenüber dem Staat, gegenüber Dritten, die den Anwalt wirtschaftlich binden könnten, und gegenüber dem eigenen Mandanten, dessen Wünschen der Anwalt nicht unterworfen ist. Die Unabhängigkeit ist zugleich Zulassungsvoraussetzung, Berufspflicht und Widerrufsgrund, und sie ist der gemeinsame Nenner einer Reihe von Vorschriften, die auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben.
Was die Norm verbietet
Bindungen sind rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse, die den Anwalt in der Entscheidung beeinflussen können, wie er ein Mandat führt. Die Norm verbietet nicht jede Bindung, sondern nur die gefährdende, und ob eine Bindung gefährdet, entscheidet ihre konkrete Ausgestaltung, nicht ihre Bezeichnung. Ein Anstellungsvertrag ist eine Bindung, aber nur dann eine gefährdende, wenn er dem Arbeitgeber Weisungen in der Sachbearbeitung erlaubt. Ein Darlehen eines Mandanten ist eine Bindung, aber nur dann eine gefährdende, wenn der Anwalt dadurch gehemmt ist, andere Mandanten gegen diesen Gläubiger zu vertreten. Eine Beteiligung an einem Unternehmen ist eine Bindung, die gefährdend wird, sobald der Anwalt das Unternehmen anwaltlich vertritt und sein eigenes Vermögen mit den Interessen des Mandanten kollidiert. Die Rechtsprechung hat aus der Norm abgeleitet, dass der Anwalt keine Erfolgsbeteiligung außerhalb des § 4a RVG vereinbaren darf, dass er sich nicht am Prozessgegenstand beteiligen darf und dass er einem Prozessfinanzierer keinen Einfluss auf die Prozessführung einräumen darf.
Zweitberufe und Unvereinbarkeit
Die Zulassung ist nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu widerrufen, wenn der Anwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Klausel seit den neunziger Jahren mehrfach beschnitten. Unvereinbar ist ein Zweitberuf nicht schon, weil er gewerblich ist, sondern nur, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Pflichten kollidieren oder dass der Anwalt Kenntnisse aus dem einen Beruf im anderen verwertet. Der Anwalt darf deshalb Unternehmer, Geschäftsführer, Immobilienverwalter oder Versicherungsvermittler sein, wenn er die Tätigkeiten trennt. Die frühere pauschale Unvereinbarkeit der Maklertätigkeit gilt nicht mehr. Heute entscheidet die Ausgestaltung, ob der Anwalt als Makler Mandanten zuführen oder als Anwalt Maklerkunden beraten könnte. Unvereinbar bleiben Tätigkeiten, die den Anwalt in eine hoheitliche Stellung bringen, aus der er zum Gegner seiner Mandanten werden könnte, etwa als Beamter im höheren Dienst mit Entscheidungsbefugnis, und Tätigkeiten, die mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar sind, wobei diese Fallgruppe seit Bastille kaum noch vorkommt.
Für Richter, Beamte und Soldaten gilt § 7 Nr. 10 BRAO. Wer in einem solchen Dienstverhältnis steht, wird nicht zugelassen, es sei denn, er nimmt die Aufgaben nur ehrenamtlich wahr oder seine Rechte und Pflichten ruhen. Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst die Nummer nicht, für sie gilt die allgemeine Vereinbarkeitsprüfung nach § 7 Nr. 8 BRAO. Der Anwalt darf nicht zugleich Richter oder Schöffe sein, weil die Doppelrolle das Vertrauen in beide Ämter beschädigt. Hochschullehrer dürfen Anwälte sein, und sie sind es häufig, ihre Lehre gilt als vereinbar. Wer als Anwalt eine Nebentätigkeit aufnimmt, sollte sie der Kammer anzeigen, denn die Kammer kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen, und die Vereinbarkeit klärt man besser vorher als im Widerrufsverfahren.
