Anwaltliches BerufsrechtEin Angebot von Rudolph Rechtsanwälte

Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
Kontakt zur Kanzlei

Die Berufspflichten

Sachlichkeit und Meinungsfreiheit

§ 43a Abs. 3 BRAO ist kein Höflichkeitsgebot. Was unsachlich ist, wo die Schmähkritik beginnt, wie das Bundesverfassungsgericht den Kampf ums Recht schützt und was der Anwalt in Schriftsätzen, in der Verhandlung, gegenüber Kollegen und in der Öffentlichkeit sagen darf.

Nach § 43a Abs. 3 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist nach dem Gesetz insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder um solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Das Gebot ist kein Höflichkeitsgebot. Scharfe, auch polemische Kritik an Gerichten, Behörden und Gegnern kann zur wirksamen Interessenvertretung gehören. Die Grenze verläuft dort, wo eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr hat oder wo wider besseres Wissen Tatsachen behauptet werden.

Die beiden Tatbestände des Gesetzes

Die Norm nennt zwei Regelbeispiele, die den Kern des Verbots bilden und seit den Bastille-Beschlüssen abschließend verstanden werden. Die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten erfasst Tatsachenbehauptungen, von deren Unrichtigkeit der Anwalt weiß. Fahrlässig falsche Behauptungen, Behauptungen ins Blaue hinein und die Wiedergabe dessen, was der Mandant erzählt hat, fallen nicht darunter, solange der Anwalt nicht weiß, dass es falsch ist. Der Anwalt darf bestreiten, was er nicht widerlegen kann, er darf mit Nichtwissen bestreiten, was er nicht kennt, und er darf Tatsachen behaupten, für die er nur den Mandanten als Quelle hat. Er darf keine Urkunden fälschen, keine Zeugen erfinden und nichts behaupten, was er selbst als falsch erkannt hat. Das zweite Regelbeispiel, die herabsetzende Äußerung ohne Anlass, verlangt eine Herabsetzung, also eine Äußerung, die den Betroffenen in seiner Ehre oder seinem Ansehen trifft, und das Fehlen eines Anlasses, wobei der Anlass sich aus dem Verhalten des Betroffenen oder aus dem Verfahrensverlauf ergeben kann. Wer als Anwalt einen Richter kritisiert, der eine Frist verweigert hat, hat einen Anlass, wer einen Gegner beschimpft, der nichts getan hat, nicht.

Über die Regelbeispiele hinaus ist die Generalklausel des Absatzes 3 eng auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Bastille-Beschlüssen und seither in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass das Sachlichkeitsgebot nur solche Äußerungen erfasst, die nach Inhalt oder Form keinen Beitrag zur Interessenvertretung mehr leisten, und dass die Kammern und Gerichte nicht darüber wachen, ob ein Anwalt sich taktvoll verhält. Der Fall, für den das Sachlichkeitsgebot gemacht ist, sieht etwa so aus. Ein Anwalt unterstellt einer Richterin ohne jeden Anhaltspunkt, sie habe die Akte manipuliert, und verbindet den Vorwurf mit einer Anspielung auf ihre Herkunft. Das ist eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung ohne Anlass, verbunden mit einer Diskriminierung, und dafür gibt es die Norm. Der Alltag der Strafverteidigung liegt anderswo.

Schmähkritik, Formalbeleidigung und Abwägung

Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG schützt Werturteile, und jede Verurteilung wegen einer ehrverletzenden Äußerung, sei es nach § 185 StGB, sei es nach § 43a Abs. 3 BRAO, greift in sie ein. Im Regelfall ist eine Abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit zwingend, bei der Anlass, Kontext, Wirkung und die Frage berücksichtigt werden, ob die Äußerung im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Sache gefallen ist. Nur in drei Fallgruppen entfällt die Abwägung, bei der Schmähkritik, bei der Formalbeleidigung und bei der Verletzung der Menschenwürde. Schmähkritik ist kein Steigerungsbegriff für eine besonders krasse Beleidigung, sondern ein qualitativ anderer Tatbestand, bei dem nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Weil die Ausnahme die Abwägung verdrängt, ist sie eng auszulegen, und die Fachgerichte müssen darlegen, warum der Sachbezug vollständig in den Hintergrund getreten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kriterien am Fall eines Vaters präzisiert, der Richter in einem Blog als asoziale Justizverbrecher bezeichnet hatte, die Verurteilung dort im Ergebnis gebilligt und zugleich den Begründungsmaßstab geschärft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19). Die Bezeichnung des Verhaltens eines Behördenleiters als persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial war dagegen im Kontext eines frustrierenden Verwaltungsverfahrens abzuwägen und nicht per se Schmähkritik (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 362/18). Für Anwälte gilt dieser Maßstab mit einer Verschärfung zu ihren Gunsten. Der Kampf um das Recht erlaubt es, starke, eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um die Rechtsposition zu unterstreichen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können. § 193 StGB, die Wahrnehmung berechtigter Interessen, ist für den Anwalt die Regel, nicht die Ausnahme.

