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Anwaltsgericht und Verteidigung

Die Einheit der Pflichtverletzung, eine Fiktion mit Folgen

Der Bundesgerichtshof entscheidet über alles, was die Anschuldigungsschrift vorwirft, einheitlich. Was der Grundsatz bedeutet, woher er kommt, was er für Teilfreispruch, Berufung, Wiederaufnahme und Verjährung bewirkt, warum die Kommentarliteratur und einzelne Anwaltsgerichtshöfe ihn ablehnen und welches Arbeitsprogramm sich für die Verteidigung daraus ergibt.

Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass über das gesamte in der zugelassenen Anschuldigungsschrift als schuldhaft vorgeworfene Verhalten nur einheitlich entschieden werden darf. Ausgesprochen hat er das in einer Wirtschaftsprüfersache (BGH, Urteil vom 14. August 2012 – WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 = NJW 2012, 3251), und für Rechtsanwälte gilt nichts anderes. Mehrere Verfehlungen werden zu einer einheitlichen Pflichtverletzung zusammengefasst, es wird nur eine Maßnahme verhängt, Tateinheit und Tatmehrheit werden nicht unterschieden, ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, das Berufungsgericht muss das gesamte Urteil prüfen, und die Wiederaufnahme setzt voraus, dass der Wiederaufnahmegrund alle Verurteilungspunkte beseitigen kann. Im Gesetz steht diese Rechtsfigur nicht, und sie entscheidet in vielen Verfahren über Verjährung, Rechtsmittel und Ausgang.

Herkunft und Begründung

Der Grundsatz stammt aus dem Beamtendisziplinarrecht, wo er als Einheit des Dienstvergehens seit langem gilt und im Bundesdisziplinargesetz vorausgesetzt wird. Das Anwaltsdisziplinarrecht hat ihn übernommen, ohne dass die BRAO ihn ausspricht. Der Bundesgerichtshof begründet ihn damit, dass die berufsrechtliche Maßnahme nicht die einzelne Tat vergilt, sondern die Persönlichkeit des Anwalts und seine berufliche Tragbarkeit beurteilt, und dass diese Beurteilung nur in einer Gesamtschau des angeschuldigten Verhaltens möglich ist. Zuletzt hat der Senat den Grundsatz bestätigt, die Prüfung der beruflichen Tragbarkeit und die erzieherische Einwirkung verlangten die zusammengefasste Betrachtung (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2025 – AnwSt (R) 5/25). Zugleich hat er die Reichweite des Grundsatzes bestimmt, und dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Die einheitliche Ahndung betrifft die Entscheidung und die Maßnahme. Alles, was angeschuldigt und schuldhaft ist, wird in einem Urteil und mit einer Maßnahme beantwortet, und dieser Maßnahme steht die Kombination von Verweis und Geldbuße nach § 114 Abs. 3 BRAO nicht entgegen. Was dagegen Verfahrensgegenstand ist, richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Gegenstand bleibt die Tat, wie die Anschuldigungsschrift sie umreißt, nicht alle Pflichtverletzungen eines Berufslebens, und ob mehrere Verfehlungen eine Tat in diesem Sinn bilden, entscheidet ihr innerer Zusammenhang. Dieser Zusammenhang ist eine Frage der Tatidentität und damit des Verbrauchs der Anschuldigung. Er ist keine Voraussetzung dafür, mehrere selbständige Taten gemeinsam anzuschuldigen und einheitlich zu ahnden.

Die Folgen für das Verfahren

Die Einheit wirkt in jede Phase des Verfahrens hinein. Die Anschuldigungsschrift kann Vorwürfe aus Jahren verbinden, etwa wiederholte Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht in verschiedenen Mandaten, ohne dass die Vorwürfe eine prozessuale Tat bilden müssten, und die Nachtragsanschuldigung kann weitere Vorwürfe einbeziehen. Das Anwaltsgericht entscheidet über alle Vorwürfe zusammen. Hält es einen Vorwurf für nicht erwiesen, spricht es nicht teilweise frei, sondern lässt ihn bei der Bemessung der Maßnahme außer Betracht und begründet das im Urteil. Die Berufung gegen ein solches Urteil lässt sich nicht auf einzelne Vorwürfe beschränken, und das Berufungsgericht prüft das gesamte Urteil, auch die Punkte, die der Anwalt gar nicht angreifen wollte. Die Wiederaufnahme ist nur mit dem Ziel des Freispruchs zulässig, nicht mit dem der Maßnahmenminderung, und sie bleibt ausgeschlossen, wenn die Verurteilung in einem vielleicht unbedeutenden Punkt nicht angreifbar ist, obwohl sie im Übrigen erkennbar zu Unrecht erging. Und die Verjährung richtet sich nach der Rechtsprechung nach der Einheit, sodass eine Einzelverfehlung, die für sich verjährt wäre, mit den übrigen verfolgbar bleibt, solange die letzte Verfehlung nicht verjährt ist.