Die Tätigkeitsverbote der §§ 45 bis 47 BRAO
§ 45 BRAO verbietet dem Anwalt die Tätigkeit in Sachen, mit denen er zuvor in anderer Funktion befasst war. Wer in derselben Rechtssache als Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Schiedsrichter, Schlichter, Mediator, Notar oder Notarvertreter tätig war, darf in ihr nicht als Anwalt auftreten. Wer eine Sache als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion verwaltet oder verwaltet hat, darf nicht gegen den Träger des verwalteten Vermögens vorgehen. Und wer in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit beruflich für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse gearbeitet hat, ist ebenfalls gesperrt. Das Verbot erfasst nach § 45 Abs. 2 BRAO auch die Kollegen, mit denen der Ausgeschlossene den Beruf gemeinschaftlich ausübt, und es überlebt nach Absatz 3 die Trennung von ihm. Nur im dritten Fall, der beruflichen Vorbefassung außerhalb des Anwaltsberufs, dürfen die Sozien tätig werden, wenn die Betroffenen nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und Vorkehrungen die Offenbarung vertraulicher Informationen verhindern. Die Norm ist die Schwester des § 43a Abs. 4 BRAO. Sie schützt nicht den Mandanten vor dem Interessenkonflikt, sondern die Rechtspflege vor dem Rollenwechsel, und bei der Vorbefassung im Amt gilt sie deshalb unabhängig davon, ob im Einzelfall Interessen widerstreiten. Praktisch wichtig ist der Mediator. Wer als Mediator eine Sache betreut hat, darf danach keine Partei in derselben Sache vertreten. Ob der Rollenwechsel zugleich ein Parteiverrat nach § 356 StGB ist, hängt davon ab, welche Rolle der Anwalt tatsächlich eingenommen hat und wessen Interessen er dabei diente. Das Oberlandesgericht Celle hat das in einem Fall mit Mediationsbezug geprüft, und die Berufsbezeichnung allein beantwortet den Tatbestand nicht (OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2025 – 2 ORs 96/25). Nicht jede Mediation, auf die ein Mandat folgt, ist ein Parteiverrat, aber jede ist an § 45 BRAO zu messen.
§ 47 BRAO regelt den umgekehrten Weg, den Anwalt, der vorübergehend in den Staatsdienst geht. Wer als Richter oder Beamter verwendet wird, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, wer Soldat auf Zeit wird oder vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst arbeitet, darf den Anwaltsberuf in dieser Zeit nicht ausüben, es sei denn, er nimmt die Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die Kammer kann ihm auf Antrag einen Vertreter bestellen oder die Berufsausübung gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Ein nachwirkendes Verbot für Beamte, die aus dem Dienst ausscheiden, enthält § 47 BRAO dagegen nicht. Der Staatsanwalt, der in die Anwaltschaft wechselt, und der Ministerialbeamte, der in eine Kanzlei geht, sind nach § 45 Abs. 1 BRAO nur in den Rechtssachen gesperrt, mit denen sie im Amt befasst waren, und daneben gelten für sie die beamtenrechtlichen Regeln über die Anzeige nachdienstlicher Tätigkeiten.
Das Provisionsverbot
Das Provisionsverbot des § 49b Abs. 3 BRAO ist Ausdruck desselben Gedankens. Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, ist unzulässig. Wer für die Vermittlung eines konkreten Mandats zahlt oder sich bezahlen lässt, gerät in einen Wettlauf um den Ankauf von Mandaten, und die Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig. Der Bundesgerichtshof hat das auf die Klage eines Vermittlers entschieden, dem ein Anwalt für jedes zugeführte Mandat eine Vergütung versprochen hatte, und den Zahlungsanspruch verneint (BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23). Nicht erfasst ist eine Plattform, die Anwälten lediglich Raum gibt, ihre Dienstleistung anzubieten, und dafür ein Entgelt verlangt, das nicht an ein konkret vermitteltes Mandat anknüpft, eine monatliche Pauschale etwa oder eine Gebühr pro Kontaktanfrage, gleich ob ein Mandat zustande kommt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, und Legal-Tech-Plattformen, die pro erfolgreich vermitteltem Mandat abrechnen, stehen jenseits der Grenze. Erlaubt bleiben die Vergütung von Werbung, die Bezahlung von Angestellten für ihre Arbeit und die Gebührenteilung zwischen Anwälten, die ein Mandat gemeinsam bearbeiten, nach § 49b Abs. 3 BRAO.