Der Kampf ums Recht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Die Bezeichnung einer Staatsanwältin als durchgeknallt in einem Schriftsatz, der sich über ihre Verfahrensführung beschwerte, war nach den Umständen keine Schmähkritik, sondern eine zugespitzte Bewertung ihres Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15). Polemische Zuspitzungen in einem Ablehnungsgesuch bleiben geschützt, solange ein Sachbezug zur Verhandlungsführung erkennbar ist, und die Strafgerichte dürfen die Äußerung nicht aus dem Kontext des Befangenheitsantrags lösen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17). Eine Anwältin, die den gegnerischen Kollegen in einem Blog als fetten Anwalt und Rumpelstilzchen titulierte, erhielt zwar keine Sachentscheidung, aber eine deutliche Rüge an die Fachgerichte, die den Kontext des Kampfes um das Recht ignoriert hatten (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2023 – 1 BvR 1962/23). Und der Menschenrechtsgerichtshof hat in der Rechtssache Morice gegen Frankreich einem Anwalt, der Ermittlungsrichtern in der Presse ein Verhalten vorgeworfen hatte, das mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit unvereinbar sei, den Schutz des Art. 10 EMRK zuerkannt (EGMR, Urteil vom 23. April 2015 – 29369/10).

Diese Entscheidungen offenbaren eine systemische Reibung zwischen Karlsruhe und den Fachgerichten. Auffallend häufig müssen Verurteilungen aufgehoben werden, weil Strafgerichte und Anwaltsgerichte die Schmähkritik zu weit auslegen und die gebotene Abwägung umgehen, sobald harte Worte fallen. Zugleich stärkt die Rechtsprechung den Anwalt als parteiischen und streitbaren Vertreter. Für professionelle Akteure im Justizsystem gelten robustere Maßstäbe, Richter, Staatsanwälte und Behördenleiter müssen im Dienst Kritik einstecken können, die einem Privatmann nicht zugemutet würde. Die Kanzlei hat diese Linie unter den Titeln Drastische Wortwahl von Rechtsanwälten ist ein Menschenrecht und Darf ein Rechtsanwalt lügen? an konkreten Fällen dargestellt. Wie sich mit der Berufspflicht die Richtung einer Auseinandersetzung ändern lässt, zeigt das Kammerverfahren um einen angekündigten Kampf ohne kollegiale Rücksichtnahme. An die Stelle einer Antwort auf die anwaltliche Kritik trat die Befassung der Rechtsanwaltskammer mit deren Ton, und der Schutz des Mandanten geriet dabei aus dem Blick. Eine ähnliche Verschiebung zeigt das Strafverfahren wegen eines Briefes an eine Staatsanwältin. Ein Anwalt hatte nach einer von ihm kritisierten Hauptverhandlung eine drastische Formulierung gewählt. Nach Beweisanträgen zu den Hintergründen wurde der Strafantrag vor Prozessbeginn zurückgenommen. Wer über die Zulässigkeit einer Äußerung entscheidet, muss sich auch mit dem Anlass befassen. Ein empörter Satz lässt sich schneller abschreiben als ein Verfahrensablauf aufklären. Die Rechtsprechung verlangt vom Anwalt aber auch, Polemik einstecken zu können, wenn sie ihn selbst trifft, und sie schützt ihn nicht, wenn die Äußerung erkennbar nicht mehr der Sache dient. Wer einen Vorgang öffentlich kommentiert, sollte die Tatsachengrundlage sichern, den Anlass dokumentieren und die Schärfe auf den sachlichen Kern beziehen. Das Medium ändert an der Prüfung nichts, die leichte Verbreitbarkeit digitaler Äußerungen erhöht nur das Risiko, dass ein Satz aus seinem Zusammenhang gelöst wird.

Kollegialität und Äußerungen gegenüber Kollegen

§ 17 BORA verlangt, dass der Anwalt sich gegenüber Kollegen so verhält, wie es den Regeln kollegialen Umgangs entspricht, und die Norm wird gelegentlich als Grundlage für Beanstandungen herangezogen, wenn Anwälte einander in Schriftsätzen angreifen. Die Ermächtigung des § 59a Abs. 2 Nr. 8 BRAO deckt eine solche Pflicht nur, soweit sie das Sachlichkeitsgebot konkretisiert, und der Anwalt schuldet dem gegnerischen Kollegen keine Freundlichkeit, sondern dieselbe Sachlichkeit wie jedem anderen Beteiligten. Zulässig ist die Kritik an der Prozessführung des Gegners, an seinen Rechtsausführungen und an seinem Verhalten im Verfahren. Unzulässig sind persönliche Herabsetzungen ohne Anlass und die Behauptung von Tatsachen, von deren Unrichtigkeit der Anwalt weiß, etwa die Unterstellung, der Kollege habe Beweismittel unterdrückt. Die Beschwerde des gegnerischen Anwalts bei der Kammer ist ein beliebtes Mittel, um einen unbequemen Gegner zu disziplinieren, und die Kammern sollten sich hüten, dafür zur Verfügung zu stehen. Kollegialität ist kein Anspruch darauf, vom Gegner freundlich behandelt zu werden. Die Verteidigung gegen eine solche Beschwerde beginnt bei der Frage, ob die Äußerung im Kampf um das Recht gefallen ist.

