KI im Anwaltsberuf
KI, Offenbaren und die Geheimnisse Dritter
Ob ein Geheimnis geschützt ist, wem gegenüber es offenbart wird und wer seine Weitergabe erlauben darf, sind unterschiedliche Fragen. In der KI-Debatte werden sie häufig gemeinsam beantwortet. Das macht die Antwort einfacher, aber selten genauer.
Ein preisgekrönter Rüde und ein fremdes Geheimnis
Im Yorkshire-Terrier-Club bestand Streit über die Vaterschaft. Eine Züchterin warf einem Ehepaar vor, ihre Hündinnen nicht vom vereinbarten preisgekrönten Rüden, sondern von anderen Tieren decken gelassen zu haben. Vier Abstammungsgutachten widersprachen einander. Das Hauptverfahren wegen Zuchtbetrugs wurde nicht eröffnet. Der Verteidiger, zugleich Ehrenpräsident des Clubs, hatte inzwischen durch Akteneinsicht alte Vorstrafen der Anzeigenerstatterin erfahren. Er verbreitete sie in einem vierzehnseitigen Rundschreiben an etwa vierzig Delegierte. Zur ungeklärten Abstammung kam damit eine neue Strafsache.
Das OLG Köln bejahte den grundsätzlichen Schutz solcher Drittgeheimnisse auch ohne Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Betroffener. Die Verurteilung des Verteidigers hob es dennoch auf. Die Befugnis zur Offenbarung und die widerstreitenden Interessen waren unzureichend geprüft worden (OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2000 – Ss 254/00 – 145, NJW 2000, 3656–3657). Der Fall handelt von einem Vereinsrundschreiben, nicht von künstlicher Intelligenz. Er führt aber zu einer Frage, die jeden digitalen Aktenbestand betrifft. Darf ein Mandant über Informationen verfügen, die andere Personen betreffen?
Geheimnisse entstehen nicht nur durch ein Anvertrauen
§ 203 StGB erfasst auch Geheimnisse, die dem Anwalt in seiner beruflichen Eigenschaft auf andere Weise bekannt geworden sind. Akteneinsicht kann deshalb Informationen zugänglich machen, die strafrechtlich geschützt bleiben, obwohl der Betroffene dem Verteidiger gerade nichts anvertrauen wollte. Diesen Drittgeheimnisschutz vertreten insbesondere Kargl im Nomos-Kommentar und Cierniak/Niehaus im Münchener Kommentar (NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 203 Rn. 33, sowie MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 203 Rn. 64–65).
Die Gegenauffassungen setzen beim besonderen Zweck des Berufsgeheimnisses an. Ein Anwalt soll vertrauliche Beratung ermöglichen. Ob daraus ein allgemeiner strafrechtlicher Diskretionsschutz für jede beruflich erlangte Information über Außenstehende wird, ist erklärungsbedürftig. Rüpke kritisiert eine solche Ausweitung des Berufsgeheimnisses (NJW 2002, 2835–2838). Rollen- und mandatsbezogene Ansätze finden sich auch bei Hoyer und Kleine-Cosack. Sie verneinen nicht sämtliche Rechte Dritter, sondern bestreiten die unbegrenzte Reichweite gerade der berufsspezifischen Geheimhaltung.
Geschütztes Geheimnis und Verfügungsbefugnis
Selbst wer den Schutz eines Drittgeheimnisses bejaht, muss damit noch nicht dessen Einwilligungszuständigkeit festgelegt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei mandatsbezogenen Drittgeheimnissen die Entscheidung über eine Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheit dem Mandanten zugeordnet (Urteil vom 10.4.2019 – 7 C 23.18, Rn. 29–30). Die Entscheidung erging zum Informationsfreiheitsrecht. Sie ist ein gewichtiger Beleg für die mandatsbezogene Sicht, aber keine unmittelbare Freigabe eines KI-Uploads nach § 203 StGB.
Henssler wendet sich gegen das Ergebnis, dass der Mandant selbst eine Information offenlegen dürfte, sein in dessen Auftrag handelnder Anwalt dagegen nicht. Er berücksichtigt allerdings auch besondere Vertrauensstellungen gegenüber Dritten, etwa bei anwaltlichen Ombudsstellen (Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn. 84–86). Die strafrechtliche Gegenposition unterscheidet reine Drittgeheimnisse und gemeinsame Geheimnisse und lässt die Einwilligung des informierenden Mandanten nicht in jedem Fall genügen (Cierniak/Niehaus, MüKoStGB, § 203 Rn. 86–88).
Die tragfähige Kritik lautet deshalb nicht, Geheimnisse Dritter seien dem Anwalt grundsätzlich gleichgültig. Zu begründen ist vielmehr, weshalb die Wahrnehmung eines Mandats bestimmte Informationen schützt und wer über ihre Verwendung entscheiden darf. Eine Strafnorm, die diese Zuordnung offenlässt, schafft für die tägliche Aktenarbeit ein erhebliches Problem.
Wenn nur eine Maschine verarbeitet
Davon getrennt ist die Frage, ob die Übermittlung an ein technisches System bereits ein Offenbaren darstellt. Dass wahrscheinlich kein Mitarbeiter die Eingabe liest, genügt nach zugangsbezogenen Begriffsbestimmungen nicht, um den Tatbestand auszuschließen. Bei verkörperten Informationen kann die Gewährung des Zugangs maßgeblich sein (Bosch, SSW-StGB, 6. Aufl. 2024, § 203 Rn. 28). Tatsächlich ausgeschlossener fremder Zugriff ist etwas anderes als eine geringe Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme.
Für KI-Dienste muss daher geklärt werden, welche Personen technisch oder vertraglich zugreifen können, wie Inhalte verarbeitet werden und ob eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis besteht. Ein ausgeschlossener Trainingszweck beantwortet nur einen Teil dieser Fragen. Wer die Daten zwar nicht zum Training nutzt, sie aber Mitarbeitern oder weiteren Dienstleistern zugänglich macht, hat den Geheimnisschutz damit noch nicht abschließend geklärt.
Die gesetzliche Mitwirkung als eigener Erlaubnisweg
§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt erforderliche Offenbarungen gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen. Das OLG Karlsruhe hat diese Mitwirkung weit verstanden und zugleich den Schutz von Drittgeheimnissen bejaht. Die Frage, ob die Mandanteneinwilligung allein genügte, ließ es offen (Urteil vom 1.4.2025 – 3 ORs 32 SRs 439/23). Ein solcher Erlaubnisweg kann deshalb entscheidend sein, ohne dass zuvor jede Grundsatzfrage des Schutzbereichs gelöst werden muss.
Die konkrete Einbindung des Dienstleisters bleibt damit zentral. Die dogmatische Kritik ist berechtigt und für eine gesetzliche Klarstellung produktiv. Sie ersetzt bis dahin keine Prüfung der tatsächlichen Datenwege.
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