Die Kritik

Die Kommentarliteratur lehnt den Grundsatz überwiegend ab, und die Einwände wiegen schwer. Das Gesetz kennt die Einheitlichkeit der Pflichtverletzung, wie die Rechtsprechung sie versteht, nicht. § 113 Abs. 1 BRAO verlangt nur, dass mehrere Pflichtwidrigkeiten mit einer Maßnahme belegt werden, und das ginge auch bei getrennter Feststellung. Die Einheit entsteht erst dadurch, dass Anklagebehörde oder Gericht prozessual selbständige Taten in einem Verfahren zusammenführen, sodass die Generalstaatsanwaltschaft mit der Fassung der Anschuldigungsschrift bestimmt, was als Einheit geahndet wird. Beim Verbrauch der Anschuldigung greift die Rechtsprechung selbst wieder auf den prozessualen Tatbegriff zurück, und sie musste neben der Einheit die Selbständigkeit der Einzelverfehlung erfinden, um revisionsrechtlich eine Art Teilfreispruch zuzulassen. Eine Figur, die an ihren eigenen Rändern nicht gilt, trägt nicht. Der schärfste Einwand ist das Verjährungsparadoxon. Die Verklammerung führt dazu, dass eine bereits verjährte Pflichtverletzung wieder verfolgbar sein soll, nur weil der Anwalt eine neue Pflichtwidrigkeit begeht, die dieselbe Wurzel hat. Eine rückwirkende Beseitigung schon eingetretener Verfolgungsverjährung durch späteres Verhalten des Täters kennt unsere Rechtsordnung außerhalb des Disziplinarrechts nicht, und eine innere Rechtfertigung dafür fehlt. Der Tiefpunkt liegt im Wiederaufnahmerecht, das dem Anwalt die Korrektur eines erkennbar falschen Urteils verweigert, weil ein Nebenpunkt Bestand hat. Der Anwaltsgerichtshof Hamburg hat seine frühere Rechtsprechung zur Einheit aufgegeben, ablehnend äußerten sich auch der Anwaltsgerichtshof Niedersachsen und das Anwaltsgericht Frankfurt (zum Stand der Debatte Dahns, NJW-Spezial 2026, 190 f.).

Herrschend ist die Linie des Bundesgerichtshofs, die Kritik ist Literaturposition und Minderheitsrechtsprechung, und wer vor dem Anwaltsgericht steht, muss mit der herrschenden Linie rechnen. Die Kritik trifft dennoch den Kern. Ein Grundsatz, der im Gesetz nicht steht, der die Verjährung aushebelt, der die Wiederaufnahme sperrt und der die Generalstaatsanwaltschaft zur Herrin über den Umfang der Ahndung macht, verträgt sich schlecht mit einem Verfahren, das nach § 116 BRAO die Garantien der Strafprozessordnung übernimmt. Wer die Einheit verteidigt, muss erklären, warum die Persönlichkeitsbeurteilung mehr verlangt als eine Gesamtwürdigung bei der Maßnahme, nämlich die Verklammerung selbständiger Taten zu einem Verfolgungsverbund. Diese Erklärung fehlt in der Rechtsprechung bis heute.

Das Arbeitsprogramm der Verteidigung

Aus der Kritik ergibt sich ein Arbeitsprogramm. Der erste Schritt betrifft den Verfahrensgegenstand. Die Einheit erweitert ihn nicht, Gegenstand bleibt die Tat im Sinne des § 264 StPO, wie die Anschuldigungsschrift sie umreißt, und der innere Zusammenhang der Verfehlungen entscheidet nur, ob sie eine solche Tat bilden. Das hat zwei Seiten, die die Verteidigung bei jedem Vorwurf durchgeht. Was mit den angeschuldigten Vorwürfen keine Tat bildet, darf das Gericht ohne Nachtragsanschuldigung nicht aburteilen, und was mit einem bereits rechtskräftig beschiedenen Verhalten eine Tat bildet, ist verbraucht. Verhindern lässt sich damit nicht, dass die Generalstaatsanwaltschaft mehrere selbständige Taten in einer Anschuldigungsschrift verbindet und das Gericht sie einheitlich ahndet, und wer dagegen den fehlenden inneren Zusammenhang einwendet, argumentiert am Bundesgerichtshof vorbei. Der zweite Schritt ist der Verjährungseinwand. Er ist für jede Einzelverfehlung zu erheben und mit der Gegenposition der Literatur zu begründen, damit er in der Revision zur Verfügung steht. Der Antrag, einzelne Vorwürfe nach § 154 StPO auszuscheiden, lohnt sich überall dort, wo die Zusammenfassung die Verteidigung beschwert, weil das Gericht die Ausscheidung anordnen kann, ohne die Einheit aufzugeben. In der Berufung ist an die Beschränkung auf die Maßnahme zu denken, die nach der Rechtsprechung zulässig ist, weil sie die Einheit unberührt lässt. Und in der Revision bleibt die Frage, ob die Einheit die Wiederaufnahme sperren darf, ein Punkt, an dem der Bundesgerichtshof eines Tages umdenken könnte, wenn ihm jemand den passenden Fall vorlegt. Der passende Fall ist der, in dem eine Verurteilung auf mehreren Vorwürfen beruht, von denen der gewichtigste durch neue Beweismittel widerlegt wird und der geringste Bestand hat. Wer ihn hat, sollte ihn nicht gegen Auflage einstellen lassen.