Anwaltliches Berufsrecht
KI im Anwaltsberuf
Künstliche Intelligenz kann Akten erschließen, Argumente prüfen und Texte entwerfen. Das anwaltliche Berufsrecht muss dabei zwei Anliegen zusammenbringen. Die Arbeit soll besser werden, ohne dass vertrauliche Informationen und fachliche Verantwortung verloren gehen.
Die Technik arbeitet, der Anwalt verantwortet
Ein Sprachmodell kann in wenigen Minuten einen umfangreichen Aktenbestand ordnen. Es kann dabei eine Einschränkung übersehen, eine Fundstelle erfinden oder eine überzeugende Antwort auf die falsche Frage geben. Entscheidend ist daher weder die Begeisterung für das Werkzeug noch das Misstrauen gegen seine Herkunft. Entscheidend ist, ob sein Einsatz der Aufgabe gerecht wird und das Ergebnis einer fachlichen Prüfung standhält.
Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 43 BRAO gilt auch am Bildschirm. Technische Unterstützung verlagert die Verantwortung für die anwaltliche Leistung nicht auf den Anbieter. Umgekehrt lässt sich aus einem möglichen Fehler des Systems kein allgemeines Verbot seiner Nutzung ableiten. Auch eine von Hand geschriebene Unrichtigkeit bleibt eine Unrichtigkeit.
Vertraulichkeit hängt am Datenweg
§ 43a Abs. 2 BRAO schützt die beruflich erlangten vertraulichen Informationen. § 43e BRAO regelt ihre Zugänglichmachung an externe Dienstleister. § 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse unter Strafe und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Einbindung mitwirkender Personen. Die Vorschriften verfolgen verwandte Zwecke, stellen aber unterschiedliche Anforderungen. Ein Vertragsmangel ist nicht ohne weiteres eine Straftat. Ein ordentlicher Vertrag beantwortet seinerseits nicht jede strafrechtliche Frage.
Bei einer abstrakten Rechtsfrage kann der Geheimnisschutz keine besondere Schwierigkeit bereiten. Bei einem vollständigen Vernehmungsprotokoll sieht das anders aus. Maßgeblich sind die eingegebenen Informationen, die möglichen Zugriffe und die rechtliche Einbindung der Beteiligten. Der Name des Produkts ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie das Versprechen, alles sei rechtssicher.
Die offenen Fragen verdienen präzise Antworten
Streitig ist insbesondere, wann eine maschinelle Verarbeitung ein Offenbaren bedeutet und wer über mandatsbezogene Informationen verfügen darf, die Dritte betreffen. Hinzu kommt die Erforderlichkeit des Datenzugangs bei einer konkreten Dienstleistung. Plattformmodelle können Zugriffe begrenzen und Verträge bündeln. Die Auslegungsfragen lösen sie dadurch nicht vollständig.
Die Beiträge behandeln den rechtlichen Rahmen, die unterschiedlichen Verbandslinien und die Haftungsfragen. Die Diskussion über Wertungswidersprüche und Reformen setzt dort an, wo technische Möglichkeiten und berufliche Freiheit auf unklare Grenzen treffen. Dass sich ein Problem seit Jahren diskutieren lässt, ist noch kein Vorzug seiner gesetzlichen Regelung.
Vertiefungen in dieser Rubrik (Entwürfe, Stand 10. September 2026)
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Der rechtliche Rahmen anwaltlicher KI-Nutzung
Die Normen, die jeden KI-Einsatz in der Kanzlei begleiten.
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Was Kammern und Verbände zur KI sagen
Was die Organisationen zum KI-Einsatz empfehlen, dargestellt ohne Wertung.
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KI, Offenbaren und die Geheimnisse Dritter
Die streitige Frage, ob die Übermittlung an ein KI-Modell ein strafbares Offenbaren ist.
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KI-Plattformen und das Versprechen der Rechtssicherheit
Ob Zwischenstellen das berufsrechtliche Problem lösen oder nur verschieben.
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Wer im Zweifel darlegen muss, dass der KI-Einsatz — oder sein Verzicht — pflichtgemäß war.
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