Öffentliche Äußerungen und Pressearbeit

Der Verteidiger, der sich in der Presse äußert, unterliegt dem Sachlichkeitsgebot und zugleich der Verschwiegenheit. Er darf die Position seines Mandanten darstellen, die Ermittlungen kritisieren und der Öffentlichkeit erklären, warum eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, sofern der Mandant zustimmt. Er darf keine Details preisgeben, die der Mandant nicht freigegeben hat, und er darf keine Tatsachen behaupten, die er nicht belegen kann. Die Staatsanwaltschaft betreibt Pressearbeit nach Nr. 23 RiStBV und den Pressegesetzen der Länder, und der Grundsatz der Waffengleichheit rechtfertigt es, dass der Verteidiger darauf antwortet. Eine Kammer, die einem Verteidiger vorhält, er habe sich zu Unrecht in der Presse geäußert, muss darlegen, welche konkrete Pflicht verletzt wurde, und die Erwartung, Anwälte sollten sich aus der Öffentlichkeit heraushalten, ist keine Rechtsnorm. Die Grenze bilden die Vorverurteilung Dritter, etwa von Zeugen, die Beeinflussung von Zeugen durch öffentliche Äußerungen und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die zivilrechtlich und berufsrechtlich sanktioniert werden kann.

Die Drohung mit Strafanzeige und ähnliche Grenzfälle

Ein Klassiker der Kammerpraxis ist der Anwalt, der dem Gegner mit einer Strafanzeige droht, wenn er nicht zahlt. Die Drohung mit einem an sich erlaubten Mittel ist berufsrechtlich unbedenklich, wenn zwischen der Forderung und dem angedrohten Verhalten ein innerer Zusammenhang besteht, etwa wenn der Anwalt eines Betrugsopfers ankündigt, Anzeige zu erstatten, falls der Schaden nicht ersetzt wird. Sie wird pflichtwidrig und kann als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein, wenn der Zusammenhang fehlt, etwa wenn mit der Anzeige eines Steuerdelikts gedroht wird, um eine Mietforderung durchzusetzen. Dieselbe Regel gilt für die Drohung mit Presseveröffentlichungen, mit Beschwerden bei Aufsichtsbehörden und mit der Information von Geschäftspartnern. Der Anwalt darf die Instrumente einsetzen, die das Recht ihm gibt, aber er darf sie nicht als Druckmittel für sachfremde Zwecke verwenden. Verwandt ist die Frage, ob der Anwalt dem Gegner die Kosten einer Strafanzeige oder eines Zivilprozesses in Aussicht stellen darf, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Das ist zulässig, solange die Angaben zutreffen, und unzulässig, wenn Kosten angedroht werden, die nicht entstehen können.

Rechtsfolgen

Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot ist eine Berufspflichtverletzung, die von der Rüge bis zur Geldbuße geahndet werden kann und in schweren Fällen, etwa bei wiederholten Beleidigungen von Richtern, auch ein Vertretungsverbot rechtfertigt. Daneben steht die strafrechtliche Verfolgung nach § 185 StGB, die im Strafverfahren den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts unterliegt, und die zivilrechtliche Haftung auf Unterlassung und Schadensersatz. Für die Verteidigung ist wichtig, dass die drei Verfahren an denselben Maßstab gebunden sind. Wer im Strafverfahren freigesprochen wird, weil die Äußerung vom Kampf ums Recht gedeckt war, kann berufsrechtlich nicht dafür belangt werden, denn das Berufsrecht kennt keine strengere Grenze der Meinungsfreiheit als das Strafrecht. Wer verurteilt wird, muss im Berufsverfahren mit der Bindungswirkung des § 118 Abs. 3 BRAO rechnen, aber nicht mit einer Zusatzahndung, wenn die Strafe den berufsrechtlichen Gehalt bereits erfasst hat. Die Kammern reagieren auf Beschwerden von Richtern über unsachliche Schriftsätze mit auffälliger Bereitwilligkeit, und der Anwalt, der eine solche Beschwerde erhält, sollte nicht mit einer Entschuldigung antworten, sondern mit der Abwägung, die die Kammer selbst vornehmen müsste.