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Die Berufspflichten

Sachlichkeit und Meinungsfreiheit

§ 43a Abs. 3 BRAO ist kein Höflichkeitsgebot. Was unsachlich ist, wo die Schmähkritik beginnt, wie das Bundesverfassungsgericht den Kampf ums Recht schützt und was der Anwalt in Schriftsätzen, in der Verhandlung, gegenüber Kollegen und in der Öffentlichkeit sagen darf.

Redaktionell aktualisiert am 18. September 2026 · Redaktion: Rudolph Rechtsanwälte

Rechtsanwälte müssen die Interessen ihrer Mandanten wirksam vertreten können. Dazu können deutliche Worte, scharfe Kritik und polemische Zuspitzungen gehören. Das Sachlichkeitsgebot ist kein allgemeines Höflichkeitsgebot. Zugleich schützt das anwaltliche Mandat nicht jede persönliche Herabsetzung. Entscheidend sind Inhalt, Zusammenhang und Anlass der Äußerung sowie die Rechte der Betroffenen.

Welche Bedeutung hat § 43a Abs. 3 BRAO?

Das Gesetz nennt insbesondere die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Diese Regelung muss im Licht der Meinungsfreiheit und der Funktion freier anwaltlicher Interessenvertretung ausgelegt werden. Eine Pflichtverletzung lässt sich nicht allein damit begründen, dass ein Schriftsatz unangenehm, zugespitzt oder wenig diplomatisch ist.

Die Ablehnung einer Entscheidung darf deutlich formuliert werden. Wer einem Beteiligten dagegen bewusst unwahre Tatsachen vorwirft, kann sich nicht auf den Auftrag zur Interessenvertretung zurückziehen. Ebenso wenig ersetzt ein vorhandener Anlass die Prüfung der konkret gewählten Äußerung. Sachbezug und persönlicher Angriff können in einem Satz zusammenfallen und müssen dann sorgfältig gewichtet werden.

Was schützt § 193 StGB im Kampf ums Recht?

§ 193 StGB ist bei der strafrechtlichen Bewertung ehrverletzender Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von besonderer Bedeutung. Bei anwaltlichen Stellungnahmen ist zu berücksichtigen, dass sie der Durchsetzung oder Verteidigung einer Rechtsposition dienen können. Die strafrechtliche Prüfung beginnt aber mit dem Sinn der Äußerung: Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil, welche Aussage vermittelt der Zusammenhang und welche Vorschrift ist betroffen?

Im Regelfall müssen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz gegeneinander abgewogen werden. Dabei können die konkrete Verfahrenssituation, eine vorausgegangene Auseinandersetzung, die Funktion des angesprochenen Amtsträgers und der Kreis der Empfänger eine Rolle spielen. Die Möglichkeit einer freundlicheren Formulierung entscheidet die Abwägung nicht allein. Der Vorwurf bewusster Aktenmanipulation ist außerdem anders zu prüfen als die scharfe Bewertung einer rechtlichen Entscheidung.

Warum Schmähkritik eine enge Ausnahme bleibt

Schmähkritik ist nicht einfach eine besonders grobe Form der Kritik. Die Ausnahme betrifft Äußerungen, bei denen die persönliche Diffamierung die Auseinandersetzung in der Sache verdrängt. Auch Formalbeleidigungen und Angriffe auf die Menschenwürde unterliegen engen Voraussetzungen. Gerichte müssen begründen, weshalb eine solche Ausnahme vorliegt; Empörung über den Ton ersetzt diese Begründung nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hob im Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 – eine Verurteilung wegen Äußerungen eines Verteidigers über eine Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten auf. Die Annahme von Schmähkritik war nicht ausreichend begründet. Damit war die notwendige weitere Prüfung eröffnet; das Gericht erteilte keinen allgemeinen Freibrief für Beschimpfungen von Staatsanwälten. Es betonte vielmehr, dass bei Beschimpfungen gegenüber der Presse aus Verärgerung über dienstliche Maßnahmen grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht überwiegen müsse; die nähere Abwägung blieb den Fachgerichten überlassen. Für die Praxis kommt es deshalb darauf an, den vollständigen Äußerungszusammenhang und den Verfahrensbezug zu dokumentieren.

Was gilt gegenüber Kolleginnen und Kollegen?

Auch anwaltliche Gegner müssen sachbezogene Kritik an ihrer Prozessführung hinnehmen. Eine besondere Pflicht, die gegnerische Rechtsposition nur zurückhaltend anzugreifen, besteht nicht. Wer einen anderen Rechtsanwalt auf einen Berufspflichtverstoß hinweisen will, muss aber § 25 BORA beachten: Solche Beanstandungen sollen grundsätzlich vertraulich erfolgen; die Norm sieht eine Ausnahme vor, wenn Mandanteninteressen oder eigene Interessen eine andere Reaktion erfordern. Diese Frage ist von der Zulässigkeit einer konkreten ehrverletzenden Äußerung zu unterscheiden.

Presse und Öffentlichkeit

Öffentliche Erklärungen können Teil anwaltlicher Interessenvertretung sein. Dabei sind neben der Meinungsfreiheit insbesondere Verschwiegenheit, die Rechte Dritter und die Verbreitungswirkung zu berücksichtigen. Eine Erklärung gegenüber einem begrenzten Verfahrenskreis und eine öffentliche Anschuldigung können unterschiedliche Auswirkungen haben. Tatsachengrundlagen sollten gesichert und freigegebene Mandatsinformationen klar abgegrenzt werden.

Drohung mit einer Strafanzeige

Die Ankündigung rechtlicher Schritte ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie Druck erzeugt. Sie ist aber auch nicht schon durch einen irgendwie gearteten Bezug zur Forderung gerechtfertigt. Bei § 240 StGB kommt es insbesondere auf die Bewertung der Verbindung von Mittel und Zweck an. Wer mit einer sachfremden Strafanzeige die Zahlung einer Forderung erreichen will, schafft erhebliche Risiken. Deshalb müssen Berechtigung der Forderung, Tatsachengrundlage und Art der Drohung konkret geprüft werden.

Strafverfahren und Berufsverfahren

Beleidigungsvorwurf und Berufspflichtverletzung haben unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen. Beide müssen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachten. Ein Freispruch bedeutet nicht in jeder Konstellation, dass ein anwaltsgerichtliches Verfahren ausgeschlossen wäre. § 118 Abs. 2 BRAO lässt ein solches Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen wegen einer eigenständigen Berufspflichtverletzung zu. Die Bindung an tragende tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils richtet sich nach § 118 Abs. 3 BRAO; sie ist keine pauschale Bindung an jede rechtliche Bewertung.

Ist bereits eine Strafe oder andere gesetzlich erfasste Maßnahme verhängt worden, ist zusätzlich § 115b BRAO zu beachten. Eine weitere berufsrechtliche Reaktion bedarf dann der dort vorgesehenen Rechtfertigung. Bei einer Kammerbeschwerde sollten daher nicht nur einzelne Worte, sondern der vollständige Vorgang, das Mandatsziel und die jeweils angeführten Rechtsgrundlagen untersucht werden.

Weiterführend: Die Unterschiede zwischen Straf- und Berufsverfahren erläutert unser Kapitel über Vorrang, Bindung und berufsrechtlichen Überhang. Für die Prüfung von Äußerungen im konkreten Mandat sind insbesondere der vollständige Wortlaut, der Anlass, die Empfänger und der bisherige Verfahrensablauf wichtig.

Strafverfahren und Berufsverfahren: Vorrang, Bindung und Überhang