Das Verbot hat eine Schwester im Verbot der Erfolgsprovision an Dritte und einen Cousin im Verbot der Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 BRAO, und alle drei dienen demselben Zweck. Der Anwalt soll Mandate nicht kaufen, nicht verkaufen und nicht verschenken, weil jede dieser Handlungen seine Entscheidung beeinflusst, welche Mandate er annimmt und wie er sie führt.
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Mandanten oder Dritten kann die Unabhängigkeit ebenso gefährden wie eine vertragliche Bindung. Der Anwalt, dessen Kanzlei von einem Großmandanten lebt, steht dessen Wunsch nach einer bestimmten Rechtsauffassung nicht mehr frei gegenüber. Das Berufsrecht antwortet darauf nicht mit einem Verbot, sondern mit der Erwartung, dass der Anwalt die Abhängigkeit erkennt und ihr nicht nachgibt. Deutlicher wird das Recht beim Vermögensverfall. Der Anwalt muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, weil wirtschaftliche Not die Unabhängigkeit gefährdet und die Versuchung schafft, Fremdgeld zu verwenden. Darauf beruht der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, den die Rubrik zur Zulassung behandelt. Auch die Prozessfinanzierung berührt die Unabhängigkeit. Der Finanzierer darf am Erlös beteiligt werden, er darf aber nicht über Vergleich, Klageerweiterung oder Rechtsmittel entscheiden, und ein Anwalt, der ihm solche Rechte einräumt, verletzt § 43a Abs. 1 BRAO.
Angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter
Der angestellte Rechtsanwalt ist der häufigste Fall der Bindung, und die Berufsordnung regelt ihn in § 26 BORA. Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden, die Vergütung muss angemessen sein, die Ausbildung ist zu fördern, und der Arbeitgeber darf keine Weisungen erteilen, die die anwaltliche Unabhängigkeit in der Sachbearbeitung beeinträchtigen. Der angestellte Anwalt bleibt trotz Anstellung unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er trägt die Verantwortung für die Mandate, die er bearbeitet, und er kann berufsrechtlich belangt werden, wenn er eine Weisung befolgt, die ihn zu einer Pflichtverletzung veranlasst. Weisungen zur Organisation, zur Arbeitszeit und zur Verteilung der Mandate sind zulässig, Weisungen zum Inhalt der Beratung und zur Prozessführung nicht. Der freie Mitarbeiter steht außerhalb des Arbeitsrechts, aber innerhalb des Berufsrechts, und die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die eine Kanzlei nicht dem Zufall überlassen sollte. Für die Verschwiegenheit, die Kollisionsprüfung und die Fremdgeldregeln macht es keinen Unterschied, ob der Mitarbeiter angestellt oder frei ist.
Der Syndikusrechtsanwalt
Der Syndikusrechtsanwalt ist der gesetzlich geregelte Sonderfall der abhängigen Beschäftigung. Seine Zulassung nach § 46 BRAO setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit geprägt ist, dass die Tätigkeit anwaltlich ist, also Prüfung, Beratung und Gestaltung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers umfasst, und dass der Arbeitgeber die Unabhängigkeit vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Der Titel im Arbeitsvertrag entscheidet nicht darüber, ob die Tätigkeit anwaltlich ist, und die Kammern lesen die Tätigkeitsbeschreibung genau, weil an der Zulassung die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hängt. Der Syndikus darf für seinen Arbeitgeber vor Gerichten nur in Grenzen auftreten, nicht in Verfahren mit Anwaltszwang und nicht als Verteidiger. Er unterliegt den Berufspflichten wie jeder andere Anwalt, mit der Besonderheit, dass er gegenüber dem Arbeitgeber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, weil der Arbeitgeber sein Mandant ist. Die Einzelheiten der Zulassung, der Tätigkeitsbeschreibung und der Doppelzulassung behandelt das Kapitel zum Syndikusrechtsanwalt in der Rubrik Zulassung.